Abtei lung V
E-545/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-545/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im De-
zember 2008 verliess, und via Niger (Aufenthaltsdauer zirka drei
Tage), Libyen (mehr als drei Monate) und Italien (zirka sechs Monate)
am 1. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er im EVZ am 26. Oktober 2010 summarisch zur Person und zu
den Ausreisemotiven befragt wurde,
dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte,
innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass er am 29. Oktober 2009 für das weitere Verfahren dem Kanton
(...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass das Strafgericht des Kantons (...)den Beschwerdeführer wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am (...)
2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von (...) verurteilte und der
Kanton (...)eine Ausgrenzungsverfügung für sein Kantonsgebiet gegen
ihn erliess
dass Italien am 2. Dezember 2009 eine vom BFM beantragte Rück-
überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ablehnte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 vom BFM zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) mit letztem
Wohnsitz in (...),
dass er seit April 2007 eine Beziehung zu einem Mädchen N. gehabt
habe, von welcher er weder den Familiennamen noch das Alter kenne,
das aber aus einem einflussreichen Hause stamme und die Mittel-
schule (...) besucht habe,
dass deren Eltern den Abbruch ihrer Beziehungen gefordert hätten,
was N. nicht akzeptiert habe, da sie ihn weiterhin geliebt habe,
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dass N. von ihm schwanger geworden sei und Ende November oder
Anfangs Dezember 2008 in aller Heimlichkeit abgetrieben habe und
kurz darauf wegen schwerer Blutungen gestorben sei,
dass er von N.s Tod von deren Freundin C. per Telefon erfahren habe
und in der Folge in sein Heimatdorf (...) zurückgekehrt sei,
dass ihm die Eltern von N. mit der Tötung gedroht hätten, da sie ge-
glaubt hätten, er habe den Tod ihrer Tochter zu verantworten,
dass er im Heimatdorf erfahren habe, die Polizei sowie Personen aus
dem Umfeld der verstorbenen N. hätten dort bereits nach ihm gesucht,
dass er keine anderen Ausreisegründe habe und noch nie mit den
Behörden seines Landes Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010, eröffnet am 22. Ja-
nuar 2010, auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren
Gründe vorgebracht, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen offen-
sichtlich unglaubhaft seien,
dass insbesondere angesichts der von ihm angegebenen Reiseroute
durch diverse Länder und seiner nicht nachvollziehbaren und stereoty-
pen Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass er nie ein Ausweis-
papier besessen habe,
dass auf Grund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig seien, da der Beschwerdeführer die Ereig-
nisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, nicht angemessen zu
konkretisieren vermochte, sich erheblich widersprüchlich geäussert
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habe und seine Angaben in wesentlichen Sachverhalten lediglich auf
unüberprüften Informationen dritter Personen basieren würden,
dass er zudem ein kriminelles Verhalten in der Schweiz an den Tag ge-
legt habe, was nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspreche,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29./30. Januar 2009
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010, Gutheissung
des Asylgesuchs, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich dem-
nach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass mithin auf die Anträge auf Gewährung des Asyls unter Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden
ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf ein Schriftenwechsel
verzichtet worden ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
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sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), und unter Vorbehalt
des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid
selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine
Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl.
E. 5.3. in fine),
dass vom Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
gereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er auch keine Personalpapiere nachgereicht oder Angaben über
Bemühungen zur Beschaffung von solchen gemacht hat,
dass aufgrund seiner realitätsfremden Ausführungen zum Verlauf der
Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz
authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch
in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass an dieser Beurteilung auch eine allfällige nachträgliche Einrei-
chung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern wür-
de, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernis-
ses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass die Schilderung der zentralen, die angebliche Verfolgung unmit-
telbar betreffenden Sachverhalten keine Realkennzeichen aufweist,
dass die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereignisse, zu Zeitpunkt, Art
und Inhalt der Kontakte mit N. und deren Eltern, zu Aufenthaltsorten,
zu weiteren Personen, zur Abtreibung, zur gesellschaftlichen Rolle und
politischen Funktion der Eltern von N. – deren Familiennamen dem Be-
schwerdeführer nicht bekannt ist – in diversen Punkten widersprüch-
lich oder unsubstantiert sind und dass die Antworten oft ausweichend
und nichtssagend erfolgten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen insgesamt als unglaubhaft und haltlos zu bezeichnen
sind und sich dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf
beschränkten, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 20. Januar
2010 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den
einlässlichen und, abgesehen von der verschiedentlich fehlerhaften
Nennung des Jahres 2007 an der Stelle von 2008, korrekten Erwägun-
gen des BFM substanziiert und überzeugend Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in
der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahme-
tatbestände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf die genannte Bestim-
mung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) oder in dem ihr menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht,
dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers
abzustellen ist, er sei nigerianischer Staatsbürger,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine dem
Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne der EMRK und der FoK bestehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen und er sich im Übrigen statt im
(...Provinzname...) State in einem anderen Landesteilen Nigerias
niederlassen kann,
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dass mangels entsprechender Atteste von der Gesundheit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und er in Nigeria, wo er als (...)
berufliche Erfahrungen erworben haben soll, über ein tragfähiges ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen wird,
dass er mit dem in der Schweiz gezeigten kriminellen Verhalten ver-
deutlicht, dass es sich bei ihm nicht um eine schutzbedürftige Person
handelt,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Ab-
klärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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