Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5459/2011
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung EInzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsames Kind
C._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, algerische Staatsangehörige aus
D._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
18. Juni 2011 verliessen und per Direktflug ab Algier legal mit einem von
Spanien ausgestellten, bis am (…) gültigen SchengenVisum in die
Schweiz gelangten, wo sie am 7. Juli 2011 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragungen vom 18. Juli 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ die Personalien der
volljährigen Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei sie einhellig geltend machten, sie seien in die Schweiz
gekommen, um ihrem an (…) erkrankten Sohn C._______ eine
medizinische Behandlung zu ermöglichen, da er ohne diese keine
Überlebenschance habe,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) die spanischen Behörden am
5. August 2011 um Übernahme den Beschwerdeführenden ersuchte und
diese am 22. September 2011 ihre Zustimmung erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 (eröffnet am
26. September) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Spanien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete,
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden sei
mit einem von Spanien ausgestellten SchengenVisum in den Dublin
Raum eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
0.360.598.1), Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Spanien am 5. August 2011 einer Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO zugestimmt
habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
einer Verlängerung (Art. 19 DublinIIVO) – bis spätestens zum
22. März 2012 zu erfolgen habe,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs vom 18. Juli 2011 nichts Substanzielles
gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten erwidern
können,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Spanien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2011
(Poststempel: 30. September 2011) beantragten, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen
sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragten sowie darum ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
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dieselben zu unterlassen und sie seien bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über
offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter
beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches
Rechtsmittel hier vorliegt,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
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einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 Dublin II
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in
diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 DublinIIVO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO
genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visum zur Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 DublinIIVO
anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass aufgrund der Akten (A15 S. 3) sowie der Aussagen der
Beschwerdeführenden (A5 S. 3, A6 S. 3) feststeht, dass diese über ein
SchengenVisum verfügten, welches durch die spanischen Behörden –
für den Zeitraum vom (…) bis zum (…) – ausgestellt wurde,
dass demnach das BFM die spanischen Behörden am 5. August 2011 zu
Recht um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, da Spanien
aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4
DublinIIVO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,
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dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin
IIVO vorgegebenen Frist erfolgte,
dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. September 2011 –
und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO vorgesehenen
Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl.
A11 S. 1) und damit Spanien die Zuständigkeit zur Prüfung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden anerkannte,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Spanien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführenden einer Wegweisung nach Spanien im
Rahmen der Befragung entgegenhielten, sie verstünden die spanische
Sprache nicht und seien auch mit den dortigen Traditionen nicht vertraut,
ausserdem gedenke die Beschwerdeführerin – (…) – ihre nächste
Schwangerschaft in der Schweiz zu durchleben (A5 S. 6, A6 S. 6),
dass weder sprachlich oder kulturell bedingte Hindernisse noch der
geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin Gründe darstellen, die einen
Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt
hätten,
dass den mit Beschwerdeeingabe eingereichten ärztlichen Zeugnissen zu
entnehmen ist, der an (...) erkrankte C._______ bedürfe weiterhin
regelmässiger (...) im Abstand von vier Wochen,
dass auch diese ärztlichen Beurteilungen die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nicht indizieren, da die notwendigen medizinischen
Institutionen und Medikamente zur Weiterbehandlung der besagten
Beschwerden in Spanien klarerweise vorhanden sind und asylsuchende
Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben,
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dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der
Datenweitergabe) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: