B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5462/2017 und E-5577/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen
des SEM vom 16. August 2017 und 8. September 2017 /
N (…).
E-5462/2017, E-5577/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 1. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – in der Schweiz ein erstes Asylge-
such ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er am (…)
1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten sei und diese
erst im Jahr 2006 (respektive am […] 2005, A19 F95 ff.) wieder verlassen
habe. In dieser Zeit sei er hauptsächlich für die (…) zuständig gewesen.
Nachdem er im Jahr 1996 seinen (…) bei einem Anschlag der sri-lanki-
schen Armee auf einen Lebensmitteltransport der LTTE, welchen er beglei-
tet habe, verloren habe, habe er eine (…)lehre gemacht.
Die Verbindung zu den LTTE habe die Sri Lanka Army (SLA) veranlasst,
ihn am (…) 2012 (respektive im Jahr 2011 durch die Polizei, A19 F191 f.
und 201 ff.) während (…) Stunden zu verhören, wobei er nichts von seiner
(vergangenen) LTTE-Mitgliedschaft erzählt habe (A19 F187 ff. und 203 ff.).
Am Ende sei er unter die Pflicht der ständigen Verfügungsbereitschaft für
die SLA gestellt worden. Im (…) 2014 (respektive am (…) 2012, A19
F193 ff.) habe die Armee seinem Vater mit der Erschiessung des Be-
schwerdeführers gedroht. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnah-
men habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka (…) 2014 ent-
schlossen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des B._______ vom (…) 2015, wonach er von Geburt an in
C._______ (Nordprovinz) gewohnt habe; eine Kopie eines Schreibens des
"D._______", datierend vom (…) 2000, sowie ein Foto aus Sri Lanka mit
zwei uniformierten Männern als Beweismittel ein (A7). Als Beleg für seine
Identität gab er eine Geburtsurkunde im Original (ausgestellt am […] 2003)
sowie eine Kopie seiner Identitätskarte (ausgestellt am […] 2004) zu den
Akten.
A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen
Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und verwies insbeson-
dere auf das Schreiben des „D._______" in C._______ vom (…) 2000, wel-
ches bestätige, dass der Beschwerdeführer am (…) 2000 eine Prothese
erhalten habe, nachdem er im Jahr 1999 wegen einer Landmine (…) ver-
loren habe.
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A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und äusserte sich hin-
sichtlich des Sachverhalts dahingehend, dass er – nachdem er die LTTE
im (…) 2005 verlassen habe – im (…) 2005 festgenommen und anschlies-
send auf einem Polizeiposten verhört worden sei. Bei dieser Gelegenheit
habe er zugegeben, dass er ein Mitglied bei den LTTE gewesen sei, diese
Gruppierung inzwischen jedoch verlassen habe. Die Polizei habe ihn letzt-
lich unter der Auflage entlassen, er müsse sich zur Verfügung halten res-
pektive sie würden ihn bei Bedarf wieder aufsuchen. Im (…) 2006 sei er
nach E._______ in Indien ausgereist, wo er sich bei der dortigen Polizei
habe registrieren lassen. Aus Furcht vor Verfolgung habe er sich dort je-
doch versteckt gehalten. Als im Jahr 2013 junge Tamilen in einem Nach-
barsdorf verhaftet worden seien, habe er sich entschlossen, aus Indien
auszureisen.
A.d Mit Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 bestätigte das Bun-
desverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz, stellte aufgrund des
neu dargelegten Sachverhalts eine krasse Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht fest und wies die Beschwerde ab.
A.e Am 25. Januar 2017 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das
SEM um Einsicht in die gesamten Asylakten, welches dem Gesuch am
31. Januar 2017 unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG nachkam. Ausserdem
stellte es ihm am 2. Februar 2017 Kopien der Akten des Vollzugsdossiers
zu, soweit deren Einsicht nicht im Sinne von Art. 27 VwVG abzulehnen war.
B.
Mit an das SEM gerichteten Eingabe vom 3. April 2017 reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch (Mehr-
fachgesuch) ein. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer zwischen 1990 und 2004 durch die LTTE zunächst als (…)
ausgebildet worden sei und später als LTTE-Kämpfer an zahlreichen Ge-
fechten teilgenommen habe. Im Jahr 1996 sei er durch den Beschuss mit
einem Maschinengewehr durch die SLA verletzt worden. Nach seiner Hei-
lung habe er eine (…)lehre absolviert und sei bei den LTTE zunächst für
(…) und später im Bereich (…) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er die
LTTE verlassen. Als er sich (…) Jahre später für eine Hochzeit in Indien
aufgehalten habe, sei seine Wohnung in (…) durch die Polizei durchsucht
worden, weshalb er sich entschieden habe, in Indien zu bleiben. Weil je-
doch der indische Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam geworden sei, sei
er in die Schweiz geflüchtet.
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Neu machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass er am (…) 2017
zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat erschienen sei. Dabei
habe sich ergeben, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Verbin-
dung zu den LTTE sowie von seinen Tätigkeiten mit Kaderaufgaben Kennt-
nis gehabt hätten. Weil er auch ein erhebliches exilpolitisches Engagement
aufweise, sei mit seiner Eintragung auf der „Stop List“ (respektive „Watch
List“) zu rechnen. Ferner seien ihm während seiner Vorsprache Fragen ge-
stellt worden, was markant gegen die Bestimmungen des Migrationsab-
kommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121)
verstosse. Folglich habe das SEM offenzulegen, welche Daten respektive
Informationen bezüglich des Beschwerdeführers dem sri-lankischen Kon-
sulat übermittelt worden seien. Ferner sei ihm das Protokoll vom (…) 2017
auszuhändigen und darzulegen, welche Behörden in Sri Lanka Zugang zu
den entsprechenden Informationen vom (…) 2017 hätten. Folglich sei das
sri-lankische Konsulat aufzufordern, die entsprechenden Daten und Doku-
mente (mit Übersetzungen) offenzulegen. In einem weiteren Schritt habe
sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte sowohl beim SEM wie
auch beim sri-lankischen Konsulat davon zu überzeugen, dass die ange-
gebenen Angaben über Daten und deren Verwendung korrekt seien.
Schliesslich wurde beantragt, dass – falls das SEM den neu dargelegten
Sachverhalt bezweifeln sollte – zwingend eine Anhörung zu den vorge-
brachten Gründen durchzuführen sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er neben diversen Men-
schenrechtsberichten, mit welchen auf die jüngsten Entwicklungen in Sri
Lanka hingewiesen wurde, ein Foto, welches zur Zeit seines aktiven
Kampfeinsatzes für die LTTE (zusammen mit einem ranghohen Vorgesetz-
ten namens F._______) aufgenommen worden sei, sowie sechs weitere
Fotos, welche ihn anlässlich exilpolitischer Aktivitäten in G._______ und
H._______ zeigen würden, zu den Akten (B2).
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug dieser Wegweisung an.
D.
Mit Schreiben vom 25. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
um Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem
Besuch des Beschwerdeführers auf dem Konsulat von Sri Lanka am (…)
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2017 an diese Behörde übermittelt worden seien, sowie in die Vollzugsak-
ten. Weiter seien sämtliche mündliche Informationen und Daten, welche
zwischen den schweizerischen und sri-lankischen Behörden am (…) 2017
ausgetauscht worden seien, sowie das Protokoll desselben Tages offenzu-
legen.
E.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer unter Vorbehalt (Art. 27 VwVG) Einsicht in die Vollzugsakten. Der
Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu bitten, lehnte das
SEM ab. Ferner führte es in seiner Begründung aus, dass an den jeweili-
gen Befragungen auf dem sri-lankischen Konsulat kein Protokoll erstellt
werde. Die Vertretung des SEM, welche jeweils anwesend sei, sei lediglich
befugt zu kontrollieren, wer zur Befragung erscheine. Im vorliegenden Fall
habe die Mitarbeiterin des SEM die hinterlegte Geburtsurkunde des Be-
schwerdeführers zur Begutachtung dem Konsulat vorgelegt (in Ergänzung
zu den am […] 2017 übermittelten Kopien), welche die Mitarbeiterin an-
schliessend wieder zu den Akten genommen habe. Abgesehen davon
seien keine weiteren Informationen, weder schriftlich noch mündlich, aus-
getauscht worden.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde
gegen die Verfügungen vom 16. August 2017 (betreffend Ablehnung Asyl-
gesuch und Wegweisung) und 8. September 2017 (betreffend Einsicht in
die Vollzugsakten) ein.
Dabei beantragte er, die beiden Verfügungen des SEM seien wegen der
Verletzung von fundamentalen Datenschutzbestimmungen aufzuheben
und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren
Nr. 3). Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügungen die Vorinstanz
aufzufordern, sämtliche Akten, welche im Zusammenhang mit der Vorspra-
che vor dem sri-lankischen Konsulat stehen würden, offenzulegen (Rechts-
begehren Nr. 4). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfas-
sende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammen-
hang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem
sri-lankischen Konsulat abzugeben, und zu erläutern, wie die Informatio-
nen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall
rekonstruiert würden (Rechtsbegehren Nr. 5). Eventualiter sei die Verfü-
gung vom 16. August 2017 wegen der Verletzung des Willkürverbots
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(Rechtsbegehren Nr. 6), eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör (Rechtsbegehren Nr. 7) respektive der Begründungs-
pflicht (Rechtsbegehren Nr. 8) aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. August
2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 9). Eventuell sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(Rechtsbegehren Nr. 10) oder es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der
Verfügung vom 16. August 2017 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Rechtsbegehren Nr. 11). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsge-
richt materiell entscheiden sollte, wurden weitere Beweisanträge gestellt
(vgl. Ziff. 7 der Beschwerdebegründung).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das
Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüg-
lich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut
würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt wor-
den seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach
denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren
Nr. 1). Sodann sei ihm weiter die vollständige Einsicht in die gesamten Ak-
ten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Be-
hörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu ge-
währen und ihm die Akten als Übersetzung in einer schweizerischen Lan-
dessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht
sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 2).
Der Rechtsmittelschrift lagen diverse Beweismittel bei, unter anderem Be-
richte zur Lage von Sri Lanka sowie Stellungnahmen zum Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, zum Mig-
rationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 4. Oktober
2016 und zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 – alles recherchiert
und verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters.
G.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsge-
richt die separat eröffneten Verfahren E-5462/2017 (Beschwerde gegen die
Verfügung vom 16. August 2017) und E-5577/2017 (Beschwerde gegen
die Verfügung vom 8. September 2017). Ausserdem äusserte es sich zur
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Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen zufälliger Auswahl.
Schliesslich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurden der Vorinstanz Verletzungen des Will-
kürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewir-
ken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer rügte, das Willkürverbot sei verletzt, weil das
SEM, mit Blick auf aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen zu
Sri Lanka und der geltenden Rechtsprechung, keine Gesamtwürdigung
seiner Asylvorbringen (respektive seines Risikoprofils) vorgenommen
habe. So habe es seinen Kampfeinsatz – nicht aber seine LTTE-
Mitgliedschaft – wie auch die Schilderung des Ereignisses, bei welchem
sein (…) verletzt worden sei, als unglaubhaft erachtet. Sein exilpolitisches
Engagement habe das SEM zwar als glaubhaft, indes nicht als asylrelevant
erachtet. Letztlich habe das SEM bekannte Sachverhaltselemente aus
dem ersten Asylverfahren in der angefochtenen Verfügung gar nicht mehr
thematisiert. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil das SEM
seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt habe.
Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden
Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerde-
führer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. recht-
liches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung)
auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung
von Art. 9 BV.
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der
Fünfjahresfrist nach Abschluss des ersten rechtskräftigen Verfahrens
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(aArt. 111c AsylG) gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge-
mäss aArt. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhörung abge-
sehen. Im Übrigen konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
seine neuen Vorbringen im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerde-
schrift ausführlich darlegen, was gemäss aArt. 8 AsylG auch seine Pflicht
ist. Hierdurch ist auch der diesbezügliche Beweisantrag (vgl. Ziff. 7.4 der
Beschwerdebegründung) abzuweisen.
3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Das SEM habe einerseits die nachträglich geltend gemachten Asyl-
vorbringen – insbesondere das Engagement des Beschwerdeführers als
LTTE-Kämpfer – als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft qualifi-
ziert. Anderseits habe es in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepa-
pieren Datenschutzbestimmungen verletzt (vgl. dazu E. 4). Indem das
SEM die Befragung des Beschwerdeführers auf dem Konsulat missachtet
habe, sei offensichtlich, dass es sich im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung mit den zentralen asylrelevanten Vorbringen nicht auseinanderge-
setzt habe.
3.4.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und
2008/47 E. 3.2).
3.4.2 In der Verfügung vom 16. August 2017 hat das SEM die nachträglich
geltend gemachten Vorbringen das LTTE-Engagement des Beschwerde-
führers betreffend abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, wes-
halb diese nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant seien. Entspre-
chendes gilt auch bezüglich der Vorsprache vor dem sri-lankischen Konsu-
lat. Das Vorgehen vor dieser Mission wurde in den Verfügungen vom
16. August 2017 und 8. September 2017 ausführlich dargelegt und es
wurde nachvollziehbar begründet, weshalb nach Meinung des SEM damit
keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden seien. Es hat sich
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folglich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM
nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage
der materiellen Beurteilung.
3.5 Weiter habe das SEM, so der Beschwerdeführer, den Sachverhalt un-
richtig festgehalten, weil der vom ihm geschilderte Ablauf bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung objektiv aktenwidrig sei. Ausserdem sei der Sachver-
halt unvollständig erhoben worden, weil er zu seinen neuen Vorbringen
nicht angehört worden sei. Ferner sei sein Risikoprofil (wie z.B. seine
LTTE-Mitgliedschaft, seine offensichtliche Kriegsverletzung, sein exilpoliti-
sches Engagement oder seine fehlenden Reisepapiere) und die allge-
meine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt worden. Das SEM stelle auf
ein unzutreffendes Lagebild ab und beschönige die Situation für tamilische
Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka
habe sich vielmehr verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem
hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien ge-
fährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe.
3.5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.5.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der (bis dahin) aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie
kam dabei zum Schluss, diese würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinreichend auseinan-
dergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in sei-
ner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwer-
deführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorgebrachten LTTE-Verbindun-
gen sowie die Gewaltanwendung bereits Gegenstand des ersten Asylver-
fahrens waren. Die Fluchtbegründung wurde als unglaubhaft beurteilt. In-
sofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine behördliche Registrierung vorlie-
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Seite 11
gen soll und wird auch nicht näher dargelegt. Ohnehin betrifft dies die ma-
terielle Würdigung der Vorbringen und nicht die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Zeu-
genbefragung durchzuführen. Der entsprechende Antrag – wie auch das
Ersuchen um eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (wie bereits
erwähnt, vgl. E. 3.3) – ist daher abzuweisen (vgl. Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 der
Beschwerdebegründung).
3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid vom
16. August 2017 aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind dem-
nach abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte ferner die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens sei abschliessend aufgelistet,
welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vor-
instanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine
N-Nummer und den ehemaligen Schulort, übermittelt. Ferner sei davon
auszugehen, dass das SEM anlässlich des Termins auf dem Konsulat wei-
tere Daten übergeben habe. Weil vorliegend die Verletzung von Daten-
schutzbestimmungen fundamental sei, sei die Sache nach Aufhebung der
Verfügungen zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2).
Auch wäre eine Verletzung von Art. 6 (wie auch Art. 8 und Art. 25) des Da-
tenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) zu verneinen, da das Asylgesetz die
Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in
Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und damit den entsprechenden Arti-
keln im DSG vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April
2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Entgegen der
Aussage des Beschwerdeführers wurden keine über das Abkommen hin-
ausgehenden Daten an die sri-lankischen Behörden weitergegeben. Die
Behauptung, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-
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lankischen Behörden übermittelt habe, erweist sich als unhaltbare Unter-
stellung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Demzufolge ist der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung
seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
4.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwieweit
die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau
entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisan-
trag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem
Schweizer Schutzniveau entspricht und ob in diesem Zusammenhang die
ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten
im Sinne des entsprechenden Schutzniveaus behandelt würden (vgl.
Ziff. 7.2 der Beschwerdebegründung), ist abzuweisen.
4.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Ziff. 7.1 der Beschwer-
debegründung). Mit Verfügungen des SEM vom 16. August und 8. Septem-
ber 2017 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsak-
ten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Dem Akteneinsichtsrecht
wurde damit Genüge getan.
4.5 Eine Einzelperson kann sich nicht direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrati-
onsabkommens berufen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens vermit-
telt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Be-
hörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den
Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um
deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in
Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der
Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG
Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lan-
kischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Be-
hörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der be-
troffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich
geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache
des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens be-
züglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es ob-
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 13
liegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuho-
len und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Be-
weisantrag (vgl. Ziff. 7.3 der Beschwerdebegründung) ist ebenfalls abzu-
weisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation
begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich
ebenso die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt
ihm jedoch die Asylgewährung (Art. 54 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Wahrheitsgehalt der vorgebrachten LTTE-Vergan-
genheit des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Die neue Darstellung des
relevanten Sachverhalts sei widersprüchlich und habe als nachgeschoben
zu gelten, weil dieser ohne zwingenden Grund erst mit dem zweiten Asyl-
gesuch geltend gemacht worden sei. Diese Beurteilung treffe auch auf die
Aussagen zu seiner (…) sowie zu seinem Austritt aus den LTTE zu. An
dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Foto mit einem an-
geblich ranghohen Vorgesetzten nichts zu ändern, weil dazu bereits im ers-
ten Asylverfahren ausführlich Stellung genommen worden sei. Ferner sei
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 14
die Hausdurchsuchung, während der Beschwerdeführer sich in Indien auf-
gehalten habe, als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der geltend ge-
machten Nachfluchtgründe sei die exilpolitische Tätigkeit des Beschwer-
deführers bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens als ungenügend
erachtet worden, um ins Visier des Heimatstaats geraten zu sein. Dem
Mehrfachgesuch seien trotz Einreichung mehrerer Fotos keine neuen An-
gaben zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen würden. So-
dann schaffe die Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem Konsulat
zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung keine neuen Gefährdungselemente.
So übermittle das SEM dem Konsulat jeweils die Personalien der betroffe-
nen Personen und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatz-
reisepapiers. Die Datenübermittlung diene ausschliesslich der Ersatzreise-
papierbeschaffung. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und lang-
jährig erprobtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätz-
lich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka
geregelt sei.
6.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift mit Blick
auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Wesentlichen auf die eingebrachten ob-
jektiven Beweismittel, welche die geltend gemachte Beteiligung an Kampf-
handlungen belegen würden. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten in-
formierte der Beschwerdeführer, dass er an sämtlichen grösseren Veran-
staltungen der tamilischen Diaspora in G._______, H._______ und
I._______ teilgenommen habe. Schliesslich brachte er vor, aufgrund der
Vorsprache vor dem Konsulat und wegen des Vorliegens von Risikofakto-
ren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein.
6.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2016 als auch
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1271/2016 vom 29. De-
zember 2016 setzten sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwer-
deführers, aufgrund seinem Engagement für die LTTE durch die sri-lanki-
schen Behörden verfolgt worden zu sein, auseinander und erachteten
diese aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft. Die objektiven Beweis-
mittel, welche die neuen Vorbringen – der Beschwerdeführer sei zunächst
als (…) ausgebildet worden und habe bis im Jahr 1996 als Kämpfer an
zahlreichen Gefechten teilgenommen, später habe er in einer Kaderfunk-
tion die LTTE unterstützt – belegen würden, überzeugen nicht. Zum einen
wurde das mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Foto bereits im ersten
Asylverfahren gewürdigt (A20 S. 6 f. und Urteil des BVGer E-1271/2016
vom 29. Dezember 2016 E. 5.5.1). Zum anderen muss es sich bei der (…)
des Beschwerdeführers nicht um eine Kriegsverletzung handeln (vgl. das
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 15
Schreiben des „D._______" in C._______ vom […] 2000). Auch die angeb-
liche Hausdurchsuchung, als der Beschwerdeführer sich für eine Hochzeit
eines Bruders in Indien aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Wie
das SEM zu Recht festgestellt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer diese neue Darstellung des Sachverhalts nicht schon
hätte im Rahmen des ersten Asylverfahrens schildern können. Ganz allge-
mein ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzufügen,
dass er bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2016 im Rah-
men des ersten Asylverfahrens seine Vorbringen anders als anlässlich der
vorangegangenen Befragung und Anhörung dargestellt hat. Folglich ist die
angebliche LTTE-Vergangenheit sowie seine Schilderung, wie er am (…)
verletzt worden sei, als unglaubhaft zu erachten.
Zusammenfassend ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu
verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweis-
mittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht vor-
bringen.
6.4 Das angebliche exilpolitische Engagement belegte der Beschwerde-
führer einzig mit sechs Fotos, auf welchen er indes grösstenteils allein zu
sehen ist. Diesen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrati-
onszugs eingenommen hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund möglicher Teilnahmen an Kundgebungen (und allenfalls
des Tragens einer LTTE-Flagge) seitens des sri-lankischen Regimes terro-
ristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Sein exilpoliti-
sches Engagement entfaltet daher keine Asylrelevanz.
6.5 Wie vorstehend (vgl. E. 4) bereits ausgeführt, wurden den sri-lanki-
schen Behörden nur zulässige und zur Identifikation des Beschwerdefüh-
rers notwendige Daten übermittelt, wobei es sich dabei um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Was
die angeblichen Ausreisegründe des Beschwerdeführers (respektive seine
angebliche LTTE-Vergangenheit und die darauf beruhende behördliche
Verfolgung) betrifft, sind diese als unglaubhaft zu erachten (vgl. E. 6.3),
weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deshalb
durch seine Vorsprache vor dem Konsulat ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geraten. Daran ändert auch nichts, dass sich die Mitarbeiterin des
Konsulats anlässlich der Befragung intensiv Notizen gemacht und ihm er-
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 16
klärt habe, dass er in Sri Lanka schon bald genau Auskunft über seine Ver-
gangenheit geben müsse – dafür kann es verschiedene Gründe geben.
Entgegen seinen Ausführungen kann nicht gesagt werden, es bestünden
aus einer Vorsprache auf dem Konsulat oder der in diesem Zusammen-
hang gestellten Fragen konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung.
6.6 Letztlich bleibt zu prüfen, ob ein sogenannter Risikofaktor für den Be-
schwerdeführer besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die „Stop List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. ebenda
E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er folglich keine Verbindung zu
den LTTE aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegrün-
denden Faktoren. Soweit er vorbrachte, er sei aufgrund familiärer LTTE-
Verbindungen – eine (…) und ein (…) seien Mitglieder dieser Organisation
gewesen (A19 F33 ff.) – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr,
muss er sich entgegenhalten lassen, dass er zu diesen Familienmitgliedern
kaum Kontakt gepflegt habe. Auch seien seine (…) aus Sri Lanka ausge-
reist, weil sie sich nicht am Unabhängigkeitskampf der LTTE hätten betei-
ligen wollen (A19 F27). Er machte überdies nie geltend, wegen seiner Ver-
wandtschaft behelligt worden zu sein. Weiter wurde er keiner Straftat an-
geklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregis-
tereintrag. Dem Schreiben des "D._______" vom (…) 2000 ist ferner zu
entnehmen, dass er als ziviles Opfer an seinem (…) verletzt wurde. Alleine
aus der tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit kann er
keine Gefährdung ableiten.
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 17
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen.
6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 18
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Vollzug der Wegweisung sei
aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von ta-
milischen Asylgesuchstellern unzulässig. Es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Ver-
änderungen ist an der Lageeinschätzung im erwähnten Referenzurteil fest-
zuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 19
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch un-
ter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zu-
mal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Di-
mension erreicht habe. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3) besteht für eine derartige Be-
fürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht ausserdem kein konkreter
Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen
in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher
Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal Ranil Wickremesinghe
das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlich als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer
erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören
ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheits-
politischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
8.3.2 Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aus J._______ respektive C._______, beides in der Nord-
provinz, stammt. Zwei (…) und seine (…), welche in der Landwirtschaft
tätig sind (A5 S. 4), wohnen in der Umgebung von J._______ (A5 S. 5).
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 20
Ferner leben drei seiner (…) in Kanada, welche den Beschwerdeführer ge-
gebenenfalls unterstützen können. Abgesehen von seiner (…) scheint er
bei guter Gesundheit zu sein. Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine
Familie ihn bei der Wiedereingliederung wird unterstützen und er eine neue
Existenz wird aufbauen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Einga-
ben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne
konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrens-
kosten praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5462/2017, E-5577/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: