Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5447/2011
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea; Verfügung des BFM vom 2.
September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder des
Beschwerdeführers in dessen Namen am 7. Februar 2011 unter Beilage
eines Schreibens und einer Vollmacht des Beschwerdeführers das BFM
um Bewilligung der Einreise zwecks Stellen eines Asylgesuches
ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar
2011 die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2011 auf dem Luftweg in die
Schweiz einreiste und am 10. April 2011 in Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 2. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Befragung zur Person sowie die Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durchführte,
dass das BFM noch gleichentags das Asylgesuch des
Beschwerdeführers guthiess und feststellte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG,
dass die Caritas Bern mit Eingabe vom 22. August 2011 ein Gesuch um
Familienzusammenführung mit der Ehefrau und den [Kindern],
C._______, D._______ und B._______ einreichte,
dass der Beschwerdeführer darum ersuchte, die Einreisebewilligungen an
die Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu senden,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 2. September 2011,
eröffnet am 6. September 2011, die Familienzusammenführung
hinsichtlich der Ehefrau und der zwei ehelichen Kinder C._______ und
D._______ bewilligte, hingegen jene mit dem ausserehelichen Sohn
B._______ verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung
ablehnte,
dass das BFM in seiner Begründung einleitend auf die Voraussetzungen
der Familienzusammenführung verwies,
dass es dazu ausführte, eine der Voraussetzungen sei, dass die zu
vereinenden Familienangehörigen vor der Trennung in einer
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Familiengemeinschaft gelebt haben müssten und die Familie durch die
Flucht getrennt worden sei,
dass diese Voraussetzung bezüglich des Sohnes B._______ nicht erfüllt
sei, da dieser uneheliche, aus einer kurzen Liebschaft stammende Sohn
laut Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Mutter gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 30. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Abweisung der Familienzusammenführung mit dem Sohn B._______
Beschwerde erhob,
dass er darin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. September
2011 in materieller Hinsicht beantragte und um Bewilligung der Einreise
des Sohnes B._______, dessen Anerkennung als Flüchtling und
Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 AsylG ersuchte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragte,
dass er zusammen mit der Beschwerde ein Schreiben des ehemaligen
BFMDirektors Alard du BoisReymond vom 19. Juli 2011 an die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Betreff "Für einen
grosszügigen Umgang mit Flüchtlingen aus (Nord)Afrika und dem Nahen
Osten" einreichte,
dass die Instruktionsrichterin am 7. Oktober 2011 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staats, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) ,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass den vorgenannten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen ist, falls sie sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG),
dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und
sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb es
vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt
erachtet,
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dass Art. 51 Abs. 4 AsylG praxisgemäss voraussetze, dass der Flüchtling
vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner
Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt
werde, und dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt
worden seien,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass es sich beim Sohn B._______
um ein Kind aus einer kurzen früheren Beziehung handle, welches bei
seiner Mutter lebe,
dass überdies keine Einwilligung der Mutter B._______s dafür vorliege,
ihren Sohn künftig bei dessen Vater leben zu lassen,
dass sodann eine Prüfung allfälliger eigener Asylgründe unterbleiben
könne, da Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welcher eine solche vorgängige
Prüfung vorsehe, vorliegend nicht anwendbar sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Gründe für die
Verweigerung der Familienzusammenführung mit B._______ auf die
praxiskonformen und überzeugenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass darin nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Trennung des
Beschwerdeführers von seinem Sohn B._______ laut Akten nicht durch
die Flucht erfolgt ist und deshalb die in Art. 51 Abs. 4 AsylG erwähnte
Grundvoraussetzung für eine flüchtlingsrechtliche Familienvereinigung
nicht erfüllt ist,
dass das im EVZ Basel erstellte Protokoll die Richtigkeit dieser Erwägung
bestätigt (Akten BFM A8/9, S.3 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen den
protokollierten Aussagen geltend macht, er habe im EVZ einen ganz
anderen Sachverhalt dargestellt,
dass er nämlich angegeben habe, dass die leibliche Mutter den Sohn
B._______ im Jahre 2006 dem Beschwerdeführer beziehungsweise der
heutigen, seit 2005 religiös angetrauten Ehefrau gebracht habe, wo
dieser fortan mit den ehelichen Kindern – diese sind in den Jahren (…)
und (…) geboren – zusammengelebt habe,
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dass angesichts der eindeutigen Aussagen im EVZProtokoll diese
Version der Familienverhältnisse als klar nachgeschoben und damit
unglaubhaft zu bezeichnen ist, sind dem EVZProtkoll doch keine
Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, die auf eine derartige
Falscherfassung des vorgebrachten Sachverhaltes hindeuten würden,
dass der Beschwerdeführer die dortige Verständigung als gut bezeichnet
hat (A8/9, S.7),
dass somit festgestellt werden kann, dass das Gesuch um Einreise
zwecks Familienzusammenführung hinsichtlich des Sohnes B._______
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen worden ist,
dass weder das eingereichte Schreiben des ehemaligen BFMDirektors
noch der Umstand, dass sich B._______ angeblich inzwischen in den
Sudan begeben habe, wo er auf eine Einreise warte, an dieser
Auffassung etwas zu ändern vermag,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann hinsichtlich
der Prüfung der eigenen Asylgründe von B._______ Art. 37 AsylV 1 ins
Feld geführt hat,
dass gemäss dieser Bestimmung die Prüfung des Einbezugs in die
Flüchtligseigenschaft eines Elternteils gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erst
dann erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylG festgestellt ist, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig
erfüllt,
dass die Vorinstanz die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung mit
der Begründung verneint hat, dass B._______ nicht zum davon
betroffenen Personenkreis gehöre,
dass diese Begründung angesichts des Umstandes, dass es sich bei
B._______ laut Akten um einen leiblichen Sohn des Beschwerdeführers
handelt, als unrichtig zu bezeichnen ist,
dass diese irrige Erwägung des BFM jedoch unbeachtlich ist, da eine
Prüfung der eigenen Asylgründe voraussetzt, dass die betreffende
Person entweder direkt aus dem Ausland ein Asylgesuch einreicht oder
sich aus deren Ausführungen gegenüber den Schweizer Behörden
sinngemäss, so wie das Gesuch nach Treu und Glauben verstanden
werden muss, ein Schutzersuchen ergibt (vgl. BVGE 2007/19),
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dass hinsichtlich des Sohnes B._______ jedoch weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine
Gefährdung B._______s in Eritrea geltend gemacht wurde,
dass den Akten somit insgesamt nichts zu entnehmen ist, was zu einer
Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen,
dass nach dem Gesagten nochmals festzustellen ist, dass das BFM das
Gesuch um Familienzusammenführung den Sohn B._______ betreffend
zu Recht abgewiesen hat,
das demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den obstehenden Erwägungen die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde hervorgeht und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund der
direkten Entscheidfindung als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: