Abtei lung V
E-5460/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5460/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Kurde aus C._______, Pro-
vinz D._______/(...), wurde nach illegaler Einreise am 19. November
1989 von der Grenzpolizei des Kantons St. Gallen angehalten und
gleichentags nach Österreich überführt. Zwölf Tage später ist er ge-
mäss seinen Angaben von dort in die Türkei zurückgereist.
A.b Am 28. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut illegal
in die Schweiz und stellte am 30. März 2006 ein Asylgesuch. Er wurde
am 5. und 21. April 2006 vom BFM angehört. Zur Begründung des Ge-
suchs brachte er vor, wegen seines anstehenden Militärdienstes die
Türkei 1992 verlassen zu haben. (...) Jahre lang habe er illegal in
F._______ gelebt, um der Dienstpflicht zu entgehen. Er habe dort eine
G._______ Staatsangehörige geheiratet; da der türkische Konsul in
F._______ diese Heirat nicht anerkannt habe, seien ihm (...). Nach
seiner Ankunft habe er bis (...) den Militärdienst leisten müssen. Im
(...) sei die Busse wegen versäumter Militärdienstpflicht in eine
(...-)monatige Haft umgewandelt worden. Er habe die Strafe im
Gefängnis von H._______ verbüsst. Im Jahr (...) sei gegen ihn im Zu-
sammenhang mit der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (Partiya
Karkerên Kurdistan [PKK]) in H._______ ein Verfahren eröffnet
worden. Es sei ihm vorgehalten worden, Angehörige der PKK
unterstützt (Beherbergung und Gehilfenschaft) sowie Spendengelder
eingetrieben zu haben. (...) 2000 habe das Verfahren mit einem Frei-
spruch vor dem Staatssicherheitsgericht (...) I._______ geendet. Nach
der Haftentlassung sei er als (...) der Demokratischen Volkspartei
(Demokratik Halk Partisi [DEHAP]) der Region H._______ tätig
gewesen. Bei den Lokalwahlen 2004 sei ein Kandidat der DEHAP (...)
gewählt worden. Vor Tagen wie dem Newroz-Fest sei er von Beamten
in Zivil präventiv angehalten worden. Man habe ihm Fotos gezeigt und
herauszufinden versucht, was an Aktionen geplant sei. Anfangs (...)
sei er vom (...) MIT aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten; er
hätte dem MIT seine Freunde bei der DEHAP verraten sollen. Er sei
von Beamten in Zivil an abgelegene Orte gebracht worden, um Druck
auf ihn auszuüben. Auch sei er als Militärdienstflüchtiger verhaftet
worden, obschon er seinen Militärdienst geleistet habe. Am (...) 2005
habe er mit einem Touristenvisum die Türkei verlassen und sei nach
(...) gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Einen
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weiteren Monat habe er in (...) zugebracht. Dann sei er zu Verwandten
nach (...) (Deutschland) gereist und habe dort gelebt. Am 28. März
2006 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner
Angaben reichte er vier Fotos, die ihn als Gefangenen des
Zentralgefängnisses in H._______ zeigten, sowie ein Urteil des DGM
I._______ aus dem Jahr (...) ein.
A.c Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. April 2006 wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant und verneinte das Vorliegen allfälliger
Vollzugshindernisse.
A.d Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2006 wurde mit
Beschluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 16. Oktober 2006 als gegenstandslos abgeschrie-
ben, nachdem der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 11. Oktober
2006 seine Beschwerde zurückzogen hatte, weil er am (...) 2006 eine
Schweizer Bürgerin geheiratet und damit einen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erworben hatte.
Im Rahmen der eingeholten Beschwerdeverbesserung vom 9. Juni
2006 unterstrich der Beschwerdeführer die Bedeutung des folgenden
Sachverhalts in Bezug auf seine Person: Er habe die Schule in (...)
nicht abgeschlossen und bis zur Ausreise ein (...-)geschäft betrieben.
(...) sei er religiös getraut worden; die Ehe habe drei Jahre lang
gedauert. Aus dieser Ehe sei (...). (...) sei er verhaftet worden, da er
seinen Militärdienst verspätet angetreten habe. Üblicherweise würde
ein solches Vergehen mit einer Geldstrafe belegt. Er habe anfangs (...)
vom MIT den Auftrag erhalten, Vorstandsmitglieder der DEHAP
auszuspionieren. Man habe ihm im Fall eines Verweigerns der
Kooperation ein weiteres Verfahren mit Verurteilung in Aussicht ge-
stellt. Das Interesse der Behörden an seiner Person sei gegeben. Die
Zahl seiner Anhaltungen und Entführungen zeugten davon. Er befürch-
te, wegen seiner politischen Vergangenheit zu einer Strafe bis zu zwölf
Jahren Zuchthaus verurteilt zu werden. Er stehe zudem unter grossem
psychischen Druck, weil Funktionäre der DEHAP, die sich für die kurdi-
sche Sache einsetzten, generell mit dem Schlimmsten zu rechnen hät-
ten. Die türkischen Prozesse gegen Funktionäre der DEHAP seien ei-
ne Farce. Im Rahmen der erlebten Behelligungen habe er bereits den
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Politmalus bemerkt: Er sei als Dienstverweigerer strenger als üblich
zur Rechenschaft gezogen und lediglich mangels Beweisen freige-
sprochen worden. Wer sich einmal mit dem MIT angelegt habe, ziehe
in der Regel den Kürzeren. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
bestehe nicht, weil der Geheimdienst landesweit tätig sei.
A.e Am 22. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Aus-
länderamt (heute: Migrationsamt) des Kantons J._______ ein Gesuch
um Familiennachzug ein.
Am 13. Dezember 2006 wurden der Beschwerdeführer und dessen
Ehefrau wegen Verdachts des Eingehens einer Scheinehe einvernom-
men. Am 31. Januar 2007 orientierte das Migrationsamt des Kantons
J._______ den Beschwerdeführer über die Abweisung des Familien-
nachzugsgesuchs und das Fehlen der Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung. Es setzte dem Beschwerdeführer
eine Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2007 an. Begründet wurde der
Entscheid mit dem Umstand, dass er versucht habe, unter Führen ei-
ner Scheinehe mit einer Schweizer Bürgerin fremdenpolizeiliche Vor-
schriften zu umgehen.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Migrationsamt des Kantons
J._______ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die
Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung.
Das Migrationsamt des Kantons J._______ wies das Gesuch um
Familiennachzug mit Entscheid vom 2. April 2007 ab, entzog einer
allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die aufschiebende
Wirkung und setzte die Ausreisefrist auf den 30. April 2007 an. Gegen
diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 19. April 2007 beim
(...betreffendes Departement ...) des Kantons J._______ Beschwerde
erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
beantragen.
Am 30. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Perso-
nenkontrolle in K._______ angehalten und in Polizeiverhaft gesetzt.
Mit Telefaxmitteilung vom 2. Juli 2007 ersuchte das Migrationsamt des
Kantons J._______ das Migrationsamt des Kantons K._______, die
Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
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Aufgrund des Beschwerdeeingangs beim Verwaltungsgericht
J._______ vom 3. Juli 2007 (recte gemäss Verwaltungsgericht
J._______: 2. Juli 2007) und einer superprovisorischen Verfügung
seines Präsidenten vom 3. Juli 2007 (vorläufige Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung des Rekurses) annullierte das Migrationsamt
des Kantons J._______ am 3. Juli 2007 die geplante Ausschaffung;
das Migrationsamt des Kantons K._______ entliess den Be-
schwerdeführer aus der Ausschaffungshaft.
B.
B.a Mit Eingaben vom 2. und 3. Juli 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um sofortige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Wiederaufnahme seines
Beschwerdeverfahrens und um Prüfung seines Asylgesuchs (Flücht-
lings-, Asyl- und Wegweisungspunkt), namentlich wegen seiner neuen
Erkenntnisse (Ausschreibung zur Fahndung im Heimatland).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 wies der vormalige In-
struktionsrichter unter anderem die Anträge auf Sistierung des Verfah-
rens und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ab.
B.c Gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom
19. Juli 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als
gegenstandslos geworden ab; der Beschwerdeführer liess verlauten,
er ziehe seine Eingabe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten sei-
ner Anträge zurück, sondern wegen der erfolgten materiellen Beurtei-
lung der Verfolgungssituation durch das BFM mit Beschwerdemöglich-
keit.
C.
C.a Am 3. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers per Telefax ein als “Eingabe an BVG und eventualiter 2. Asylge-
such“ bezeichnetes Schreiben beim BFM ein und ergänzte es mit Ko-
pien zweier Telefaxschreiben vom 2. und 3. Juli 2009, die auch dem
Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sind. Den Schreiben ist
zu entnehmen, dass er das Gericht um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens respektive um Überweisung der Angelegenheit an
das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch ersucht hat. Der
Rechtsvertreter machte gleichzeitig gegenüber dem BFM geltend,
noch keinen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesuch
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um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erhalten zu haben,
und er ersuchte deshalb das Bundesamt um die Anordnung voll-
zugshindernder Massnahmen, da sein Mandant in der Türkei gesucht
werde und sich in Ausschaffungshaft befinde.
Der gleichzeitig eingereichten undatierten Faxkopie eines unter dem
Titel “(...)“ eingereichten undatierten Schreibens eines türkischen
Anwalts ist zu entnehmen, dass gemäss Übersetzung des BFM vom
6. Juli 2007 (vgl. Akten BFM B6) gegen den Beschwerdeführer in der
Gerichtsangelegenheit (...) ein “Abwesenheits-/Festnahmebefehl“
ausgestellt worden und dieses Verfahren gemäss Angabe des
Rechtsvertreters in der Beschwerde beim (...) Gericht in (...) hängig
sei.
C.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 -
nahm das BFM das Gesuch vom 3. Juli 2007 als Wiedererwägungsge-
such entgegen, lehnte dieses ab und wies darauf hin, dass die Verfü-
gung vom 28. April 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen kön-
ne.
Das Bundesamt stellte sich auf den Standpunkt, die Eingabe vom
3. Juli 2007 sei gemäss Praxis der Asylbehörden (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 1) als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, zumal sie
keine echten Noven enthalte. Bereits Ende Juli 2006 habe die Anwalts-
kanzlei ein Schreiben in Aussicht gestellt, worin die Beobachtung und
Unterdrückung des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicher-
heitskräfte bestätigt werden könne. Es falle auf, dass das eingereichte
Anwaltschreiben undatiert sei und sich somit Zweifel an dessen Ak-
tualität ergäben. Aus der Strafsache beim (...) Gericht in H._______
(...) gegen den Beschwerdeführer gehe hervor, dass ein
Abwesenheits-/Festnahmebefehl ausgestellt sei. Angesichts dieser
Tatsache wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Ausreise festge-
nommen worden und nicht in den Besitz eines Reisepasses gekom-
men wäre. Der Beschwerdeführer soll aber eigenen Angaben zufolge
noch bis Anfang (...) in H._______ gelebt und (...) den Reisepass
beschafft haben. Ferner sei festzustellen, dass aus den vorstehenden
Gründen und angesichts des Umstandes, dass er dieses Beweismittel
unmittelbar vor der bereits eingeleiteten Repatriierung einreiche, die
Aktenlage darauf hindeuten würde, es könnte sich beim anwaltlichen
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Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Das
Wiedererwägungsgesuch sei bei dieser Sachlage abzuweisen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2007 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom
13. Juli 2007, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls, eventualiter in Feststellung der Unzulässigkeit
oder zumindest der Unzumutbarkeit die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung durch
den unterzeichnenden Rechtsvertreter.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der angefochtenen Verfügung
und das Original einer undatierten Bestätigung des Gemeindevorste-
hers von (...) (ausgestellt auf Ersuchen von [...], Vater des Be-
schwerdeführers), dass sich (...) mehrmals nach dem Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers erkundigt hätten.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 16. August 2007 (einstweiliger Vollzugs-
stopp) und vom 21. August 2007 (definitiver Vollzugsstopp) setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gut, wies das
Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem Rechtsver-
treter Gelegenheit, innert angesetzter Frist eine Kostennote und eine
Fürsorgebestätigung einzureichen, und er forderte das Bundesamt
auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt stellte fest, dass nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine türkischen Strafakten
eingereicht worden seien, obwohl Strafakten in der Türkei beschaffbar
wären. Das Schreiben des Gemeindevorstehers stelle ein privates
Schreiben dar.
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G.
Mit Eingabe vom 7. September 2007 reichte der Rechtsvertreter seine
Honorarnote ein. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass die Einreichung
einer Fürsorgebestätigung dem Beschwerdeführer zurzeit nicht mög-
lich sei, zumal die Behörden die Anmeldung in der Wohngemeinde sei-
ner Ehefrau nicht entgegennehmen würden. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ergebe sich aus dem Umstand, dass ihm der Kanton
J._______ seit Rückzug der Beschwerde keine Bewilligung zur
Erwerbsaufnahme erteilt habe. Im Kanton J._______ werde um eine
solche Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs
gestritten.
H.
Mit Schreiben vom 11. September 2007 liess der Beschwerdeführer
eine Kopie des Entscheids des Verwaltungsgerichts J._______ vom
5. September 2007 betreffend Wiedereinräumung der aufschiebenden
Wirkung im Rekursverfahren/Rechtsverweigerung einreichen.
I.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 orientierte der Kanton J._______ das
Bundesverwaltungsgericht über den Entscheid des (...) (Kt. J._______)
vom 20. Mai 2008 in Sachen Beschwerdeverfahren betreffend
Familiennachzug. Der Rekurs sei abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Kanton J._______
innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides
und vorbehältlich der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht zu verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung ab-
geleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwer-
deverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden
ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, mit
weiteren Hinweisen).
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Diese Rechtssprechung der ARK lässt sich vorliegend auf das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, zumal die Rechts-
lage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat (vgl. Urteil
D-5476/2006 vom 27. März 2007 E. 3.2).
3.2 Gelangt eine Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein Erfolg be-
schieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung und
dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich da-
raus ergibt, dass sie – noch immer oder wiederum – um Schutz vor
Verfolgung ersucht. Auch eine lediglich als “Eingabe an BVG und even-
tualiter 2. Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres
unter den Begriff “Asylgesuch“ im Sinne von Art. 18 AsylG subsumiert
werden. Fraglich bleibt in diesem Kontext lediglich, ob nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens eingereichte Gesuche zwingend – und un-
abhängig von ihrer Bezeichnung – nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
behandeln sind oder ob es auch solche gibt, die über die Regeln der
Wiedererwägung abzuwickeln sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6, unter
Anpassung an die Artikelzählung des geltenden AsylG).
Befindet sich eine Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt
worden ist, noch in der Schweiz, so ist nur dann nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG vorzugehen, wenn diese Nachfluchtgründe geltend
macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlings-
eigenschaft relevant sind. Wird hingegen das neue Gesuch aus-
schliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen
Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnah-
me auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung
zu behandeln. In einem solchen Fall würde auch kein Grund bestehen,
mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Ge-
suchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb).
3.3 Vorliegend wurde in der Eingabe vom 3. Juli 2007 unter dem Titel
“Eingabe an BVG (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Wie-
deraufnahme des Beschwerdeverfahrens) und eventualiter 2. Asylge-
such“ ausdrücklich eine persönliche Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei geltend gemacht (vgl. vorstehend Ziff. C.a), mithin
geht aus der Begründung der Eingabe und den Beilagen vom
2. respektive 3. Juli 2007 unmissverständlich die Absicht hervor, der
Beschwerdeführer ersuche die Schweizer Behörden erneut und drin-
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gend um Schutz vor Verfolgung (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1
E. 6.c.bb). Er soll in der Türkei zur Fahndung ausgeschrieben sein und
am (...) Gericht in H._______ ein Verfahren hängig haben; seines
Erachtens würde eine Ausschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu-
sätzlich die Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT (Committee
Against Torture, UNO-Ausschuss gegen Folter) sowie des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulments bedeuten.
3.4 Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ist nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als neues Asyl-
gesuch zu behandeln, solange darin nicht zur Hauptsache Revisions-
gründe geltend gemacht werden (vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.3).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen (vgl. Verfügung des BFM vom
28. April 2006; Abschreibungsverfügung der ARK vom 16. Oktober
2006). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der ARK - am
27. Juli 2007 (vgl. Beschwerdeakten ARK, act. 9) wurde zwar behaup-
tet, innert dreissig Tagen könnten Beweismittel des Anwalts in der Tür-
kei in Aussicht gestellt werden, „worin die Beobachtung und Unter-
drückung des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräf-
te bestätigt“ werde. Damals war indessen keine (audrückliche) Rede
von einem aktuell hängigen Verfahren am (...) Gericht in H._______
oder einem aktuellen Fahndungsaufruf. Dem ersten ordentlichen Ver-
fahren war lediglich zu entnehmen, dass das in Zusammenhang mit
der verbotenen PKK erhobene Verfahren in H._______ im Jahr (...)
eröffnet und im Jahr (...) vor dem DGM I._______ mit einem
Freispruch geendet hätte. Ein Verfahren des (...) Gerichts in
H._______ mit einer Referenznummer des Jahres (...) war somit bis
zum 2. Juli 2007 nicht aktenkundig; gleichzeitig ist aufgrund der
aktuellen, dürftigen Informationslage unklar, was Gegenstand des
betreffenden Verfahrens aus dem Jahr (...) gewesen sein könnte. Zu-
dem ging aus den bisher abgeschlossenen Verfahren nicht hervor,
dass der Gemeindevorsteher von (...) (Eingabedatum: 15. August
2007) je Erkundigungen seitens der (...) bestätigt hätte. Infolgedessen
bestehen – entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen
Verfügung – Noven im Verfahren und offenkundiger Bedarf in Sachen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist nicht
einsehbar, warum im vorliegenden Verfahren das BFM davon Abstand
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genommen hat, den Beschwerdeführer aufzufordern, die
entsprechenden Prozessunterlagen über seinen Anwalt zu beschaffen.
3.5 Im Rahmen der Abschreibungsverfügung vom 10. August 2007
wurde über den Flüchtlingspunkt nicht materiell entschieden. Zudem
zielte die Eingabe vom 2. respektive 3. Juli 2007 nicht darauf ab, die
bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ableh-
nung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM
vom 28. April 2006 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen,
mithin wurden keine Revisionsgründe vorgebracht. Der Beschwerde-
führer hat in seiner Eingabe und in den eingereichten Belegen viel-
mehr aufzuzeigen versucht, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung die Situation im Heimatland in einer Weise
zugespitzt habe (hängiges Verfahren vor einem türkischem Gericht mit
Fahndungsaufruf, Erkundigungen türkischer [...-]behörden) und
nunmehr die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gerechtfertigt
sei. Vor diesem Hintergrund geht der Schlüsselsatz der angefochtenen
Verfügung (vgl. S. 1, 5. Absatz), der Beschwerdeführer mache “nämlich
keine echten Noven“ geltend, fehl, da damit zu Unrecht versucht wird,
die zu beurteilende Angelegenheit – trotz anderslautenden Gesuchs-
vorbringen und Belegen – allein auf die Fragen eines ausserordent-
lichen Verfahrens oder allenfalls blossen Vollzugsproblems einzugren-
zen.
Es handelt sich somit bei der als "eventualiter 2. Asylgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 3. Juli 2007 nicht um ein Gesuch um Wieder-
erwägung der Verfügung vom 28. April 2006 hinsichtlich der allfälligen
Frage des Wegweisungsvollzuges, sondern um ein erneutes Schutzer-
suchen vor persönlicher Verfolgung und damit um ein neues Asylge-
such. In der Eingabe respektive Beilage wurde vorgebracht, aufgrund
der aktuellen Ausgangslage (Status des Beschwerdeführers in der
Schweiz) sowie der heimatlichen Sachlage (Fahndung, hängiges Ge-
richtsverfahren, vgl. Faxschreiben des Anwalts, Muhtarschreiben) sei
er einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Auf den
ersten Blick hat das Verfahren mit der Jahres-Registraturnummer (...)
nichts mit den bisher aktenkundigen zu tun. Dieses Vorbringen hätte in
Form eines zweiten Asylgesuchs geprüft werden müssen. Vor diesem
Hintergrund kann auf eine weiterführende Erörterung der Argumen-
tation des BFM verzichtet werden, da sich letztlich am Ausgang dieses
Verfahrens dadurch nichts ändert.
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3.6 Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Gründe in rechtlicher Hinsicht nicht im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs, sondern als zweites Asylge-
such hätte prüfen müssen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich
der beantragten Kassation der angefochtenen Verfügung als begrün-
det (vgl. Beschwerdeantrag 1). Auf die übrigen Anträge ist nicht ein-
zugehen, indessen ist festzustellen, dass mit diesem Urteilsschluss
über die Prozessaussichten des neuen Asylgesuchs nichts ausgesagt
ist.
4.
4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Da sich der festgestellte
Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens heilen
lässt, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
4.2 Dieser Ausgang des Verfahrens beinhaltet auch, dass sich der Be-
schwerdeführer wiederum im Stadium eines Asylverfahrens befindet,
während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AsylG in der Schweiz aufhalten kann.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwi-
schenverfügung vom 21. August 2007 gewährte unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig wird.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens
im Beschwerdeverfahren zulasten des BFM eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Kostennote vom 7. September 2007 für die Periode vom 18. Juli 2007
bis und mit 7. September 2007 geltend gemachte Vertretungsaufwand
Fr. 857. (inkl. Porti)− erweist sich als verhältnismässig. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE)
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und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist mit dem zusätz-
lich angefallenen zeitlichen Aufwand für die Entgegennahme, Prüfung
und Weiterleitung der Vernehmlassung vom 5. September 2007 eine
Parteientschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 900.- (inkl. Porti) zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Neubeurteilung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des zweiten Asylverfahrens
in der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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