B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5454/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 26. Juli 2015 mit gülti-
gen Reisepässen verliessen und auf dem Landweg am 27. Juli 2015 in die
Schweiz gelangten, wo sie am 3. August 2015 Asylgesuche stellten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 10. August 2015 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. August 2015 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer
sei zirka einen Monat vor der Ausreise in der Stadt von jemandem ange-
sprochen worden, habe dieser Person jedoch keine Beachtung geschenkt,
dass er in der Folge vermehrt und überallhin von Männern mit Bärten ver-
folgt worden sei,
dass er einige Male auf dem Heimweg von Wahabiten zusammengeschla-
gen worden sei, die ihn aufgefordert hätten, nach Syrien zu gehen, um dort
zu kämpfen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass eines Freitags drei Personen die Beschwerdeführenden um Mitter-
nacht zu Hause aufgesucht, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
ein Messer an den Hals gesetzt und ihn aufgefordert hätten, sich innert drei
Tagen nach Syrien zu begeben,
dass die Leute gedroht hätten, seine Ehefrau und sein Kind und später
auch ihn selbst umzubringen, falls er dieser Aufforderung keine Folge leis-
ten würde,
dass die Beschwerdeführenden diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt
hätten, diese ihnen jedoch keinen Glauben geschenkt und nichts unter-
nommen habe,
dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland drei Tage später verlassen
hätten,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 31. August 2015 – eröffnet am 1. September 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass es in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, gegen seinen Entscheid
könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden,
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dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, aufgrund widersprüchlicher Aussagen, unlogisch erscheinender
Ausführungen sowie substanzloser und vager Angaben würden die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten,
dass angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vorlie-
gend auf die Prüfung derer Asylrelevanz verzichtet werden könne,
dass auf die entsprechenden Erwägungen im Einzelnen auf die angefoch-
tene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei und dies die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge habe,
dass das SEM weiter darauf erkannte, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich,
dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2015
(Postaufgabe 7. September 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass sie in Bosnien von den Wahabiten an Leib und Leben bedroht seien,
dass ihnen befristeter Schutz und Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren
sei, bis die entsprechende Bedrohung in Bosnien weggefallen sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbe-
sondere unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass nach Prüfung der Akten das Gericht zum Schluss gelangt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zu-
treffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt
und auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet hat und zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägun-
gen des SEM nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegensetzen, son-
dern sich ihre Vorbringen darin erschöpfen, daran festzuhalten, ihr Leben
sei in Bosnien durch die Wahabiten in Gefahr und zu beteuern, ihre Anga-
ben würden der Wahrheit entsprechen, ohne auf die von der Vorinstanz
festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen,
dass das Gericht zudem in Erwägung zieht, dass es sich bei den geltend
gemachten Übergriffen der Wahabiten auf die Beschwerdeführenden um
(grundsätzlich nichtasylbeachtliche) nichtstaatliche Verfolgung handeln
würde,
dass politische Verfolgung dann asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat
ausgeht, wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist,
wenn der Staat dazu anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen las-
sen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfol-
gung ausreichend Schutz zu bieten,
dass der Schutz vor privater Verfolgung dann als ausreichend gilt, wenn im
Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht,
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dass das Gericht davon ausgeht, dass der bosnisch-herzegowinische
Staat als vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuftes Land grund-
sätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist,
dass an dieser Einschätzung auch nichts ändert, wenn einzelne Polizeibe-
amte ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend wahrnehmen sollten,
dass es den Beschwerdeführenden obliegen würde, in ihrem Heimatstaat
gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und ihre Rechte
dort bei höheren Instanzen einzufordern,
dass daran nichts zu ändern vermag, wenn auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wird, gewisse Teile der Polizei würden mittlerweile eng mit den
Wahabiten zusammenarbeiten,
dass dem bosnisch-herzegowinischen Staat nach dem Gesagten Schutz-
fähigkeit und Schutzwille nicht abgesprochen werden können,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
vorstehende Erwägungen umzustossen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass, wie das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen,
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dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine individuellen
Gründe entgegenstehen und aufgrund der schulischen Bildung und beruf-
lichen Erfahrung der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass
sie in ihrem Heimatland ihren Lebensunterhalt bestreiten können,
dass zudem im Herkunftsort der Beschwerdeführenden zahlreiche Ver-
wandte von ihnen leben,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie im Besitze gültiger Reisepapiere sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und im Bereich
des Wegweisungsvollzuges zudem auch nicht unangemessen ist, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: