B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5453/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 6. April 2012 verliess und am 9. April 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 17. April 2012 sowie der Anhörung vom 9. Ok-
tober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes
geltend machte,
dass sein Vater in seinem Dorf Oberpriester gewesen sei und er diese
Aufgabe nach dem Tod des Vaters hätte übernehmen sollen,
dass er sich geweigert habe dies zu tun, da er Christ sei, und dies seinem
Glauben widersprechen würde,
dass man ihm mitgeteilt habe, wenn er den Göttern nicht dienen wolle,
müsse er diesen geopfert werden, da andernfalls ein Fluch auf seiner
Familie lasten würde,
dass seine Familie ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder den Göttern
zu dienen oder ihnen geopfert zu werden,
dass er sich deshalb zu einem Freund nach Kano begeben und dort ver-
steckt habe, es dort jedoch zu Angriffen der Boko Haram gekommen sei,
weshalb er sich als Christ auch dort nicht mehr sicher gefühlt und Nigeria
verlassen habe,
dass er keine Identitätspapiere abgeben könne, da ihm sein Pass in Ita-
lien gestohlen worden und seine Identitätskarte schon vor einiger Zeit in
Nigeria abhanden gekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 – eröffnet tags darauf
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine rechtsgenüglichen
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und habe nicht
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glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage gewesen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Papie-
ren zudem nicht glaubhaft seien, zumal er weder den angeblichen Dieb-
stahl noch seinen Angreifer habe beschreiben können und den Diebstahl
in Italien nicht gemeldet habe,
dass er auch die konkreten Umstände des Verlustes seiner Identitätskarte
nicht darlegen könne,
dass ferner seine Aussagen zu seiner Verfolgungssituation nicht glaub-
haft seien, da diese äusserst knapp, ungenau und unsubstanziiert ausge-
fallen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen und der Voll-
zug der Wegweisung praktisch möglich und technisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ihm sei die
unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen,
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dass er in der Beschwerdebegründung seine Vorbringen bezüglich seiner
Verfolgungssituation im Wesentlichen wiederholte und darlegte, sein Le-
ben sei in Nigeria in Gefahr, da die Dorfbewohner und ihr weites Netz-
werk immer noch nach ihm suchen würden,
dass er bezüglich seines Passes geltend machte, sein Freund in Kano
habe ihm diesen auf inoffiziellem Weg beschafft, wie ihm dies gelungen
sei, wisse er nicht,
dass ihm sein Freund auch das Visum für Italien über so genannte
"agents" beschafft habe, weshalb er selber keinen Kontakt mit der italie-
nischen Botschaft gehabt habe,
dass er den Diebstahl nirgends gemeldet habe, da er nicht auf seinen in-
offiziell erlangten – und allenfalls gefälschten – Pass habe aufmerksam
machen wollen, und ausserdem seinen Freund habe schützen wollen,
dass er im Weiteren zu Kano keine Aussagen habe machen können, da
er das Haus seines Freundes nie verlassen habe und es für ihn das erste
Mal gewesen sei, dass er eine so weite Reise unternommen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, die teil-
weise in Englisch verfasste Beschwerde (insbes. Rechtsbegehren) vom
Beschwerdeführer in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu las-
sen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzugehen ist, da die Beschwerde gemäss
Art. 55 Abs. 1 VwVG ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat und
diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewäh-
ren, nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
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dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beibringung
solcher Dokumente unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die
Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
allgemein sehr unsubstanziiert ausgefallen seien, teilt,
dass sich die Beschwerde bezüglich der Ausreisegründe des Beschwer-
deführers in Wiederholungen des bereits Dargebrachten erschöpft, ohne
den Sachverhalt detaillierter zu erklären,
dass dem Beschwerdeführer die in der Beschwerde gemachten Ausfüh-
rungen bezüglich seines Passes nicht geglaubt werden können, zumal er
anlässlich der Befragung zur Person mehrmals ausdrücklich angab, es
habe sich dabei um ein authentisches Dokument gehandelt (vgl. vor-
instanzliche Akten A6 S. 4 und S. 6),
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dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz seines nigerianischen
Passes ist und diesen in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizer Asylbehörden vorent-
hält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge als offensichtlich
unglaubhaft einzustufen sind, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft
oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits aufgrund der vorstehend
festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: