B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5458/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gégory Sauder,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Matthias Rysler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am (…)
2019 und reiste am 28. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum B._______ zuge-
teilt. Am 31. Juli 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre-
tung und am 13. August 2019 erfolgte die Personalaufnahme. Das SEM
führte am 11. September 2019 eine Erstbefragung durch und hörte den
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer
Kurde und habe im Dorf C._______ bei D._______, Distrikt E._______,
Provinz F._______, zusammen mit seinen Eltern und zehn Geschwistern
gelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, jedoch aufgrund
der finanziellen Situation der Familie die Ausbildung abbrechen und als (…)
arbeiten müssen, unter anderem in der (…) und (…). Danach habe er auf
der familieneigenen (…) gearbeitet. In den Gebieten um E._______,
G._______ und F._______ hätte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
stark ausgebreitet. Sein Dorf habe unter deren Kontrolle gestanden. Bei
seiner Tätigkeit auf der (…) sei er ab Juni oder Juli 2017 regelmässig von
PKK-Mitgliedern besucht worden. Diese hätten sich (…) und sich mit ihm
sozial ausgetauscht, ihn aber auch für ihre Sache sowie seine materielle
Unterstützung gewinnen wollen. Er sei aber nicht bereit gewesen, ihnen
beizutreten oder sie tatsächlich zu unterstützen. Am (…) 2018 habe ihm
ein beim H._______ tätiger (…) mitgeteilt, dass er von den Behörden ver-
dächtigt würde, die PKK mit (…) und (…) zu unterstützen und deshalb ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Der (…) habe ihm zur Flucht
geraten. Er befürchte, dass man ihn verschwinden lassen, bis zu 20 Jahren
einsperren oder dem türkischen Staat ausliefern werde. Er wisse, dass es
Personen vor ihm so ergangen sei. Da er für die Ausreise nicht genügend
Geld zusammen gehabt habe, sei er vorerst ausserhalb der Autonomen
Kurdischen Region (ARK), bei einem Freund seines Onkels in I._______,
untergetaucht. Er habe ein Zimmer für sich gehabt und dieses, auch wegen
der dort herrschenden prekären Sicherheitslage, nur verlassen, um Ein-
käufe zu tätigen. Während seines zirka (…) Aufenthaltes in I._______ sei
in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht worden. Sein Vater habe schliess-
lich einen Teil der (…) verkauft, was ihm ermöglicht habe, am (…) 2019
seine Flucht ins Ausland anzutreten. Gemäss Auskunft seiner Angehörigen
sei auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie seiner Identi-
tätskarte sowie seines Nationalitätenausweises zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Oktober 2019.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
D.
Am 11. Oktober 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegen-
über dem SEM, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei be-
endet worden.
E.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und zwecks Erhebung und Würdigung des vollständigen rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Ausfällen eines neuen Asylentscheids an diese zurück-
zuweisen. Schliesslich sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Me-
mory-Stick mit 13 Dateien sowie mehrere Medienartikel zur Lage in seiner
Heimatregion zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
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vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Anwerbung der PKK
seien vage, oberflächlich und ohne Realkennzeichen. Insbesondere wür-
den seine Schilderungen auch auf gezieltes Nachfragen Details und inhalt-
liche Besonderheiten vermissen lassen. Ferner seien seine Ausführungen
zur Häufigkeit der Besuche der PKK auf der (…) widersprüchlich und das
geschilderte Vorgehen in Bezug auf die Rekrutierungsversuche unplausi-
bel. Dementsprechend könnten auch die Verfolgungsmassnahmen seitens
der H._______ und der (…) Polizei nicht geglaubt werden. Weiter wider-
spreche er sich im Zusammenhang mit den Kontrollen an den Checkpoints
auf seiner Fahrt nach I._______. Ferner habe er trotz mehrfacher Auffor-
derung nicht substantiiert schildern können, wie er die Zeit in I._______
von (…) 2018 bis (…) 2019 verbracht habe. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich vorbringe, er und seine Familie würden in Armut leben, komme
diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
5.
In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Protokolle der Anhö-
rungen vom 11. September 2019 und vom 2. Oktober 2019 würden detail-
lierte Erzählungen mit Realkennzeichen wiedergeben. Der Beschwerde-
führer schildere von sich aus, dass die Mitglieder der PKK sich zu ihm ge-
setzt, sich im Bach gewaschen und Lieder gesungen hätten. Weiter habe
er in direkter Rede die Aussagen Dritter wiedergegeben und bei seinen
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Ausführungen auch Emotionen gezeigt. Bezüglich seines Aufenthaltes in
I._______ habe er eingehend seine emotionale und psychische Verfas-
sung geschildert. Wenn der Vorinstanz seine Erzählungen zu wenig konk-
ret gewesen seien, hätte es an ihr gelegen, weitere Fragen zu stellen. Fer-
ner könne ihm ein allfällig unplausibles Verhalten der PKK bei ihrem Rek-
rutierungsversuch nicht vorgehalten werden. Soweit ihm in Bezug auf seine
Fahrt nach I._______ und der Frage nach Kontrollen an Checkpoints ein
widersprüchliches Aussageverhalten vorgehalten werde, sei dies zurück-
zuweisen, da er sich bei seinen Schilderungen das eine Mal auf das Gebiet
innerhalb der ARK und das andere Mal ausserhalb der ARK bezogen habe.
Darüber hinaus, sei es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher ge-
kommen und die Gesprächssituation anlässlich der zweiten Anhörung sei
für ihn schwierig gewesen. Auf sein in der ersten Anhörung geäussertes
Anliegen, die Übersetzungssprache in seinem Dialekt, Badini, zu führen,
habe die Befragerin äusserst schroff reagiert. Entgegen seinem Ersuchen
sei ein kurmanci-sprechenden Dolmetscher aufgeboten worden. Zudem
seien die Fragen viel zu schnell gestellt und teilweise abrupt das Thema
gewechselt worden.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Führung der Befra-
gung durch die Vorinstanz erhebt, sind diese sinngemässen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein könnten, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Art und Weise der Be-
fragungsführung anlässlich der ersten Anhörung vom 11. September 2019
habe den Aufbau eines günstigen Anhörungsklimas gestört. Sie habe ge-
zeigt, dass er sich nicht über die Übersetzung beklagen dürfe.
Dem Protokoll der Anhörung vom 11. September 2019 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung erklärte, er verstehe
die Dolmetscherin nicht gut. Sodann trifft es zu, dass der Beschwerdefüh-
rer kurz darauf von der Befragerin relativ brüsk darauf hingewiesen wurde,
dass die Verfahrensführung Sache der befragenden Person sei (vgl. SEM-
Akten 18/17 F4), jedoch kann von einer eigentlichen Einschüchterung nicht
die Rede sein. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Befragerin auf-
grund der vom Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung geäusserten
Verständigungsvorbehalten in der Folge mehrmals nachfragte, ob er die
Dolmetscherin verstehe (vgl. SEM-Akten 18/17 F90, F115, F130). Soweit
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der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das anlässlich dieser Anhörung ge-
führte Protokoll sei nicht vollständig, ist festzuhalten, dass ihm dieses rück-
übersetzt wurde und er dessen Korrektheit und Vollständigkeit unterschrift-
lich bestätigte. Die anwesende Rechtsvertretung hat sodann während der
Befragung keine entsprechenden Einwände erhoben.
Weiter führt der Beschwerdeführer an, anlässlich der zweiten Anhörung am
2. Oktober 2019 sei die Übersetzung in Kumanci und nicht in seinem eige-
nen Dialekt, Badini, erfolgt. Hierzu ist festzuhalten, dass er anlässlich der
Anhörung erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten
20/14 F1) und auch die anwesende Rechtsvertretung keine entsprechen-
den Einwände erhoben hat.
Zum Vorbringen, bei beiden Anhörungen seien die Fragen zu schnell und
die Themenwechsel zu abrupt erfolgt, ist festzuhalten, dass dieser Ein-
wand für das Gericht nach der Lektüre der Protokolle im Grundsatz nicht
nachvollziehbar ist. Auf das vom Beschwerdeführer einzige konkrete Bei-
spiel (Frage 123 des Anhörungsprotokolls vom 11. September 2019) ist
unter E. 9.3.3 einzugehen). Im Übrigen ist auch diesbezüglich festzustel-
len, dass die anwesende Rechtsvertretung nichts Entsprechendes bean-
standet hat.
6.3 Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, dass im
Rahmen der durchgeführten Anhörungen die Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers verletzt worden wären. Die Rüge geht fehl.
7.
7.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig an-
gewendet und habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin
Bundesrecht verletzt.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich der Frage, ob der Beschwerde-
führer auf seiner Reise nach I._______ kontrolliert worden sei, seine Vor-
bringen nicht als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Nach Auffassung
des Gerichts hat er bei seinen Ausführungen klar zwischen dem Gebiet der
ARK und dem restlichen Irak differenziert. Im Zusammenhang mit der
Frage, ob die PKK-Mitglieder ab und zu oder täglich auf dem (…) erschie-
nen seien, erscheint es zudem möglich, dass es zu Missverständnissen
während den Befragungen kam, welche jedoch nicht zwingend auf die vor-
gebrachten sprachlichen Schwierigkeiten zurückzuführen sind, sondern
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Seite 8
auch in der Schilderung des Erlebten durch den Beschwerdeführer bezie-
hungsweise in deren Interpretation durch die Vorinstanz begründet sein
können. Bezüglich der erwähnten Sachverhaltskomplexe kann dem Be-
schwerdeführer jedenfalls kein widersprüchliches Aussageverhalten vor-
gehalten werden.
7.3 Mit der Vorinstanz ist demgegenüber darin übereinzugehen, dass zu
erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer angesichts des gel-
tend gemachten regen und über einen längeren Zeitraum bestehenden
Kontaktes mit Mitgliedern der PKK im Stande gewesen wäre, ein konkre-
teres Bild bezüglich möglicher Aktivitäten für die Organisation zu zeichnen.
Ferner ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass er nicht substantiiert zu
beschreiben vermag, wie er die Zeit in seinem Zimmer in I._______ – ab-
gesehen von der Beschreibung seiner inneren Gefühlswelt – verbracht hat.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde er diesbezüg-
lich mehrfach aufgefordert, sich zu äussern (vgl. SEM-Akten 20/14 F67 ff.).
Sodann bleibt auch auf Beschwerdeebene unklar, weshalb die kurdischen
Sicherheitsbehörden gerade den Beschwerdeführer verdächtigen, die PKK
– unter anderem mit (…) – zu unterstützen, obwohl deren Mitglieder ge-
mäss seinen Angaben sämtliche Nachbarn auf den (…) besucht hätten.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrere Personen aus seinem fami-
liären Umfeld – darunter (…) – in der (…)-Miliz gedient hätten und er somit
gemäss seinen Angaben einem die PKK eher rivalisierenden Umfeld ent-
stammt. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die
PKK-Leute seien mehr auf sein (…) gekommen, weil sie gerne zusammen
gesungen hätten. Selbst wenn dies tatsächlich der Grund für das behördli-
che Interesse am Beschwerdeführer sein sollte, würde sich der Anfangs-
verdacht des Sicherheitsdienstes in diesem Fall auf eine äusserst dünne
Grundlage abstützen und letztendlich nicht befürchten lassen, der Be-
schwerdeführer werde tatsächlich wegen falschen Verdachtes eine drako-
nische Bestrafung erleiden. Ausserdem lassen sich den Akten nicht ansatz-
weise Gründe dafür entnehmen, weshalb er verdächtigt werden sollte, (…)
an die PKK zu liefern. Auch ist festzuhalten, dass er seine vorgebrachte
Suche nach ihm nur vom Hörensagen kennt. Der Beschwerdeführer kann
aufgrund seiner Vorbringen nicht dartun, inwiefern er konkret gefährdet
sein soll. Es ist keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG festzustellen, mithin liegt insoweit keine Bundesrechtsver-
letzung vor.
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Seite 9
7.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Er-
gebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde.
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich
überprüft. Es wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Bei dieser Einschätzung fokussierte
sich das Gericht auf den zunehmenden Einfluss der Miliz Islamischer Staat
(IS).
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Seite 11
9.3.2 In ihrem Entscheid stützt sich die Vorinstanz auf die vorstehend be-
schriebene Praxis, wobei sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bis November 2017 berücksichtigt. Insbesondere unter Verweis
auf den Umstand, dass der Einfluss des IS beziehungsweise die durch ihn
ausgelöste Flüchtlingswelle in den Norden Iraks nicht zur Annahme einer
allgemeinen Gewaltsituation führe, bejahte sie die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht.
9.3.3 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde di-
verse Medienartikel ins Recht, welche davon berichten, dass es in seinem
Herkunftsdistrikt E._______ regelmässig zu Gewaltakten zwischen der
dort ansässigen PKK und der türkischen Armee kommt. Gemäss den ein-
gereichten Medienberichten führte die türkische Armee am 9. September
2018, am 12. Juni 2019, am 2. Juli 2019, am 18. Juli 2019, am 25. Juli 2019
sowie am 30. Juli 2019 Luftangriffe gegen die PKK, wobei es auch zu zivi-
len Opfern gekommen sei. Im Gegenzug habe die PKK am 26. Januar
2019 sowie am 16. Mai 2019 Angriffe gegen türkische Ziele in der Region
geführt. Gemäss dem den Akten beiliegenden Bericht der Iraqi Civil Society
Solidarity Initiative vom 9. September 2019 seien im Distrikt E._______
über hundert Dörfer von ihren Bewohnern verlassen worden, wovon auch
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung berichtete (vgl. SEM-Akten
A18/17 F123). Ein dem Gericht vorliegender Bericht des Austrian Centre
for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD)
vom 18. April 2019 hält ebenfalls fest, dass der Distrikt E._______ von den
Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und der PKK be-
sonders betroffen sei (abrufbar unter:
ment/2007048.html; zuletzt besucht am 24. Oktober 2019).
Es ist aufgrund des Ausgeführten festzuhalten, dass sich der angefochtene
Entscheid nicht mit der beschriebenen aktuellen Konfliktsituation und einer
daraus möglicherweise resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer
auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat dadurch ihre Pflicht zur vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht verletzt.
10.
10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
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Seite 12
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
10.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit ge-
ringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene
Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die
Sache soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend zwecks vollständi-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der In-
stanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungs-
gericht letztinstanzlich entscheidet.
11.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung kor-
rekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde folglich
abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde
indes insofern gutzuheissen, als sich im Zusammenhang mit der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Dikstrikt
E._______, Provinz F._______, Irak, Ergänzungen aufdrängen. Die Ziffern
4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2019 sind somit
aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur
Hälfte zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsmitteleingabe
ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Da seine Begehren aufgrund des ausgeführten nicht als of-
fensichtlich aussichtslos zu betrachten sind und den Akten seine Bedürftig-
keit entnommen werden kann, ist das Gesuch gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer von der Kostentragung zu befreien.
12.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
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Seite 13
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf ins-
gesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2019
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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