B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5461/2016
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli,
Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch und wurde im Rahmen des
Testbetriebes im Asylbereich dem Verfahrenszentrum in Zürich zugewie-
sen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2016 und der An-
hörung vom 10. August 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei am (…) geboren und stamme aus B._______, Zoba
Debub. Zuletzt habe er in C._______, ebenfalls Zoba Debub, gelebt. Nach-
dem sein Bruder eine Vorladung für den Nationaldienst missachtet und Erit-
rea Ende 2012 verlassen habe, sei er (Beschwerdeführer) Anfang 2013
anstelle seines Bruders festgenommen worden. Er sei bis Ende 2013 in
D._______ inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er befürch-
tet, wegen seines Bruders oder aufgrund des Schulabbruches erneut in-
haftiert zu werden, auch wenn dieser durch die Haft bedingt gewesen sei.
Deshalb habe er Eritrea im Februar 2014 verlassen und sei illegal nach
Äthiopien gereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Taufurkunde ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 – gleichentags ausgehändigt – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM
ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme als anerkannter Flüchtling. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers auch vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG nicht genügend. So habe er die Verhaftung von An-
fang 2013 in repetitiver und stereotyper Art und Weise ohne persönlichen
Bezug wiedergegeben. Zudem habe er bloss knappe Aussagen zu den
Soldaten, die ihn festgenommen hätten, und zur eintägigen Fahrt ins Ge-
fängnis in D._______ machen können. Desweiteren sei nicht nachvollzieh-
bar und überdies erfahrungswidrig, dass er als damals noch (…)-jähriger
Knabe anstelle seines Bruders festgenommen worden sein soll. Überdies
seien auch seine Aussagen hinsichtlich der einjährigen Haft in mehrerer
Hinsicht (freie Schilderung, Angaben zum Raum und zu erlittenen Schlä-
gen) unsubstantiiert. Diesbezüglich sei es ausserdem erstaunlich, dass er
während seiner Haftzeit keinerlei Kontakt zu seiner Familie gehabt habe.
Auch die Umstände der Haftentlassung beziehungsweise seine Aussagen
dazu, wie er sich diese erklären könne, seien nicht plausibel. Es sei ihm
nicht gelungen, das Wiedersehen mit seiner Mutter nach der fast einjähri-
gen Haft substantiiert und detailliert wiederzugeben. Die illegale Ausreise
aus Eritrea könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht geglaubt werden.
Es sei unrealistisch, dass zwischen dem entsprechenden Entscheid und
der effektiven Ausreise lediglich eine Woche vergangen sei. Der Umstand,
dass er ohne Routenplanung spontan mit anderen Ausreisewilligen los
marschiert sei und niemanden um Hilfe gebeten haben wolle, erscheine im
eritreischen Kontext konstruiert und realitätsfremd. Es bleibe unklar und
nicht nachvollziehbar, wie ihm die Grenzüberquerung trotz Beschuss durch
eritreische Soldaten gelungen sein soll.
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4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer – auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 ver-
weisend – vor, bei einem minderjährigen Asylsuchenden sei bei der Beur-
teilung der Glaubhaftmachung seiner Verfolgungsvorbringen ein tieferer
Massstab anzusetzen und sein Alter zu berücksichtigen. So könne ein Kind
noch nicht klar erkennen, welche Informationen wichtig seien, die Realität
von imaginären Darstellungen abgrenzen sowie Ereignisse örtlich und zeit-
lich richtig einordnen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem verunsi-
chert gefühlt während der Anhörung und auffallend oft nachfragen müssen,
wie eine Frage gemeint gewesen sei. Zudem sei es ihm unabhängig vom
Thema schwer gefallen, von sich aus etwas ausführlich zu schildern. Durch
das Nachfragen habe er jedoch mehr Details angeben können und seine
Aussagen seien entgegen der Auffassung des SEM zusehends substanti-
ierter geworden. Die spezifischen und keineswegs stereotypen Schilderun-
gen der Folterungen während der Haftzeit würden ein eindrückliches Bild
der erlittenen Strafen entstehen lassen. Auch die Angaben zur Fahrt nach
D._______ würden seine persönliche Perspektive, Gefühlslage sowie
seine Gedanken und Wahrnehmung vermitteln und enthielten damit Real-
kennzeichen. Der Umstand, dass er keine Aussage über die Gründe der
Freilassung machen könne, sei kein Indiz für deren Unglaubhaftigkeit, son-
dern zeige auf, dass er nur von tatsächlich persönlich Erlebtem berichtet
habe. Im Übrigen habe er die Freilassung aus der Perspektive eines direkt
Betroffenen geschildert. Ausserdem sei in der angefochtenen Verfügung
mit keinerlei Länderinformationen untermauert worden, weshalb ein feh-
lender Kontakt zur vom Gefängnis sehr weit entfernt lebenden Familie wäh-
rend der Haftzeit erstaunlich sei. Hinsichtlich der illegalen Ausreise macht
der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte belegen sollen, von wel-
chem eritreischen Kontext es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aus-
gegangen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver-
lange, dass bei der Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen auf kultu-
rell- und persönlichkeitsbedingte Unterschiede Acht zu geben sei und da-
bei grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche oder zumindest durch
eine Länderanalyse belegte Tatsachen berücksichtigt werden dürften. Die
Einstufung der Aussagen zur Ausreise als «realitätsfremd», «unrealistisch»
oder «nicht nachvollziehbar» müsse demnach mit Länderinformationen be-
legt werden. Somit habe das SEM diesbezüglich seine Begründungspflicht
und das rechtliche Gehör verletzt. Im Weiteren stünden die entsprechen-
den Aussagen des Beschwerdeführers und die geschilderte Spontanität
entgegen der Auffassung der verfügenden Behörde im Einklang mit den
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üblichen Erzählungen von eritreischen Flüchtlingen. Der Beschwerdefüh-
rer habe genaue Angaben zur Reiseroute und zum Grenzübertritt gemacht
sowie seine Wahrnehmung und persönliche Perspektive geschildert.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz übereinstim-
mend zur Auffassung, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG –
selbst bei Anlegen eines tieferen Massstabes für deren Beurteilung – nicht
genügen. Der Inhalt der Beschwerde vermag die vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung, wie im Folgenden dargelegt wird,
nicht umzustossen.
Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass den Schilderungen des Be-
schwerdeführers – selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Er-
lebnissen – der persönliche Bezug weitgehend fehlt. Exemplarisch dafür
stehen seine Aussagen dazu, wie er als (…)-jähriger Knabe nach der ein-
jährigen Haft seine Mutter erstmals wieder gesehen und nach Hause zu
seiner Familie haben gehen dürfen (vgl. Akten der Vorinstanz A20 F 132–
140) oder sich in der Haft beschäftigt habe (vgl. A20 F 226). Ferner wie-
derholte er seine Ausführungen unabhängig der auf eine Konkretisierung
und Substantiierung abzielenden Fragen regelmässig. Anstatt seine Vor-
bringen detaillierter auszuführen, wich er den Fragen häufig aus (vgl. bspw.
A20 F 73, 76, 86, 89, 92, 104–105). Zudem konnte der Beschwerdeführer
seine Erfahrungen nur bruchstückhaft und nach mehrmaligem Nachhaken
darlegen (vgl. A20 F 85–87 bezüglich der Festnahme; F 98–103 bezüglich
der Fahrt ins Gefängnis; F 106, 114–118, 121–126, 224 bezüglich der Be-
ziehungen und Erlebnisse im Gefängnis). Er schilderte diese, entgegen der
Auffassung in der Beschwerdeschrift, kaum konkret und bloss oberfläch-
lich, so dass kein klares Bild seiner Erlebnisse entstand. Überdies ver-
strickte er sich bezüglich der Personen, die ihn festgenommen haben sol-
len, in Widersprüche (vgl. A20 F 75, 81, 85). Des Weiteren konnte er nur
inkonsistente Erklärungen dazu geben, weshalb er seine Mutter nicht nach
dem Grund der Haftentlassung gefragt habe (vgl. A20 F 130, 142). Seine
Erklärung in der Beschwerdeschrift, er vermute, dass seine Mutter einen
Geldbetrag für die Freilassung bezahlt habe, blieb im vorinstanzlichen Ver-
fahren denn auch gänzlich unerwähnt. Im Weiteren entbehrt sein Motiv zur
Ausreise, er habe nach dem Gefängnisaufenthalt nicht damit gerechnet,
dass die Schule ihn wieder aufnehmen würde, sich deshalb als Schulabb-
recher angesehen und vor einer weiteren Inhaftierung gefürchtet, ebenfalls
der Logik.
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Die illegale Ausreise vermochte der Beschwerdeführer – unter anderem da
seine persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund der als unglaubhaft einzustu-
fenden Vorfluchtgründe beeinträchtigt ist – ebenfalls nicht glaubhaft zu ma-
chen. Seinen Ausreiseschilderungen mangelt es ganz allgemein an fass-
baren Glaubhaftigkeitselementen. Dabei kann offen gelassen werden, ob
eine illegale Ausreise aus Eritrea aufgrund des länderspezifischen Kontex-
tes einen gewissen Hergang und spezifische Handlungen erwarten lässt.
Unter Berücksichtigung, dass die sechstägige Ausreise des damals (…)-
jährigen Beschwerdeführers offenkundig nicht in Grenznähe begann, wä-
ren jedoch Vorbereitungshandlungen oder Abklärungen wenigstens im An-
satz zu erwarten gewesen. Dies umso mehr, als er zu Beginn der Reise
alleine gewesen sein will und seine Fluchtgefährten erst unterwegs getrof-
fen habe. Seine relativ gehaltlosen Aussagen, er habe nichts geplant, nie-
manden um Hilfe gefragt und leichte Hosen, geschlossene Schuhe sowie
seine Jacke getragen, erscheinen nicht nachvollziehbar. Im Weiteren blei-
ben seine Schilderungen, wie er sich vor den Schüssen der eritreischen
Grenzsoldaten gerettet habe, oberflächlich. Auch der Umstand, dass er
sich im Flüchtlingslager E._______ im nördlichen Äthiopien sechs Monate
nicht registriert und keine Karte für die Verpflegung besessen haben will,
erscheint wenig plausibel.
5.2 Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, er habe sich verunsichert ge-
fühlt während der Anhörung und auffallend oft nachfragen müssen, kann
nicht gefolgt werden. So zeigen die einleitenden Fragen an der Anhörung
viel eher auf, dass er diese grundsätzlich zur vollständigen Zufriedenheit,
teilweise auch ausführlich (vgl. A20 F 20) beantwortete. Die befragende
Person nahm sich denn auch offenkundig Zeit, um mittels einer relativ aus-
führlichen Einleitung eine angenehme und vertrauenswürdige Anhörungs-
atmosphäre zu schaffen. Sie fragte den Beschwerdeführer beispielsweise
nach dessen Befindlichkeit und wies ihn darauf hin, allfälliges Unwohlsein
umgehend zu melden. Zudem war die an der Anhörung anwesende
Rechtsvertreterin schon bei der BzP zugegen, was ebenfalls zu einer ver-
gleichsweise vertrauteren Stimmung geführt haben dürfte. Die relativ sub-
stanzlosen und teilweise ausweichenden Aussagen oder Rückfragen des
Beschwerdeführers lassen sich somit nicht einfach mit seiner Minderjäh-
rigkeit und der situationsbedingten Unsicherheit begründen. Viel eher deu-
ten sie darauf hin, dass er seine Vorbringen nicht selbst erlebt hatte und
deshalb nicht genügend konkret antworten konnte beziehungsweise Zeit
für die Beantwortung der Fragen gewinnen musste.
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5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin des-
sen behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint
hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
kann darauf verzichtet werden, weiter auf Beschwerdevorbringen einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Verfügung
vom 20. Oktober 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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