Abtei lung V
E-5460/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5460/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der aus A._______, Senegal stammende Beschwerdeführer am
3. März 2003 in seinem Heimatstaat eine Schweizerbürgerin heiratete
und in der Folge am 15. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste, wo
ihm am 4. Januar 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
dass die Aufenthaltsbewilligung auf Antrag des Beschwerdeführers hin
mit Verfügung vom 26. Januar 2005 bis am 14. Dezember 2005 verlän-
gert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2005 bei den kantonalen
Behörden erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuch-
te,
dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am
30. Oktober 2008 geschieden und in der Folge sein Gesuch um Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Dezember 2005 mit Ver-
fügung des (...) vom 23. Januar 2009 abgewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer zugleich Frist zum Verlassen des (...)
Kantonsgebiets bis am 31. März 2009 gesetzt wurde,
dass das (...) mit Verfügung vom 3. April 2009 die verfügte Wegwei-
sung auf das gesamte schweizerische Stasatsgebiet ausdehnte und
dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
30. April 2009 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 von der Stadtpolizei (...)
festgenommen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom
6. Mai 2009 wegen eines Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen
verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge dem (...) zugeführt wurde und
dieses am 8. Mai 2009 die Ausschaffungshaft bis am 5. August 2009
anordnete,
dass diese Verfügung vom Haftrichter des (...) mit Entscheid vom
selben Datum bestätigt wurde,
Seite 2
E-5460/2009
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 der senegalesischen Bot-
schaft in Genf vorgeführt wurde und gleichentags ein Gesuch um Haft-
entlassung stellte,
dass hinsichtlich dieses Gesuchs am 10. Juni 2009 vor dem (...) eine
Anhörung stattfand, im Verlaufe welcher der Beschwerdeführer ein
Asylgesuch stellte,
dass das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2009
abgewiesen wurde,
dass am 9. Juli 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das
BFM zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er und sein Onkel seien im Jahre 1999 im Verlaufe der Rebel-
lion in seiner Heimatregion B._______ von Rebellen angegriffen wor-
den,
dass die Rebellen seinen Onkel getötet, ihn selber verletzt und ihre
Viehherde gestohlen hätten,
dass er nach diesem Vorfall, beziehungsweise in den Jahren 1998 bis
2000, als Informant der Armee tätig gewesen und dieser die Identität
von Rebellenangehörigen verraten habe,
dass viele dieser Rebellen festgenommen und getötet oder inhaftiert
worden seien,
dass er deswegen von Rebellen und deren Angehörigen in A._______
beschuldigt worden sei, für das Schicksal der Festgenommenen ver-
antwortlich zu sein und bedroht worden sei,
dass er aufgrunddessen im Jahre 2000 in das Dorf C._______
umgezogen sei, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz versteckt gelebt
und seine frühere Ehefrau kennengelernt habe,
dass er im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz vernommen
habe, dass die Leute in A._______ ihm immer noch schlecht gesinnt
seien,
Seite 3
E-5460/2009
dass er daher befürchte, im Falle der Rückkehr in den Senegal umge-
bracht zu werden,
dass das (...) mit Verfügung vom 24. Juli 2009 die Vorbereitungshaft
gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG anordnete und diese Verfügung vom Haft-
richter des (...) am 25. Juli 2009 bestätigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am
20. August 2009 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre
dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, bereits zu
einem früheren Zeitpunkt (Ehescheidung, Nicht-Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung, Festnahme und Verfügung der Ausschaffungshaft)
zu stellen,
dass er die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit der bevorstehenden Ausschaffung gestellt zu haben, nicht zu
widerlegen vermöge,
dass seine Ausführungen zu seinen angeblichen Problemen im Hei-
matstaat widersprüchlich und unplausibel und zum Teil mit seinen Aus-
sagen anlässlich früherer Einvernahmen nicht vereinbar seien,
dass es sich somit bei seinen Asylvorbringen offensichtlich um ein
haltloses Konstrukt handle und sie unglaubhaft seien,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer dro-
hende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allge-
meine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter Eingabe vom 20. August 2009 den Erhalt der vorinstanzli-
chen Verfügung bestätigte und um ein persönliches Gespräch ersuch-
te,
Seite 4
E-5460/2009
dass das Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Au-
gust 2009 mitteilte, diesem Wunsch könne nicht entsprochen werden,
die Eingabe vom 20. August 2009 könne mangels erkennbarem
Beschwerdewillen nicht als Beschwerde entgegengenommen werden
und eine allfällige Beschwerde sei schriftlich einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2009 gegen
die Verfügung des BFM vom 17. August 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und und sinngemäss deren Aufhe-
bung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
Seite 5
E-5460/2009
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt
werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht
Seite 6
E-5460/2009
zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 33 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen
und der Vollzug anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentli-
chen lediglich auf seine Gefährdung im Senegal verweist, ohne im Ein-
zelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men sind, die Erwägungen des BFM seien unzutreffend,
dass der Beschwerdeführer insbesondere die Vermutung, sein Asylge-
such sei einzig zum Zweck der Verzögerung einer drohenden Weg-
oder Ausweisung gestellt worden, nicht auszuräumen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen
wäre, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch zu stellen,
dass seine Vorbringen bezüglich einer aktuell bestehenden Gefähr-
dung im Heimatstaat überaus oberflächlich, undetailliert und wider-
sprüchlich erscheinen und damit als unglaubhaft zu bewerten sind,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
leme nicht dokumentiert sind und nicht derart gravierend erscheinen,
dass sie es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar zu bezeichnen,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen und unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung sowie den Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
Seite 7
E-5460/2009
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-5460/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde:
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 9