B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5459/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz) seinen Heimatstaat (…) auf
dem Luftweg und flog zunächst nach (…) und dann nach (…), wo er sich
etwa eineinhalb Monate aufhielt. Auf dem Landweg reiste er anschlies-
send über ihm unbekannte Länder weiter und gelangte zirka am (…) nach
(…). Acht Tage später setzte er die Reise über weitere ihm unbekannte
Länder fort und kam schliesslich am 4. März 2013 in einem Auto in die
Schweiz. Er suchte gleichentags im (…) um Asyl nach. Am 12. März 2013
erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 27. Mai 2013 sei-
ne Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei
zu Hause mehrmals von der Armee gesucht worden, das erste Mal im
(…), das letzte Mal im (…). Die Armee habe ihn aufgefordert, sich in ih-
rem Camp in C._______ zu melden. Am (…) sei er in Begleitung seines
Vaters dorthin gegangen. Daraufhin sei er in ein anderes Camp in
D._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten, geschla-
gen und gequält worden sei; dann habe er nach Hause gehen dürfen.
Seine verstorbene Schwester sei (…) bei den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gewesen. Deshalb werde ihnen von der Armee vorgewor-
fen, sie würden der "Helden-Familie" der LTTE angehören. Im (…) habe
er sich erneut im Armee-Camp in C._______ melden müssen. Man habe
ihn dort einen Tag lang festgehalten und geschlagen, dann habe er gehen
können. Aus Angst vor der Armee sei er nicht im Hause seines Vaters ge-
blieben und nach B._______ zu seinem Onkel gegangen. Erneut sei er
im (…) bei seinem Vater gesucht worden. An seiner Stelle hätten die Sol-
daten seine Schwester mitgenommen, diese vergewaltigt und auf der
Strasse liegen gelassen. Daraufhin habe sie versucht, sich umzubringen,
sei aber rechtzeitig in das Spital gebracht worden. Kurz vor Ende des
Krieges sei er in E._______ durch einen Bombensplitter verletzt worden.
Man habe ihn in das Spital gebracht. Wegen der erlittenen Verletzung
werde er verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein.
B.
Das BFM stellte mit am 4. September 2013 eröffneter Verfügung vom
27. August 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug an.
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C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 27. September 2013 anfechten und in materieller
Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
beantragen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2013 eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten. Den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies er ab.
E.
Am 21. Oktober 2013 (Poststempel vom 18. Oktober 2013) ging beim Ge-
richt eine vom 15. Oktober 2013 datierende Unterstützungsbestätigung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 27. August 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
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sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub