B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
b u n a l a dm i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5461/2011
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 31. August 2011 / N (…).
E-5461/2011
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ur-
sprünglich aus B._______ (Ostprovinz), habe aber später teilweise in
C._______ (Ostprovinz) gelebt. Am (…) 2010 habe er Sri Lanka auf dem
Luftweg verlassen. Nachdem er drei Tage in Italien verbracht habe, sei er
am 31. Mai 2010 in die Schweiz eingereist und suchte am gleichen Tag
um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel wur-
de er am 2. Juni 2010 summarisch zu seiner Person, seinem Asylgesuch
und seinem Reiseweg befragt. Eine eingehende Anhörung zu seiner
Asylbegründung fand am 18. Juni 2010 statt.
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er im Jahr 2006 für die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in einem Theater habe mitspielen
müssen. Später sei zunächst ein Mann, der auch in diesem Theaterspiel
mitgewirkt habe, festgenommen worden. Danach habe der CID (Criminal
Investigation Departement) nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn in-
des nie gefunden. Am (…) 2010 sei er auf dem Weg nach Hause von drei
unbekannten Personen verfolgt worden. Nachdem er ihnen entkommen
sei, sei er am gleichen Abend mit seiner Mutter nach Colombo gefahren.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a.
ein originales Schreiben "To whom it may concern" der D._______ in
B._______ vom (…) 2008 ein, dass der Beschwerdeführer als Mitglied
einer Studentenvereinigung von der "security forces of Sri Lanka and
other Para military groups" in Bedrängnis geraten sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 31. August 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordne-
te den Vollzug dieser Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen widersprüchlich und unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen würden. Daher halte die Begründung des Asylgesuchs den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei, da heute der bewaffnete Konflikt in Sri
Lanka zu Ende sei, für den aus dem Osten des Landes stammenden Be-
schwerdeführer zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten.
B.b Die eingeschriebene Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht
entgegengenommen. Am 23. September 2011 wurde der negative Ent-
scheid mit der Bitte um Weiterleitung an den Beschwerdeführer an den
Kantonalen Sozialdienst des Kantons Aargau gefaxt. Die Vorinstanz stell-
te in diesem Fax fest, dass die Verfügung als eröffnet gelte und die Be-
schwerdefrist am 10. Oktober 2011 ablaufe.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des BFM vom 31. August 2011 und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis fest-
zustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die vom BFM vorgebrachten Widersprüche zu erklären seien. Es gelte
auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund seines Kontaktes zu den LTTE inhaftiert werde
und mit einer langen Haftstrafe rechnen müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da Personen, die im Ausland
um Asyl nachgesucht hätten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am
Flughafen verhaftet würden. Die Behauptung des BFM, die Situation ha-
be sich in Sri Lanka für die Tamilen sehr stark verbessert, entspreche
nicht der Wahrheit. Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Beschwer-
deführer keine Familienmitglieder in Colombo besitze.
D.
Am 4. Oktober 2011 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes des Kan-
tons Aargau vom 4. Oktober 2011 eingereicht.
E-5461/2011
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung i.S.v. Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) – un-
ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse – gutgeheissen.
F.
Am 28. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht eingeladen, hinsichtlich der veränderten Verhältnisse in Sri
Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) eine Stellung-
nahme einzureichen.
G.
Innert Frist legte der Beschwerdeführer am 13. März 2013 dar, dass seine
Mutter nach seiner Flucht von Angehörigen der srilankischen Armee be-
lästigt worden sei, da diese ihn gesucht hätten. Sie habe ihre Wohnung
verkauft und lebe heute in ständiger Angst bei verschiedenen Bekannten
in der Umgebung von C._______. Der Beschwerdeführer könne weder zu
seiner Tante, die auch in C._______ wohnhaft sei, noch zu den Bekann-
ten der Mutter zurückkehren, da diese sich vor Belästigungen fürchten
würden, die seine Anwesenheit hervorrufen könnten. Auch gelte es zu
beachten, dass niemand aus der Familie Geld habe und er daher nicht
unterstützt werden könne.
In der Beilage reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie eines Schrei-
bens "To whom it may concern" des Caritas Convent in B._______ vom
(…) 2013 sowie des Rt. Rev. Dr. E._______, F._______, vom (…) 2013
ein. Letzterer erwähnte, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied
der "Tamil Youth Front" gewesen sei, die in Darstellung von Dramen eine
Propagandagruppe der LTTE gewesen sei. Seit dem Jahr 2008 sei die
Mutter immer wieder von Polizisten über die Aktivitäten ihres Sohnes ver-
hört worden.
H.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit erneut zu belegen, da aus
den Akten erkennbar sei, dass er einer bezahlten Arbeit nachgehe.
I.
Mit Schreiben vom 25. April 2013 legte der Beschwerdeführer seine fi-
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Seite 5
nanziellen Verhältnisse offen und reichte je eine Kopie des Berechnungs-
blattes für Asylsuchende des Kantons Aargau für die Monate Februar bis
April 2013 sowie je eine Kopie seiner Lohnabrechnung der Monate Janu-
ar bis März 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der
Motive vornehmen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Jahr 2006 – als er
(…) Jahre alt gewesen sei und noch in B._______ gewohnt habe (A2
S. 1 f., A6 S. 2) – statt der Absolvierung einer militärischen Ausbildung in
einer Theaterproduktion der LTTE mitgemacht (A2 S. 2 f. und S. 6, A6
S. 8). Daraufhin sei eine Person, die ebenfalls mitgespielt habe, vom CID
festgenommen worden (A2 S. 5, A6 S. 2 f.). Im Jahr 2007 sei er das erste
Mal vom CID zuhause gesucht worden (A2 S. 6, A6 S. 5 f.). Seine Mutter
habe ihn dann zu einer Tante in C._______ gebracht, während die Beam-
ten noch zwei- bis dreimal bei ihm zu Hause oder in seiner alten Schule –
mutmasslich in B._______ – nach ihm gesucht hätten (A6 S. 5 f.). Aus
Angst, man würde ihn bei seiner Tante finden, sei er daraufhin ab Mitte
2007 bei einem Pfarrer in B._______ untergekommen (A6 S. 7), habe
aber weiterhin verschiedene Schulen in C._______ besucht. Es sei wei-
terhin nach ihm – auch in den Schulen von C._______ (A6 S. 6 f.) – ge-
sucht worden (ein letztes Mal wohl im April 2009, A2 S. 6). Im Dezember
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2009 sei er wieder zu seiner Tante in C._______ gegangen und habe sich
dort versteckt gehalten. Als er am (…) 2010 abends von einem Compu-
terkurs nach Hause habe zurückkehren wollen, sei er von drei unbekann-
ten Personen verfolgt worden (A6 S. 3 f.). Nachdem er ihnen entkommen
und in das Haus seiner Tante zurückgekehrt sei, sei er zusammen mit
seiner Mutter nach Colombo zu einer Schulkollegin von ihr gefahren (A6
S. 10).
Auf Nachfrage erwiderte der Beschwerdeführer, die Personen, die ihn am
(…) 2010 hätten entführen wollen, seien wohl dieselben, die ihn schon
früher gesucht hätten. Ausserdem würden auch Menschen wegen des
Geldes verschleppt (A6 S. 5).
4.2 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl.
BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktuali-
siert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtspre-
chung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert
und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Per-
sonen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie poli-
tische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des
Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risiko-
gruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder
Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechts-
verstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben.
Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtli-
chen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere loka-
ler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden
im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schüt-
zen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8).
4.3 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr mutmasslich
vom CID oder von einer anderen Organisation (A6 S. 12) festgenommen
zu werden, da er im Jahr 2006 an zwei Aufführungen eines Theaterstücks
der LTTE mitgemacht habe (A6 S. 7 f. und 12). Diese Theatervorführung
an der Schule in B._______ sei indes nur ein Wettbewerb gewesen und
habe nichts mit Politik zu tun gehabt (A6 S. 8). Er habe sich nichts dabei
gedacht, als er diese Rolle übernommen habe. Erst als ein anderer Teil-
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Seite 8
nehmer vom CID festgenommen worden sei und diese den Beschwerde-
führer bei sich zu Hause gesucht habe, hätten er und seine Mutter Angst
bekommen (A6 S. 9). Andere Kontakte zu den LTTE habe er nicht gehabt;
weder habe er ein Zwangstraining absolviert, noch habe er andere
Dienstleistungen für diese Organisation erbracht (A2 S. 7, A6 S. 8 f.).
Auch sei er in keiner Weise politisch aktiv gewesen (A6 S. 9).
Aus dem Gesagten lässt sich schlussfolgern, dass der Beschwerdeführer
kein Mitglied der LTTE war und auch sonst nie in irgendeiner Form für
diese Organisation tätig war. Er kann folglich nicht zur erwähnten Risiko-
gruppe gehören, deren Mitglieder der Zugehörigkeit zu den LTTE ver-
dächtigt werden.
4.4 Die Aussage des Beschwerdeführers, es würden heute auch Perso-
nen wegen Geld entführt (A6 S. 5), ist sehr allgemein formuliert. Auch
sonst sind keine weiteren Anhaltspunkte in den Akten erkennbar, dass es
sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied einer wohlhabenden Familie
und daher um ein potentielles Entführungsopfer handeln könnte. Diese
Annahme wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerde-
führer als Einzelkind und Halbwaise – der Vater sei im Oktober 1991 ge-
storben (A2 S. 3, A6 S. 2) – bei seiner Mutter, die von einer Rente lebe
(A2 S. 2), aufgewachsen sei. Weiter gab er in seiner Eingabe vom
13. März 2013 an, seine Familienangehörigen hätten kein Geld. Nach
dem Gesagten ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Risiko-
gruppe, deren Mitglieder aufgrund ihres Vermögens einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5), zu verneinen.
4.5 Auch das Schreiben "To whom it may concern" der D._______ in
B._______ vom (…) 2008 sowie die am 13. März 2013 eingereichten Ko-
pien von Briefen des Caritas Convent sowie des Rt. Rev. Dr. E._______
sind nicht geeignet, eine konkrete und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eintretende Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie als
Gefälligkeitsschreiben bewertet werden müssen.
4.6 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
über ein entsprechend gefährdetes Profil verfügt, da es ihm nicht gelun-
gen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt
kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in
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die Heimat zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom
30. September 2011 darauf hin, dass Personen, die im Ausland um Asyl
nachgesucht hätten, am Flughafen in Sri Lanka verhaftet werden würden.
Eine solche Verhaftung entspreche einer erniedrigenden Behandlung
i.S.v. Art. 3 EMRK.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers –
da er insbesondere keine Beziehung zu den LTTE hat (vgl. E. 4.3) – noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Behauptung, rückkehren-
de abgewiesene Asylsuchende seien einem derartigen Risiko ausgesetzt,
enthält keine solche konkreten Hinweise auf ein individuelles Risiko des
Beschwerdeführers bzw. ist kein allgemeines notorisches Risiko. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die
Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in
den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar
sei, da – vorbehältlich des sogenannten Vanni-Gebietes – weitgehend ein
normales Alltagsleben bestehen würde. Da der Beschwerdeführer aus
C._______ (Ostprovinz) stamme, sei ein Vollzug der Wegweisung in An-
betracht obiger Ausführen als zumutbar zu erachten. Auch würden keine
individuellen Gründe gegen diese Mutmassung sprechen.
6.3.2 In der Beschwerdeschrift wie auch in der Eingabe vom 13. März
2013 argumentierte der Beschwerdeführer, dass sich die Situation der
Tamilen in Sri Lanka nicht geändert habe. Zudem verfüge er weder über
Familienangehörige, die ihn aufnehmen könnten, noch über eine Ein-
kommensquelle, da er keine Ausbildung und keine Berufserfahrung habe.
6.3.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die
Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka weitgehend stabilisiert und normali-
siert. Die Sicherheitseinschränkungen im C._______-Distrikt hatten be-
reits im Jahr 2009 – als der Bürgerkrieg sich in der Endphase befand –
merklich abgenommen. Von daher gesehen wird aus allgemeiner Sicht
ein Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1).
Aus individueller Sicht gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein
gesamtes Leben – sei es nun in B._______ oder in der Stadt C._______
– im Osten von Sri Lanka verbracht habe (A2 S. 1). Seine Mutter habe,
so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. März 2013, ihre Ei-
gentumswohnung zwar verkauft, doch lebe sie bei verschiedenen Be-
kannten. Auch sei die Tante, bei der er früher auch gelebt habe, immer
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Seite 12
noch in C._______ wohnhaft. Zudem würden weitere Onkel und Tanten in
B._______ oder in C._______ leben (A2 S. 3). Folglich kann davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf ein soziales Netzwerk
zurückgreifen kann, das sich aus Schulkollegen und aus Verwandten zu-
sammensetzt. Sein Einwand, seine Verwandten würden ihn nicht auf-
nehmen wollen, da sie behördliche Belästigungen befürchten würden,
vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere deshalb,
weil nicht davon ausgegangen wird, dass sich die Behörden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer interessieren werden
(vgl. E. 4.3). Auch ist aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitser-
fahrung, die er hier in der Schweiz gemacht hat, davon auszugehen, dass
er in keine existenzbedrohende Situation geraten wird.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 hat das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung stattgegeben. Heute ist er entsprechend der Eingabe vom
25. April 2013 weiterhin als (teilweise) fürsorgeabhängig anzusehen.
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Seite 13
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt. Das vorliegende Verfahren, bei welchem
zudem kein Anwalt beigezogen wurde, erscheint weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgelehnt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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