B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5455/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der tamilische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka
am (…) 2015 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verliess, über
B._______ am 12. November 2015 in die Schweiz einreiste und am
13. November 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass am 24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 15. August 2017 die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei in D._______ geboren, habe aber ab
1996 mit den Eltern in E._______/F._______ im Vanni-Distrikt und ab 2003
respektive 2006 bei einer Tante mütterlicherseits in der Stadt F._______
gelebt, dort die (…) School besucht und diese mit dem (…)-Level abge-
schlossen,
dass er weiter ausführte, er sei weder Mitglied der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) noch je in einem "Camp" gewesen,
dass der Ehemann seiner Tante sich mutmasslich im Jahr 2008 der Polizei
gestellt habe und in ein Camp gekommen sei und die Tante seither keine
Information über dessen Verbleib habe,
dass sein Vater ab etwa 2000 bis zum Kriegsende im Jahr 2009 als (…)
bei den LTTE gearbeitet habe, die Eltern danach bis April 2010 im IDP-
Camp G._______ gewesen seien und sich danach wieder in E._______
niedergelassen und von der eigenen Landwirtschaft gelebt hätten,
dass der Ehemann seiner Schwester Mitglied der LTTE gewesen und wäh-
rend des Kriegs mit ihr nach Indien geflüchtet sei und er seit 2006 nichts
über ihre Aufenthaltsorte gewusst habe, zumal beide nach Kriegsende
nicht nach F._______ zurückgekehrt seien, sondern nunmehr in Indien le-
ben würden,
dass im Jahr 2014 (…) ehemalige LTTE-Mitglieder in der Umgebung von
E._______ getötet worden seien, sein Vater im Anschluss daran verdäch-
tigt worden sei, mit diesen in Verbindung gestanden zu sein und deswegen
am (…) 2014 – er (Beschwerdeführer) sei in dieser Zeit bei der Tante in
F._______ gewesen – von Leuten des Criminal Investigation Departments
(CID) mitgenommen worden und seither verschollen sei,
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dass seine Mutter und er zwei bis drei Monate nach der Festnahme seines
Vaters von der Polizei auf den Polizeiposten im Dorf E._______ gebracht
und dort nach dem Verbleib des Vaters befragt worden und dank der Bürg-
schaft respektive Kautionszahlung durch die Tante mütterlicherseits nach
(…) Tagen freigekommen seien,
dass er danach wieder zur Tante in F._______ gegangen sei, dabei aber
jeden (…) in E._______ seine Unterschrift habe leisten müssen, womit er
kurz vor dem (…) 2015 aufgehört habe,
dass er die (…) School im (…) 2014 abgeschlossen und danach zwischen
(…) und (…) zwecks Prüfungen in H._______ gewesen sei, sowie an einer
anderen Schule Englischkurse respektive bis (…) 2015 (…)-Level-Kurse
am (…) in F._______ besucht habe,
dass in dieser Zeit zweimal – einmal kurz nach der Festnahme des Vaters,
das zweite Mal im Jahr 2015 – Leute des CID zu Hause nach dem Verbleib
des Vaters gefragt hätten und er dann im (…) 2015 eine Vorladung vom
CID in Colombo erhalten habe,
dass er dieser nicht gefolgt sei und sich stattdessen mit der Mutter in der
Nähe von E._______ und F._______ bei Tanten väterlicherseits und müt-
terlicherseits versteckt habe,
dass er am (…) 2015 nach Colombo und von dort (…) Tage später mit
seinem eigenen Reisepass den Heimatstaat legal auf dem Luftweg verlas-
sen habe,
dass er den Reisepass (etwa […] für eine Indienreise beantragt und erhal-
ten sowie […] verlängert) nach der Ausreise im Herbst 2015 B._______
dem Schlepper übergeben habe,
dass eigentlich geplant gewesen sei, dass er mit einem Studentenvisum
nach I._______ reise, dies jedoch ohne (…)-Level-Abschluss nicht möglich
gewesen wäre beziehungsweise zu lange gedauert hätte, weshalb er wie
geschildert nach Europa gelangt sei,
dass er seit der Ausreise sehr wenig Kontakt mit der Mutter habe, er vor-
nehmlich den Kontakt mit der Tante mütterlicherseits pflege,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen den Identitäts-
ausweis Nr. (…) (Ausstelldatum […]), die Geburtsurkunde Nr. (…) vom (…),
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die Kopie des Identitätsausweises der Mutter (…) (Ausstelldatum […]), die
Geburtsurkunde der Mutter (…) vom (…), die Kopie der Geburtsurkunde
des Vaters (…) vom (…), das Schulentlassungszertifikat der (…) School
vom (…) und ein Schreiben der Mutter "Request For Confirm The Facts"
vom (…) 2015 mit Bestätigung des Dorfvorstehers und der Adresse der
Mutter in J._______ zu den Akten reichte und der sri-lankische Führeraus-
weis am 21. Juni 2016 durch die Sozialen Dienste der Gemeinde
K._______ nachgereicht wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. August 2018 – eröffnet am 23. August 2018 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die Verfügung vom 21. August 2018 sei aufzuheben,
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass weiter beantragt wurde, die Protokolle der BzP vom 24. November
2015 und der Anhörung vom 15. August 2017 seien aus den Akten zu ent-
fernen und das SEM sei anzuweisen, beide Befragungen erneut mit engli-
scher Übersetzung durchzuführen,
dass subeventualiter beantragt wurde, es sei die Unzulässigkeit und/oder
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand ersucht wurde,
dass weiter das Ansetzen einer Frist zum Beibringen zweier Urkunden be-
antragt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 der Eingang des
Rechtsmittels bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 eine Sozialhilfebestäti-
gung der Sozialen Dienste der Gemeinde K._______, datierend vom
24. September 2018, zu den Akten reichen liess,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im Rechtsmittel vorweg gerügt wird, der Beschwerdeführer habe bei
beiden Befragungen klar erklärt, er sei weder in der Lage, zusammenhän-
gende Sätze auf Tamilisch zu verstehen noch könne er selber zusammen-
hängende Geschehnisse auf Tamilisch formulieren,
dass dieser Einwand in dieser Form nicht zutrifft, der Beschwerdeführer in
der BzP diesbezüglich keinerlei Vorbehalte anbrachte, sondern ausführte,
seine Muttersprache sei Tamilisch, er könne gut Englisch, da dies die Un-
terrichtssprache gewesen sei (vgl. Protokoll A4/12 S. 4) und aus den pro-
tokollierten Antworten nicht auf sprachliche Probleme in der nun behaup-
teten Art geschlossen werden kann,
dass er in der BzP zudem zweimal bejahte, den Dolmetscher gut verstan-
den und keine Zusatzbemerkungen zu haben sowie schliesslich bestätigte,
das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und sei in
eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) rückübersetzt worden (vgl.
a.a.O. S. 2 und 9),
dass er zu Beginn der Anhörung neu erklärte, er könne "schwierige" Wörter
auf Tamilisch respektive rein hochstehendes Tamilisch nicht beziehungs-
weise nur mit Mühe verstehen, er verstehe den Dolmetscher aber und
hoffe, bei Unklarheiten nachfragen zu dürfen,
dass er vom Sachbearbeiter des SEM daraufhin mit Nachdruck aufgefor-
dert wurde, bei allfälligen Verständigungsschwierigkeiten nachzufragen
(vgl. Protokoll A17/22 F/A 5),
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dass der Beschwerdeführer in der Folge auch einzelne Verständnisfragen
stellte, worauf die betreffenden Punkte jeweils offensichtlich problemlos ge-
klärt werden konnten,
dass beispielsweise aus seinen Nachfragen im Zusammenhang mit allfäl-
liger Arbeitstätigkeiten erhellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war,
Fragen inhaltlich zu reflektieren und nötigenfalls um Konkretisierung nach-
zufragen (vgl. Protokoll A17/22 F/A 42–44),
dass vor diesem Hintergrund und nach eingehender Sichtung des Anhö-
rungsprotokoll A17/22 festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer insge-
samt den gestellten und auf Tamilisch übersetzten Fragen folgen und diese
entgegen der Darstellung im Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 6 ff) adä-
quat beantworten konnte,
dass der Beschwerdeführer auch am Ende der Anhörung ohne weitere Vor-
behalte festhielt, auch diesen Dolmetscher verstanden zu haben (vgl. Pro-
tokoll A17/22 F/A 210) und die protokollierten Aussagen am Ende als voll-
ständig, seinen freien Äusserungen entsprechend sowie übersetzt in eine
ihm verständliche Sprache als korrekt unterschriftlich bestätigte,
dass auch die bei dieser Anhörung mitwirkende Hilfswerkvertretung keine
diesbezüglichen Vorbehalte oder Mängel festgehalten (vgl. Unterschriften-
blatt HWV im Anhang des Protokoll A17/22),
dass im Übrigen dem eingereichten Schulentlassungszertifikat der (…)
School vom (…) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer (unter an-
derem) neben Englisch auch in seiner Muttersprache Tamil unterrichtet
worden ist,
dass bei dieser Aktenlage der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer
versuche die ihm vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten und Aussage-
widersprüche mit angeblichen Verständigungsschwierigkeiten zu relativie-
ren,
dass sich nach dem Gesagten sowohl das Protokoll der BzP A4/12 als
auch das Protokoll A17/22 der ausführlichen Anhörung als rechtskonform
erweisen, das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang nicht verletzt ist
und folglich die Rechtsbegehren um Entfernung der beiden Aktenstücke
und um Rückweisung an die Vorinstanz zum Durchführen der Befragungen
in englischer Sprache abzuweisen sind,
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dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der im Rechtsmittel vertrete-
nen Auffassung (vgl. S. 8) – damit auch möglich gewesen ist, die
vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, was durch seine
Beschwerdeschrift im Übrigen bestätigt wird,
dass mit Bezug auf die Asylvorbringen vor diesem Hintergrund festzuhalten
ist, dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, namentlich die
festgehaltenen verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüche, in ihrer
Gesamtheit einen sorgfältig begründeten und überzeugenden Eindruck
hinterlassen und zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP erklärt hat, im Zeit-
punkt der Festnahme des Vaters sei er wegen (…) in E._______ bei Kolle-
gen am Spielen gewesen (vgl. Protokoll A4/12 S. 8), er im Gegensatz dazu
jedoch später ausführte, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in F._______ bei
der Tante aufgehalten und sei gerade im Nachhilfeunterricht gewesen (vgl.
Protokoll A17/22 F/A171 ff.),
dass auch die Schilderungen der Festnahme des Vaters und den an-
schliessenden angeblichen Behelligungen der Mutter und des Beschwer-
deführers in ihrer Gesamtheit wenig plausibel, ungereimt und zeitlich kaum
substanziiert ausgefallen sind,
dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom
21. August 2018 verwiesen werden kann,
dass weiter seine Aussagen in Bezug auf die im Anschluss an die Fest-
nahme des Vaters erfolgte eigene Mitnahme ungereimt geblieben sind,
dass der Beschwerdeführer in der BzP einerseits wiederholt erklärte, es
seien "Militärpersonen", "(…) Soldaten und (…) Soldatinnen" gekommen
(vgl. Protokoll A4/12 S. 7 und 8), er demgegenüber in der Anhörung fest-
halten liess, er und die Mutter seien von Polizisten auf den Polizeiposten
geführt worden (vgl. Protokoll A17/22 F/A 102), und die diesbezüglichen
der Erklärungsversuche (vgl. a.a.O. F/A 185 f.) nicht zu überzeugen ver-
mögen,
dass die Angaben hinsichtlich der zweimaligen Nachforschungen des CID,
widersprüchlich geblieben sind, der Beschwerdeführer diese einmal in ei-
nen Kontext mit seinem Schwager stellte (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.), einmal
hingegen erklärte, das CID habe sich nicht bei ihnen, sondern bei anderen
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Leuten nach dem Schwager erkundigt und das CID sei zweimal im Zusam-
menhang mit dem Vater gekommen (vgl. Protokoll A17/22 F/A 131 ff.),
dass auch die weiteren Angaben im Zusammenhang mit dem Schwager
von der Vorinstanz zutreffend als realitätsfremd und auch widersprüchlich
aufgeführt worden sind,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
(…) Monate nach der angeblich missachteten Vorladung des CID in Co-
lombo legal über den (…) Flughafen von H._______ ausreisen konnte, ge-
gen eine aktive und ernsthafte Suche des CID nach seiner Person spricht,
dass damit auch kaum anzunehmen ist, das CID habe ein namentlich in
den Personen des Vaters und Schwagers gründendes Interesse am Be-
schwerdeführer, mithin auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen
ist, zumal der Beschwerdeführer selber keinerlei politisches Profil aufweist,
dass es sich bei den eingereichten Unterlagen vorwiegend um Dokumente
zum Beleg der Identität (des Beschwerdeführers und seiner Eltern) han-
delt, diese und das Schulentlassungszeugnis hinsichtlich der geltend ge-
machten Verfolgungssituation keine Erkenntnisse bringen, und das Schrei-
ben der Mutter vom (…) 2015, mithin seiner engsten Familienangehörigen,
in seinem Beweiswert als reduziert gelten muss,
dass bei dieser Sachlage das Ansetzen einer Frist zum Beibringen der Vor-
ladung des CID vom (…) – über deren Verbleib der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben keine Kenntnisse habe (vgl. Protokoll A17/22 F/A
122), – und der Kopie einer Vermisstenanzeige bei einer Nichtregierungs-
organisation nicht angezeigt ist, zumal der Beschwerdeführer in Wahrung
der ihm bekannten Mitwirkungspflichten (vgl. Protokoll A4/12 S. 12 und
Protokoll A17/22 F/A6) seit dem Stellen des Asylgesuchs nunmehr drei
Jahre lang Zeit gehabt hätte, beweisbildende Dokumente beizubringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil E-1866/20159
vom 15. Juli 2016 sogenannte Risikogruppen definiert und dazu festgehal-
ten hat, einem gesteigerten Risiko genau befragt und überprüft zu werden,
würden Personen mit tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zu den
LTTE unterliegen (sog. stark risikobegründend), weiter einem gesteigerten
Risiko ausgesetzt seien Personen, die ohne die erforderlichen Identitäts-
papiere einreisen wollten oder die zwangsweise oder über die Internatio-
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nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückgeführt wer-
den sollten sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risi-
kobegründend),
dass der Beschwerdeführer keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen ist,
zumal keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich sind, er könnte auf-
grund der Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten,
und namentlich nicht davon auszugehen ist, diese würden ihm eine Ver-
bindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen als unglaubhaft be-
urteilt werden müssen,
dass er seit Beendigung des Krieges noch (…) Jahre im Heimatland ver-
blieb und die Schule besuchte und in dieser Zeit am (…) seinen Identitäts-
ausweis und am (…) seinen Führerschein (nach Fahrprüfungen am […])
ausgestellt erhielt, was insgesamt ebenfalls nicht den Schluss zulässt, ihm
würde seitens der sri-lankischen Behörden unterstellt, den tamilischen Se-
paratismus wiederaufleben zu lassen, mithin vor diesem Hintergrund nicht
davon auszugehen ist, er müsse bei einer Rückkehr begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben,
dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung des gesamten vorlie-
genden Sachverhalts nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. bereits er-
wähntes Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE
2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon aus-
zugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenom-
men werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37),
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er
müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
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sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung sich daher als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, sondern der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Re-
gierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (zur grundsätz-
lichen Zumutbarkeit des Vollzugs in das Vanni-Gebiet, vgl. das Referenz-
urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vorwiegend bei einer
Tante in der Stadt F._______ in der Nordprovinz gelebt und zudem gesagt
hat, er pflege auch von der Schweiz aus vornehmlich mit dieser Tante Kon-
takt, er aufgrund seiner weiteren Angaben offenbar über ein weiteres sozi-
ales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,
dass er zudem über eine gute Schulbildung verfügt, die es ihm im Fall der
Rückkehr erlauben dürfte, sich wahlweise schulisch weiterzubilden oder
sich eine berufliche Existenz aufzubauen, zumal er bei Bedarf zumutbarer-
weise anfänglich auch von Seiten der in Indien (Schwester mit Ehemann)
und in Kanada (Onkel) lebenden Angehörigen um Unterstützung nachsu-
chen könnte,
dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
gerate nach dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in eine exis-
tenzielle Notlage,
dass der Vollzug nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar zu beurtei-
len ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weil das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzu-
weisen ist,
dass damit auch die Voraussetzung für die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt und
auch dieser Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay