Abtei lung V
E-5453/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz)
Richter Robert Galliker,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
deren Kind B._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende der
Region Basel, Michel Meier, _______, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5453/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin armenischer Ethnie aus C._______ verliess
den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. Oktober 2004. Sie
gelangte über Bulgarien und ihr unbekannte Länder am 10. Oktober
2004 illegal in die Schweiz, wo sie am 12. Oktober 2004 um Asyl
nachsuchte. Am 14. Oktober 2004 fand in der Empfangsstelle (...) die
Erstbefragung statt. Die Anhörung durch die zuständige Behörde des
Kantons (...) erfolgte am 1. November 2004, eine ergänzende
Anhörung durch das BFM am 4. Juli 2006.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und
aufgewachsen. Von 1995 bis 1997 habe sie in D._______ gelebt und
die Sommerferien jeweils in C._______ verbracht. Sie habe seit dem
Gymnasium mit der TKP/ML (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-
Leninist) sympathisiert. 1997 sei sie zusammen mit einem Bekannten,
einem TKP/ML-Mitglied, festgenommen und vier Tage lang in der
Sichherheitsdirektion in D._______ festgehalten und über ihre
Verbindung zum Bekannten und zur TKP/ML befragt worden. Da man
ihr nichts habe nachweisen können, sei sie freigelassen worden. Von
1998 bis 2001 habe sie in E._______ eine Tourismus- und Hotelfach-
Ausbildung an einer Berufsschule absolviert. 1999 habe sie an einem
Protest gegen das neue Hochschulgesetz teilgenommen, und sie sei
in diesem Zusammenhang zusammen mit anderen Personen für eine
Nacht auf dem Zentralposten in E._______ inhaftiert worden. Von
2001 bis 2003 habe sie in C._______ gewohnt. Sie sei im Jahre 2003
festgenommen und nach ihren Beziehungen zur TKP/ML befragt
worden, weil sie in C._______ am Verkauf der Zeitung „(...)“ beteiligt
gewesen sei. Nach zwei Tagen Haft auf der Sicherheitsdirektion sei sie
freigelassen worden. Auf dem Polizeiposten sei sie beschimpft, sexuell
belästigt und mit dem Tod bedroht worden. In C._______ sei sie auch
Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi)
gewesen, bis sie wegen Nichtbezahlens der Mitgliederbeiträge und
ihres Umzuges nach D._______ ausgeschlossen worden sei. Ende
August 2003 sei sei zu ihrer Schwester nach D._______ gezogen und
habe in einem grossen Lebensmittelgeschäft als Werbefachfrau
gearbeitet. Sie habe in D._______ fast täglich das linksgerichtete
Kulturzentrum „(...)“ besucht, an Veranstaltungen teilgenommen und
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die Zeitung „(...)“ erhalten, die sie in F._______ verkauft habe. Dadurch
sei sie der Polizei aufgefallen, Anfang August 2004 in D._______ auf
der Strasse angehalten und auf die Sicherheitsdirektion in G._______
gebracht worden, wo sie unter Verdacht der Verbindungen zur TKP/ML
zur Zusammenarbeit und Bespitzelung aufgefordert worden sei. Sie
sei zwei Tage lang festgehalten und sexuell belästigt worden. Bei ihrer
Freilassung sei ihr mit weiteren Festnahmen und dem Tod gedroht
worden. Nach ihrer Freilassung sei sie aus Sicherheitsgründen nicht
mehr ins Kulturzentrum gegangen und habe sich die letzten zwei
Monate bis zur Ausreise an verschiedenen Orten bei Freunden
versteckt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein nicht übersetztes
Schreiben über die Aberkennung der IHD-Mitgliedschaft, ausgestellt
am 15. September 2004 durch den IHD C._______, ein.
C.
Am 4. Februar 2005 heiratete die Beschwerdeführerin H._______ (N
_______). Am 11. April 2006 gebar sie eine Tochter.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 - eröffnet am 4. September 2006 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 28. September 2006 (Poststempel) an die vor-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei wegen Verletzung von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen und der Ausgang des Beschwerdeverfahrens des
Ehemannes abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen
Kostenvorschuss und reichte eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde
I._______ vom 18. September 2006 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 teilte der Instruktions-
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richter der ARK der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit, sie
könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und befand, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung ein-
geladen.
G.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2006 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin am 6. November 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuches im Wesent-
lichen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der als unsubstanziiert, reali-
tätsfremd und widersprüchlich befundenen Aussagen der Beschwerde-
führerin.
So sei das angebliche Engagement der Beschwerdeführerin für die
TKP/ML aufgrund ihrer unsubstanziierten Angaben zu bezweifeln. Es
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sei zu berücksichtigen, dass Aktivitäten für die TKP/ML in der Türkei
als äusserst riskant einzustufen seien, weshalb von Aktivisten und
Sympathisanten ein überdurchschnittliches Wissen über diese Organi-
sation erwartet werden könne, über welches die Beschwerdeführerin
jedoch nicht verfüge. Sie könne nichts über die Struktur der Partei sa-
gen und gebe lediglich stereotype und oberflächliche Erklärungen über
die Partei ab, obwohl die Gruppierung für ihr marxistisch-leninistisches
Weltbild, das Verüben von Guerillaanschlägen und das Ziel der Er-
richtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung bekannt sei.
Weitere Vorbringen, wie das angebliche Geständnis bei ihrer Inhaftie-
rung im Jahre 2004, Sympathisantin der TKP/ML zu sein, seien als
realitätsfremd zu qualifizieren. Auch sei es erstaunlich, dass sich die
Beschwerdeführerin angesichts des einschneidenden Vorgangs der
sexuellen Belästigung und der Todesdrohungen bei der Verhaftung im
Jahre 2004 sowie aufgrund der Tatsache, dass der Vorfall bei der kan-
tonalen Anhörung nur einige Monate zurückgelegen haben soll, nicht
an Datum und Wochentag der Verhaftung erinnern könne. Nicht nach-
vollziehbar sei auch angesichts der vorgebrachten Festnahme in
D._______ im Jahr 1997, dass sie im Jahr 2003 erneut nach
D._______ gezogen sein wolle in der Annahme, dass ihr dort keine
Verhaftung drohe. Ferner sei ihre geschilderte Festnahme im Jahre
2004 aufgrund des angeblichen Verdachts strafbarer Handlungen im
Zusammenhang mit der TKP/ML unglaubhaft, da die türkischen
Behörden bei einem derartigen Verdacht anders als von der
Beschwerdeführerin geschildert vorgingen. Widersprüchlich seien die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob ihr Personen
bekannt seien, die wie sie von der Polizei belästigt worden seien,
ebenfalls widersprüchlich ihre Angaben, in welchen Zeiträumen und an
welchen Orten sie die Zeitung „(...)“ vertrieben haben will. Hinsichtlich
der geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 1997, 1999 und
2003 fehle es zur Bejahung der Asylrelevanz bereits an dem
erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht.
4.2 In ihrer Beschwerde wird dem Vorwurf der mangelnden Substanz
der Aussagen zur TKP/ML entgegengehalten, die Beschwerdeführerin
habe betont, sie könne nicht einmal als Sympathisantin bezeichnet
werden, sie habe lediglich mit Personen aus dem Umfeld der TKP/ML
Kontakt gehabt und sich generell von linken Ideologien angezogen ge-
fühlt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Unglaubhaftigkeit ihres Geständnis-
ses bei der vierten Festnahme, sie sei Sympathisantin der TKP/ML, sei
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auf die damit einhergehende Gefahr von Misshandlungen der Be-
schwerdeführerin bei den Befragungen hinzuweisen, weshalb es an
der Freiwilligkeit dieser Aussage fehle. Zum Vorwurf des fehlenden
sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung
und Flucht sei festzuhalten, dass es sich bei der im Jahre 2004 erfolg-
ten Festnahme um die bedrohlichste gehandelt und die Beschwerde-
führerin sich deshalb zur Flucht entschlossen habe.
4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts der unsubstan-
ziierten, realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussa-
gen bestehen. Namentlich ist wenig glaubhaft, dass die Beschwerde-
führerin mit der TKP/ML sympathisiert habe und von der Polizei ver-
folgt worden sei.
Auffällig ist vor allem die mangelnde Substanz in den Aussagen der
Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen zum Kulturverein und den dor-
tigen Aktivitäten sowie Mitgliedern bleiben vage. So kann sie weder ei-
nen Präsidenten oder den Träger des Vereins, noch Genaueres über
den Vorstand sagen, obwohl sie dort fast täglich gewesen sein will (vgl.
act. A9, S. 13, 14). Auch führt das BFM zu Recht aus, dass die Be-
schwerdeführerin, die sich selbst als Sympathisantin der TKP/ML be-
zeichnet, nichts über die Ziele und Ideologie der Partei (vgl. act. A9,
S. 14; A26, S. 6), deren Aufspaltung und die Hintergründe des Vor-
gangs zu berichten vermag (vgl. act. A26, S. 4), was umso erstaunli-
cher ist, als sie das Publikationsorgan der Partei, die Zeitung „(...)“,
über einen langen Zeitraum verkauft haben will. Dass es sich bei die-
ser Zeitung um das Parteiblatt der Fraktion „(...)“ der TKP/ML handelt,
scheint sie ebenfalls nicht zu wissen, da sie diese nur als eine der
TKP/ML nahestehende, linksgerichtete Zeitung bezeichnet (vgl. act.
A26, S. 5).
Widersprüchlich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu sexuel-
len Belästigungen während der Inhaftierungen. Bei der Erstbefragung
sagt sie eindeutig aus, sie sei bei der Festnahme in C._______ im
Jahre 2003 sexuell belästigt worden (vgl. act. A2, S. 4), bei der
kantonalen Anhörung gibt sie demgegenüber an, es sei
ausschliesslich bei der vierten Verhaftung in D._______ zu sexuellen
Belästigungen gekommen, in C._______ sei sie (ausschliesslich)
bedroht und geschlagen worden (vgl. act. A9, S. 12). Auch widerspricht
sie sich bei der zeitlichen Einordnung der zweitägigen Haft im Jahre
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2004, da sie einmal aussagt, sie habe das Datum bei ihrer Freilassung
gesehen und daher gewusst, dass es sich um zwei Tage Haft
gehandelt habe (vgl. act. A9, S.11), später jedoch bei der Frage nach
dem Datum sagt, sie kenne dieses nicht, sie habe von dem Wochentag
auf das Datum geschlossen, erinnere sich aber nicht mehr genau an
den Wochentag (vgl. act. A9, S. 13). Zu Recht weist das BFM darauf
hin, dass es angesichts der einschneidenden Erfahrung einer
sexuellen Belästigung und der Todesdrohungen bei der Festnahme
2004 erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin weder an Wochentag
noch Datum der Verhaftung erinnern kann, zumal das Geschehene
nicht weit zurückliegt. Dem BFM ist überdies zuzustimmen, dass die
Angaben dazu, ob der Beschwerdeführerin Personen bekannt sind, die
ebenso wie sie von der Polizei belästigt worden sind, widersprüchlich
sind (vgl. act. A9, S. 13; A26, S. 9). Schliesslich verfängt sie sich auch
in Widersprüche bei den Angaben zu den Zeiträumen und Orten, wann
und wo sie die Zeitung „(...)“ vertrieben haben will (vgl. act. A9, S. 9,
15; A26, S. 5).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine eigene Verfolgung beziehungsweise begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen.
6.
Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mit Entscheid gleichen
Datums die Vorinstanz anweist, dem Ehemann der Beschwerdeführe-
rin Asyl zu erteilen, ist sie und ebenso die gemeinsame minderjährige
Tochter in das Familienasyl miteinzuschliessen. Gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. Vorliegend sprechen keine besonderen Umstände gegen die An-
erkennung der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers als Flücht-
linge, weshalb das BFM anzuweisen ist, auch ihnen Asyl zu gewähren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach,
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gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. August 2006 ist aufzu-
heben und das Amt ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen in der
Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das in der
Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird daher gegenstandslos.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprech-
en (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend
konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich
der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt.
Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen
Beschwerdeschrift wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das
BFM hat den Beschwerdeführerinnen demnach eine Parteientschädi-
gung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. August 2006 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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