B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5454/2012
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Mazedonien,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N (…).
E-5454/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
E._______ (Gemeinde F._______), verliessen Mazedonien gemäss eige-
nen Angaben am 4. Juli 2012 und gelangten mit einem Minibus über Ser-
bien und Ungarn in die Schweiz, wo sie am 6. Juli 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juli 2012 und der Anhörung
vom 21. September 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er und seine Familie würden als Roma in ihrem Heimatstaat schlecht
behandelt. Er sei der Dorfverantwortliche einer (…) und werde von den
politischen Parteien SDS (Sozialdemokratische Liga Mazedoniens) und
VMRO (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation) pausenlos un-
ter Druck gesetzt. Diese hätten beide von ihm verlangt, für sie zu stim-
men und weitere Roma zur Stimmabgabe für sie zu bewegen. Einen Mo-
nat beziehungsweise einige Tage vor der Ausreise sei er zudem in einen
Laden gegangen, um etwas zu trinken. Vor jener Lokalität hätten sich et-
wa 15 bis 20 ihm mehrheitlich unbekannte betrunkene Mazedonier auf
der Terrasse aufgehalten, die ihn gekannt hätten. Diese hätten ihn wie-
derum bezüglich der Stimmabgabe für die VMRO angesprochen bezie-
hungsweise provoziert, während er auf einer Betonmauer gesessen ha-
be. Einer von ihnen sei in der Folge aufgestanden, habe ein Holzstück
ergriffen und ihm (Beschwerdeführer) dieses – unter Anfeuerungsrufen
der Anwesenden – auf den Kopf geschlagen, wovon er eine Narbe auf
der Stirn davongetragen habe. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemel-
det, die fünf Tage später bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei und ihn
nach dem Ablauf des Angriffs gefragt habe. Die Beamten hätten ihm dar-
aufhin einzig gesagt, er solle jene Leute beim nächsten Mal nicht mehr
beleidigen, dann werde er auch nicht wieder zusammengeschlagen. Es
sei ausserdem so, dass man immer weiter bedroht werde, wenn man sich
in Mazedonien als Roma an die Polizei wende und sich beklage. Über-
dies sei er ständig provoziert und böse angeschaut worden und die Leute
hätten seine Frau und seine Mutter beleidigt. Er habe zudem keine Arbeit.
Sozialhilfe habe er lediglich einmal während drei Monaten erhalten, weil
er bei den Wahlen für die VMRO gestimmt habe.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Belästigungen durch die VMRO
und die Angriffe durch betrunkene Mitglieder jener Partei und führte zu-
sätzlich aus, sechs Tage vor der Ausreise seien vier oder fünf Personen
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am späten Abend zu ihnen nach Hause gekommen und hätten vom Be-
schwerdeführer verlangt, alle Roma in der Nähe zu versammeln um ihre
Stimmen (für die VMRO) abzugeben. Als er gesagt habe, dass er dies
nicht könne, hätten sie ihn mit den Fäusten geschlagen, so dass er geblu-
tet habe. Auch die Kinder seien in der Schule ständig von deren Lehrern
geschlagen worden. Wegen eines Vorfalls einige Tage vor den Sommer-
ferien 2012, bei dem die Lehrer beziehungsweise eine Lehrerin den jün-
geren Sohn geschlagen hätten, sei sie mit diesem zum Polizeiposten in
F._______ gegangen; dort habe man sie aber nicht sehen wollen bezie-
hungsweise habe ihr gesagt, die Verletzungen würden schon wieder ver-
gehen.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein
fremdsprachiges Schreiben vom 13. Januar 2009 (welches die Tätigkeit
des Beschwerdeführers für die […] belegen soll) sowie einen Arztbericht
des Kantonsspitals G._______ vom 18. September 2012 betreffend die
Beschwerdeführerin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 – eröffnet am 11. Oktober 2012 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die
editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann
festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Er-
öffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober 2012 gelangten die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und zur erneuten Entscheidfindung an das BFM zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom
23. Oktober 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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(VwVG, SR 172.021) gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nahm das BFM zu den Beschwer-
devorbringen Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden am 12. No-
vember 2012 eine Replik einreichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. hierzu
sogleich E. 3.4). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen,
da diese geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit
weiteren Hinweisen).
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall
die Asylgesuche aufgrund der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführeri-
schen Vorbringen (Art. 7 AsylG) sowie deren mangelnder Asylrelevanz
(Art. 3 AsylG) mittels eines materiellen Entscheides ablehnte und sich in
der Rechtsmittelbelehrung bei der Bestimmung der Beschwerdefrist auf
die Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG berief.
3.1 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihrer Beschwerde
im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid sei in mehreren Punk-
ten formell fehlerhaft. Das BFM habe einen ausführlich begründeten, ma-
teriellen negativen Asylentscheid erlassen, ihnen jedoch (in der Rechts-
mittelbelehrung) eine Beschwerdefrist von lediglich fünf Arbeitstagen statt
30 Tagen eingeräumt. Es sei völlig unklar, welchen Entscheid das BFM
ursprünglich habe erlassen wollen; es habe sich offensichtlich nicht zwi-
schen einem ausführlich begründeten negativen Entscheid und einem
Nichteintretensentscheid entscheiden können, was sich daran zeige,
dass die Verfügung Merkmale beider Entscheidformen aufweise. Insge-
samt sei festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid mit erheblichen
formellen Fehlern behaftet und deshalb eine Kassation angezeigt sei. Der
Vorinstanz müsse Gelegenheit gegeben werden, sich für eine Form der
Verfügung zu entscheiden, damit sie (Beschwerdeführende) sich in recht-
lich angemessener Zeit mit der Entscheidbegründung auseinandersetzen
könnten.
3.2 Vernehmlassend äussert sich das BFM dahingehend, dass die Be-
schwerdeführenden die per 28. September 2012 verabschiedete dringli-
che Änderung des AsylG übersehen würden. Bei Ablehnung von Asylge-
suchen von Personen aus verfolgungssicheren Staaten im Sinne von
Art. 6a AsylG betrage die Beschwerdefrist neu gestützt auf Art. 108 Abs. 2
AsylG fünf Tage, sofern keine weiteren Abklärungen erforderlich seien
(vgl. Art. 40 AsylG). Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei die ange-
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fochtene Verfügung in korrekter Anwendung des geltenden Rechts er-
gangen.
3.3 Hierzu entgegnen die Beschwerdeführenden, es treffe zwar zu, dass
Art. 108 Abs. 2 AsylG geändert worden sei. Indes sei fraglich, ob diese
Bestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Das
BFM habe nämlich in seinem Entscheid ausführlich begründet, weshalb
die Asylvorbringen unglaubhaft seien und aus welchen Gründen der
Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Anders als bei den kurzfristigen
Nichteintretensentscheiden sei es auf die Asylgesuche eingetreten und
habe sich mit dem Vorgebrachten detailliert auseinandergesetzt. Dies
wiederum sei mit der vom Gesetzgeber in Art. 40 AsylG verlangten Offen-
kundigkeit nicht vereinbar; die detaillierte vorinstanzliche Begründung, die
vom Rechtsvertreter sowie dem Gericht nur nach Studium der zitierten
Protokollstellen nachvollzogen werden könne, zeige, dass gerade keine
Offenkundigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine solche würde nur
bestehen, wenn auf den ersten Blick klar sei, dass die Flüchtlingseigen-
schaft nicht glaubhaft gemacht werden könne. Der Sinn einer dreissigtäti-
gen Frist bei materiell begründeten Verfügungen sei, dass den Gesuch-
stellenden, anders als bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 34
Abs. 1 AsylG, genügend Zeit gegeben werden solle, um sich mit der aus-
führlichen und tiefergehenden Begründung des Entscheids auseinander-
zusetzen. Dass die Vorinstanz ihnen zumute, dies innerhalb der vielleicht
für Nichteintretensentscheide und offenkundige Sachverhalte im Sinne
von Art. 40 AsylG geeigneten Frist von fünf Tagen zu tun, führe zu einer
wesentlichen Einschränkung der Rechts auf wirksame Beschwerde (vgl.
Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
3.4 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt
auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Er-
lass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in
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Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle negative Ent-
scheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog.
safe countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil
aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchen-
den ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen
können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzug vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung
einer detaillierten Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen
Vorbringen nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begrün-
dungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass
die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des
Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verfahren nach
der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war (bzgl. der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen vgl. nachfolgend E. 5.2). Die diesbezüglichen
Einwände der Beschwerdeführenden sind unbehelflich. Dass das BFM
auf die Asylgesuche eingetreten ist, sie materiell behandelt und die Ver-
fügung ausführlich begründet hat, bedeutet nicht, dass die Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen der Beschwerdeführenden für die Vorinstanz nicht of-
fenkundig feststand. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb
Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden
Fassung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Dabei ist
eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass den Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war. Zu-
dem hatten sie aufgrund des durchgeführten Schriftenwechsels die Mög-
lichkeit, sich auf Beschwerdeebene ein weiteres Mal zu äussern. Somit
stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten An-
fechtung im vorliegenden Fall nicht im Weg.
Indessen ist zu beanstanden, dass das BFM sich zur Begründung der
angefochtenen Verfügung beziehungsweise zur Ableitung der verkürzten
Rechtsmittelfrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG weder auf Art. 40 noch auf
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG beruft. Damit war für die Beschwerdeführen-
den zunächst tatsächlich nicht eindeutig erkennbar, welche Verfahrensart
vorlag. Diese Verletzung der Begründungspflicht kann jedoch durch die
Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 – mit der das BFM seinen Ent-
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scheid auf eben jene Bestimmungen stützt – als geheilt betrachtet wer-
den, zumal die Beschwerdeführenden anschliessend mittels Replik Gele-
genheit zu erneuten Stellungnahme erhielten und sich umfassend zum
vorinstanzlichen Entscheid sowie der Vernehmlassung äussern konnten.
Somit besteht für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtlich
kein Raum.
Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, ob die Vorinstanz im
vorliegenden Fall die Möglichkeit gehabt hätte oder gar gehalten gewe-
sen wäre, statt eines materiellen Entscheids einen Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG zu erlassen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids insbesondere
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich,
teilweise unlogisch und nicht hinreichend begründet. So würden die An-
gaben des Beschwerdeführers jenen der Beschwerdeführerin widerspre-
chen. Dieser habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei
in einem Laden mit einem Holzstück zusammengeschlagen worden, wo-
durch er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen habe, von der bis
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heute eine Narbe an seiner rechten Schläfe zu sehen sei. Die Beschwer-
deführerin habe diese Narbe bei der Anhörung ebenfalls zur Sprache ge-
bracht, sie jedoch einem ganz anderen, angeblich an ihrer Wohnadresse
erfolgten Übergriff zugeordnet. Die auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes
vorgebrachte Erklärung, es könne schon sein, dass er auch im Laden ge-
schlagen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Da sie angegeben
habe, an jenem Tag zu Hause gewesen zu sein, sei davon auszugehen,
dass sie davon Kenntnis genommen hätte, wenn ihr Mann mit einer blu-
tenden Kopfverletzung zurückgekehrt wäre. Bezeichnenderweise habe
die Beschwerdeführerin auch nichts von einer wegen der Verletzung er-
folgten Anzeige bei der Polizei gewusst, welche der Beschwerdeführer
angeblich telefonisch angebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe
ferner angegeben, ihr jüngerer Sohn sei in der Schule von einer Lehrerin
geschlagen worden und zwar zuletzt dergestalt, dass er an der rechten
Körperseite Blutergüsse gehabt habe. Nach diesem letzten Übergriff sei
sie zur Polizei gegangen, welche sich der Angelegenheit aber nicht ange-
nommen habe. Auf jenen Umstand angesprochen habe der Beschwerde-
führer zunächst höchst überrascht reagiert und anschliessend in wenig
überzeugender Weise angemerkt, er könne nicht alles erzählen, ohne
sich zu schämen. Des Weiteren erscheine der durch den Beschwerdefüh-
rer geschilderte Übergriff im Dorfladen auch unter logischen Gesichts-
punkten nicht stimmig. So habe dieser angegeben, sein Angreifer sei be-
reits während des vorangehenden Wortwechsels von seinen Freunden
aufgefordert worden, er solle doch "diesen Roma zusammenschlagen".
Daraufhin sei dieser von seinem Stuhl aufgestanden, habe ein Holzstück
ergriffen und sich damit dem Beschwerdeführer genähert. Dieser aber
habe angeblich auf einer Betonmauer gesessen und gewartet, was jeder
vernünftigen Überlegung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen falle hinsicht-
lich der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Behelligungen
durch Parteimitglieder an ihrem Wohnsitz auf, dass jene Aussagen aus-
serordentlich substanzarm ausgefallen seien. Die Beschwerdeführerin
habe ihre pauschale Darstellung der Geschehnisse auch auf mehrfache
Nachfrage hin in keiner Weise differenziert. Sie habe ausserdem von täg-
lichen Heimsuchungen erzählt, während der Beschwerdeführer die Häu-
figkeit der Besuche nicht einmal ungefähr zu beziffern vermocht habe.
Wären die Beschwerdeführenden zudem tatsächlich bedrängt worden,
nicht nur selbst für diese oder jene Partei wählen zu gehen, sondern auch
andere hiervon zu überzeugen, so könnten zumindest minimale Kennt-
nisse der Wahlinhalte von ihnen erwartet werden.
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Schliesslich würden sich die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten schlechten Lebensbedingungen, denen Angehörige der Roma in
Mazedonien ausgesetzt seien, als allgemeine Nachteile erweisen, die
nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant seien. Unzählige Personen in
den Ländern des Westbalkans würden sich in einer ähnlichen Situation
befinden. Zwar habe der Beschwerdeführer versucht, seiner sozialen Si-
tuation einen politischen Anstrich zu geben. Jedoch könne aufgrund der
geheimen Stimmabgabe in Mazedonien ausgeschlossen werden, dass
der Erhalt von Sozialhilfe von einer dem Sozialamt genehmen Stimmab-
gabe abhängig sei.
5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden beziehungsweise – hinsichtlich der gel-
tend gemachten schlechten Lebensbedingungen – von deren mangelnder
Asylrelevanz ausging. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwä-
gungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Nach-
dem das BFM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat, inwie-
fern die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, unlogisch,
unsubstanziiert und nicht asylrelevant erscheinen und die Beschwerde-
führenden diesen Ausführungen weder in der Beschwerde noch der Rep-
lik etwas entgegensetzen, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollum-
fänglich beizupflichten. Ergänzend ist einzig anzumerken, dass das ein-
gereichte Beweismittel, mit welchem bestätigt werden soll, dass der Be-
schwerdeführer für gewisse Bereiche der (…) verantwortlich gewesen sei,
an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermag und sich dar-
aus keine Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lässt.
Damit hat das BFM zu Recht gestützt auf Art. 7 und 3 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesu-
che abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde
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Seite 11
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.
9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Men-
schenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist
sich eine Rückkehr nach Mazedonien als zumutbar. Zurzeit besteht keine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund wel-
cher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen
werden müsste.
7.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
E-5454/2012
Seite 13
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749;
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa).
Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfas-
send Rechnung zu tragen.
Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern erst seit vier-
einhalb Monaten in der Schweiz aufhalten, kann – auch wenn berücksich-
tigt wird, dass diese bereits etwas Schweizerdeutsch sprechen sollen
(vgl. die vorinstanzliche Akte A11/15 F72 S. 8) – nicht von einer fortge-
schrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch sonst
ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvoll-
zug entgegenstehen würde.
7.2.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medi-
zinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Ge-
fährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruk-
tur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau
aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen
andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug
der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermes-
sensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S.
123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin (…), (…) und
(…) sowie (…) geltend. Aus dem Arztbericht von Dr. med. H._______,
vom 18. September 2012 (vgl. A14/2) ergibt sich ausserdem, dass die
Beschwerdeführerin an einer (…), einer (…), einer (…), einer (…) sowie
an (…) leidet. Ferner besteht der Verdacht auf (…). Gegen die genannten
Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin derzeit gemäss eigenen
Angaben verschiedene Medikamente ([…], vgl. A12/14 F82 S. 9) ein.
Diesbezüglich führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei
davon auszugehen, dass die (…) Beschwerden im Heimatstaat behandelt
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werden können. In Mazedonien würden unter Anwendung moderner Me-
thoden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angebo-
ten. Dies gelte insbesondere für das klinische Zentrum in Skopje, welches
(…) vom Wohnort der Beschwerdeführenden entfernt sei. Die benötigten
Medikamente dürften zudem landesweit in Apotheken erhältlich sein.
Ferner bestehe eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das
Prinzip der Universalität abstelle. Formal sei die Krankenversicherung
zwar eng mit der Erwerbstätigkeit verknüpft, indessen könnten Versiche-
rungsleistungen auch an registrierte Arbeitslose ausgerichtet werden.
Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich mittels Registrierung
als Arbeitslose um eine Krankenversicherung zu bemühen. Vor diesem
Hintergrund sei davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung
unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der erkrankten Person im
ganzen Land flächendeckend zugänglich sei. Aufgrund der vorliegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin könne ins-
gesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen
Notlage geschlossen werden.
Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Die mazedonischen
Krankenversicherung übernimmt (zumindest einen Anteil der) Kosten für
medizinische Untersuchungen, Diagnosen, Pflege, stationäre Pflege und
Rehabilitation, Notfallbetreuung, Konsultationen bei Spezialisten, Medi-
kamente sowie von der Versicherung vorgesehene Apparate. Hierfür
muss die versicherte Person jedoch bereits während mindestens sechs
Monaten versichert gewesen sein und regelmässig Beiträge einbezahlt
haben (vgl. International Social Security Association, Macedonia,
Macedonia-Republic-of/Scheme-Description/(id)/112790>, besucht am
16. November 2012). Roma sind von – wenn auch bescheidenen – sozi-
alen Leistungen nicht ausgeschlossen. So gaben auch die Beschwerde-
führenden selber an, eine Zeit lang Sozialhilfe bezogen zu haben. Daher
ist davon auszugehen, dass sie sich erneut an die zuständigen Stellen
wenden können, damit ihnen Sozialhilfe (unter anderem zur Leistung von
Krankenkassenbeiträgen) ausgerichtet wird (vgl. das Urteil E-3793/2011
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 E. 7.4.2). Ebenso
ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich nach der Rückkehr nach
Mazedonien beim Arbeitslosenamt anzumelden, um künftig Krankenver-
sicherungsleistungen zu erhalten. Zur Sicherstellung der medizinischen
Behandlung der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr
besteht ausserdem die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamen-
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ten oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten, zu stel-
len (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine exi-
stenzielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die
Rückkehr nach Mazedonien ist somit nicht ersichtlich.
7.2.4 Ferner liegen keine weiteren individuelle Gründe vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien sprechen
könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar nur über eine geringe
(Beschwerdeführer) beziehungsweise keine Schuldbildung (Beschwerde-
führerin) und bestritten ihren Lebensunterhalt durch das Sammeln von
Flaschen sowie gelegentliche Hilfsarbeiten (vgl. A5/14 S. 4, A6/13 S. 4).
Zudem sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien
zweifellos schwierig. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass
Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht be-
nachteiligt werden können. Diese möglichen Benachteiligungen gehen
indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der
Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre (vgl. das Urteil
E-3793/2011, a.a.O., E. 7.4.2). Im Übrigen verfügen die Beschwerdefüh-
renden über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. A5/14 S. 5, A6/13 S. 6,
A11/15 F111 f. S. 12, A12/14 F89 ff. S. 10), womit es ihnen insgesamt ge-
lingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen.
7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.5 In ihrer Replik wenden die Beschwerdeführenden ein, die Vorinstanz
hätte ihnen angesichts des Erlasses eines materiellen Entscheides eine
angemessene Ausreisefrist gewähren müssen.
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Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG ist mit der Wegweisungsverfügung eine an-
gemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzuset-
zen. Eine längere Frist ist anzusetzen oder diese wird verlängert, wenn
besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Proble-
me oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Praxisgemäss weist
das Gericht die Vorinstanz nur im Falle der offensichtlichen Unangemes-
senheit einer Ausreisefrist an, diese neu und angemessen festzulegen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552). Die angesetzte Frist – Ausreise bis ei-
nen Tag nach Eintritt Rechtskraft der Verfügung des BFM – erweist sich
vorliegend indes – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Be-
einträchtigung der Beschwerdeführerin – nicht als offensichtlich unange-
messen, weshalb die angesetzte Frist beizubehalten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
23. Oktober 2012 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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