B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-545/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…)
Beschwerdeführerin und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
E-545/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 17. Juli 2013 in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung
nach Ungarn. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5204/2013 vom 24. Januar
2014 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln.
A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte die Vorinstanz die Asyl-
gesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug in den Ko-
sovo. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 abgewiesen.
A.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
beim Gericht und der Vorinstanz sinngemäss um Neubeurteilung des Ur-
teils vom 22. Januar 2016. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das
Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil
E-1065/2016 vom 9. Mai 2016 ab.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung
vom 29. Juni 2016 ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. November
2015 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf die gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge Nichtbe-
zahlens des Kostenvorschusses mit Urteil E-4623/2016 vom 29. August
2016 nicht ein.
A.e In der Folge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die
Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin er-
neut um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2015. Im We-
sentlichen führte sie zu dessen Begründung aus, sie fürchte sich vor einem
allfälligen Ehrenmord. Ihr Schwiegervater habe ihr per (...) mitgeteilt, er
würde sie bei einer Rückkehr nicht mehr aufnehmen und sein Sohn sei
immer noch wütend auf sie. Sie solle auch wegen ihrer Sicherheit nicht
E-545/2018
Seite 3
mehr in den Kosovo zurückkehren. Zudem würden gesundheitliche Gründe
gegen eine Rückkehr sprechen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das zweite
Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. November
2015 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar, setzte der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Kindern eine Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2018, erhob
eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die vorläufige
Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen und der Vollzug umgehend auszusetzen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei in der Person der Un-
terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin fremdsprachige (...)-Kopien,
inklusive Übersetzung durch eine Privatperson, einen Bericht über das Fa-
milienrecht im Kosovo von E._______ vom 18. Januar 2018, einen Arztbe-
richt betreffend die Beschwerdeführerin des Spitals F._______ vom 12. Ja-
nuar 2018, eine Zeugniskopie der Volksschule Kanton (…) des Sohnes
B._______ vom 25. Januar 2018, ein Schreiben der G._______ vom 25.
Januar 2018 betreffend die von B._______ bei ihnen absolvierte Schnup-
perlehre, ein Unterstützungsschreiben von H._______ für B._______ vom
24. Januar 2018, zwei Zwischenberichte über das Verhalten und die In-
tegration von C._______ und D._______ der Schulanlage (…) vom 24. Ja-
nuar 2018 sowie ein Unterstützungsschreiben von I._______ und
J._______ vom 24. Januar 2018 an die Akten.
E.
Am 29. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen
E-545/2018
Seite 4
Arztbericht betreffend C._______ des Spitals F._______ vom 9. Oktober
2017 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Februar 2018 einen Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 1ꞌ500.– zu bezahlen. Weiter wies sie das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob
den am 29. Januar 2018 verfügten Vollzugsstopp wieder auf.
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018. Als Bei-
lage gab sie eine Kopie eines fremdsprachigen (...)-Verlaufs sowie einen
sie betreffenden Arztbericht des Spitals F._______ vom 16. Februar 2018
an die Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfü-
gung vom 7. Februar 2018 ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den
einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1ꞌ500.– einzuzahlen.
J.
Mit Schreiben gleichen Datums reichte die Beschwerdeführerin einen Zwi-
schenbericht der Einzelpsychotherapie von C._______ des Spitals
F._______ vom 19. Februar 2018 sowie jeweils einen Brief des Solidari-
tätsnetzes (…) vom 20. Februar 2018 und von K._______ vom 19. Februar
2018 zu den Akten.
K.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
23. Februar 2018 fristgemäss.
E-545/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-545/2018
Seite 6
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine nachträgliche erhebliche
veränderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens.
5.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 13. November 2015 beseitigen könnten. Bezüglich des Ehrenmordes
sei bereits in der Verfügung vom 29. Juni 2016 festgestellt worden, die
diesbezüglichen Befürchtungen seien sehr allgemein und zu wenig konkre-
tisierend vorgetragen worden, um daraus schliessen zu können, die be-
fürchtete Verfolgung würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
E-545/2018
Seite 7
sich in der Zwischenverfügung vom 3. August 2016 auf den Standpunkt
gestellt, die Ausführungen zum Ehrenmord dürften unglaubhaft sein. Aus
dem Wiedererwägungsgesuch gehe diesbezüglich nichts Neues hervor.
Daran würden die (...) des ehemaligen Schwiegervaters, wonach er nicht
für die Sicherheit der Beschwerdeführerin garantieren könne, da sein Sohn
noch wütend sei, nichts zu ändern vermögen, zumal der Sachverhalt nicht
konkretisiert werde. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin
zudem gesagt, der Vater habe die Kinder zweimal in der Schweiz besucht.
Würde er auf Rache sinnen, hätte er die Beschwerdeführerin bei dieser
Gelegenheit belangt respektive wäre sie auch in der Schweiz nicht sicher.
Auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei die Vorinstanz
bereits in den Verfügungen vom 13. November 2015 und 29. Juni 2016
ausführlich eingegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in der
Zwischenverfügung vom 3. August 2016 festgehalten, ihre gesundheitliche
Situation dürfte sich nicht derart verschlechtert haben, dass von der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden müsse. Das
Arztzeugnis vom 30. September 2016 vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, zumal ihm nichts grundlegend Neues entnommen wer-
den könne. Seither sei in dieser Hinsicht auch nichts mehr eingereicht wor-
den. An den Erwägungen im ordentlichen Verfahren respektive vorherigen
Wiedererwägungsverfahren betreffend die Rückkehr ins Elternhaus werde
festgehalten. Dem zweiten Wiedererwägungsgesuch seien keine konkre-
ten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit einer Rück-
kehr in den Kosovo sprechen würden. Was das Kindeswohl anbelange, sei
auf die Verfügungen vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 zu verweisen, wonach dieses
nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würde. Durch das wie-
derholte Einreichen von weitgehend gleich begründeten Gesuchen sei die
Beschwerdeführerin massgeblich für die Verzögerung des Verfahrens res-
pektive für den länger dauernden Aufenthalt in der Schweiz verantwortlich.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die
Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht
verneint.
Im Folgenden ist näher auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, die überhaupt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
von Relevanz sein können. Auf die weitergehenden ausschweifenden Dar-
legungen wird nicht eingegangen.
E-545/2018
Seite 8
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit des Voll-
zugs ausführt, die kosovarischen Behörden seien im Zusammenhang mit
der befürchteten häuslichen Gewalt nicht schutzfähig, wäre dies unter dem
Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl sind jedoch nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kosovo keine wiedererwägungsrechtlich
relevante Veränderung vor, die dazu führen würde, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch aus dem Er-
wähnen des UNO-Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseiti-
gung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) lässt
sich eine solche nicht herleiten.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor,
aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit des
Vollzugs nicht mehr gegeben. Sie geht sodann erneut ausführlich auf die
erlebte häusliche Gewalt im Kosovo ein. Diese Vorbringen wurden jedoch
bereits in den vorherigen Verfahren beurteilt, mithin sind sie wiedererwä-
gungsrechtlich nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann
bildete auch die Verstossung durch den Vater beziehungsweise die Familie
bereits Gegenstand des ersten Wiedererwägungsgesuches und begründet
daher keine nachträglich veränderte Sachlage. Daran vermögen auch die
eingereichten (...)-Kopien nichts zu ändern, zumal deren Ursprung nicht
zweifelsohne dem Vater zugeordnet werden können.
6.4 Was die Wegnahme der Kinder bei einer Rückkehr betrifft, weist die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift explizit auf die fortschrittliche
Gesetzgebung betreffend das gemeinsame Sorgerecht im Kosovo hin.
Auch wenn allenfalls behördliche Hürden vorhanden sein sollten, stellt dies
kein Wiedererwägungsgrund dar. Es handelt sich um reine Mutmassun-
gen, wenn sie vorbringt, ihre Kinder würden in die Obhut des Vaters oder
der Schwiegerfamilie gebracht werden. Die instabile Lebenssituation des
Vaters der Kinder würde bestimmt berücksichtigt und alle relevanten Fami-
lienmitglieder von Psychologen oder Psychologinnen befragt werden (vgl.
dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Sorgerecht, Auskunft
der SFH-Länderanalyse, vom 12. September 2017, S. 1 f.). Unverständlich
sind zudem die Ausführungen, wonach die Kinder nach dem Ableben des
Vaters dessen Familie zugeteilt werden, da dieser noch lebt. Auch die an-
E-545/2018
Seite 9
geblichen (...) des Schwiegervaters, wonach er nicht für ihre Sicherheit ga-
rantieren könne, da sein Sohn noch wütend sei, vermögen nicht darzule-
gen, inwiefern eine erheblich veränderte Sachlage seit November 2015
vorliegen soll, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihrer ei-
genen Familie zurückkehren kann. Die eingereichte Einschätzung vom
E._______ führt zu keiner anderen Beurteilung.
6.5 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
6.5.1 B._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr
2013 (…) Jahre alt. Aktuell ist er (…) Jahre alt. Der Besuch der Sekundar-
schule und die absolvierte Schnupperlehre in der Schweiz zeigen auf, dass
er sich im Laufe der letzten Jahre gut integrieren konnte. Trotzdem begrün-
det die erfolgreiche Integration alleine nicht die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Vor dem Hintergrund, dass B._______ seine Kindheit
im Kosovo verbrachte und ihm das hier in der Schweiz in der Schule Er-
lernte sowie die gemachten Erfahrungen im Rahmen der Schnupperlehre
bei einer Rückkehr in den Kosovo hilfreich sein dürften, steht sein Wohl
einem Vollzug nicht entgegen. Allfällige ihn betreffende Faktoren, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, sind aus den Akten nicht er-
sichtlich.
6.5.2 C._______ ist zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt. Auch wenn er
mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und nun in
der Schweiz die Schule besucht, ist davon auszugehen, dass seine Mutter
und Geschwister nach wie vor seine Hauptbezugspersonen sind. Es ist so-
mit davon auszugehen, dass auch bei ihm die Integration nicht die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermag. Sein Ge-
sundheitszustand steht dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal im
Kosovo Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre kostenlos behandelt werden
(vgl. dazu Kosovo Health Law, Chapter 5 Section 22,
/regulations/2004/re2004_31ale04_04.pdf>, abgerufen am
5. März 2018).
6.5.3 Der jüngste Sohn, D._______, ist (…) Jahre alt und angesichts die-
ses Alters noch hauptsächlich auf seine Mutter angewiesen und deshalb
ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und
E-545/2018
Seite 10
9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvoll-
zugs nicht entgegensteht.
6.5.4 Zudem hat die Beschwerdeführerin die fortschreitende Integration ih-
rer Kinder durch das Veranlassen von mehreren aussichtslosen Verfahren
selbst herbeigeführt. Insgesamt spricht das Kindeswohl nicht gegen einen
Vollzug der Wegweisung, zumal die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in
den Kosovo zurückkehren können. Es erübrigt sich somit, auf die einge-
reichten Unterstützungsschreiben im Einzelnen einzugehen.
6.6 Bereits im ordentlichen Asylverfahren, im Revisions- sowie ersten
Wegweisungsverfahren wurde auf den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin eingegangen und die Zumutbarkeit des Vollzugs bejaht.
Es ist deshalb zu prüfen, ob sich dieser seit November 2015 derart ver-
schlechtert hat, dass der Vollzug unzumutbar geworden ist. Aus den ein-
gereichten Berichten des Spitals F._______ vom 25. Mai 2016, 19. Oktober
2016, 12. Januar 2018 sowie 16. Februar 2018 geht keine derartige erheb-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die eine Wiederer-
wägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 rechtfer-
tigen würde (Hauptdiagnose jeweils rezidivierende depressive Störung ge-
genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10:F33.2]
sowie im letzten Bericht zusätzlich Angst- und Panikstörung [ICD-10
F41.1]. Im Kosovo ist die Gesundheitsversorgung gesichert. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vor allem in den psychiatrischen
Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina sowie den Regionalspitälern
der Zugang in der Regel ohne Wartezeiten möglich (vgl. Focus Kosovo,
Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 26). Es besteht kein An-
lass, auf die umfangreichen Ausführungen, weshalb die Beschwerdeführe-
rin keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben wird, einzugehen. Zu-
dem hat sie die Möglichkeit, sich zusammen mit dem sie bereits betreuen-
den ärztlichen Personal gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzu-
bereiten. Dabei können auch ihre Suizidgedanken thematisiert werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen
zu beantragen, was sie bisher, soweit ersichtlich, wohl mangels Bereit-
schaft zu einer Rückkehr unterlassen hat (vgl. Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.7 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend
E-545/2018
Seite 11
liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 23. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-545/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: