B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-546/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Walker,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
17. November 2015 und der Anhörung vom 16. November 2016 im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in Aleppo geboren
und aufgewachsen. Ihre Familie sei bekannt für politische Aktivitäten. Ihr
Vater sei im Jahr 2007 beziehungsweise 2009 während vier bis fünf Mona-
ten inhaftiert gewesen. Während ihres Universitätsstudiums habe sie im
Jahr 2011 vier- oder fünfmal an Demonstrationen gegen das Regime teil-
genommen. Nach einer durch aufgehängte Namenslisten publik gemach-
ten Verwarnung durch den Sicherheitsdienst habe sie aufgehört, sich an
Protestaktionen zu beteiligen. Nach Abschluss ihrer Prüfungen sei sie im
März 2013 aufgrund der prekären Sicherheitslage in Aleppo mit ihrer Fa-
milie nach Afrin gezogen. Dort sei sie von der PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat) zur Zusammenarbeit beziehungsweise zum Absolvieren von militäri-
schen Übungen gedrängt worden, was sie jedoch verweigert habe. Ihr Bru-
der sei von der PYD in ein Militärlager mitgenommen worden, um eine mi-
litärische Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund des Drucks seitens der PYD
und der schwierigen Sicherheitslage habe sie im Juni 2015 beziehungs-
weise im Oktober 2015 Syrien illegal Richtung Türkei verlassen und sei am
7. November 2015 in die Schweiz gereist. Im August 2016 sei ihr Vater von
der PYD verhaftet worden, weil er seine Kinder ins Ausland geschickt habe.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre syrische Identitäts-
karte, ihren Studentenausweis der Universität Aleppo sowie ein Schreiben
des „Centre Zagros pour les Droits de l’Homme“ vom 11. November 2016
als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am 31. Dezember 2016
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit undatierter Beschwerde vom 25. Januar 2017 (Poststempel) an das
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Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar
2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses im Betrag von Fr. 600.–.
Dieser wurde am 14. Februar 2017 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Vertre-
tung durch Rechtsanwalt Jürg Walker an und reichte ein ihre Asylgründe
ergänzendes Schreiben sowie einen sie betreffenden (undatierten) Bericht
der Organisation „No to violence against women“ ein. Sie beantragt eine
ergänzende Anhörung in einem rein weiblich besetzten Team.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allge-
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meinen Auswirkungen des Bürgerkriegs in Syrien und deren Begleitum-
stände seien nicht asylrelevant. Ferner würden die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Vorkommnisse keine asylrelevante Intensität ent-
falten. Allein wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familie hätte die Be-
schwerdeführerin keine Nachteile erlitten und nach der Verwarnung durch
den Sicherheitsdienst habe sie ihre Teilnahme an Demonstrationen einge-
stellt, woraufhin es zu keinen weiteren Repressalien gekommen sei. Auch
die Druckausübung seitens der PYD, welche sie zu militärischen Übungen
habe verpflichten wollen, würde keine asylrelevante Intensität aufweisen.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien eben-
falls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. Ange-
sichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der
Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaf-
tigkeitselemente einzugehen. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht und habe keinen Anspruch auf Asyl.
5.2 Auf Beschwerdeebene legt die Beschwerdeführerin die aktuelle Situa-
tion ihrer Familie in Syrien dar. Sie verweist auf die gesundheitlichen Prob-
leme ihrer Eltern und die prekäre Versorgungslage vor Ort. Ihr Vater sei
nach wie vor in Haft. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 20. März 2017
schildert sie, wie sie während einer Bombardierung am 25. Februar 2013
in Aleppo von einem bewaffneten Mann in ein verlassenes Gebäude ge-
zerrt worden sei. Als sie versucht habe sich zu wehren, habe er ihr mit
seiner Waffe auf den Kopf geschlagen. Danach habe sie nichts mehr ge-
spürt bis sie wieder aufgewacht sei. Ihr Kleid sei zerrissen gewesen, sie
habe starke Kopfschmerzen und Prellungen am Körper gehabt. In der
Folge habe sich ihr körperlicher und psychischer Zustand verschlechtert.
Die Beschwerdeführerin legt ein Schreiben der Organisation „No to vio-
lence against women“ bei, in welchem der Vorfall und dessen gesundheit-
liche Folgen beschrieben werden. Sie habe die Vergewaltigung anlässlich
der BzP und der Anhörung nicht genannt, da diese in Syrien als Schande
für die Familie erachtet werde und schwerwiegende Repressalien zur
Folge haben könne.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Die
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Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung führen zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich da-
rin im Wesentlichen auf Ausführungen zur aktuellen Situation ihrer Familie
in Syrien, macht jedoch keine Angaben zu einer allfälligen sie selbst betref-
fenden Bedrohungslage, weshalb diesen Schilderungen keine Asylrele-
vanz zukommt. Die in der Beschwerdeergänzung geschilderte Vergewalti-
gung stellt zweifellos ein traumatisierendes und einschneidendes Ereignis
dar. Jedoch lässt sich diesem Übergriff aufgrund der bestehenden Akten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgungsmo-
tivation entnehmen. So macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass
der Täter einer Kriegspartei angehört habe. Zudem bestehen keine Hin-
weise, wonach dieser gezielt die Beschwerdeführerin aufgrund einer un-
trennbar mit ihrer Person beziehungsweise Persönlichkeit verbundenen Ei-
genschaft, wie beispielsweise ihrer Ethnie, Religion oder politischen An-
schauungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgewählt habe. Vielmehr scheint
der Täter völlig wahllos gehandelt und die, aufgrund der in diesem Moment
stattfindenden Bombardierung, ausgelöste Panik ausgenutzt zu haben.
Sodann fehlt es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen diesem Ereignis und der Flucht: Die Beschwerdeführerin verliess
Syrien erst über zwei Jahre nach diesem Vorfall, gemäss eigenen Angaben
aufgrund des von der PYD ausgeübten Drucks und der prekären Sicher-
heitslage. Eine erneute Anhörung zum Vorfall vom 25. Februar 2013 erüb-
rigt sich somit und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Februar 2017 geleistete Kostenvor-
schuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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