Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5460/2010
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein in B._______ lebender Tamile, mit
Schreiben vom 1. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um
Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2008 (eröffnet am 24. Juni
2008) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und das Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob
und das Bundesverwaltungsgericht dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 9.
Januar 2009 insoweit guthiess, als es die Verfügung des BFM vom 6.
Juni 2008 aufhob und das BFM anwies, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen
Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden,
II.
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2009
zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs bis zum 30. Juli
2009 aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009
(Eingangsstempel der Botschaft: 29. Juli 2009) seine entsprechenden
Ausführungen zu den Akten reichte und am 26. Dezember 2009 eine
Adressänderung mitteilte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, seine Familie sowie diejenige seiner Frau
hätten seit den 1980erJahren unter der gewaltsamen Situation in Sri
Lanka gelitten und verschiedentlich den Wohnort wechseln müssen,
Familienangehörige seien verletzt worden, ein jüngerer Bruder seiner
Frau sei 1990 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden und zudem sei auch die wirtschaftliche Lage
prekär gewesen,
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum Ende des
Waffenstillstands (2002) in Colombo gelebt habe, diese Stadt aber habe
verlassen müssen und daraufhin nach B._______ gezogen sei,
dass er das Opfer erpresserischer Drohungen gewesen und von den
LTTE unter Druck gesetzt worden sei, für sie zu arbeiten, da er als (...)
über besonders wertvolle Kenntnisse verfügt habe,
dass er Verfolgungshandlungen durch die LTTE, paramilitärische
tamilische Gruppen sowie staatliche Sicherheitskräfte befürchte,
dass er sich durch die herrschende Lage und die eingeschränkte
Bewegungsfreiheit sehr unsicher fühle, über kein festes Einkommen
verfüge und in prekären finanziellen sowie psychischen Verhältnissen
lebe,
dass sich verschiedene Familienangehörige in Camps für landesintern
Vertriebene (Internally Displaced Person, IDP) aufhalten würden und er
nach Besuchen jeweils von den Sicherheitskräften kontrolliert, befragt
und eingeschüchtert worden sei,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten
reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2010
mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt
erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen, wozu der Beschwerdeführer sich innert einer
Frist von 30 Tagen äussern könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2010 Stellung
bezog, und dabei unter anderem vorbrachte, die Umstände, die er in
seinen Eingaben vom 1. Juni 2007 sowie vom 27. Juli 2009 angeführt
habe, seien nach wie vor aktuell und im Übrigen in keiner Weise
konstruiert,
dass seine Familie und er in den letzten sieben Jahren einem
unerträglichen Druck und Stress unterworfen gewesen seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2010 erneut die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland auszugehen,
dass mit Eingabe vom 22. Mai 2010 – die sich mit der angefochtenen
Verfügung vom 25. Mai 2010 auf dem Postweg kreuzte – ein offenbar
inzwischen bestellter Anwalt des Beschwerdeführers sinngemäss dessen
Asylgesuch wiederholte und zur Bestätigung respektive als Beweismittel
ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten vom 10. Mai 2010 sowie
einen Zeitungsartikel mit Übersetzung aus "C._______ Daily News" vom
(...) 2010 nachreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010
(Eingangsstempel: 30. Juli 2010) auch gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss
beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
dass er sich dabei auf seine in erster Instanz eingereichten Eingaben
bezieht und in Kopie erneut vorerwähnte Schreiben eines Anwalts vom
22. Mai 2010 eines Parlamentsabgeordneten vom 10. Mai 2010 sowie
den Zeitungsartikel mit Übersetzung aus "C._______ Daily News" vom
(...) 2010 einreichte sowie neu einen weiteren Artikel aus einer
unbestimmten Zeitung aus B._______ in englischer und deutscher
Übersetzung zu den Akten gab,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die im erstinstanzlichen
Verfahren aktenkundig gemachten Vorbringen wiederholt und ergänzt,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 die vormals
zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur
Beschwerdeverbesserung (Nachreichung des handschriftlich verfassten
Teils der Beschwerde in lesbarer Form sowie Angabe der
Verfahrensnummer) innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2010
(Eingangsstempel: 29. September 2010) im Sinn einer
Beschwerdeverbesserung eine maschinengeschriebene Version der im
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ersten (mit Kassationsurteil vom 9. Januar 2009 abgeschlossenen)
Verfahren eingereichten Rechtsschrift zu den Akten gab,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2011 bedauert, noch
keinen positiven Entscheid erhalten zu haben, und erneut um eine
wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde ersucht,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des zweiten
vorinstanzlichen Entscheids keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des
Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen ist,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Januar 2009 über die Botschaft in Colombo den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zur Beantwortung
eines umfassenden individuellen Fragenkatalogs bis zum 30. Juli 2009
einlud und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009
(Eingangsstempel der Botschaft: 29. Juli 2009) seine entsprechenden
Ausführungen zu den Akten gab, womit der Sachverhalt – auch
angesichts der umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers – als
vollständig festgestellt gelten kann,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anschliessend mit Verfügung vom
26. März 2010 mitteilte, es erachte den Sachverhalt aufgrund der
gesamten Akten als erstellt, eine Befragung durch die Botschaft erübrige
sich aus Sicht des Bundesamts, welches beabsichtige, das Asylgesuch
abzuweisen sowie die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, und
ihm zu diesen Feststellungen das rechtliche Gehör gewährte,
dass bei dieser Sachlage mit Bezug auf das zweite, vom BFM wieder
aufgenommene Asylverfahren ein prozessual korrekter Ablauf
festzustellen ist und auch der Beschwerdeführer nichts Anderes geltend
macht,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
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können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von
Art. 3 AsylG ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher
angeblich erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die
eine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen
würden,
dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Ausführungen des BFM
in seiner Beschwerde vom 25. April 2010 offensichtlich nichts
Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag,
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dass er zu seiner Beschwerde auch die Rechtsmitteleingabe (in Kopie
sowie als Beschwerdeverbesserung eine mit Computer geschriebene
Version) aus dem ersten (mit Kassationsurteil vom 9. Januar 2009
abgeschlossenen) Verfahren einreichte und dadurch sinngemäss auch
inhaltlich auf diese Ausführungen verweist,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe unter anderem erwähnt, er
habe bei den staatlichen Behörden nicht um Schutz nachsuchen können,
weil andernfalls seine Familienangehörigen direkten oder indirekten
Reaktionen der LTTE ausgesetzt worden wären (vgl. Eingabe S. 4),
dass ferner seine sowie die Familie seiner Ehefrau in Folge des längsten
ethnischen Konflikts auf der Welt von ständigen Ortswechseln und
Schwierigkeiten betroffen seien (vgl. Eingabe S. 5),
dass aus diesen knappen und vagen Vorbringen indessen nicht konkret
gefolgert werden kann, der Beschwerdeführer sei einer in ihrer Intensität
asyl und einreiserelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen
und wäre dies heute noch,
dass im Übrigen dem teilweise etwas wirr erscheinenden Text keine
Angaben zu entnehmen sind, welche direkt die Person des
Beschwerdeführers beträfen, sondern darin sonst im Wesentlichen
verschiedene Schwierigkeiten eines Bruders sowie weiterer Personen
und auch anderweitige Vorkommnisse erwähnt werden,
dass den als Beweismitteln eingereichten Unterlagen (die
Unterstützungsschreiben eines Anwalts vom 22. Mai 2010 und eines
Parlamentsabgeordneten vom 10. Mai 2010, ein Zeitungsartikel mit
Übersetzung aus "C._______ Daily News" vom (...) 2010 sowie ein Artikel
aus einer unbestimmten Zeitung) ebenfalls keine asyl und
einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände auch vor
dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der
srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 zu beurteilen sind und
die vom Beschwerdeführer erwähnten wiederholten Befragungen und
Kontrollen nach Besuchen in IDPCamps vorab im Rahmen der
Terrorabwehr (Ermittlung von LTTEAngehörigen und Unterstützenden)
und nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt zu sein
scheinen,
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dass sich zudem jeweils offensichtlich keine konkreten
Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben,
andernfalls er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden
wäre,
dass in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse im Heimatland nicht von
einem realen Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer kein spezifisches
Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet
erscheinen liesse,
dass ausserdem die übrigen vom Beschwerdeführer beschriebenen
Schwierigkeiten, wie Drohungen und Erpressungsversuche seitens
Dritter, keine flüchtlingsrelevante Intensität erreichten respektive
erreichen, und er gegen diese Behelligungen auch den Schutz des sri
lankischen Staates in Anspruch nehmen könnte,
dass die befürchteten Behelligungen seitens der LTTE jedenfalls seit der
vollständigen Zerschlagung dieser Organisation im Jahr 2009 nicht mehr
begründet sein können,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
wirtschaftlichen Probleme weder als asyl noch einreiserelevant erachtet
werden können,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten, und es ihm somit nicht gelungen ist, eine Schutzbedürftigkeit
im Sinn von Art. 20 AsylG darzutun,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in keiner Weise eine
persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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