B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5456/2013
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zu-
folge am 28. Juli 2011 und gelangte via die Türkei und Italien am 24. August
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 7. September 2011 und der Anhörung vom
17. Juli 2013 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er
bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am (…) habe er in B._______ an einer
Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Dabei habe er
zusammen mit seinem Cousin (…), einem Freund C._______ und weiteren
Personen (…). Danach hätten Polizeibeamte, einige in Zivilkleidung, einige
in Uniform, eingegriffen und auf sie geschossen beziehungsweise hätten
sie eine Schiesserei gehört, und es sei Gas gegen sie eingesetzt worden.
Während er und sein Cousin hätten entwischen können, sei C._______
von den Beamten festgenommen worden. Er und sein Cousin hätten auf
ihrer Flucht ein Taxi genommen und seien zu seinem Onkel nach
D._______ gefahren. Nachdem sie diesem alles erzählt hätten, habe er sie
zu einem Bekannten beziehungsweise zu einem anderen Onkel nach
E._______ gebracht, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten.
Am 27. Juli 2011 sei sein Bruder nach E._______ gekommen und habe
berichtet, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht habe beziehungsweise
seien am Folgetag sein Bruder und der Bruder seines Cousins (…) vorbei-
gekommen und hätten berichtet, dass beide Häuser durchsucht worden
seien. Aus Furcht, festgenommen und umgebracht zu werden, hätten er
und sein Cousin (…) am 28. Juli 2011 B._______ verlassen. Während sei-
nes Aufenthaltes in der Türkei habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt,
dass die Polizei erneut zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu su-
chen. In der Türkei habe er zudem erfahren, dass sein Freund C._______
verhaftet worden sei.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 27. Au-
gust 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. September 2013 liess der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht liess er beantragen, es sei ihm Einsicht in die Akte A10/2 sowie in
den internen VA-Antrag zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör
zur Akte A10/2 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des
rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung be-
treffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er eine umfangreiche Dokumentation
(insbesondere Farbfotos betreffend die Demonstrationen vom (…) Flug-
blätter, Internet-Ausdrucke dieser Demonstrationen, Ausdrucke von Face-
book-Seiten, mehrere Zeitungsberichte aus der Schweizer Presse) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer das Aktenstücks A10/2 in Kopie zu und wies
das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen sowie das Gesuch um Ansetzung ei-
ner Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und den Antrag,
es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft er-
wachsen sei, ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Oktober 2013 auf.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter
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Seite 4
Beilage einer aktuellen Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Er-
lass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Ver-
fahrenskosten.
F.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 29. Oktober 2013
antragsgemäss wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvor-
schuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das Bundesamt zur Vernehm-
lassung ein, welche am 18. November 2013 beim Gericht einging.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Dezember 2013.
H.
Er ersuchte mit Schreiben vom 23. April 2013 unter Hinweis auf die jüngste
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum, der Vorinstanz
das Dossier zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen.
I.
Mit Eingaben vom 11. Mai 2015 und 24. Juni 2015 reichte er die "Mitteilung
für Mobilmachung" (im Original; die deutsche Übersetzung wurde am
15. Juli 2015 nachgereicht) und das Militärbüchlein (im Original) samt deut-
scher Übersetzung zu den Akten.
J.
Die Vorinstanz liess sich dazu am 14. Juli 2015 vernehmen. Die Triplik des
Beschwerdeführers ging innert erstreckter Frist am 24. August 2015 beim
Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach
Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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Seite 5
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht genügen. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen,
widerspruchsfreie Ausführungen zu wesentlichen Punkten zu machen.
Dem Vorhalt von Widersprüchen sei er nur mit Ausflüchten begegnet. So
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habe er unterschiedliche Angaben betreffend die Mittel, mit denen die Si-
cherheitskräfte die Demonstration aufgelöst hätten, den Ort der Demon-
stration, die Verhaftung von C._______ oder die Person, von welcher er
erfahren habe, dass er bei sich zu Hause von der Polizei gesucht werde,
gemacht. Zudem habe er angegeben, es hätten zivile und uniformierte Po-
lizisten eingegriffen beziehungsweise habe er nur bewaffnete, in Zivil ge-
kleidete Personen gesehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn er
behaupte, er habe zu Beginn der Demonstration keine Polizisten gesehen
und gleichzeitig angebe, zu wissen, dass mehr Polizisten als Demonstran-
ten anwesend gewesen seien. Mit Blick darauf, dass schätzungsweise 100
weitere Personen von der Auflösung der Kundgebung betroffen gewesen
seien und er eigenen Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt noch keine
Kenntnis von der Verhaftung C._______s gehabt habe, sei sein Versteckt-
halten beim Onkel umgehend nach der Flucht nicht plausibel. Ausserdem
würden die syrischen Behörden mit ihrem überall gegenwärtigen Sicher-
heitsapparat bekanntlich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vor-
gehen, falls sie diese als Bedrohung der innerstaatlichen Sicherheit wahr-
nehmen würden. Im Falle der Verhaftung von C._______ an der Demonst-
ration und einer Denunziation des Beschwerdeführers sei deshalb davon
auszugehen, dass man ihn ohnehin bei sämtlichen Verwandten gesucht
hätte. Entsprechend sei nicht glaubhaft, dass die Behörden sich bei der
Suche nach ihm von dessen Familienmitgliedern mit der Aussage, er sei
nicht zuhause, zufrieden gegeben hätten. Sämtliche seiner Schilderungen
zum Ablauf der Demonstration und zu seiner Flucht seien stereotyp, aus-
weichend, unpersönlich und frei jeglicher Details ausgefallen, weshalb er
nicht den Eindruck habe vermitteln können, die beschriebenen Ereignisse
selbst erlebt zu haben.
4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung
des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungs-
pflicht gerügt. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
für den Fall, dass die angefochtene Verfügung trotz der gerügten Verfah-
rensmängel nicht aufgehoben werde, wäre gestützt auf seine glaubhaften
Schilderungen festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft bereits
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erfüllt habe. Andernfalls wäre zwin-
gend seine Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Er
sei exilpolitisch tätig. Seit Januar 2012 nehme er an öffentlichen Demon-
strationen gegen das Assad-Regime teil. Es sei festzustellen, dass bei De-
monstrationen im Ausland Angehörige der jeweiligen Botschaften als Spi-
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one eingesetzt würden. Es sei offensichtlich, dass der syrische Staat aus-
ländische Demonstrationen gegen das syrische Regime überwache und
die Teilnehmer identifiziere. Er habe sich ausserordentlich exilpolitisch be-
tätigt und gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders ge-
fährdet sei. Weiter sei es höchstwahrscheinlich, dass aufgrund seines Al-
ters und des Umstandes, dass sein Bruder (…) im Militär gewesen sei, die
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013
geschilderte Situation auch auf ihn zutreffe. Zudem könne bereits die Stel-
lung als abgewiesener Asylbewerber im Fall einer Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung auslösen. Es stehe sodann fest, dass zahlreiche Ac-
counts auf sozialen Netzwerken wie Facebook überwacht, gehackt und die
entsprechenden Informationen in die Hände des syrischen Regimes gera-
ten würden. Schliesslich drohe ihm auch aufgrund der katastrophalen all-
gemeinen Lage in Syrien ein gefährliches Schicksal.
4.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 12. November
2013, eine isolierte Betrachtung einzelner Passagen der Aussagen in der
Anhörung könnte zwar auf Kommunikationsprobleme hindeuten. Durch
den Gesprächsverlauf werde jedoch ersichtlich, dass es sich durchwegs
um Ausflüchte des Beschwerdeführers auf den Vorhalt von Widersprüchen
handle. Weiter habe er seine exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der
Anhörung nicht erwähnt. Diese seien zudem nicht geeignet, eine Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Den eingereichten Beweis-
mitteln würden sich keine Hinweise auf eine exponierte und qualifizierte
exilpolitische Betätigung entnehmen lassen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend mache, dass er in den Wehrdienst einberufen worden sei oder wer-
den könnte, handle es sich um reine Mutmassung.
4.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, die Begründung der Vor-
instanz zu den Kommunikationsproblemen deute auf eine mutmassliche
Verwischung seiner eindeutigen Aussagen hin. Das BFM habe sein politi-
sches Profil unzureichend gewürdigt. Die Möglichkeit seiner Einberufung
ins Militär sei nicht blosse Mutmassung, sondern die höchst wahrscheinli-
che und ihn gefährdende Folgerung bei einer Rückkehr nach Syrien.
4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 aus,
das Militärbüchlein beweise, dass der Beschwerdeführer den regulären Mi-
litärdienst im Jahre (…) abgeleistet habe und ordentlich entlassen worden
sei. Es beweise nichts Relevantes in Bezug auf das Beschwerdeverfahren.
Bei der Mitteilung um Mobilmachung handle es sich um eine Anleitung im
Falle einer Mobilmachung. Es falle auf, dass das Dokument kein Datum
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trage, was verdeutliche, dass es sich nicht um ein konkretes Aufgebot son-
dern um eine Information handle. Es könne nicht beweisen, dass der Be-
schwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei.
4.6 In der Triplik hält der Beschwerdeführer fest, das Militärbüchlein und
die Mitteilung betreffend Mobilmachung würden beweisen, dass er (…) als
Reservist registriert sei und bei einem Wechsel des Wohnsitzes die Abtei-
lung in F._______ informieren und vor einer Ausreise ins Ausland bei der
Rekrutierungsabteilung F._______ eine Genehmigung sowie vom syri-
schen Konsulat eine Urkunde über seinen Aufenthalt einholen müsse. Es
würden zudem die Strafen bei Nichteinhalten der Auflagen aufgeführt. So
würde ein Reservist, der versuche, sich oder andere dem Militärdienst zu
entziehen, mit ein bis drei Jahren Haft bestraft. Der Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015, wonach das Regime im
Oktober 2014 in Hama mit einer Generalmobilmachung aller nach 1984
geborenen Reservisten begonnen habe, bestätige, dass auch er im Jahr
2014 durch die syrische Armee aufgeboten worden sei. Er habe sich so-
dann oppositionell bis im Frühling 2011 mit seinem Engagement für re-
gimekritische Demonstrationen und Sitzungen der (…) besonders hervor-
getan und sei deshalb im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 flüchtlingsrechtlich relevant ver-
folgt.
5.
Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfahrens-
rügen zu erfolgen.
5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit
dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden,
dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden
Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der
Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen).
Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Akten SEM
A16/2) wurde von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifiziert und
folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Im Übrigen
ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, aus welchem Grund
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen
Sicherheitslage in Syrien).
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Das Gericht stellte in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 fest,
dass es sich beim Aktenstück A10/2 um ein dem Beschwerdeführer be-
kanntes Schreiben des BFM, mithin um eine Akte im Sinne von
Art. 26 VwVG handle. Es gewährte ihm ergänzend Einsicht in dieses Ak-
tenstück und der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik und Triplik
Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mithin ist ihm kein prozessualer
Nachteil erwachsen. Von einer "schwerwiegende[n]" Verletzung des Akten-
einsichtsrechts (vgl. Beschwerde S. 4) kann offensichtlich nicht die Rede
sein.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung sei we-
gen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich dem-
nach als unbegründet.
5.2 Als unbegründet erweist sich sodann auch die Verfahrensrüge der un-
vollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich ge-
stützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein
falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorin-
stanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht
alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat.
Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der protokollierte Ge-
sprächsverlauf nicht von "zahlreichen Kommunikationsproblemen" ge-
prägt. Es trifft zwar zu, dass er die Frage F96 (vgl. Anhörung A15/15) falsch
verstanden hat. Es spricht jedoch gerade für die Fragetechnik der Vorin-
stanz, dass das Missverständnis schliesslich entdeckt und aufgelöst wer-
den konnte (vgl. a.a.O. F101 f.).
5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
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Seite 10
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verlet-
zung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vor-
instanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und differen-
ziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entspre-
chend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, die
rechtsgenüglich ausgefallen sind, niederschlug.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht,
weil es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er widersprüchliche Aussagen
betreffend die Mittel, mit denen die Sicherheitskräfte die Demonstration
aufgelöst hätten, und den Ort, wo die Demonstration stattgefunden habe,
gemacht haben sollte. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die sich wider-
sprechenden Angaben im Einzelnen nicht genannt, sondern auf den ent-
sprechenden Protokollverlauf, der sich über mehrere Seiten erstreckt, ver-
wiesen hat. Beim Studium der angegebenen Seiten ergibt sich indessen
ohne weiteres, welche Angaben gemeint sind; betreffend den Ort der De-
monstration: A15/15 F19, 31, 32 und A6/10 S. 6 oben, betreffend die von
den Sicherheitskräften eingesetzten Mittel Schusswaffe und Gas: A15/15
F48 und A6/10 S. 6). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach
nicht ersichtlich.
5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]) alternativer
Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In
diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hinter-
grund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748).
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Seite 11
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in
einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig
oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person
des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls gegebe-
ner individueller Wegweisungshindernisse zu prüfen. Das BFM hat somit
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungs-
pflicht nicht verletzt.
5.5 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die an-
gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und
unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu
kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, entgegen
der vorinstanzlichen Erwägungen habe er die Flüchtlingseigenschaft be-
reits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt.
6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für
seine Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu
bewerten sind. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, seine Angaben zum
Eingreifen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Demonstration
seien widersprüchlich. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer bei der BzP (vgl. A6/10 S. 6) ausführte, es hätten verschiedene Po-
lizisten, teils in Zivil, teils in Uniform, eingegriffen, wogegen er gemäss An-
gaben bei der Anhörung (vgl. A15/15 F66) nur Polizisten in Zivil gesehen
habe. Der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach in Syrien kein Unter-
schied zwischen der Polizei und der zivilen Polizei mehr gemacht werde,
geht ins Leere, weil der Widerspruch nicht die Schlagkraft der Polizei son-
dern deren Kleidung beschlägt. Gravierende Zweifel an den Aussagen er-
geben sich weiter mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Mitwir-
ken beim (…) wiederholt als zentrales Vorbringen zur Asylbegründung er-
wähnt hat (vgl. A6/10 S. 5, 6; A15/15 F15, F41, F52 f., F57) und entspre-
chend in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort Art. 29, S.13) betont, (…) habe
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Seite 12
sich bei ihm als zentrales Ereignis der fraglichen Demonstration einge-
prägt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er auf Vorhalt
der anderslautenden Aussage seines Cousins durch das BFM umgehend
von seinen Aussagen Abstand genommen und eingeräumt hat, nicht mehr
sagen zu können, ob seine Erinnerung, wonach sie (…) falsch sei (vgl.
A15/15 F58). Es ist bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass sich der Be-
schwerdeführer an dieses Kernvorbringen ohne Einschränkungen zu erin-
nern vermöchte. Was den Ort der Demonstration betrifft, ist zu seinen
Gunsten festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Angaben entgegen der
Auffassung des BFM übereinstimmend sind (vgl. A6/10 S. 6: bei der (…);
A15/15 F32: an der (…). Als unrealistisch erscheint in diesem Zusammen-
hang allerdings, dass der im Voraus angekündigte (vgl. A15/15 F17) De-
monstrationszug die (…) entlang gezogen sein soll, obwohl sich den Anga-
ben des Beschwerdeführers zufolge dort ein (…) befindet, zivile Polizisten
deshalb häufiger geworden seien und die Polizisten sich dort schnell sam-
meln würden, wenn sie etwas hören (vgl. A15/15 F44, F62). Das Bundes-
verwaltungsgericht teilt auch die Ausführungen des BFM, wonach die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert dargelegt worden sind und nicht den Eindruck von
Selbsterlebtem vermitteln. Daran vermögen die Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Aussagen
betreffend die Anzahl der aufgetauchten Polizisten (vgl. A15/15 F33, F40),
die von ihnen eingesetzten Mittel (vgl. A15/15 F48 und A6/10 S. 6) und
seine Angaben, wer ihm die Suche nach ihm mitgeteilt habe (vgl. A15/15
F89).
6.3 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
7.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objekti-
ven Nachfluchtgründen weiter vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an,
weshalb er besonders gefährdet sei. Der Beschwerdeführer ist syrischer
Staatsangehöriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und da-
mit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen sta-
tusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Fest-
stellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht
bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfälti-
gen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen pre-
kär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten
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Seite 13
nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objek-
tiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil E-5710/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Insgesamt ist fest-
zuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefähr-
dung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
gemessen Rechnung getragen wurde.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer führt sodann im Beschwerdeverfahren Bezug
nehmend auf das Militärbüchlein und eine Mitteilung für Mobilmachung [un-
datiert] aus, er sei seit (…) als Reservist registriert. Wie dem Bericht der
SFH (Auskunft der SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.
März 2015, Seite 3) zu entnehmen sei, habe das Regime in Hama mit einer
Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten begonnen.
Dies bestätige, dass auch er im Jahr (…) durch die syrische Armee aufge-
boten worden sei. Die Sanktionen des syrischen Militärs bei Fahnenflucht
und Militärdienstverweigerung hätten sich seit Ausbruch der Revolution be-
kanntlich massiv verschärft.
8.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militär-
dienst durchlaufen hat und am (…) aus dem Militärdienst entlassen und
anschliessend der Reserve zugeteilt worden ist. Bei der eingereichten Re-
servistenkarte handelt es sich entsprechend nicht um einen eigentlichen
Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zuge-
teilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Dies
geht bereits aus dem Wortlaut der Karte hervor, wonach erst nach Erhalt
einer Vorladung oder einer entsprechenden Medienmitteilung einzurücken
ist. Die erwähnte Passage der Auskunft der SFH (vgl. E. 6.2.1) bezieht sich
ausdrücklich auf die Provinz Hama im westlich-zentralen Teil Syriens und
nicht auf den im (…) gelegenen Heimatort des Beschwerdeführers, so dass
er daraus nichts abzuleiten vermag. Zu seiner Furcht, aufgrund seines Al-
ters und des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst auf-
geboten zu werden, ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee
(SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Ein-
beziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich ver-
stärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-
, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten wür-
den gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst
eingezogen werden (vgl. den Bericht des Danish Immigration Service
E-5456/2013
Seite 14
[DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruit-
ment to the YPG, 26.02.2015, /-NR/rdon-ly-
res/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-3CE6B5D862C/0/Syrien-notat26feb-
2015.pdf, abgerufen am 12.11.2015). Dies gelte aber weniger für die Ge-
biete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungs-
einheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert wer-
den. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migra-
tionsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der
de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger
ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzuset-
zen (vgl. Lifos (Migrationsverket), Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst,
24.11.2014,
mentId=41518, abgerufen am 12.11.2015). Ende Juli 2015 verkündete der
syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure (vgl. NZZ
online vom 25. Juli 2015, Präsident Asad verkündet Amnestie für Deser-
teure, /international/syriens-praesident-asad-verkuendet-am-
nestie-fuer-deserteure-1.18585535, besucht am 12.11.2015), deren Aus-
wirkungen jedoch noch unklar sind. Es ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer – der aus (…) Syriens stammt, die inzwischen
unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, im Fall einer Rückkehr durch
die Syrische Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen werden
würde (vgl. dazu Urteil BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E.
5.5). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sein
Bruder im (…) angeblich im Militär war, ableiten, zumal weder vorgebracht
wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass der Bruder als Reservist ein-
gezogen wurde.
Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig
gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde
anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er im Status
eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen
worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne
einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Etwas anderes
ist auch nicht der Mitteilung für Mobilmachung zu entnehmen. Die dort an-
gedrohten Sanktionen beziehen sich offensichtlich auf Sachverhalte nach
erfolgter Einberufung zum Wehrdienst (vgl. dort insbesondere Bst. e: "Die
Mitteilung gilt, wenn die Einberufung über die Medien erfolgt ist."). Ferner
kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des
Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin
E-5456/2013
Seite 15
werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst nicht glaubhaft dar-
legt, ein solches Aufgebot erhalten zu haben, keine Bedeutung zu. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich
daher nicht.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
9.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art.
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E-5456/2013
Seite 16
9.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die
vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6-8) zu verweisen, wonach der Be-
schwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es
bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten ist, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in Sy-
rien weder politisch betätigt hat noch Mitglied einer Partei gewesen ist
(vgl. BzP A6/10 S. 5).
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur
Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht
vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theore-
tische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich
geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten
der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen,
sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die
Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Pub-
likation als Referenzurteil vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
E-5456/2013
Seite 17
9.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an einer Reihe
von Kundgebungen und Veranstaltungen der H._______ in der Schweiz
teilgenommen. Auf den eingereichten Fotos und Internetausdrucken ist er
nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen, und sie lassen
nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen als be-
sonders ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Demnach übersteigt
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausen-
der syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb
nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-
4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.4.2).
9.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwe-
senheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien
einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da
der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte
und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syri-
ens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden ge-
raten ist, und er auch mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten kein be-
sonderes Interesse an seiner Person ersichtlich ist, ist nicht davon auszu-
gehen ist, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden. Deshalb
wäre nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer Rückkehr asylrechtlich re-
levante Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
9.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
10.
Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
11.
E-5456/2013
Seite 18
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 23. August 2013 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich – wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.4) – praxisgemäss Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
13.
Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aus-
sichtslos zu qualifizieren war, ist das mit Eingabe vom 21. Oktober 2013
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
stützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfah-
renskosten ist folglich zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5456/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: