B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5454/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
Iran,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N (…).
E-5454/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und B._______ stellten am (…) Januar 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch,
nachdem ihnen am (…) Januar 2009 am Flughafen Zürich die Weiterreise
wegen gefälschter Ausweisdokumente verweigert worden war. Am
20. Januar 2009 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 24. Juli 2009
eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Am 23. März 2012 führte
das BFM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei im (…) 1999 wegen der Teilnahme an einer
Studentendemonstration festgenommen, während (…) Tagen festge-
halten und gefoltert worden. Im Jahr 2002 oder 2003 habe er sich vom is-
lamischen Glauben abgewendet. Danach habe er von ihm selbst verfass-
te Artikel gegen diese Religion und andere regime- und islamkritische
Schriften, namentlich Bücher von C._______ sowie die satanischen Ver-
se von Salman Rushdie, in der Öffentlichkeit verteilt und mit Freunden
und Bekannten über religiöse Themen diskutiert. Seine Ehefrau sei im
September oder Oktober 2005 und er selber etwa ein Jahr vor seiner
Ausreise zum christlichen Glauben konvertiert, nachdem B._______ nach
der Fürbitte eines christlichen Freundes von (…) geheilt worden sei. In
der Folge hätten sie in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis für den
christlichen Glauben missioniert. Im (…) Monat 1387 ([…] 2008) sei er
von den iranischen Behörden festgenommen, während (…) Tagen fest-
gehalten und misshandelt worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihm vor-
geworfen, den Islam und den Koran kritisiert zu haben, ihn aber schliess-
lich mangels Beweisen freigelassen. Im (…) 2008 hätten Beamte des ira-
nischen Geheimdienstes (Etelaat) ihr Haus aufgesucht und seine Ehefrau
verhaftet. Zudem hätten sie in ihrem Haus (…) und (…) beschlagnahmt.
Er gehe davon aus, dass die Behörden auch ihn hätten festnehmen wol-
len, jedoch sei er zum Zeitpunkt der Festnahme seiner Ehefrau nicht zu
Hause gewesen. Er sei, nachdem er von einem Nachbarn telefonisch
gewarnt worden sei, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ha-
be sich mit B._______ bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Er
habe sich zur Ausreise entschlossen, weil seine Frau und er vereinbart
hätten, dass wenn einer von ihnen verhaftet würde, dieser die Schuld auf
den andern Partner abschieben und jener flüchten solle. Zudem hätten
E-5454/2013
Seite 3
die Behörden mit den beschlagnahmten (…) nunmehr auch Beweise ge-
gen ihn in der Hand gehabt. B._______ und er seien im (…) 2008 auf
dem Landweg illegal in die Türkei und von dort per Flugzeug nach
Deutschland gereist. Anschliessend seien sie per Zug in die Schweiz ein-
gereist.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau
im (…) 2009 gegen Kaution freigelassen worden sei. Sie habe sich inzwi-
schen von ihm scheiden lassen und einen anderen Mann geheiratet. Fer-
ner habe er sich in der Schweiz taufen lassen. Er besuche regelmässig
den Gottesdienst in einer Kirche in D._______ und missioniere bei irani-
schen Bekannten in der Schweiz sowie bei Landsleuten, mit welchen er
über Chatrooms im Internet Kontakt pflege. Zudem sei er eine Zeitlang in
Kontakt zu iranischen Exil-Gruppierungen in der Schweiz gestanden.
Sein (…) Bruder E._______ sei ebenfalls auf der Flucht, seit die irani-
schen Behörden ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt hätten.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente zu den Akten:
- (…)schein
- Dokument ([…]) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, in Ko-
pie
- Mitgliederausweis der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF)
- Taufgelübde des Beschwerdeführers vom (…) 2009 und Video-
aufnahme seiner Taufe
- Internet-Auszug über einen iranischen Pastor
- Mehrere Fotos von Kundgebungen in der Schweiz
- Visitenkarte von C._______
- Suchantrag an das Schweizerische Rote Kreuz betreffend die frühere
Ehefrau des Beschwerdeführers
- Scheidungsurkunde vom (…) 2010 inklusive Übersetzung in Kopie und
im Original.
Später wurden Arztzeugnisse betreffend den Beschwerdeführer vom
22. September 2009 sowie betreffend B._______ vom 30. September
2011 zu den Akten gereicht.
C.
Mit Schreiben vom 10. November 2009 ersuchte das BFM die Schweize-
E-5454/2013
Seite 4
rische Botschaft in Teheran um Abklärungen bezüglich der Identität der
Beschwerdeführenden, der von ihnen angegebenen früheren Wohn-
adresse sowie der Identität und dem Schicksal ihrer Ehefrau bezie-
hungsweise Mutter.
Mit Sendung vom 23. September 2010 übermittelte die Schweizerische
Botschaft in Teheran ein Schreiben der Vertrauensperson zu den vom
BFM gestellten Fragen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung vom 23. März
2012 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung ge-
währt.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 28. August 2013 −
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. September 2013
an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführen-
den, die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 sei aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
Zur Stützung ihrer Vorbringen rechten die Beschwerdeführenden folge
Beweismittel zu den Akten:
- Bestätigungsschreiben von F._______, interkultureller Berater, vom
23. September 2013
- Bestätigungsschreiben der Reformierten Kirchgemeinde G._______
vom 23. September 2013,
- Video-Aufnahme der Taufe des Beschwerdeführers,
- vom Beschwerdeführer verfasste Aufstellung von frauen- bzw. men-
schenrechtsfeindlichen Passagen im Koran,
E-5454/2013
Seite 5
- Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Iranischen Demokrati-
schen Bewegung (IDB) vom 25. September 2013,
- Aufstellung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz im Zeitraum (…) 2009 bis (…) 2013,
- Fotos und Flugblätter von mehreren Kundgebungen und Standaktio-
nen der IDB sowie der DVF in der Schweiz,
- an den Beschwerdeführer adressierte Bewilligung der (…) für eine po-
litische Standaktion vom (…) 2013,
- Schreiben von Dr. med. H._______ vom 24. August 2013
- Ausgabe (…) vom (…) der Zeitschrift (…)
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den werde. Er forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer
Bestätigung ihrer Mittellosigkeit innert Frist auf und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden
fristgerecht eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 30. September
2013 zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2013 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 18. November
2013 zur Kenntnis gebracht.
E-5454/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
E-5454/2013
Seite 7
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2
3.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getreten).
3.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlan-
des befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen
dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung im Wesent-
lichen auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinen missionarischen Aktivitäten im Iran und zu den Verhaftungen von
ihm und seiner Ehefrau seien widersprüchlich, teilweise auch unsubstan-
ziiert und realitätsfremd ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erach-
ten. So erstaune es, dass er das genaue Datum der Verhaftung seiner
Ehefrau nicht nennen könne, sei dies doch nach seiner Darstellung das
auslösende Ereignis für seine Ausreise gewesen. Seine stereotypen und
oberflächlichen Angaben zu den Umständen seiner eigenen Festnahme
würden nicht den Eindruck erwecken, er habe das Geschilderte selbst er-
lebt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch
E-5454/2013
Seite 8
nach seiner angeblichen Verhaftung weiter missionarisch tätig gewesen
sei und belastendes Material zu Hause aufbewahrt habe, zumal er hätte
damit rechnen müssen, unter Beobachtung der Behörden zu stehen.
Auch seine Schilderungen der missionarischen Aktivitäten und des Vertei-
lens von Büchern und selbst verfassten Artikeln in der Öffentlichkeit wür-
den vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran als realitätsfremd er-
scheinen.
4.1.2 Die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre
1999 stehe in keinem direkten Zusammenhang mit der rund zehn Jahre
später erfolgten Ausreise, und es komme diesem Ereignis daher keine
asylrechtliche Relevanz zu.
4.1.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen
Aktivitäten sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden nur Inte-
resse an der Identifizierung von Personen hätten, deren Aktivitäten über
den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsfor-
men hinausgehen würden und deren Funktionen oder Aktivitäten sie als
ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht über ein derart herausragendes Profil.
Seine politischen Tätigkeiten würden sich nicht von den üblichen Aktivitä-
ten anderer exilpolitisch aktiver Iraner abheben. Es gebe auch keine An-
haltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden von seinem religiösen
Engagement, welches sich auf den Gottesdienstbesuch und Diskussio-
nen über Religion beschränke, Kenntnis genommen und deswegen
Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Es würden deshalb keine asyl-
rechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
4.1.4 Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Schliesslich würden weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer
sei nach eigenen Angaben wohlhabend und er verfüge im Heimatstaat
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Betreffend der vorgebrach-
ten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass eine medi-
zinische Behandlung, namentlich auch von psychischen Beschwerden, im
Iran gewährleistet sei.
E-5454/2013
Seite 9
4.2
4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, die
Abweichung in den Angaben des Beschwerdeführers zum Datum der
Festnahme seiner Ehefrau betrage nur wenige Tage, was in Anbetracht
seiner emotionellen Belastung durch dieses Ereignis sowie die anschlies-
sende Flucht nicht gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Zudem habe er
stets klar darauf hingewiesen, dass er sich an das genaue Datum nicht
erinnern könne. Dass er sich nur in wenigen Sätzen zu den Umständen
seiner eigenen Inhaftierung geäussert habe, sei ebenfalls nicht ihm anzu-
lasten, sondern liege daran, dass ihm anlässlich der Anhörung keine ver-
tiefenden Fragen hierzu gestellt worden seien und ihm damit keine Mög-
lichkeit gegeben worden sei, diese Vorkommnisse präzisier darzustellen.
Der Umstand, dass sich seine Beschreibung der Festnahme mit den Dar-
stellungen anderer Opfer staatlicher Gewalt im Iran decke, lasse diese
nicht als stereotyp und unglaubwürdig erscheinen, sondern zeige viel-
mehr auf, dass seine Schilderung realitätsnah sei. Die Auffassung der
Vorinstanz, es sei realitätsfremd, dass er nach dem Vorgefallenen weiter-
hin missionarisch aktiv gewesen sei, sei unangemessen, würden doch im
Iran immer wieder Personen wegen solchen Verhaltens inhaftiert und
verurteilt.
4.2.2 Gemäss verschiedenen Berichten würden die iranischen Behörden
die regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten von Landsleuten im Inter-
net umfassend überwachen, um Dissidenten ausfindig zu machen und im
Falle der Rückkehr in den Iran strafrechtlich verfolgen. Dies werde durch
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
bestätigt. Dieser halte es im Übrigen für erwiesen, dass auch Regimekri-
tiker, welche keine konkrete Bedrohung für das Regime darstellten, von
den iranischen Behörden verfolgt würden. Es gebe auch Berichte, wo-
nach iranische Asylsuchende generell der Unterstützung der Opposition
bezichtigt würden und deshalb mit Sanktionen rechnen müssten. Das
Engagement des Beschwerdeführers für die Iranische Demokratische
Bewegung (IDB) habe stark zugenommen. Er sei seit (…) 2013 (…) der
IDB Gruppe Kanton I._______ sowie Mitglied des (…) für die Schweiz. Er
habe an Kundgebungen und Standaktionen dieser Organisation teilge-
nommen und habe als Bewilligungsnehmer für deren zwei jüngste Kund-
gebungen verantwortlich gezeichnet.
4.2.3 Im Weiteren habe sich die Situation für Christen im Iran in den letz-
ten Jahren stark verschlechtert. Es sei in den letzten Jahren zu zahlrei-
chen willkürlichen Festnahmen von Christen gekommen. Die Verfolgung
E-5454/2013
Seite 10
richte sich in erster Linie gegen nicht traditionelle, nicht anerkannte Chris-
tengemeinschaften. Es gelte im Iran ein Verbot der Bekehrung und es
müsse allen Muslimen der Zugang zu den Gottesdiensten verweigert
werden. Es herrsche bei vielen Kirchen eine Atmosphäre der Angst und
Überwachung. Die Situation für muslimische Konvertiten sei ausseror-
dentlich unsicher. Die Konversion eines Moslems zu einer anderen Reli-
gion und das Bekehren von Muslimen würden als Apostasie gelten, wofür
das Scharia-Recht die Todesstrafe vorsehe. Gemäss dem neuen irani-
schen Strafgesetz sei es den Richtern erlaubt, auf das Scharia-Recht und
andere religiöse Quellen zurückzugreifen. Im Weiteren sei gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Konversi-
on im Ausland die christliche Überzeugung im Einzelfall näher zu über-
prüfen, und sie könne dann zu Verfolgung führen, wenn sie aktiv und
nach aussen praktiziert werde und davon auszugehen sei, dass das hei-
matliche Umfeld davon Kenntnis erlangt habe. Der Beschwerdeführer sei
seit vielen Jahren überzeugter Christ und aktives Mitglied in verschiede-
nen evangelikalen Gemeinden. Er stehe auch in der Öffentlichkeit zu sei-
nem neuen Glauben, was er durch das Verteilen von korankritischen
Schriften und sein Portrait in einer Lokalzeitschrift dokumentiert habe.
Sein Glaubenswechsel beruhe auf einer starken inneren Überzeugung
und sei keineswegs inszeniert. Es sei davon auszugehen, dass dieses
Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Massnahmen der iranischen
Behörden im Falle seiner Rückkehr in den Iran führen würde.
4.2.4 Aus diesen Gründen sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen, zumal für sie im Iran keine sichere Fluchtalternative existiere.
4.2.5 Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden auch Gründe für die
Annahme eines "real risk" einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Be-
handlung oder gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Folter, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten und allen-
falls die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Im Übrigen sei B._______
des Beschwerdeführers wegen posttraumatischen Beschwerden im Zu-
sammenhang mit dem Verschwinden (…) Mutter vor etwa vier Jahren in
ärztlicher Behandlung.
E-5454/2013
Seite 11
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen (vgl.
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die
Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Überein-
stimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweis-
mitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Verein-
barkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanzi-
iertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, sowie aufgeblähte Schilde-
rungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die
blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände ge-
gen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An das Glaubhaftmachen dürfen nicht
zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumentation der
Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemei-
nen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses
der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen).
In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers geäussert hat.
5.1.1 Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an,
seine Ehefrau sei etwa (…) Tage vor seiner Ausreise verhaftet worden,
E-5454/2013
Seite 12
wobei er im Rahmen der Befragung zum Reiseweg angab, den Heimat-
staat (…) vor der Befragung verlassen zu haben (vgl. act. BFM A1 S. 6
und S. 8), somit am (…) 2008. Die Verhaftung der Ehefrau hätte sich ge-
mäss diesen Angaben demnach ungefähr am (…) 2008 ereignet. Bei der
Anhörung vom 24. Juli 2009 sagte er aus, der Zeitpunkt der Verhaftung
seiner Ehefrau sei (…) vor der Empfangsstellenbefragung vom
20. Januar 2009 gewesen, was auf einen Zeitpunkt zwischen (…)
schliessen lassen würde (vgl. act. BFM A21 S. 11 F 82). In der ergänzen-
den Anhörung vom 23. März 2012 gab der Beschwerdeführer hingegen
zu Protokoll, seine Ehefrau sei (…), "zirka am (…) 2008", festgenommen
worden (vgl. act. BFM A43 S. 6). Die Angaben des Beschwerdeführers
zum Datum der Festnahme seiner Ehefrau weichen demnach entgegen
seiner Ansicht nicht nur geringfügig voneinander ab.
5.1.2 Überdies fällt auf, dass er zumindest in den beiden ersten Anhörun-
gen zum Zeitpunkt dieses Ereignisses sowie auch zu demjenigen seiner
eigenen Festnahme im Jahre 2008 nur vage und ungenaue Angaben zu
machen in der Lage war. Diese Ungenauigkeiten sind nicht nachvollzieh-
bar, da sich diese Ereignisse gemäss den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers kurze Zeit vor seiner Ausreise ereignet hatten und damit im Zeitpunkt
der beiden ersten Befragungen noch nicht lange zurücklagen. Den Akten
lässt sich entnehmen, dass es sich bei ihm um einen Geschäftsmann mit
einer guten Bildung handelt, der – wie sich aus seinen protokollierten
Aussagen ergibt – auch durchaus redegewandt ist. Vor diesem Hinter-
grund wäre zu erwarten gewesen, dass er die angeblich für seine Ausrei-
se ausschlaggebenden Ereignisse substanziierter hätte schildern und sie
auch zeitlich präziser hätte einordnen können.
5.1.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vom 23. März 2012
zwar vor, sein Haus sei von den Behörden mehrmals durchsucht worden
(vgl. act. BFM A48, S. 6 F.37 und S. 9 F65). Seinen Ausführungen lassen
sich aber keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass er nach der
angeblichen Verhaftung seiner Ehefrau von den Behörden aktiv gesucht
oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Hätten die Sicher-
heitskräfte tatsächlich (…) im Haus aufgefunden, wäre dies aber zu er-
warten gewesen, zumal er nach seinen Angaben selber bereits kurze Zeit
zuvor in den Fokus der Behörden geraten war. Da er angibt, auch nach
der Ausreise Kontakt zu Familienangehörigen im Iran zu unterhalten (vgl.
act. BFM A43 S. 2 F4), ist anzunehmen, dass er von allfälligen Verfol-
gungsmassnahmen der Behörden gegen ihn oder seine Familie Kenntnis
erhalten hätte.
E-5454/2013
Seite 13
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das angeblich
gegen seinen Bruder E._______ ausgesprochene Ausreiseverbot (vgl.
a.a.O. S. 6 F37) durch das diesbezüglich eingereichte Dokument nicht
belegt ist und jedenfalls ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer
nicht glaubhaft dargetan ist (vgl. hierzu auch unten E. 5.3).
5.1.4 Es erscheint im Übrigen schwer nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer angeblich nach seiner Festnahme im (…) 2008 trotz der
schwerwiegenden Vorwürfe gegen ihn bereits nach kurzer Zeit wieder
freigelassen wurde und ihm selber bis zu seiner Ausreise (…) 2008 keine
weiteren Nachteile zugefügt wurden. Die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers, er sei damals mangels Beweisen freigelassen worden, vermag
ebenfalls nicht zu überzeugen, da es in Anbetracht der von ihm beschrie-
benen offenkundigen Aktivitäten den Behörden ohne Weiteres möglich
gewesen wäre, stichhaltige Beweismittel gegen ihn zu sichern.
5.1.5 Im Weiteren ist das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich mit den von ihm be-
schriebenen Aktivitäten in seinem Herkunftsstaat, insbesondere dem Ver-
teilen von regimekritischen Schriften auf der Strasse an ihm unbekannte
Personen, einem derart hohen Risiko einer Verfolgung durch die irani-
schen Sicherheitskräfte ausgesetzt hätte, dass diese Darstellung als un-
realistisch erscheint und ihre Glaubhaftigkeit schon deswegen grundsätz-
lich in Frage gestellt werden muss.
5.1.6 Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Verfolgungsmassnahmen gegen ihn und seine Ehefrau, welche sich im
Jahre 2008 ereignet haben sollen, als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2
5.2.1 In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits
relativ kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz hat christlich taufen
lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits im Heimat-
staat zum christlichen Glauben konvertiert oder zumindest mit diesem
sympathisiert hat. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt
ein Übertritt zum christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer
(individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absolu-
ten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig
wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tä-
tigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen,
E-5454/2013
Seite 14
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.3.4).
5.2.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Kriterien für die Annah-
me einer begründeten Furcht vor Verfolgung im vorliegenden Fall erfüllt
sind. Wie oben dargelegt, vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen, vor der Ausreise asylrelevante Nachteile durch die Behörden
erlitten zu haben; er brachte ohnehin ausdrücklich vor, bei seiner Verhaf-
tung im (…) 2008 seien ihm ausschliesslich kritische Äusserungen zum
Islam vorgeworfen worden. Zudem sollen sich die missionarischen Aktivi-
täten von ihm und seiner Ehefrau auf den Freundes- und Bekanntenkreis
beschränkt haben (vgl. act. BFM A1 S.6 und 7).
5.2.3 Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine allfällige Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen
Glauben schon vor seiner Ausreise den iranischen Behörden bekannt
geworden und von diesen als ernsthafte Regimekritik gewertet worden
wäre.
5.2.4 Demnach liegen nach Auffassung des Gerichts keine konkreten An-
haltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen einer Zuwen-
dung zum christlichen Glauben im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG hatte.
5.3 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe zu bele-
gen: Der Internet-Auszug über einen iranischen Pastor weist keinen indi-
viduellen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf, und die
Visitenkarte von C._______ vermag weder die vom Beschwerdeführer
geschilderten Kontakte zu dieser Person noch sein Vorbringen zu bele-
gen, er habe dessen Schriften verteilt. Bei der (lediglich in Form einer
Kopie vorliegenden) "(…) Card" handelt es sich entgegen den Angaben
des Beschwerdeführers um ein zwecks (…) verwendetes Formular; die-
ses Dokument ist weder ein Beleg für das angeblich gegen seinen Bruder
verhängte Ausreiseverbot noch ist ein Bezug zu den Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers erkennbar. Die übrigen Beweisdokumente
betreffen nur die Nachfluchtaktivitäten des Beschwerdeführers.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzu-
E-5454/2013
Seite 15
weisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rück-
kehr nach Iran eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürch-
ten müsse. Überdies habe er sich in der Schweiz taufen lassen und sei
auch missionarisch aktiv. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2
6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich un-
nötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
E-5454/2013
Seite 16
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
6.3
6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsu-
chenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, so-
weit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und
zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv
und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausge-
gangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen ak-
tiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanati-
sche Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger
Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der
Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Ab-
fall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden.
Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall
neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentli-
chen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
6.3.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aufgrund einer Hinwendung zum christlichen Glauben
glaubhaft zu machen vermochte (vgl. E. 5.2).
6.3.3 Aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben ist sodann zwar
als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz
hat taufen lassen und damit die gemäss seiner Darstellung bereits im
Heimatland erfolgte Konversion zum christlichen Glauben formell bestä-
tigt hat. Den eingereichten Bestätigungsschreiben ist auch zu entnehmen,
dass er und B._______ regelmässig Gottesdienste der evangelischen
(…) beziehungsweise der Reformierten Kirchgemeinde G._______ besu-
chen. Ein weitergehendes Engagement ergibt sich aus diesen Beweismit-
teln jedoch nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten missio-
narischen Aktivitäten oder auch andere im Zusammenhang mit der christ-
lichen Überzeugung stehende Aktivitäten sind nicht belegt.
E-5454/2013
Seite 17
6.3.4 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
gemäss seiner Darstellung gegenüber Bekannten in der Schweiz sowie
Landsleuten, mit welchen er über Chatrooms im Internet Kontakt pflegt,
und demnach nur gegenüber einem relativ kleinen Personenkreis missio-
narisch aktiv ist und seinen Glaubenswechsel offensichtlich nicht in einer
für die breite Öffentlichkeit erkennbaren Weise bekundet.
6.3.5 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass im Porträt des Beschwerdeführers in einer zu den Akten gereichten
Ausgabe der Lokalzeitschrift "(…)" sein Glaubenswechsel erwähnt wurde,
dürfte doch diese Publikation von den iranischen Sicherheitsbehörden
kaum zur Kenntnis genommen worden sein.
6.4
6.4.1 Auch bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen: Wie oben dargelegt,
hat der Beschwerdeführer weder ein politisches Engagement im Iran
noch eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die
iranischen Behörden glaubhaft zu machen vermocht. Es liegen deshalb
keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bereits
vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wäre.
6.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglie-
der in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Infor-
mations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner
allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.4.3 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Re-
gimegegner bekannt ist. Seine Rolle bei den exilpolitischen Aktionen in
der Schweiz, an denen er offenbar teilnahm (Kundgebungen und Stand-
aktionen), ging nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staats-
angehörigen hinaus.
E-5454/2013
Seite 18
In dem zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten
der IDB vom 25. September 2013 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
übernehme hin und wieder die Verantwortung für öffentliche und ge-
schlossene Veranstaltungen dieser Organisation und dass er im Kanton
J._______ die Anlässe der IDB, wie Sitzungen, Kundgebungen und
Standaktionen (…). Diese Beschreibung lässt darauf schliessen, dass
seine Funktion eine vornehmlich parteiinterne Bedeutung hat. Weder aus
diesem Dokument noch aus den übrigen Beweismitteln (Fotos von Kund-
gebungen, Flugblätter) kann gefolgert werden, dass er als besonders ak-
tiver und führender Oppositioneller in der Öffentlichkeit in Erscheinung
getreten wäre. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass sein Name als
(…) einer Standaktion öffentlich bekannt geworden ist. Es besteht dem-
nach kein Grund zur Annahme, dass er von den iranischen Behörden als
politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische
System im Iran wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
6.6 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen.
7.2.2 Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts der Gemeinde K._______
vom 19. Dezember 2013 beabsichtigt der Beschwerdeführer eine Lands-
männin, L._______, zu heiraten. Das Gericht stellt fest, dass diese im Ju-
ni 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das derzeit beim
BFM erstinstanzlich hängig ist (Verfahren N […]). Die allfällige zukünftige
Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt mithin über kein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz. Den beigezogenen Akten ist nicht zu ent-
nehmen, dass bereits ein gefestigtes eheähnliches Verhältnis im Sinn von
E-5454/2013
Seite 19
Art. 1a Bst. e in fine der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorliegt (vgl. hierzu auch BVGE 2012/5 E. 4.7, insbes.
4.7.1). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die
Eheschliessung kann grundsätzlich auch im Ausland vorbereitet werden,
und falls die allfällige zukünftige Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen sollte, könnte grundsätzlich
ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden.
7.2.3 Bei dieser Aktenlage beschränkt sich das Gericht auf die Feststel-
lung, dass keine gegen die Anordnung der Wegweisung sprechenden
Gründe im Sinn von Art. 32 AsylV 1 gegeben sind und die angefochtene
Verfügung auch im Wegweisungspunkt nicht zu beanstanden ist (vgl.
auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-5454/2013
Seite 20
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde-
führenden für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem oben (vgl. E. 7.2) Gesagten lassen sich aus der persönli-
chen Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau L._______ keine Rech-
te aus Art. 8 EMRK ableiten.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-5454/2013
Seite 21
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann.
8.3.2 Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegwei-
sungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen gut gebildeten Mann mit beruflicher Erfahrung. Zudem verfügen
die Beschwerdeführenden gemäss Akten über ein Familiennetz im Hei-
matstaat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage ge-
raten werden.
8.3.3 Hinsichtlich B._______ ist trotz des Aufenthalts in der Schweiz von
rund fünf Jahren angesichts (…) Alters von (…) Jahren nicht davon aus-
zugehen, (…) habe sich in der Schweiz in einem Ausmass integriert, dass
von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ge-
sprochen werden könnte oder eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat
anzunehmen wäre, welche den Wegweisungsvollzug für (…) als unzu-
mutbar erscheinen liesse.
B._______ war gemäss den bei den Akten liegenden Beweismitteln (vgl.
Berichte von Dr. med. H._______, FMH Kinder- und Jugendmedizin,
K._______, vom 30. September 2011 und 24. August 2013) in der Ver-
gangenheit aufgrund psychopathologischer Symptome – gemäss Bericht
der Kinderärztin vom 24. August 2013 ausgelöst durch die Trennung von
der Mutter und missliche Umstände im Asylheim während des Jahres
2009, durch das Miterleben einer Polizeirazzia im (…) 2011 und durch
das wenig soziale Verhalten einer Mitbewohnerin der Beschwerdeführen-
den ab (…) 2013 – mehrmals in kinderpsychologischer Therapie. Dazwi-
schen habe sich die gesundheitliche Situation von B._______ jeweils
wieder beruhigt und stabilisiert.
Bei der vorliegenden Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass für das
Kind im Iran, wo seine Mutter lebt, eine allenfalls erforderliche Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Dies wird in der Beschwerde auch nicht geltend
gemacht.
8.3.4 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls als zumutbar.
E-5454/2013
Seite 22
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
In ihrem Rechtsmittel vom 27. September 2013 ersuchten die Beschwer-
deführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und be-
legten die geltend gemachte Mittellosigkeit nachträglich mit einer aktuel-
len Unterstützungsbestätigung der (…). In der Zwischenverfügung vom
18. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über dieses Ge-
such zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar weiterhin keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht und die Beschwerdebegehren nicht aussichts-
los im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung von einer Kostenauflage abzu-
sehen.
E-5454/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: