B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5448/2012
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. Januar 2009 und reiste über Italien am 28. Januar 2009 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 30. Januar 2009 wurde er im EVZ
summarisch befragt und am 26. Februar 2009 eingehend durch das BFM
zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner Asyl-
vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am 17. September
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober 2012 focht der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsan-
spruches. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu erteilen respektive die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben und
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die
vollständige Einsicht in die Asylakten des BFM (insbesondere Befra-
gungsprotokoll vom 30. Januar 2009, Beweismittelverzeichnis und die
eingereichten Beweismittel) inklusive Gewährung einer angemessenen
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Weiteren wur-
de darum ersucht, dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Par-
teientschädigung anzusetzen und es wurde beantragt, das Spruchgremi-
um bekannt zu geben.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweisunterlagen bei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 wurde dem Beschwerde-
führer eine Kopie des bei den Akten befindlichen Identitätsausweises zu-
gestellt. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich keine weiteren Be-
weismittel bei den Akten befinden würden. Dem Beschwerdeführer wurde
zudem Einsicht in das Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2009 gewährt
und ihm eine Frist zur Nachreichung ergänzender Ausführungen gewährt.
Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Rechts-
vertreters um Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostenno-
te ab. Das ordentliche Spruchgremium wurde bekannt gegeben, wobei
allfällige Veränderungen wegen Abwesenheiten oder Stellvertretungen
vorbehalten wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne Rechtsmitteleingabe und reichte fünf Beweismittel sowie eine Kosten-
note seines Rechtsvertreters nach.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2012 fristgerecht geleistet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer – unter Beilage von 21
weiteren Beweismitteln – eine Replik ein.
I.
Am 20. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
sowie ein Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
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Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 13. September 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
4.1
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
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BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 8. November 2012 eine Kos-
tennote (mit Stand der Aufwendungen per 8. November 2012) einge-
reicht. Der Aufwand für die im späteren Verlauf des Instruktionsverfahrens
eingereichten Eingaben vom 18. Januar 2013 und 20. Februar 2013 sind
in dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
8. November 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter
Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen
Aufwandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu redu-
zieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass viele Beweismittel
(insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende
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Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der
Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identi-
scher Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsver-
treters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt wor-
den. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausfüh-
rungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingaben vom
18 Januar 2013 und 20. Februar 2013 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 8. November 2012
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: