Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5455/2010
beu/pep/ris
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin
– eine Angehörige der tamilischen Ethnie aus Jaffna mit damaligem
Wohnsitz in Negombo – bei der Schweizer Botschaft in Colombo um
Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, ihr Mann habe (nachdem er um Asyl ersucht hatte)
"Schutz" in der Schweiz erhalten, weil er extrem gefährdet gewesen sei.
Seit seiner Abreise lebe sie mit derselben Bedrohung, da die Polizei sie
überwachen würde.
B.
Die Schweizer Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 2. Februar 2010 auf, bis zum 17. März 2010 zu den darin
aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und alle
für den Fall relevanten Dokumente sowie Kopien der Identitätspapiere
einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 führte diese
insbesondere aus, sie sei seit 1996 durch die "Bewegung" (Liberation
Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), der ihr Bruder beigetreten sei, die SLSF
(Sri Lankan Security Forces) und die EPDP (Eelam People's Democratic
Party) bedroht. Am 25. Oktober 2009 seien sie und ihr Ehemann in
Negombo verhaftet und später wieder freigelassen worden. Zu ihrer
aktuellen Situation brachte sie vor, sie sei am 25. Januar 2010 um ein
Uhr morgens erneut von der Polizei aufgegriffen und auf der
Polizeistation der Folter ausgesetzt und sexuell missbraucht worden, da
ihr vorgeworfen worden sei, zur LTTE zu gehören. Mit Hilfe eines
Rechtsanwalts sei sie am 1. Februar 2010 freigelassen worden unter der
Bedingung, dass sie unter Beobachtung bleiben solle. Die
Beschwerdeführerin reichte zudem Kopien einer in Englisch verfassten
Polizeibestätigung für ihre geltend gemachte Verhaftung vom 25. Januar
2010, eines Schreibens eines Anwalts sowie ihrer Geburts- und
Heiratsurkunde ein. Am 7. April 2010 wandte sie sich erneut an die
Botschaft und gab einen Adresswechsel (innerhalb von Negombo)
bekannt. Da sie zuvor mehrfach durch unbekannte Personen – die sie als
Polizisten in Zivilkleidung zu identifizieren glaube – belästigt worden sei,
habe sie ihren Wohnsitz ändern müssen. Dies könne aber nicht so
weitergehen. Sie lebe in einer singalesisch dominierten Umgebung und
verbringe die meiste Zeit in Tempeln und öffentlichen Plätzen, da sie
Angst habe, in ihrem Zimmer zu bleiben. Ferner sei die Mutter ihres
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Ehemannes, welche in B._______ (Jaffna) lebe, über diesen und die
Beschwerdeführerin von Unbekannten befragt worden.
C.
Am 30. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo angehört. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, ihr Mann sei im Jahre 2005 von der LTTE
zwangsrekrutiert worden, um bei Waffentrainings mitzumachen und um
den LTTE-Kadern zu helfen, die von den Folgen des Tsunami (ausgelöst
durch das Erdbeben im indischen Ozean Ende 2004) betroffen gewesen
seien. Sie selber habe einige Male für LTTE-Mitglieder gekocht, die ihr
Bruder nach Hause eingeladen habe. Sie habe aber keine Probleme mit
der LTTE, sondern mit der EPDP, der jemand von den Aktivitäten ihres
Bruders und der Verköstigung von LTTE-Mitgliedern durch die
Beschwerdeführerin erzählt habe. Im Jahre 2008 – als sie mit ihrem
Mann in C._______ gelebt habe – seien deshalb Mitglieder der EPDP zu
ihr gekommen und hätten begonnen, sie deswegen auszufragen, zu
schlagen und zu foltern; sie hätten ihr mit dem Tode gedroht und ihr die
Kleider vom Leibe gerissen. Ihr Mann, den die EPDP wegen seiner LTTE-
Aktivitäten ebenfalls gesucht habe, sei nicht da gewesen. Die EPDP-
Mitglieder seien manchmal jede Woche, manchmal jede Nacht
gekommen. Auch mit der SLSF habe sie Probleme. Sie habe nur die
Kopie der – auf Verlangen in Englisch ausgestellten –
Polizeibestätigungen ihrer Festnahme am 25. Januar 2010 und der
Entlassung am 1. Februar 2010 eingereicht, da sie die Originale ihrem
Mann in die Schweiz geschickt habe; sie habe Angst gehabt, dass die
Polizei oder unbekannte Dritte diese Dokumente anlässlich einer
Kontrolle bei ihr zu Hause finden würden und sie deshalb Schwierigkeiten
bekommen würde. Eine (zusätzliche) Haftbestätigung ("receipt of arrest")
habe sie nicht erhalten.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 überwies die Schweizer Botschaft das
Asylgesuch an das BFM.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch
ab. Seinen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass ihr die
geltend gemachte Bedrohung durch die EPDP sowie die vorgebrachte
Haft nicht geglaubt werden könnten und sie demzufolge in ihrem
Heimatstaat nicht akut gefährdet sei. Auf die eingehende Begründung
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wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit an die
Schweizer Botschaft gerichtetem Schreiben vom 13. Juli 2010 (Eingang
Botschaft: 22. Juli 2010) Beschwerde, welche dem
Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 22. Juli 2010
zugestellt wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Juli 2010). Sie
brachte in ihrer Beschwerde insbesondere vor, wegen der Verbindungen
ihres Mannes mit der "Bewegung" und weiterer Familienmitglieder
bedroht zu sein, und wiederholte ihre Ausführungen bezüglich der geltend
gemachten Haft im Januar 2010 und dem anschliessend nötig
gewordenen Wohnsitzwechsel.
F.
Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe Negombo aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Zudem
brachte sie vor, im Januar und März 2011 erneut bei ihrer
Schwiegermutter in Jaffna von Unbekannten gesucht worden zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese überweist
das Gesuch sowie – falls vorhanden – einen ergänzenden Bericht dem
BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Ein
Verbleib im Wohnsitzstaat ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn
die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist.
Schutzbedürftig sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Die asylsuchende Person
muss ihre Schutzbedürftigkeit zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7
Abs. 1 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei dem BFM ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
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Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b;
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2). Relevant für die Beurteilung der Gefährdung
ist der Zeitpunkt des Entscheides des BFM (BVGE 2007/31 E. 5.3).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten
sind, an.
4.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
4.2. Das BFM erachtete die geltend gemachte Bedrohung durch die
EPDP sowie die vorgebrachte zweite Verhaftung der Beschwerdeführerin
(vom 25. Januar bis 1. Februar 2010) als unglaubhaft, weshalb sie in
ihrem Heimatstaat nicht akut gefährdet sei. Es sei nämlich
unwahrscheinlich, dass ihr Mann während eines Jahres den Leuten der
EPDP – von denen eine sehr intensive Belästigung ausgegangen sein
soll – habe ausweichen können, weil er immer ausser Haus gewesen sei.
Zudem habe dieser in seiner Befragung (durch die Botschaft) die
Bedrohung durch die EPDP nicht erwähnt. Hinzu komme, dass die
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Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres trotz der angeblichen
Bedrohung ihren Wohnsitz nicht gewechselt habe.
Des Weiteren führte das BFM im Zusammenhang mit der geltend
gemachten zweiten Verhaftung aus, dass die Beschwerdeführerin eine
Haftbestätigung hätte erhalten müssen, wenn man sie tatsächlich
verdächtigt hätte, an terroristischen Aktivitäten teilzunehmen. Zur
eingereichten Polizeibestätigung habe sie zunächst ausgesagt, sie habe
das Original ihrem Mann in die Schweiz geschickt, da sie fürchtete, von
der Polizei erneut verhaftet zu werden, falls die Bestätigung bei ihr
gefunden würde. Es sei jedoch unverständlich, weshalb die
Beschwerdeführerin in diesem Falle eine Kopie zu Hause hätte
aufbewahren sollen. Dass die eingereichte Polizeibestätigung in
englischer Sprache verfasst sei, widerspreche schliesslich der Tatsache,
dass die Polizei solche Bestätigungen generell nur in singhalesischer
Sprache ausstelle und die Polizisten oftmals ungenügende
Englischkenntnisse hätten. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
4.3. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin den Erwägungen
des BFM keine substantiierten Vorbringen entgegen, sondern führt
lediglich aus, das BFM habe ihre Bedrohung nicht im richtigen
Zusammenhang beurteilt. Unter erneuter Bezugnahme auf die Verhaftung
vom 25. Januar 2010 bringt sie vor, sie sei nach ihrer Freilassung
belästigt und gezwungen worden, ihren Wohnsitz zu ändern. Obgleich
das BFM bezweifle, dass Polizisten in Sri Lanka Englisch sprechen
würden, gäbe es ranghöhere Beamte, die dies könnten.
Mit Schreiben vom 18. April 2011 führte die Beschwerdeführerin
schliesslich aus, sie habe Negombo verlassen; derzeit habe sie keinen
festen Wohnsitz. Sie sei von ihrer Schwiegermutter darüber informiert
worden, dass am 27. Januar 2011 fünf unbekannte Männer um
Mitternacht beim Haus ihres Mannes in B._______ (Jaffna) nach diesem
sowie nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Sie hätten gedroht,
das Haus anzuzünden, dies dann jedoch nicht getan. Am 25. März 2011
seien zudem spätabends vier Personen bei ihrer Schwiegermutter
aufgetaucht und hätten wiederum nach ihr und ihrem Mann gefragt. Sie
würden beide gesucht, und, da ihr Mann nicht zu finden sei, sei sie durch
Racheaktionen bedroht. Die Beschwerdeführerin könne nicht
zurückgehen und in Jaffna (bei ihrer Schwiegermutter) leben, sondern sei
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gezwungen, sich an verschiedenen Orten aufzuhalten, da es (auch) in
Negombo zu gefährlich für sie geworden sei.
4.4. Den Akten des beim BFM hängigen Asylgesuches des Ehemannes
der Beschwerdeführerin (N […]) lässt sich bezüglich der von dieser
geltend gemachten (gemeinsamen) Verhaftung der – gemäss
Heiratsurkunde seit dem (…) verheirateten – Eheleute am 25. Oktober
2009 in Negombo nichts entnehmen. Im Zusammenhang mit der EPDP
führte der Ehemann der Beschwerdeführerin – der mit dieser etwa einmal
wöchentlich telefoniere – anlässlich seiner Anhörung am 12. August 2010
zwar aus, diese Partei habe in seiner Umgebung das Sagen; eine Person
die mit ihm in einem Ausbildungslager gewesen sei, sei jetzt bei der
EPDP. Diese gehe überall hin und verrate Leute; so sei auch seine
Mutter bei sich zu Hause gefragt worden, wo er sei. Abgesehen von der
Aussage, seine Frau habe wegen ihres Bruders "Probleme bekommen",
erwähnte der Ehemann jedoch weder eine Bedrohung seiner Person
durch die EPDP noch eine Gefährdung seiner Frau im Jahre 2008.
Ebenso wenig erwähnte er die vorgebrachte zweite Verhaftung seiner
Ehefrau. Schliesslich hat der Ehemann der Beschwerdeführerin dem
BFM auch das sich gemäss ihren Angaben in seinem Besitz befindliche
Original der Polizeibestätigung über die Verhaftung vom 25. Januar 2010
nicht eingereicht. Eine Bedrohung seiner Ehefrau durch die Massnahmen
gegen ihn machte er einzig mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in
Colombo vom 31. Juli 2009 geltend; demnach habe die Armee sie am 30.
Juli 2009 massiv geschlagen, um Erkenntnisse über den Aufenthalt ihres
Mannes zu gewinnen. In einem ähnlichen Falle sei eine Frau erschossen
worden, als sie nichts über die Fluchtumstände ihres Mannes habe sagen
können.
Den genannten Vorfall vom 30. Juli 2009 erwähnte die
Beschwerdeführerin selbst indes nicht. Die Bedrohung durch die EPDP
sowie die srilankische Polizei erblickt sie vielmehr darin, dass beide
Gruppierungen sie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigen würden.
4.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit,
namentlich nach Konsultation der Akten ihres Ehemannes, als
unglaubhaft. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum dieser
weder die vorgebrachte intensive Bedrohung durch die EPDP über ein
Jahr noch die gemeinsame Verhaftung oder die zweite Verhaftung seiner
Frau erwähnt hat, obschon er mit dieser in engem Kontakt steht und im
Besitze einer originalen Haftbestätigung sein soll. Im Weiteren kann auf
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die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen vollumfänglich beigepflichtet wird. Eine akute Gefährdung
vermag die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht
glaubhaft darzulegen. Zwar bringt sie vor, Negombo (nach Einreichung
der Beschwerde) verlassen zu haben, da sie dort aufgrund der
Bedrohungen nicht mehr habe leben können. Nachdem festgestellt
wurde, dass die Beschwerdeführerin weder die Bedrohung durch die
EPDP noch die Haft im Januar 2010 glaubhaft machen konnte, besteht
indes kein Anlass, von der Glaubhaftigkeit weiterer damit begründeter
Behelligungen (wie die vorgebrachten Vorfälle vom 27. Januar und
25. März 2011) auszugehen. Vielmehr erscheinen diese als blosse
Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin, die alleine aufgrund von
häufigen Wohnsitzwechseln nicht anders beurteilt werden können.
4.6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ihre Schutzbedürftigkeit bzw. eine aktuelle oder
akute zukünftige Gefährdung nicht glaubhaft zu machen vermag, womit
ein Verbleib im Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheint. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die
Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im
vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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