B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5450/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Rechtsberatung & - Vertretung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid [Nichteintreten]);
Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2016 auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach B._______ anordnete (Dublin-Ver-
fahren),
dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, woraufhin der Beschwerde-
führer am 27. September 2016 nach B._______ überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einreiste und mit Weg-
weisungsverfügung vom 20. September 2017 wiederum nach B._______
weggewiesen wurde,
dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit einer als Wiedererwägungs-
gesuch bezeichneten Eingabe vom 12. September 2018 um Wiedererwä-
gung der Wegweisungsverfügung vom 20. September 2017 ersuchte,
dass er zur Begründung ausführte, die (…) Behörden hätten dem Wieder-
aufnahmeersuchen der Schweiz nur zugestimmt, weil das SEM ein fal-
sches Datum des Bekanntwerdens seines illegalen Aufenthalts in der
Schweiz (23. August 2017 statt 29. Januar 2017) angegeben habe,
dass das Wiederaufnahmeersuchen an B._______ zu spät gestellt worden
sei, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs auf die
Schweiz übergegangen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2018 (eröffnet am
20. September 2018) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, seine
Verfügung vom 20. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung ausführte, ein Wiedererwägungsgesuch sei innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen
(Art. 111b Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
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dass dem vorliegenden Gesuch keine wesentliche Veränderung der Sach-
lage zu entnehmen sei und dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der
Verfügung vom 20. September 2017 die editionspflichtigen Akten, inklusive
Wiederaufnahmeersuchen an B._______ vom (…) 2017, ausgehändigt
worden seien, er den Erhalt der Akten am 3. Oktober 2017 bestätigt habe
und folglich seither in Kenntnis über den genauen Verfahrensablauf (und
den vorliegend geltend gemachten Wiedererwägungsgrund) gewesen sei,
dass das Wiedererwägungsgesuch vom 12. September 2018 mit dem Vor-
bringen, das Ersuchen des SEM sei zu spät erfolgt, demnach offensichtlich
verspätet eingereicht worden und nicht geeignet sei, eine Wiedererwägung
zu bewirken, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb dem Be-
schwerdeführer eine rechtzeitige Reaktion rechtlich oder tatsächlich un-
möglich gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 nach B._______ überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
24. September 2018 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug nach B._______ unrechtmässig gewesen
sei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei anzuordnen,
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete und es ma-
teriell behandle; es sei anzuordnen, dass ihm die Vorinstanz ein Visum zur
Wiedereinreise in die Schweiz erteile; ferner sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass er zur Begründung insbesondere erneut auf das verspätete Wieder-
aufnahmeersuchen des SEM an die (…) Behörden und die Zuständigkeit
der Schweiz hinweist und bezüglich des Wiedererwägungsgrundes ge-
mäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG erklärt, er habe sich bei Erhalt der Weg-
weisungsverfügung des SEM und den Akten am 3. Oktober 2017 im Ge-
fängnis befunden, seine Deutsch- und Rechtskenntnisse seien ungenü-
gend gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht ei-
nen Rechtsvertreter zu beauftragen und sich gegen die Verfügung des
SEM vom 20. September 2017 zu wehren, dies sei ihm erst nach Akten-
einsicht seines heutigen Rechtsvertreters möglich geworden,
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dass mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen
wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2018, neben
dem Hinweis auf die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses, seine
Angaben in der Beschwerdeschrift unter weiteren Ausführungen wieder-
holte und an der Verpflichtung der Vorinstanz festhielt, ihm Gelegenheit zur
Einreichung eines neuen Asylgesuchs in der Schweiz einzuräumen, ferner
um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom
28. September 2018 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und im Bereich der Weg-
weisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig ent-
scheidet (Art. 64a Abs. 1 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass zunächst festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 12. September 2018 zu Unrecht als Wiedererwä-
gungsgesuch nach Art. Art. 111b AsylG behandelte, da sich die Eingabe
gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. September 2017 nach Art. 64a
AuG richtete und folglich das Asylgesetz vorliegend nicht zur Anwendung
kommen kann, dies aber – wie nachfolgend ausgeführt – keine Veranlas-
sung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bildet,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., m.w.H.),
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behan-
deln ist (vgl. Urteil des BVGer D-4751/2013 vom 14. November 2014 E. 4,
m.w.H.),
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen eine in materielle
Rechtskraft erwachsene, unangefochten gebliebene Verfügung richtete,
folglich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu betrachten gewesen
wäre,
dass die Begehren in Anwendung der Regeln des Revisionsverfahrens
demnach innert 90 Tagen ab Entdeckung des Grundes einzureichen ge-
wesen wären (Art. 67 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seinen Wiedererwägungsgrund (Art. 66 Abs. 2
Bst. b VwVG) entsprechend innert 90 Tagen seit Entdeckung – anstatt in-
nert der vom SEM erwähnten 30 Tage – hätte vorbringen müssen,
dass die 90-tägige Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, indem der Wie-
dererwägungsgrund hätte entdeckt werden können, das heisst im Zeit-
punkt der vollständigen Eröffnung des angefochtenen Entscheids,
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dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht damit begründete, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte (sinn-
gemässe) Wiedererwägungsgrund – das Wiederaufnahmeersuchen des
SEM an die (…) Behörden sei zu spät erfolgt, weshalb die Zuständigkeit
auf die Schweiz übergegangen sei – sei nach Erhalt der Wegweisungsver-
fügung vom 20. September 2017 und der Akten (inkl. genanntes Wieder-
aufnahmeersuchen) seit dem 3. Oktober 2017 für ihn ersichtlich gewesen,
mithin sei sein Wiedererwägungsgesuch vom 12. September 2018 offen-
sichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht worden,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
nicht bestreitet, die gesetzliche Frist nicht eingehalten und seinen Wieder-
erwägungsgrund verspätet vorgebracht zu haben,
dass er vom geltend gemachten Wiedererwägungsgrund spätestens im
Oktober 2017 Kenntnis erlangte und somit im Rahmen der Aufwendung
der üblichen Sorgfalt und Wahrung der Interessen von ihm hätte erwartet
werden dürfen und müssen, dass er diesen für ihn bedeutenden Aspekt
dem SEM umgehend oder zumindest innert nützlicher Frist und somit in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen mit einer schriftlichen und be-
gründeten Eingabe vorbringt,
dass die Feststellung in der angefochtenen Verfügung zu schützen ist, wo-
nach ein plausibler Grund, weshalb die rechtzeitige Geltendmachung des
Wiedererwägungsgrundes trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewe-
sen sein soll, nicht ersichtlich sei, und ein solcher auch weder in den
Rechtsmitteleingaben dargelegt wird noch den Akten zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Erklärung für die verspätete Geltend-
machung, er habe sich bei Erhalt des Wegweisungsentscheids des SEM
und der entsprechenden Akten im Oktober 2017 im Gefängnis aufgehalten,
sei weder deutsch- noch rechtskundig und folglich nicht in der Lage gewe-
sen, sich ein Bild über die Erwägungen des SEM zu machen sowie recht-
zeitig einen Rechtsvertreter zu mandatieren, nicht durchzudringen vermag
(vgl. Urteil D-4751/2013 E. 5.2),
dass er – gerade während des Aufenthalts in einer staatlichen Anstalt – bei
Bedarf auf behördliche Unterstützung für das mögliche weitere Vorgehen
nach Erhalt der Wegweisungsverfügung hätte zurückgreifen können,
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dass im Übrigen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1
VwVG anzumerken ist, dass die blosse Unkenntnis gesetzlicher Vorschrif-
ten nicht als unverschuldetes Hindernis, innert vorgegebener Frist zu han-
deln, gelten kann (vgl. Urteil des BVGer E-4806/2017 vom 15. September
2017, m.w.H.),
dass die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 12. Sep-
tember 2018 nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet im Sinne von
Art. 67 Abs. 1 VwVG und damit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb
das SEM zu Recht nicht darauf eingetreten ist,
dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM dem-
nach abzuweisen ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die wei-
teren Beschwerdeanträge und Vorbringen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene einzugehen, zumal es sich dabei um inhaltliche Argumente han-
delt,
dass sich die Beschwerde vom 24. September 2018 nach bereits festge-
haltener Aussichtslosigkeit auch als offensichtlich unbegründet erweist,
weshalb an der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 28. September 2018) – entge-
gen dem Vorbringen in der Eingabe vom 16. Oktober 2018 – festzuhalten
ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 15. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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