Abtei lung V
E-5462/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Adrian Brand
A._______, Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5462/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 31. August 2004 und gelangte von B._______ her kommend
am 25. Oktober 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 27. Oktober 2004 fand in C._______ die
Empfangsstellenbefragung statt.
Am 29. November 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, an Veranstaltungen der Maoisten als
Tänzerin aufgetreten zu sein. An einer Veranstaltung am 29. Dezember
2001 seien sie von Soldaten angegriffen worden, wobei ihr Bruder und
zwei weitere Personen ums Leben gekommen seien. Am 13. Februar
2003 habe die Polizei zwei andere Tänzerinnen festnehmen können,
während die Beschwerdeführerin ihnen entkommen sei. Sie sei von
den Behörden steckbrieflich gesucht worden und habe deshalb bis zu
ihrer Ausreise in einem Maoisten-Camp leben müssen. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM ver-
zichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2006 - eröffnet am 29. Mai
2006 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von politischem Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 verwies die zuständige Instruktionsrich-
Seite 2
E-5462/2006
terin der ARK die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. August 2007 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der
Vernehmlassung wurde unter anderem auf den Friedens- und Demo-
kratisierungsprozess in Nepal verwiesen.
F.
In der Replik vom 19. September 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Seite 3
E-5462/2006
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin seit deren Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
Seite 4
E-5462/2006
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe.
Überdies seien bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ge-
wisse Vorbehalte anzubringen. Diese hielten demnach den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2 In der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin demgegen-
über im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Angaben zu ihrem
politischen Engagement detailliert, intensiv und präzise genug gewe-
sen seien, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu
genügen. So habe sie an Parteiveranstaltungen getanzt, sich jedoch
weder an bewaffneten Auseinandersetzungen noch an politischen
Diskussionen beteiligt. Die Menschenrechtslage in Nepal sei nach wie
vor prekär und das BFM verharmlose dies. Die Massenproteste und
die bewaffneten Auseinandersetzungen hätten zu vielen Toten und
Verletzten geführt. Es habe auch viele Festnahmen gegeben. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände könne nicht von einer
Verbesserung der Situation in Nepal ausgegangen werden.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführerin wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seite 5
E-5462/2006
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführe-
rin im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmit-
telschrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung
durch die Armee besteht. Im übrigen hat sich die Beschwerdeführerin
durch ihre tänzerischen Aktivitäten für die Maoisten hervorgetan,
weshalb die erstmals in der Replik geäusserte Furcht vor den
Maoisten jeglicher Grundlage entbehrt. Es kann daher darauf ver-
zichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermö-
gen.
Seite 6
E-5462/2006
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
Seite 7
E-5462/2006
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 8
E-5462/2006
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der Beschwerdeführe-
rin wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht
dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gespro-
chen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zu-
mutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund ihrer mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise
im Jahre 2004, mithin 23 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt. Zudem
leben ihre Eltern nach wie vor in ihrem Heimatdorf. Bei dieser Sachla-
ge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein sozia-
les Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1. S. 215).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nepal er-
weist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31).
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 9
E-5462/2006
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Ein-
reichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde bei der Einreichung
der Beschwerde belegt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Ver-
besserung ihrer finanziellen Situation zu entnehmen. Zudem kann die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist. Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-5462/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
Seite 11