Abtei lung V
E-5459/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Afghanistan,
alle mit verschiedenen Alias-Identitäten,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5459/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 19. Oktober 2004 und gelangten am 25. Oktober 2004
in die Schweiz. Gleichentags stellten sie Asylgesuche. Diese begrün-
deten sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 26. Oktober 2004 in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______
und der Anhörungen vom 11. November 2004 (mit Fortsetzung vom
24. November 2004) durch die kantonale Behörde im Wesentlichen
wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei ethnischer Paschtune, stamme aus
F._______ bei G._______ (Provinz H._______) und habe seine
Kindes- und Jugendzeit während des afghanischen
Widerstandskampfes in einem politisch geprägten und von der Hezbe-
Islami Hekmatyars beeinflussten familiären Umfeld verbracht. Nach
seiner Schulzeit und seinem Medizinstudium sei er bis zur Ausreise als
Arzt in einem Spital und in einer privaten Praxis in G._______
beziehungsweise F._______ tätig gewesen. Mit 18 Jahren sei er selber
Mitglied der Hezbe-Islami geworden, für welche er in der Folge aktiv
im kulturellen Bereich und vor allem schriftstellerisch, redaktionell und
publizistisch tätig gewesen sei. Vom Parteiführer Hekmatyars habe er
sich zwar, wie auch viele andere Parteiangehörige, seit dessen
Bestrebungen um Kooperation mit den Taliban ideologisch entfernt;
dennoch sei er der Partei auch nach dem Sturz der Taliban und dem
später seitens der Übergangsregierung ausgesprochenen, durch die
Jihad-Ausrufung Hekmatyars provozierten Parteiverbot treu geblieben.
Regierungsfeindliche Artikel heikleren Inhalts habe er vorwiegend
anonym veröffentlicht. Dennoch sei er am 7. Oktober 2004 von den
Behörden in seiner Praxis festgenommen und während rund zehn
Tagen verhört, bedroht, geschlagen, erniedrigt und unter Todes-
drohungen zur Parteiabkehr und zur publizistischen Kooperation mit
der Nordallianz aufgefordert worden. Schliesslich habe er, um weiteren
Benachteiligungen zu entgehen, eingewilligt. Nach der Freilassung sei
er untergetaucht. Alsbald habe er seitens in die Regierung einge-
schleuster Parteifreunde – darunter ein Cousin – von gegen ihn aus-
gestellten Haftbefehlen erfahren und deshalb seine Frau und seine
Tochter in I._______ abgeholt, um die Ausreise der Familie
vorzubereiten. Mit vom Schlepper beschafften, gefälschten Papieren
seien sie nach Peshawar (Pakistan), von dort auf dem Luftweg nach
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Istanbul und schliesslich auf dem Landweg beziehungsweise auf dem
Seeweg über unbekannte Länder weiter in die Schweiz gelangt. Auch
im Gastland habe er verschiedene Artikel im Internet veröffentlicht. Er
sei im Übrigen nie zuvor im Ausland gewesen. Mit schriftlichen
Ergänzungseingaben vom 7. Juli und 4. November 2005 sowie vom
18. April 2006 machte der Beschwerdeführer auf die negative Entwick-
lung der allgemeinen politischen Situation in Afghanistan und speziell
in seiner Herkunftsprovinz H._______ sowie auf die eingeschränkte
Pressefreiheit in seinem Heimatland aufmerksam. In weiteren
Ergänzungseingaben vom 7. November und 4. Dezember 2005 machte
er auf die Veröffentlichung selbstverfasster exilpolitischer und
regierungskritischer Gedichte und Artikel in afghanischen und
pakistanischen Zeitschriften und Internetseiten aufmerksam.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, ebenfalls ethnische
Paschtunin zu sein und aus I._______ zu stammen. Während des
Widerstandskrieges sei ihre Familie nach K._______ (Pakistan)
umgezogen, wo sie in der Folge von 1983 bis 1988 gelebt hätten und
wo sie selber die Highschool besucht und als diplomierte
Englischlehrerin abgeschlossen habe. 1988 seien sie nach I._______
zurückgekehrt; sie sei dort zeitweise als Englischlehrerin tätig
gewesen. Seit ihrer Heirat im Jahre 1999 habe sie in H._______ bei
ihrem Ehemann gelebt und dort im Geheimen Sprachunterricht erteilt.
Nach rund zwei Jahren sei sie mit der gemeinsamen Tochter nach
I._______ zurückgekehrt, weil sich die Situation in H._______ unter
der Taliban-Herrschaft allmählich destabilisiert habe. Ihr Mann sei in
H._______ zurückgeblieben. Während der Taliban-Herrschaft habe sie
in I._______ Kindern Sprachen unterrichtet. Selber sei sie nie politisch
aktiv gewesen, jedoch habe sie ihren Mann bei seinen Parteiaufgaben
geistig unterstützt. Nach dem Sturz des Talibanregimes habe sie
Hoffnungen gehegt, wieder eine Anstellung zu finden. Da die tat-
sächliche Macht in der Stadt aber in den Händen von Nicht-Paschtu-
nen gelegen habe, habe sie bei den städtischen Behörden keine Arbeit
erhalten. Ebenso hätten die zahlreichen Nichtregierungsorganisatio-
nen keine Paschtunen beschäftigt. Ein beim Staat angestellter Cousin
ihres Ehemannes habe regelmässig über die Lage ihres Mannes infor-
miert, auch betreffend dessen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie
habe deshalb die ganze Familie in Gefahr gesehen. Am Tag vor der
Haftentlassung ihres Mannes habe dessen Cousin ihr Haftbefehle be-
treffend ihren Mann überreicht. Zusammen mit diesem Cousin habe
sie sogleich die Ausreise der Familie vorbereitet. Als am folgenden Tag
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ihr Mann mit dem Cousin nach I._______ gekommen sei, hätten sie
zunächst die Rückreise nach Konar angetreten und seien von dort aus
mit gefälschten Papieren nach Peshawar (Pakistan) gelangt, von wo
sie nach Istanbul weitergeflogen und in einem Container über
unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien. Sie sei im Übrigen -
abgesehen vom Aufenthalt in Pakistan von 1983 bis 1988 - nie zuvor
im Ausland gewesen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Haftbefehle in Kopie
(alle datiert in der ersten Jahreshälfte 2004) sowie verschiedene von
ihm verfasste Presseartikel (hauptsächlich Kopien und Internetausdru-
cke) zu den Akten. Ferner reichte er sein Identitätsbüchlein, eine Aus-
weiskarte und seinen Geburtsschein ein. Einen eigenen echten Reise-
pass habe er nie besessen und seine Tochter besitze ebenfalls keine
Papiere, da sie zu Hause auf die Welt gekommen sei. Die Beschwer-
deführerin gab als Beweismittel ihr Identitätsbüchlein zu den Akten. Ei-
nen Reisepass habe sie nie besessen. Ferner reichten die Beschwer-
deführenden ihr Familienbüchlein ein.
B.
Am (...) wurde das Kind D._______ geboren.
C.
Das BFM liess zwei "Lingua"-Expertisen – basierend auf Telefonge-
sprächen vom 20. Juli 2006 – erstellen. In seinen Berichten vom 9. und
vom 10. August 2006 kommt der Experte zum Schluss, dass beide Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer landeskundlichen Kenntnisse und
sprachlichen Merkmale überwiegend in Afghanistan sozialisiert wor-
den seien.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2006 lehnte das Bundesamt die Asyl-
begehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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E-5459/2006
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2006 an die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ferner die unentgeltliche
Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Oktober 2006 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verwies es in-
tegral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
H.
Mit standardisierten Schreiben der ARK vom "November 2006" und
vom 24. April 2007 wurden die Beschwerdeführenden auf den Um-
stand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die
ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung
des Verfahrens zuständig sei.
I.
Mit Eingaben vom 8. Dezember 2006, vom 18. Mai 2007 und vom
5. September 2007 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Be-
schwerdeakten. Auf den Inhalt der Eingaben wird, soweit wesentlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
J.
Am 30. Januar 2008 ging beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben
aus dem Ausland ein, von dem das BFM eine deutsche Übersetzung
anfertigen liess. In der Folge konnte die verfahrensmässige Zuordnung
zu den Beschwerdeführenden hergestellt werden, weshalb das BFM
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das Schreiben mitsamt der Übersetzung dem Bundesverwaltungsge-
richt überwies. Das undatierte Schreiben enthält im Wesentlichen den
Hinweis eines namentlich genannten Denunzianten, wonach der
Beschwerdeführer aus L._______ (Pakistan) stamme, die
Beschwerdeführerin in M._______ den Flüchtlingsstatus habe und die
Tochter nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem anderen
Ehemann der Beschwerdeführerin gezeugt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden eine
Kopie der Übersetzung des Denunziationsschreibens zukommen, auf
welcher Angaben zum Verfasser und zum Übersetzer abgedeckt sind.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 begründete das Bundesver-
waltungsgericht die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen für die
Abdeckung und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör innert Frist, wobei bei ungenutztem Fristablauf von der inhaltli-
chen Richtigkeit des Schreibens ausgegangen und im Übrigen auf die
bestehenden Akten abgestellt werde. Unter Hinweis auf die ihnen ob-
liegende gesetzliche Mitwirkungspflicht forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden gleichzeitig innert Frist auf, all-
fällige Berichtigungen ihrer bisherigen Personalien- und Sachverhalts-
angaben mitzuteilen, jedenfalls eine lückenlose, chronologisch geord-
nete Auflistung der Landesaufenthalte (inklusive Bewilligungsstatus)
eines jeden Familienmitgliedes vorzulegen und schliesslich eine Erklä-
rung einzureichen, wonach das Bundesverwaltungsgericht und das
BFM ermächtigt würden, in M._______ und in N._______ weitere
Abklärungen zu den Beschwerdeführenden insbesondere betreffend
Identität, Ausweis- und Reisepapiere, Aufenthaltsorte und -titel sowie
betreffend Asyl- und Aufenthaltsbewilligungsverfahren vorzunehmen,
wobei bei ungenutztem Fristablauf wiederum auf die bestehenden
Akten abgestellt werde.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 nahmen die Beschwerdeführenden in-
nert angesetzter Frist Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird,
soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe die Lokalisie-
rung seiner Arztpraxis (F._______ beziehungsweise im Basar von
G._______) und damit seinen Festnahmeort sowie den Ort seiner
Festhaltung widersprüchlich geschildert. Widersprüchlich seien ebenso
die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer
Identitätskarte (H._______ beziehungsweise I._______) und zu den
Gründen der (anfänglichen) Nichteinreichung von
Identitätsdokumenten. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu Art, Intensität und Folgen der erlittenen Misshandlungen während
seiner Haft seien divergierend. Im Weiteren sei nicht logisch
nachvollziehbar, dass zwischen April und Juni 2004 drei Haftbefehle
gegen ihn ausgestellt worden seien, er aber erst im Oktober 2004
verhaftet worden sei. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass hinsicht-
lich der ihm vorgeworfenen Delikte eine Strafuntersuchung gegen ihn
eingeleitet worden wäre, anstatt ihn nach zehn Tagen unter der
Auflage künftig regierungsfreundlicher Berichterstattung wieder
freizulassen. Ferner seien die geschilderten Ereignisabläufe betreffend
die Kenntnisnahme und Entgegennahme der gegen ihn ausgestellten
Haftbefehle (via Cousin und Beschwerdeführerin) sowie betreffend das
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anschliessende Verhalten der Beschwerdeführenden (riskanter Besitz
der Haftbefehle, Rückkehr nach H._______ vor der Ausreise)
erfahrungswidrig. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges erkennt das BFM ferner Indizien hinsicht-
lich einer absichtlichen Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre
persönlichen Verhältnisse, da sie die Todesursache ihrer angeblich
verstorbenen Eltern (Krankheit beziehungsweise Autounfall) wider-
sprüchlich genannt habe. Insgesamt sei von einem konstruierten
Sachverhalt auszugehen und es erübrige sich, weitere Ungereimthei-
ten zu erörtern. Unbesehen dessen wäre auch deshalb nicht von einer
zureichend begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
wegen publizistischer Tätigkeit auszugehen, weil der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Angaben brisante Artikel nicht mit seinem eige-
nen Namen veröffentlicht habe und auch der Inhalt der in der Schweiz
veröffentlichten Internetpublikationen nicht begründete Verfolgungs-
massnahmen wahrscheinlich machten.
5.2 In ihrer Rekurseingabe vom 4. Oktober 2006 machen die Be-
schwerdeführenden hinsichtlich der Unstimmigkeiten im Zusammen-
hang mit dem Arbeits- und Festnahmeort sowie der Todesursache der
Eltern der Beschwerdeführerin auf übersetzungsbedingte Missver-
ständnisse aufmerksam; es sei ihnen heute möglich, Unterlagen zum
Tod des Vaters der Beschwerdeführerin vorzulegen. Den tatsächlichen
Ort des Verbleibs der Identitätskarte (I._______ statt H._______) habe
die Beschwerdeführerin ferner erst im Verlaufe des Verfahrens in
Erfahrung bringen können; jedenfalls sei der Widerspruch nicht
entscheiderheblich, da er keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
der weiteren Vorbringen zulasse, das Dokument nun bei den Akten
liege und die Mitwirkungspflicht damit erfüllt sei. Die unterschiedlich
erwähnte Art und Intensität der vom Beschwerdeführer in Haft
erlittenen Benachteiligungen sei auf seine Scham vor der Befragerin in
der Empfangsstelle zurückzuführen, weshalb er dort nur von
Drohungen statt auch von geschlechtsspezifischer Misshandlung
gesprochen habe. Hinsichtlich der vorinstanzlich erkannten
Erfahrungswidrigkeit betreffend die ausgestellten Haftbefehle und
bedingte Freilassung sei zu berücksichtigen, dass der afghanische
Justizapparat nicht mit jenem der Schweiz vergleichbar sei und der
Beschwerdeführer zudem aus einer angesehenen Familie stamme.
Insgesamt seien die Asylgründe durchaus glaubhaft dargetan und sie
würden auch den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit genügen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines
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regierungsfeindlichen Engagements als Mitglied der Hezbe-Islami
landesweit ernsthaft gefährdet sei.
5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 10. November 2006 verweist das Bundesamt integ-
ral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
5.4 Mit Ergänzungseingaben vom 8. Dezember 2006 und vom 18. Mai
2007 macht der Beschwerdeführer unter Vorlegung eines unter seinem
Namen in einer pakistanischen Zeitung und einer internationalen af-
ghanischen Zeitung veröffentlichten Artikels auf sein weiterhin beste-
hendes politisches Engagement gegen die aktuelle afghanische Re-
gierung aufmerksam. Ferner legt er einen Zeitungsbericht betreffend
die vermutlich durch die Regierung zu verantwortende Ermordung ei-
nes afghanischen Senators zu den Akten, aus welchem er eine Ge-
fährdung auch von Mitgliedern der Hezbe-Islami ableitet. Mit einem
weiteren Artikel betreffend einen aus Afghanistan geflüchteten Journa-
listen macht der Beschwerdeführer ebenso auf die Gefährdung regie-
rungskritischer Berichterstatter aufmerksam.
Mit einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 5. September 2007 und
unter Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses macht der Beschwerde-
führer auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand auf-
merksam, welcher insbesondere auf die unbefriedigend lange Dauer
des Beschwerdeverfahrens zurückzuführen sei.
5.5 Das am 30. Januar 2008 beim BFM eingegangene, undatierte
fremdsprachige Schreiben aus dem Ausland enthält im Wesentlichen
den Hinweis eines namentlich genannten Denunzianten, wonach der
Beschwerdeführer aus L._______ (Pakistan) stamme, die
Beschwerdeführerin in M._______ den Flüchtlingsstatus habe und die
Tochter nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem anderen
Ehemann der Beschwerdeführerin gezeugt worden sei.
Im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zum Inhalt des
Denunziationsschreibens räumen die Beschwerdeführenden mittels
Stellungnahme vom 18. Juni 2008 ein, teilweise unrichtige Angaben
gemacht zu haben. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin „früher“ mit
einem zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Mudjaheddin-Kom-
mandanten verheiratet gewesen und habe lange Zeit in M._______ ge-
lebt. Aus dieser Ehe sei die Tochter hervorgegangen. Der Mann habe
sie verstossen, weil sie keinen Jungen zur Welt gebracht habe. Im Jah-
Seite 10
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re 2002 habe sie sich scheiden lassen und in Pakistan den Beschwer-
deführer geheiratet. Dadurch hätten sie den Unmut ihrer jeweiligen Fa-
milien auf sich gezogen, welche sie nun unter Druck gesetzt hätten
und seither nach ihren Leben trachteten. Diese Verwandten lebten in
Afghanistan, M._______ und Pakistan, nicht aber in der Schweiz,
weshalb sich die Beschwerdeführenden entschieden hätten, hier ein
Asylgesuch zu stellen. Zuvor habe der Beschwerdeführer in Afgha-
nistan im Übrigen Arbeit bei den (...) in I._______ und in anderen
Orten gefunden. Der Beschwerdeführer hält an seiner Mitgliedschaft
bei der Hezbe-Islami, seinem politischen Engagement und seiner dar-
auf basierenden Verfolgung durch die afghanischen Behörden fest.
Ebenso bekräftigt er seine afghanische Staatsbürgerschaft, welche
durch die eingereichten Dokumente (Identitätsausweise und Geburts-
schein) feststehe. In Pakistan verfüge er über kein Bleiberecht. Die Be-
schwerdeführerin räumte ein, neben der afghanischen auch die (...)
Staatsbürgerschaft zu besitzen; dies treffe auch auf ihre Tochter zu.
Die Beschwerdeführerin sei im Verlaufe ihres Aufenthaltes in der
Schweiz einmal in die M._______ gereist, um die Möglichkeiten einer
Weiterreise der Familie dorthin zu klären, jedoch sei sie in M._______
von Verwandten bedroht worden. Sie sei übrigens „bekannt auch als
O._______“. Der namentlich nicht offengelegte, aber womöglich aus
dem familiären Umfeld der Beschwerdeführenden stammende Urheber
des Denunziationsschreibens sei ihnen offensichtlich übel gesinnt. Ab-
schliessend entschuldigen sich die Beschwerdeführenden für ihre
Falschangaben, bitten jedoch um Verständnis, nicht zuletzt im Hinblick
auf die Zukunft ihrer Kinder. Als neue Beweismittel gaben die Be-
schwerdeführenden die Kopie eines in den M._______ notariell
beglaubigten Bestätigungsschreibens aus dem Jahre (...) betreffend
die eheliche Zerrüttung einer Person namens O._______, wohnhaft in
P._______, sowie die Kopie einer in L._______ (Pakistan)
ausgestellten Heiratsurkunde vom (...), lautend auf die Eheleute
A._______, geboren (...), und O._______, geboren (...), geschieden,
zu den Akten. Sie würden sich im Übrigen gerne für eine weitere
Anhörung zur Verfügung stellen.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
Seite 11
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sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende
Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG;
zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270).
6.2 Diese Gesamtwürdigung fällt vorliegend eindeutig zu Ungunsten
der Beschwerdeführenden aus:
6.2.1 Die Vorinstanz hat im Verfügungszeitpunkt gesetzes- und praxis-
konform erwogen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen und im Üb-
rigen der geforderten flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit ermangel-
ten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf
die Begründung des Bundesamtes gemäss Zusammenfassung in Ziffer
5.1 oben und gemäss angefochtener Verfügung im Detail verwiesen
werden. Die betreffenden Erwägungen beruhen auf einer fundierten
Auseinandersetzung mit dem gesamten geltend gemachten Sachver-
halt und sind aktenmässig hinreichend abgestützt. Die Beschwerde
und die Ergänzungseingaben vermögen keine grundlegend andere
Sichtweise zu begründen: Die dort unternommenen Erklärungs- und
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Entkräftungsversuche sind insgesamt weder überzeugend noch stich-
haltig. Zwar konnte die Beschwerde im Einreichungszeitpunkt nicht als
offensichtlich unbegründet bezeichnet werden und ihre Argumentati-
onsinhalte wären mithin nicht bloss summarisch zu würdigen. Die Of-
fensichtlichkeit eines materiell abweisend lautenden Beschwerdeent-
scheides ergibt sich indessen aus nachfolgenden Erwägungen, wes-
halb sich an dieser Stelle eine vertieftere Auseinandersetzung mit den
Argumenten der Beschwerde und ihren Ergänzungen erübrigt.
6.2.2 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Stellungnahme vom
18. Juni 2008 zahlreiche Falschangaben persönlicher und sachverhalt-
licher Art eingeräumt und damit seit Anhebung des Asylverfahrens im
Jahre 2004 absichtlich und kontinuierlich ihre Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d AsylG verletzt. Mit Einreichung der Stellungnah-
me vom 8. Juni 2008 haben sie zwar einerseits - auf instruktionsrich-
terlichen Druck hin - ihren Willen zur künftigen Mitwirkung in gewissen
Bereichen kundgetan, damit aber gleichzeitig ihre bisherige Mitwir-
kungsmissachtung eingeräumt und mithin erheblich an persönlicher
Glaubwürdigkeit verloren. Anderseits ist in aller Deutlichkeit festzustel-
len, dass sie die mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 ultimativ
eingeforderte Mitwirkung über weite und erhebliche Teile nach wie vor
ignorieren: So sind sie der Aufforderung, allfällige Berichtigungen ihrer
bisherigen Personalien- und Sachverhaltsangaben mitzuteilen und je-
denfalls eine lückenlose, chronologisch geordnete Auflistung der Lan-
desaufenthalte (inklusive Bewilligungsstatus) eines jeden Familienmit-
gliedes vorzulegen sowie eine Erklärung einzureichen, wonach das
Bundesverwaltungsgericht und das BFM ermächtigt würden, in
M._______ und in N._______ weitere Abklärungen zu den
Beschwerdeführenden insbesondere betreffend Identität, Ausweis- und
Reisepapiere, Aufenthaltsorte und -titel sowie betreffend Asyl- und
Aufenthaltsbewilligungsverfahren vorzunehmen, offensichtlich nicht mit
dem nötigen Substanzierungs- und Konkretisierungsgrad
nachgekommen. Beispielsweise liegen die Personalien sämtlicher
Beschwerdeführenden nach wie vor im Dunkeln oder sie liegen gleich
in mehreren Versionen vor, ohne dass die Rekurrenten eine klare
Aussage vornehmen würden. Besonders gravierend erweist sich
sodann die implizite Weigerung, weitere Abklärungen in M._______
und in N._______ zuzulassen. Die Möglichkeit solcher Abklärungen
wird durch die in der Empfangsstelle abgegebene
Einwilligungserklärung – sie beschränkt sich auf EU-Staaten und
internationale Organisationen (vgl. Anhang zu actum A2) – nicht
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abgedeckt; dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht möglich,
eine Überprüfung der neuen Angaben der Beschwerdeführenden oder
anderweitige Abklärungen in diesen Staaten vorzunehmen.
Aufgrund der im heutigen Zeitpunkt sich präsentierenden Aktenlage
steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden bereits aufgrund der eingeräumten
Falschangaben über weite und wesentliche Teile ihrer Grundlage und
damit ihrer Glaubhaftigkeit beraubt werden, zumal bereits die Ereignis-
chronologie unauflöslich unstimmig ist. Ferner steht aufgrund des ent-
sprechenden Eingeständnisses fest, dass die Beschwerdeführerin
Staatsangehörige der M._______ ist und dort somit offensichtlich
staatlichen Schutz vor angeblicher Verfolgung durch Verwandte in
Anspruch nehmen kann. Aufgrund der Aktenlage und der verweigerten
Mitwirkung geht das Bundesverwaltungsgericht ebenso davon aus,
dass der Beschwerdeführer sowohl in N._______ als auch in
M._______ die entsprechende Staatsbürgerschaft oder ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht oder zumindest entsprechende Ansprüche hat. An
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache der Einreichung von
Identitätsdokumenten afghanischer Herkunft nichts. In letzterem
Zusammenhang ist gleichsam festzuhalten, dass – angesichts der
verschieden Staatsbürgerschaften, Reisetätigkeiten und
Aufenthaltsberechtigungen in verschiedenen Ländern – die
Beschwerdeführenden im Besitze von Reisepässen sein müssen,
deren Einreichung sie aber offensichtlich zwecks Verschleierung und
Verheimlichung wesentlicher Tatsachen in rechtsmissbräuchlicher
Weise verweigern. Die mehrfache, grobe und kontinuierliche
Missachtung der ihnen gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht wirkt
sich vorliegend klar zu Ungusten der Beschwerdeführenden aus.
6.3 In Anbetracht der dargelegten und in grober Weise begangenen
Mitwirkungspflichtverletzung kann nicht geglaubt werden, die Be-
schwerdeführenden wären in Afghanistan oder in einem anderen Land
einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt, die sie
durch Vor- oder Nachfluchtgründe gesetzt hätten.
6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände,
Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden ist zusammen-
fassend festzustellen, dass diese die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
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Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen oder weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zumutbarkeit
(und ebenso Zulässigkeit und Möglichkeit) des Vollzugs der Wegwei-
sung findet nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im Falle miss-
bräuchlich verschwiegener oder verschleierter tatsächlicher Identität,
Herkunft oder ausländischer Aufenthaltsberechtigungen kann es daher
nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen. Dementsprechend erübrigt es sich, die umfas-
senden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
(vgl. dort E. II/2) und die betreffende Gegenargumentation auf Be-
schwerdestufe näher zu würdigen. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des betreffenden Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
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staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug - auch unter Berücksichtigung
der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt (in Be-
rücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
renden eingegrenzten Untersuchungsgrundsatzes) richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die mit Zwischenverfü-
gung der ARK vom 17. Oktober 2006 gewährte unentgeltliche Rechts-
pflege ist wiedererwägungsweise zurückzukommen und das Gesuch
entsprechend abzuweisen. Diese Abweisung und die überdurchschnitt-
liche Erhöhung der Verfahrenskosten gründen im (oben ausführlich er-
wogenen) Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen nach
Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht grob und fortdauernd
verletz(t)en, dadurch bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
von der Aussichtslosigkeit ihrer Anträge ausgehen mussten und durch
mutwillige Falschangaben sowohl das BFM als auch das Bundesver-
waltungsgericht in die Irre geführt und erheblichen Mehraufwand ver-
ursacht haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). Unbesehen dessen sind an
der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden erhebliche
Zweifel anzubringen, da es ihnen gemäss eigenen Angaben möglich
war, während des Beschwerdeverfahrens ins Ausland zu reisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wiedererwägungsweise abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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