Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5448/2009
U r t e i l v om 2 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A. _______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 25. Februar 2007 verliess und am 28. Februar 2007 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B. _______ vom 27. März 2007 sowie der Anhörung
vom 6. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei Bedienstete einer Frau gewesen,
mit der sie auch eine lesbische Beziehung unterhalten habe, am
11. November 2006 sei ihr von einer ehemaligen Freundin, mit der sie zu
einem früheren Zeitpunkt eine lesbische Beziehung unterhalten habe,
telefonisch mitgeteilt worden, diese sei aus dem Ausland zurückgekehrt
und wolle sie sehen, worauf sie sich in einem Einkaufszentrum getroffen
hätten,
dass der Beschwerdeführerin während der Unterhaltung mit ihrer
früheren Freundin der Kopf schwer geworden sei, sie nicht wisse, was
weiter geschehen sei, und sich später nackt in einem kleinen Raum
wiedergefunden habe,
dass, nachdem sie ihre Kleider gefunden und wieder angezogen habe,
drei Männer den Raum betreten und ihr mitgeteilt hätten, sie wüssten von
der lesbischen Beziehung zu ihrer Arbeitgeberin und hätten
Nacktaufnahmen (Fotografien und Videoaufnahmen) von ihr gemacht, um
sie zu erpressen,
dass die drei Männer weiter von ihr verlangt hätten, Aussagen, die sie
gegen ihre Arbeitgeberin und deren Mann, den (…), vorgesagt hätten,
nachzusprechen,
dass die Beschwerdeführerin sich zu Beginn geweigert habe, dies zu tun,
worauf sie von einem der Männer mit einer Schusswaffe bedroht worden
sei,
dass später ein bekannter Politiker derselben Partei wie der (…) dazu
gestossen sei, worauf sie schliesslich eingewilligt habe, die verlangten
Aussagen auszusprechen,
dass der erwähnte Politiker den (…) habe stürzen und dazu die
Aussagen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls verwenden wollen,
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dass sie, nachdem sie vor laufender Kamera die verlangten Aussagen
gemacht habe, mit verbundenen Augen weggeführt und neben ihrem
Hause freigelassen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin sich anschliessend versteckt habe und aus
Angst vor dem (…), welcher ein Mann gewesen sei, der Leute töten
lasse, sich nicht mehr mit ihrer Arbeitgeberin und Geliebten in Verbindung
gesetzt habe,
dass sie einen Freund angerufen habe, der sie anschliessend im Land
versteckt und ihr versprochen habe, ihre Ausreise aus dem Land zu
organisieren,
dass es sich herausgestellt habe, dass jener Freund den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört habe und verhaftet worden sei,
dass ihr ein Freund jenes Freundes schliesslich doch nur zur Ausreise
verholfen habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 31. August 2009 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
seien unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse zwar relativ
substanziiert dargelegt habe, aber auf Nachfrage nur bedingt in der Lage
gewesen sei, ihre Vorbringen zu präzisieren, insbesondere sei sie nicht
imstande gewesen, ihre Gefühle detailliert zu beschreiben, die sie gehabt
habe, nachdem sie in einem unbekannten Raum erwacht sei,
dass sie insbesondere die drei Männer, die sie gefilmt hätten, nicht habe
beschreiben können,
dass sie jene auf mehrmaliges Nachfragen lediglich als gross und zum
Fürchten beschrieben habe,
dass sie nicht einmal ansatzweise habe angeben können, was sie über
ihre Geliebte und deren Mann vor laufender Kamera erzählt habe,
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dass es angesichts dessen, dass sie ihre angebliche Geliebte gut
gekannt habe, nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht daran
erinnere, was sie über sie erzählt habe,
dass ihre Ausführungen über ihre Geliebte als Person und ihre Beziehung
zu ihr ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass sie auf verschiedene Fragen, wie jene, ob sie nach der Entführung
mit ihrer Geliebten noch einmal Kontakt gehabt habe, sehr ausweichend
geantwortet habe,
dass in ihren Antworten keine wirkliche reflektierte Auseinandersetzung
mit ihrer Situation nach ihrer Entführung herauszuspüren gewesen sei,
dass ihr angebliches Verhalten, nach der Entführung jeden Kontakt zu
vermeiden und unmittelbar unterzutauchen, der inneren Logik des
Handelns entbehre und der allgemeinen Erfahrung nicht entspreche,
dass die Verfolgungsgeschichte konstruiert wirke, wobei insbesondere
Vorbringen, die sich auf eine massive, aber nur schwer nachvollziehbare
Gefahr hin zuspitzten, welcher angeblich nur mit der sofortigen Ausreise
ins Ausland begegnet werden könne, für eine konstruierte
Verfolgungsgeschichte typisch sei,
dass keine Vollzugshindernisse bestünden, zumal für eine Singhalesin
der Vollzug in den Grossraum Colombo grundsätzlich zulässig und
zumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen die
Durchführbarkeit der Wegweisung sprächen, zumal die
Beschwerdeführerin über Berufserfahrung verfüge und das angebliche
Fehlen eines familiären Netzes bezweifelt werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten,
dass mit der genannten Eingabe der Ausdruck einer EMail und
verschiedene Medienberichte eingereicht wurden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. September 2009 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und einen solchen erhob,
dass der mit erwähnter Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss
am 21. September 2009 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn die
Beschwerdeführerin wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),
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dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Ausführungen zur
erlebten Bedrohungssituation undetailliert und unpräzise ausgefallen
sind,
dass das BFM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht in
der Lage gewesen, die drei Erpresser genau zu beschreiben und
insbesondere einige äussere Merkmale zu benennen,
dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des BFM ihre
auf Video aufgenommenen Aussagen zwar ansatzweise wiedergeben
konnte (lesbische Beziehung mit ihrer Arbeitgeberin, Unterstellung
homosexueller Handlungen von deren Mann),
dass sie aber zu diesen angeblich umfassenden Aussagen nicht die
geringsten Detailangaben machen konnte,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzulegen, inwiefern
die Entführung sie in die geltend gemachte massive Gefahr geführt haben
soll,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden kann, sie habe in ihrem Heimatland keine Kontakte
und wisse nichts über die dortige aktuelle Lage,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorbringen unpräzise
und undetailliert, mithin ungenügend substanziiert sind, kaum
Realitätskennzeichen, dafür aber typische Merkmale einer konstruierten
Geschichte aufweisen,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung umstossen würde, zumal sie im Wesentlichen bloss
bisher Gesagtes wiederholt, weshalb es sich erübrigt, auf die
Ausführungen der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
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Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer