B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5458/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
E-5458/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. April 2015 in die Schweiz ein und
stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2015 fand die Kurzbefragung des
Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 13. Dezember 2016
sowie am 27. Juli 2017 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der BzP vor, er habe bis zu seiner Ausreise im (…) 2013 in Mog-
adischu, Quartier D._______, gelebt. Seinen Vater habe er nie gekannt und
seine Mutter sei (…) oder (…) verstorben. Danach sei er von einer Nach-
barin namens "E._______" aufgezogen worden. Er wisse seit sechs Jah-
ren, dass er homosexuell sei, und er sei deshalb in seinem Heimatstaat
von Nachbarn, die dies herausgefunden hätten, beschimpft worden. Nach-
dem er sich mit einem Freund, F._______, mit dem er eine Liebesbezie-
hung gepflegt habe, Ende 2012 zerstritten habe, habe ihn dieser verraten.
Zudem sei er auch deshalb verdächtigt worden, homosexuell zu sein, weil
er als (…) in (…) gearbeitet habe. Er sei im (…) 2013 nach Kenia ausge-
reist und von dort über Uganda in den Südsudan, wo er sich etwa drei Mo-
nate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Khartum (Sudan) weiter-
gereist wo er etwa eine Woche lang geblieben sei; in der Folge habe er
sich etwa acht Monate lang in Libyen aufgehalten, bis er am 4. April 2015
in einem Boot nach Italien gefahren sei. Von dort sei er per Zug in die
Schweiz weitergereist.
B.b Bei der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der
alten Frau namens "E._______", die ihn aufgezogen habe, habe es sich
um eine Nachbarin und entfernte Verwandte seiner Mutter gehandelt. Sie
sei (…) gestorben (vgl. Protokoll A19 F 9), beziehungsweise als er (…)
Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O. F 20). Danach habe man ihn wegge-
schickt, beziehungsweise er habe weiterhin zeitweise zu Hause gelebt, bis
er im Alter von (…) Jahren zu einem Freund im Quartier G._______ gezo-
gen sei (vgl. a.a.O. F 15 ff.). In der Folge habe er während zwei Jahren bei
diesem gelebt. Etwa Ende 2007 hätten die Leute mitbekommen, dass er
homosexuell sei, weil sein Freund F._______ dies herumerzählt habe, und
er sei immer wieder geschlagen und beschimpft worden (vgl. a.a.O. F 121
ff.); respektive er wisse seit sechs Jahren ([…]), dass er homosexuell sei
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(vgl. a.a.O. F 119). Er habe wegen dieser schlimmen Situation sogar ver-
sucht, sich das Leben zu leben. Er habe während etwa zwei Jahren in ei-
nem (…) als (…) gearbeitet. F._______ habe ihn gezwungen, seinen Ar-
beitslohn mit ihm zu teilen und habe ihn dafür vor Angriffen anderer Perso-
nen geschützt. Als er sich geweigert habe, ihm weiter Geld zu geben, weil
er seine Arbeitsstelle verloren habe, habe F._______ den anderen von sei-
ner Homosexualität erzählt. Zudem sei F._______ von Milizionären der Al
Shabaab festgenommen worden, weil sie zusammen gesehen worden
seien. Er habe ihnen gegenüber aber verneint, homosexuell zu sein, und
habe stattdessen ihn (Beschwerdeführer) beschuldigt. Daraufhin seien drei
Jugendliche zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen, bis
er ohnmächtig geworden sei. Danach sei er von den Al Shabaab telefo-
nisch bedroht worden. Schliesslich sei er einmal von Jugendlichen festge-
halten und mit Benzin übergossen worden, weil sie ihn hätten verbrennen
wollen. Sie seien weggerannt, als Leute von einer Moschee gekommen
seien. Nach der Trennung von F._______ habe er noch etwa einen Monat
bei einem weiteren Freund in einem anderen Quartier gelebt und sei dann
ausgereist. Er habe im Übrigen mit den Al Shabaab auch Probleme gehabt,
weil Nachbarn diesen verraten hätten, dass er dem H._______ Clan ange-
höre. Er sei im Jahr 2008, kurz nach Beginn der Kämpfe zwischen den Al
Shabaab und den Äthiopiern in seinem Wohnquartier, ausgereist, und habe
sich bis 2013 in Nairobi aufgehalten (vgl. a.a.O. F 106); respektive er sei
etwa drei Monate in Kenia geblieben und dann in den Südsudan weiterge-
reist (vgl. a.a.O. F 67); respektive er habe Somalia erst im Jahr 2013 ver-
lassen (vgl. a.a.O. F 87). Seine Homosexualität sei in seinem Heimatstaat
aus religiösen Gründen nicht akzeptiert worden. Er sei geschlagen worden,
und man habe ihm Geld und sein Mobiltelefon weggenommen. Er habe
aus demselben Grund auch hier in der Schweiz Probleme mit Landsleuten
in seiner Unterkunft.
B.c Im Rahmen der der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdefüh-
rer namentlich aus, er sei nach dem Tod seiner Mutter von eine Frau na-
mens "E._______" aufgezogen worden. Es habe sich bei ihr um eine Tante
mütterlicherseits respektive eine Clan-Angehörige seiner Mutter gehandelt.
Nachdem Tod von "E._______" im Jahr (…) habe er während etwa drei
Monaten bei einem Freund namens I._______ gelebt (vgl. Protokoll A28
F 26). Ansonsten habe er nirgendwo gelebt; respektive er habe bis 2013
bei seiner Ziehmutter in D._______ gelebt und sei dann zu seinem Freund
gezogen (vgl. a.a.O. F 63 ff.). F._______ habe er Ende 2012 kennengelernt
und dieser habe 2013 anderen von seiner Homosexualität erzählt (vgl.
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Seite 4
a.a.O. F 47 ff.). Er habe sich nach der Ausreise aus Somalia im Jahr 2013
während knapp zwei Jahren in Kenia aufgehalten (vgl. a.a.O. F 38 f.).
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung des Kantonsspitals J._______ vom 4. Januar 2017 betreffend ei-
nen negativen HIV-Test zu den Akten und ersuchte um einen baldigen Asyl-
entscheid.
D.
Mit Verfügung vom 15. August 2017 (eröffnet am 28. August 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben werde.
E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. September 2017
an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwer-
de gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu be-
legen, stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zu-
dem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 wurde eine Bedürftigkeitsbestätigung
des K._______ vom 10. Oktober 2017 eingereicht.
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Seite 5
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung
einer Replik geboten.
J.
In seiner Replik vom 31. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
ner Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest.
K.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 teilte der bisherige Rechtsvertreter die
Niederlegung seines Vertretungsmandats sowie die Übernahme desselben
durch die neue Vertretung (L._______) mit.
L.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 informierte lic. iur. Monika Böckle das Ge-
richt unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass sie vom
Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und
ersuchte um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um
Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG.
M.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, es werde
ohne anderslautenden Gegenbericht davon ausgegangen, dass es dem
Willen des Beschwerdeführers entspreche, ex nunc einzig durch die neu
mandatierte Rechtsvertreterin vertreten zu sein. Er stellte fest, dass über
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1
AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Ferner wurde dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die verfahrenswesentlichen
Aktenstücke der vorinstanzlichen Akten gewährt.
E-5458/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Netz seien vage und wi-
dersprüchlich. Insbesondere habe er abweichende Angaben zu seinem
Verwandtschaftsverhältnis zu der Frau, die ihn nach dem Tod seiner Mutter
aufgezogen habe, sowie zu deren Familiennamen gemacht. Er habe zwar
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Seite 7
übereinstimmend angegeben, diese Person sei (…) verstorben, habe aber
keine schlüssigen Angaben zu seinem Aufenthaltsort zwischen diesem
Zeitpunkt und seiner Ausreise machen können. Widersprüchliche Angaben
habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, mit welcher Tätigkeit er
seinen Lebensunterhalt verdient habe. Seine Aussage an der BzP, wonach
er mit seinem Freund F._______ bis Ende 2012 während eines Jahres zu-
sammen gewesen sei, passe nicht mit seiner Schilderung bei der ersten
Anhörung überein, wonach dieser schon 2007 anderen von seiner Homo-
sexualität erzählt habe. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedli-
che Aussagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia gemacht habe.
Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe nicht klar hervor,
wann er mit F._______ eine Beziehung unterhalten und wann er seinen
Heimatstaat verlassen habe. Es könne von Gesuchstellern erwartet wer-
den, dass sie imstande seien, die sie betreffenden Ereignisse zeitlich und
örtlich einigermassen einzuordnen; dem Beschwerdeführer gelinge dies
nicht.
Seine Ausführungen würden ausserdem substanzlos sowie stereotyp wir-
ken und liessen jeglichen Detailreichtum vermissen. Seine Schilderungen
würden keine Realkennzeichen enthalten und müssten demnach als Kon-
strukt angesehen werden. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in
Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt und bedroht wor-
den sei.
Das somalische Strafgesetz von 1962 stelle gleichgeschlechtliche Hand-
lungen unter Strafe. Der somalischen Regierung fehlten aber in der Praxis
die Kapazitäten für eine konsequente Anwendung des Strafgesetzes,
und es würden keine Berichte über Verurteilungen von Homosexuellen ge-
stützt auf das somalische Strafrecht vorliegen. Homosexualität werde aber
von weiten Teilen der Bevölkerung tabuisiert und Homosexuelle würden
stigmatisiert. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe anderer-
seits hervor, dass er in Mogadischu durchaus die Möglichkeit gehabt habe,
homosexuelle Partner kennenzulernen und zu arbeiten. Der alleinige Um-
stand, homosexuell zu sein, führe in Somalia nicht automatisch zu einer
Verfolgung. Voraussetzung für die Asylgewährung sei, dass jemandem auf-
grund seiner sexuellen Orientierung im Heimatland eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die
im Alltag erlebten Schikanen vermöchten indessen keine asylrelevante In-
tensität zu entfalten. Es habe keine Zwangssituation vorgelegen, derer er
sich lediglich durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
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Seite 8
3.2 In der Beschwerde wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei bei Queeramnesty aktiv und pflege freundschaftliche Kontakte zu
anderen homosexuellen Flüchtlingen und Schweizern. Es bestünden somit
keine Zweifel an seiner Homosexualität.
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen als unglaub-
haft zu qualifizieren seien, sei nicht haltbar. Es sei eine erneute Prüfung
unter Einbezug von grundlegendem trauma-psychologischem Fachwissen
vorzunehmen. Menschen, die unter einer Posttraumatischen Belastungs-
störung litten, könnten oft keine lückenlose und kohärente Beschreibung
des ihnen Zugestossenen machen. Dissoziationen, Erinnerungslücken und
der Verlust des Gefühls für Zeit und Raum seien verbreitete Überlebens-
strategien der menschlichen Psyche, insbesondere wenn es um körperli-
che und sexuelle Gewalterlebnisse gehe. Diesen Umständen sei im Ent-
scheid der Vorinstanz keine Rechnung getragen worden. In seinem Fall
hätten auch kulturell bedingte Tabus und Stigmatisierungen dem Be-
schwerdeführer das Schildern seiner Erlebnisse erschwert. Die Erwartung,
dass eine asylsuchende Person sich gegenüber fremden Personen in einer
nicht vertrauensfördernden Umgebung so öffnen könne, dass ihr Verhalten
lückenlos, chronologisch und durchwegs nachvollziehbar erscheine, sei
unrealistisch.
3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die Homosexualität
des Beschwerdeführers werde nicht angezweifelt. Eine posttraumatische
Belastung sei in keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vorgebracht worden
und es würden auch keine Arztberichte vorliegen. Allfälligen gesundheitli-
chen Problemen sei mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen worden.
3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei ihm erst
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht möglich gewesen, auf die posttraumatische Belastung im Zeitpunkt
der Befragungen hinzuweisen. Ein Arztbericht sei bisher nicht veranlasst
worden. Es wäre ohnehin fraglich gewesen, ob er im Hinblick auf die Be-
schwerdeeinreichung zeitlich und finanziell in der Lage gewesen wäre,
eine Fachperson zu konsultieren, und es stelle sich auch die Frage, ob ein
Arzt rückblickend eine Diagnose stellen könnte. Mit der vorläufigen Auf-
nahme sei nicht seinen gesundheitlichen Problemen – die nicht der Grund
für sein Asylgesuch gewesen seien – Rechnung getragen worden, sondern
der generellen Unzumutbarkeit der Rückführung nach Somalia.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
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Seite 10
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass an der Homosexualität des Beschwerde-
führers von Seiten der Vorinstanz nicht gezweifelt wurde und diesbezügli-
che auch das Bundesverwaltungsgericht ─ zumal angesichts des ein-
gereichten Bestätigungsschreibens von Queeramnesty ─ keinen Anlass für
eine abweichende Beurteilung sieht.
5.3 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu seinen Asylgründen
massive Widersprüche insbesondere in Bezug auf die zeitliche Einordnung
der von ihm geschilderten Ereignisse aufweisen aber auch betreffend zahl-
reiche weitere Elemente seiner Sachverhaltsvorbringen. So machte er er-
heblich divergierende Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Soma-
lia, zu seinen Aufenthaltsorten zwischen dieser und seiner Einreise in die
Schweiz, zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, dazu, wie lange er bei
seiner Ziehmutter lebte, sowie zum Zeitpunkt, in dem er seinen Freund
F._______ kennengelernt habe. Ferner ist seine anlässlich der BzP sowie
der ersten Anhörung gemachte Aussage, er sei sich seit sechs Jahren, mit-
hin seit 2009 oder 2010, seiner Homosexualität bewusst (vgl. Protokoll BzP
A5, S. 12, Protokoll 1. Anhörung A19 F119), nicht vereinbar mit seiner An-
gabe, sein damaliger Freund habe ab Ende 2007 anderen erzählt, dass er
schwul sei (vgl. A19 F121 ff. S. 13). Es kann diesbezüglich im Übrigen auf
die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Diese Ungereimtheiten werden vom Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeeingabe denn auch nicht bestritten. Entgegen seiner Argumenta-
tion lassen sich diese nicht alleine mit dem Vorliegen einer Traumatisierung
erklären. Die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers, die beinahe sämtliche Elemente des vorgetragenen Sachver-
halts betreffen, lassen nicht primär auf ein Vermeidungsverhalten bei den
Befragungen schliessen. Insbesondere hat er seine Homosexualität sowie
die angeblich aus diesem Grund erlittenen Nachteile in allen Befragungen
explizit angesprochen. Den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine
Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
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Seite 11
Befragungen in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, wel-
ches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe schlüssig darzulegen.
Weder die befragenden Personen noch die Hilfswerkvertretung (HWV)
äusserten entsprechende Beobachtungen, Die bei der ersten Anhörung
vom 13. Dezember 2016 mitwirkende HWV regte zwar eine psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers wegen der von ihm geäusserten
Selbstmordgedanken an. Diese Äusserungen lassen aber nicht per se auf
eine erheblich eingeschränkte Aussagefähigkeit schliessen. Im Übrigen
werden diese dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer auf explizite
Nachfrage im Rahmen der ersten Anhörung hin seinen Gesundheitszu-
stand selber als "gut" bezeichnete (vgl. A19 S. 8 F 75) und er sich bisher
offenkundig nicht in psychiatrische oder psychologische Behandlung bege-
ben hat. Auch die von der HWV erwähnte mangelnde Schulbildung des
Beschwerdeführers und der Umstand, dass die geschilderten Ereignisse
schon länger zurückliegen, vermögen die massiven Diskrepanzen in sei-
nen Aussagen nicht plausibel zu erklären. Diese Faktoren würden zwar ge-
wisse Ungenauigkeiten, vorab in Bezug auf die zeitliche Einordnung, er-
warten lassen, nicht aber derart eklatante Ungereimtheiten wie im vorlie-
genden Fall. Zudem betreffen diese nicht nur die zeitliche Einordnung des
Geschilderten, sondern auch biografische Einzelheiten (etwa Familien-
name der Ziehmutter und verwandtschaftliches Verhältnis zu dieser, Art der
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers), bei denen auch nach längerem
Zeitablauf unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sie ver-
gessen würde.
5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorin-
stanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdefüh-
rers geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche er angeblich
wegen des Bekanntwerdens seiner Homosexualität erlitt, als unglaubhaft
qualifiziert hat.
5.5 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat.
5.5.1 Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach kon-
stanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr
erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa
BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).
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Seite 12
5.5.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen,
womit die Frage seiner Rückkehr nach Somalia völlig hypothetisch ist.
Faktisch hat er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthalts-
rechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten.
De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Fol-
genden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem
Hintergrund zu prüfen.
5.5.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers haben sich als gänzlich
unglaubhaft herausgestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der
homosexuelle Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bisher keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat.
5.5.4 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage
einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht
als naheliegend, dass sich seine Verfolgungssituation in Zukunft anders als
in der Vergangenheit präsentieren sollte.
5.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in
einer Beziehung zu einem Landsmann zu stehen, der (theoretisch) mit ihm
zusammen in den Heimatstaat zurückkehren müsste oder würde. Solches
ergibt sich auch aus den Akten nicht. Er würde demnach als alleinstehende
Person nach Somalia reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er
dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso
offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann
gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn wegen seiner Homose-
xualität individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zu-
kunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, ist auch aus
diesem Grund nicht anzunehmen.
5.5.6 Nicht zuletzt aus solchen Überlegungen hat das Bundesverwaltungs-
gericht in seiner bisherigen Praxis mit Bezug auf kein einziges Herkunfts-
land eine Kollektivverfolgung von (alleinstehenden) homosexuellen Asylsu-
chenden – in dem Sinn, dass bei jedem Angehörigen dieser Gruppe unge-
achtet individueller Vorbringen allein aufgrund der sexuellen Veranlagung
auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen wäre – festgestellt (zu
den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl.
BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder
2011/16 E. 5).
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Seite 13
5.5.7 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer nicht von einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich
aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemei-
nen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Somalia im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 15. August 2017 hinrei-
chend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5458/2017
Seite 14
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
8.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 ersuchte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers um Beiordnung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie
dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche
Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1
AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulab-
schluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich
mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (aArt. 110a
Abs. 3 AsylG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und seine Rechtsvertreterin
die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt,
ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gutzuheissen und lic. iur. Monika Böckle antragsgemäss als unent-
geltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Die aktenkundige Tätigkeit der Rechtsbeiständin beschränkte sich aller-
dings auf die Eingabe vom 24. Mai 2019, mit welcher sie die Übernahme
des Vertretungsmandats anzeigte und um Beiordnung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte. Alle
weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens waren vom vor-
maligen Rechtsvertreter M._______ verfasst worden. Seither waren keine
weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich, welche für die amtliche
Beiständin einen entschädigungspflichtigen Vertretungsaufwand zur Folge
gehabt hätten. Unter diesen Umständen ist der Rechtsbeiständin praxisge-
mäss nur der geringe Aufwand für die Einreichung ihres Gesuchs und die
Sichtung der Vorakten, der auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen) zu schätzen ist,
zu entschädigen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018
E. 11 oder E-4995/2017 vom 8. Mai 2018 E. 13).
E-5458/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
aArt. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 200.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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