B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5457/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Aufenthalt und Arbeitsort in C._______, verliess die
Türkei nach eigenen Angaben am 7. Juli 2013 auf dem Landweg und
reiste in die Schweiz, wo er am 12. Juli 2013, (…), ein Asylgesuch ein-
reichte.
Am 16. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
summarisch zur Person und zu seinen Ausreisegründen (Protokoll: Vor-
akten A3/10) befragt. Er reichte dabei seinen türkischen Identitätsausweis
(Nüfus Cüzdanı) ein. Am 20. August 2013 fand die Anhörung zu den
Asylgründen Vorakten (Protokoll: A11/16) in Anwesenheit einer Vertrau-
ensperson und der Hilfswerkvertretung statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er als Kurde
eine schwierige Situation erlebt habe. Aufgewachsen sei er bei seinen El-
tern und mit (…) Geschwistern im Dorf D._______, Landkreis E._______,
Provinz F._______. In der Schule sei er wegen der Ethnie, mangelnder
Türkischkenntnisse und des Sprechens der kurdischen Sprache vom
Lehrer und vom Schulleiter beschimpft und geschlagen worden. Eines
Tages hätten ihn Gendarmen in der Schule für Spitzeldienste anzuwerben
versucht, was er abgelehnt habe. Deshalb hätten sie ihn wiederholt auf
den Posten mitgenommen oder ihren Hund auf ihn losgelassen. Die
Gendarmen hätten letztlich bewirkt, dass er die Schule 2010 habe verlas-
sen müssen, denn die Schulleitung habe mit ihnen kooperiert. Später hät-
ten ihn die Gendarmen noch mehrmals als Spitzel anzuwerben versucht.
Für den Weigerungsfall hätten sie ihm mit Festnahme, Folter oder Tötung
gedroht. Vor Ablauf der ihm gesetzten Frist für eine Zustimmung zum
Spitzeldienst sei er im Jahr 2011 nach C._______ gereist, wo er bis zu
seiner Ausreise gearbeitet und bei (…) gewohnt habe. Er habe noch min-
destens fünf Male sein Heimatdorf besucht, letztmals etwa vor fünf Mona-
ten (etwa Mai 2013). 2012 habe er in C._______ spontan an einer Kund-
gebung für die kurdische Sache teilgenommen. Er habe sich vorne beim
Demonstrationszug eingereiht, eine Fahne getragen und Siegeszeichen
gemacht. Die Polizei sei gegen diese Kundgebung eingeschritten. Er ha-
be zwar Stockschläge abbekommen, aber dennoch fliehen können. Aus
Furcht vor weiteren Problemen und damit er nicht mit der Zeit psychisch
zu Grunde gehe, sei er aus der Türkei ausgereist. Zudem habe er be-
fürchtet, keine Arbeit mehr zu erhalten, die sozialversichert sei.
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Seite 3
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. August 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Nach erneut gewährter Akteneinsicht vom 11. September 2013 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung der
Verfügung vom 28. August 2013, Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter in Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen
Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Empfangsbestätigung,
die Anwaltsvollmacht vom 20. September 2013 und eine Fürsorgebestäti-
gung vom 27. September 2013 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss wegen mut-
masslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Vor-
schuss von Fr. 600.–, welcher am 22. Oktober 2013 geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der mittlerweile
volljährig gewordene Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
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muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht die-
jenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
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zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit
des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
2.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und
Asylpunkt damit, dass die Angaben des (…) Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. So sei er seit drei
Jahren nicht mehr zur Schule gegangen, weshalb die während der Schul-
zeit von Schuldirektor und Lehrer erhaltenen Schläge für seine Ausreise
aus der Türkei nicht kausal gewesen sein können. Seine Ausführungen
zu den Anwerbungsversuchen zu Spitzeltätigkeiten seien in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden,
weshalb er den Eindruck vermittle, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu
haben. Den wiederholten Aufforderungen des BFM, das Erlebte ausführli-
cher zu beschreiben, sei er nicht nachgekommen. Er habe sich unfähig
gezeigt, Situationen, Abläufe wesentlicher Ereignisse, ungefähre Zeitver-
hältnisse und sein Verhalten näher zu beschreiben; beispielsweise, als
die Gendarmen das erste Mal zur Schule gekommen seien oder ihren
Hund auf ihn gehetzt hätten. Seine Ausführungen seien unsubstanziiert,
pauschal und oberflächlich. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen kön-
nen, weshalb ihn die Behörden als Spitzel hätten engagieren wollen, ha-
be er doch als (…)-Jähriger über kein Insiderwissen verfügt. Weiter sei
unerklärlich, weshalb ihm trotz massiver Drohungen seitens der Gendar-
men nie etwas geschehen sei, und er trotz dieser Probleme wiederholt
sein Heimatdorf besucht habe. Mithin sei nicht glaubhaft gemacht, dass
ihn die Behörden als Spitzel hätten gewinnen wollen. Weiter habe er trotz
Aufforderung die Demonstration im Jahr 2012 und den Polizeiangriff nicht
näher beschrieben. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch sei abzuweisen.
In der Beschwerde wird unter Ausführungen zur politischen Lage in der
Türkei beanstandet, das BFM schätze die Angaben des Beschwerdefüh-
rers falsch ein. Sein Asylgesuch genüge den Anforderungen von Art. 3
und 7 AsylG. Er habe keine oberflächlichen oder unglaubhaften Angaben
gemacht. Seine Ausführungen zum Druck seitens des Kommandanten
des Postens könnten diesen Umstand belegen. Die während der Schul-
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zeit erlebten Repressalien und Schikanen wegen der Ethnie und die da-
maligen Aktionen und Drohungen durch den Kommandanten des Postens
hätten ihn zum Abbruch des Schulbesuchs und Ausweichen nach
C._______ veranlasst. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Kausalzu-
sammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen im Dorf (Schule,
Polizei) und seiner Flucht. Die türkischen Behörden hätten gezielt Kinder
für ihre Spitzeldienste ausgewählt, weil diese schneller und leichter an-
zuwerben seien. Auch würden junge Spitzel nicht so schnell verdächtigt.
Die wiederholten Rückreisen ins Dorf der Eltern seien damit zu erklären,
dass seine Familie im Dorf geblieben und er noch ein Kind gewesen sei.
Dabei sei er jedes Mal vom Kommandanten unter Druck gesetzt worden.
Infolgedessen habe er sich gezwungen gesehen, ins Ausland zu fliehen.
Er habe begründete Furcht vor Festnahme und Misshandlung. Er erfülle
mithin die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
3.
Vorab ist festzustellen, dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenü-
gend festgestellten Sachverhalts entschieden hat, der keiner ergänzen-
den Anhörungen oder Abklärungen bedarf.
Die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers fielen in den Anhö-
rungen durchwegs vage, oberflächlich, wenig detailliert und wenig diffe-
renziert aus. Die Schilderungen zentraler Vorgänge wiesen keine über-
zeugenden Realkennzeichen auf und seine Antworten auf gezielte Nach-
fragen blieben wiederum ohne die nötige Substanz. Sein eigenes Verhal-
ten bei einschneidenden Vorkommnissen wie den Konfrontationen mit
dem Lehrer, der Schulleitung oder den Gendarmen erscheint unverbind-
lich und konturenarm. Der Beschwerdeführer wusste offensichtlich hin-
sichtlich keines einzigen konkreten Vorfalles etwas Fundiertes – zum Vor-
fall selber, zum zeitlichen Ablauf, zu den Ursachen und Folgen, zu seinem
eigenen Verhalten – zu berichten. Dies gilt auch für seine angebliche Teil-
nahme an einer Demonstration in C._______ im Jahr 2012.
Bei dieser Sachlage sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den
Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen, wobei die geltend gemach-
ten Nachteile in der Schule als nicht ausreiseentscheidend erscheinen.
Die Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe beschränkten sich im
Wesentlichen darauf, die Richtigkeit des geltend gemachten Sachverhalts
zu behaupten, ohne indessen die zutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung im Kern zu entkräften.
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Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge seit 2011 mehrheitlich
bei (…) in C._______ gelebt. Er stammt aus einer kinderreichen Familie
und hat auf dem ganzen Gebiet der Türkei Verwandte. Mithin kann er sich
allfällig lokalen Problemen in seiner Heimatregion bei Bedarf durch eine
Wohnsitzverlegung problemlos entziehen.
Zusammenfassend ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in der
Türkei haben soll. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Be-
züglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
keine Anwendung finden; seine Rückkehr in die Türkei ist unter diesem
Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 ff., m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da
dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht,
noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lässt.
Einer Rückkehr des (…) Beschwerdeführers stehen keine individuellen
Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
entgegen. Er wohnte seit 2011 bis zur Ausreise bei (…) in C._______ und
ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über ein grösseres Fami-
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lien- und Beziehungsnetz in der ganzen Türkei (Vorakten A3 S. 5) und
kann daher zu Verwandten zurückkehren, so dass für ihn in verschiede-
nen Regionen der Türkei die Gelegenheit zur Wohnsitznahme besteht.
Zudem hat er schon früher auf die Unterstützung dieser Verwandtschaft
zählen können, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders
sein wird. Seine Erfahrungen als (…) oder als Arbeiter im (…) werden ihm
den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Anhö-
rung diffuse (…gesundheitliche Probleme…) (A11 S. 12) geltend. Einer-
seits sind diese gesundheitlichen Einschränkungen ärztlich nicht belegt.
Anderseits sind sie offenbar nicht von einer Art, dass er sich deswegen in
der Schweiz in ärztlich Pflege hätte begeben müssen oder er nicht hätte
arbeiten können. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Ein-
schränkungen stehen einem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen.
Bei allfälligem Bedarf nach medizinischer Behandlung würden in der Tür-
kei entsprechende Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen.
Angesichts seines Alters, seines offenbar genügend intakten Gesund-
heitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen in der Tür-
kei ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er
sich, falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem ande-
ren Ort in der Türkei niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
22. Oktober 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der am 22. Oktober 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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