B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5463/2010
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Christian Hoffs, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N (…).
E-5463/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Dohuk stammender Kurde mit
letztem dortigen Wohnsitz verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 2. Januar 2009 illegal auf dem Landweg in Richtung Türkei.
Von dort sei er über weitere ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz
gereist, wo er am 14. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar
2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
erstmals summarisch befragt. Am 26. März 2009 erfolgte eine erste ein-
lässliche Anhörung zu seinen Asylgründen, wobei er unter anderem auch
zu Protokoll gab, er wolle in den Irak zurückkehren. Daraufhin schrieb das
BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. April 2009 ab. Kurz darauf
teilte er mit Schreiben vom 30. April 2009 mit, er wolle nun doch nicht zu-
rückkehren, weil er nicht bei seiner Schwester in Mosul leben könne, da
es dort häufig zu terroristischen Aktionen komme. Am 28. Mai 2009 zeigte
seine damalige Rechtsvertretung ihre Mandatsübernahme an. Am 15. Ju-
ni 2009 nahm das BFM das Verfahren wieder auf. Am 11. Juni 2010 wur-
de er ein zweites Mal einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
Anlässlich dieser Befragungen führte er im Wesentlichen aus, er sei in
B._______ bei Deraluke in der Provinz Dohuk geboren und gehöre dem
Stamm der C._______ an. Da sein Vater nicht gewollt habe, dass er zur
Schule gehe, habe er bereits in jungen Jahren als Hirte gearbeitet. Er sei
politisch nicht aktiv gewesen. Sein Vater sei im Streit mit Personen des
D._______-Stammes und deshalb auf der Flucht gewesen. Aufgrund die-
ser Fehde sei der Beschwerdeführer auch immer wieder von Angehörigen
dieses Stammes bedroht und behelligt worden und habe sich verstecken
müssen. Als sein Vater im Jahr 2007 bzw. im Jahr 2008 in die Heimatre-
gion zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf verstorben. Sein Freund B. und
dessen Onkel A. hätten ihm geholfen. Als er auf einer Plantage von An-
gehörigen des Stammes der D._______ gesehen worden sei, habe ihm
A. geraten, nach Dohuk zu seinen Grosseltern zu gehen. In dieser Zeit
sei seine Mutter gestorben. Um weiteren Drohungen zu entkommen, ha-
be sein in Dohuk lebender Grossvater ein Grundstück verkauft. Mit dem
Erlös habe er (der Beschwerdeführer) seine Ausreise finanzieren können.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
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aus der Schweiz und deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug.
C.
Am 29. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien
die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Bestätigung des Erhalts der
Beschwerde mit Verfügung vom 11. August 2010 fest, dass Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens lediglich die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs sei und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
E.
Am 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine
irakische Identitätskarte ein, auf welcher verzeichnet ist, dass er in Mosul
angemeldet ist, ausgestellt am 6. Mai 2009, samt deutscher Übersetzung.
F.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichte der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte
um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens. Die zuständige In-
struktionsrichterin informierte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom
12. April 2012.
G.
Am 12. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein, worauf sie mit Verfügung vom 23. Juli 2012 an ih-
rem bisherigen Standpunkt festhielt und ergänzte, der Beschwerdeführer
könne mit den am 28. Oktober 2012 zu den Akten gereichten Beweismit-
teln nicht belegen, dass er in der Provinz Nineve gelebt habe. Zudem ha-
be eine interne Dokumentenanalyse ergeben, dass seine im Irak ausge-
stellte Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale enthalte. Der Schrift-
träger der nachgereichten Identitätskarte entspreche nicht echtem Ver-
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gleichsmaterial. Die Karte enthalte sowohl orthographische als auch in-
haltliche Fehler und die Druckart sowie die Seriennummer seien falsch.
Zudem würden sich die Ortsangaben auf der Karte widersprechen.
H.
Mit Replik vom 8. August 2012 entgegnete der Rechtsvertreter namens
des Beschwerdeführers, dieser wisse nicht, weshalb die in Mosul ausge-
stellte Identitätskarte Fälschungsmerkmale aufweise. Er habe sie in die-
sem Zustand von seinen Verwandten aus Mosul erhalten. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, solle die nachgereichte Identitätskarte auch
nicht belegen, dass er aus Mosul stamme oder dort gelebt habe. Tatsäch-
lich habe er noch nie in Mosul gelebt. Er stamme aus der Provinz Dohuk
und habe dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt. An der Bun-
desanhörung vom 26. März 2009 habe er seine Absicht, nach Dohuk zu-
rückzukehren, zu Protokoll gegeben. Damals hätten seine Grosseltern
noch dort gelebt. Erst als er von deren Wegzug aus der Provinz Dohuk
erfahren habe, habe er um Wiederaufnahme und Fortführung seines
Asylverfahrens ersucht. Die von der Vorinstanz erwähnten teilweise als
unglaubhaft beurteilten Aussagen seien damit zu erklären, dass der Be-
schwerdeführer während der Befragungen in einem psychisch schlechten
– wenn nicht sogar in einem verwirrten – Zustand gewesen sei; sogar die
Hilfswerkvertretung habe seinen verwirrten Zustand im Protokoll vom 11.
Juni 2010 vermerkt. Für seine Glaubhaftigkeit spreche aber gerade, dass
er nach Hause habe zurückkehren wollen. Eine Rückkehr nach Dohuk sei
aktuell nicht mehr möglich, das er dort über kein Beziehungsnetz mehr
verfüge. Zudem habe er weder finanzielle Mittel noch eine berufliche
Ausbildung oder Arbeitserfahrung, die ihm in seiner Heimatregion bei der
Reintegration behilflich sein könnten. Aufgrund der mangelnden sozialen
Vernetzung dürfte der Beschwerdeführer in Dohuk innert absehbarer Zeit
in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb ein Wegwei-
sungsvollzug dorthin unzumutbar erscheine. Eine Rückkehr nach Mosul
dürfte aufgrund der prekären Sicherheitslage auszuschliessen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Aufhebung der
Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) richtet sich die Beschwerde
gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Der Beschwerde
ist indessen keine Begründung für die Aufhebung der angeordneten
Wegweisung zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit
verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2010 denn auch fest, Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bilde lediglich der Vollzug der
Wegweisung. Dieser Feststellung hielt der Beschwerdeführer nichts ent-
gegen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bleibt somit zu prüfen,
ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, die eine damit
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einhergehende allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würde.
4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der Befra-
gungen verwirrt gewesen, weshalb es zu zeitlich divergierenden Angaben
gekommen sei, was auch die anwesende Hilfswerksperson bemerkt und
bestätigt habe, ist zu entgegnen, dass er die Richtigkeit seiner Aussagen
nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte. Entsprechend
muss er sich diese anrechnen lassen. Eine ärztliche Bestätigung für die
vorgebrachte psychische Labilität befindet sich nicht in den Akten. Im Üb-
rigen ist zu bemerken, dass die divergierenden Zeitangaben für die vor-
liegend vorzunehmende Beurteilung des Wegweisungsvollzuges in den
Irak nicht von zentraler Bedeutung sind.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig zumutbar oder möglich,
regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5463/2010
Seite 7
5.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling
ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird vom Beschwer-
deführer denn auch nicht bestritten.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst festzu-
halten, dass dieser unbestrittenermassen aus der Provinz Dohuk stammt
und seinen Angaben zufolge in dieser Region bis zu seiner Ausreise ge-
lebt hat. Sodann ist in Bezug auf die Asylgründe (Verfolgung durch Per-
sonen des Stammes D._______) zu erwähnen, dass diese vom BFM als
unglaubhaft qualifiziert und vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe nicht bestritten wurden.
E-5463/2010
Seite 8
5.3.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf
die Wegweisung in den Nordirak hält fest, dass eine Rückkehr abgewie-
sener Asylsuchender in das Kurdische Autonomiegebiet grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Per-
son entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort
gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.5 und insbesonde-
re E. 7.5.8).
5.3.3 Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft (Provinz
Dohuk) und des Umstands, dass er bis kurz vor seinem zwanzigsten Le-
bensjahr dort gelebt hat, zuzumuten, sich erneut in der Herkunftsregion
niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Stammt ei-
ne Person aus dem Nordirak – wie der Beschwerdeführer – ist entgegen
der Argumentation seines Rechtsvertreters nicht erforderlich, dass sie
dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Im konkreten Verfahren ist dennoch
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer, der bis zu seinem neunzehn-
ten Lebensjahr in Nordirak gelebt hat, mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit über ein Beziehungsnetz ausserhalb des Familienverbandes verfü-
gen dürfte. Es ist durchaus anzunehmen, dass er auf diese Kontakte zu-
rückgreifen kann und ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage – auch mit
deren Hilfe – gelingen wird. Seinen Angaben zufolge ist er vor seiner Aus-
reise als Hirte tätig gewesen und hat auch anderweitige Arbeiten ausge-
führt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. A10 S. 7). Insbeson-
dere konnte er auf die Hilfe von A., einem Onkel eines Freundes, zählen,
auf dessen Plantage er schon gearbeitet hat. Auf die Ausführungen zu
den nachgereichten Dokumenten ist nicht näher einzugehen, zumal sie
im vorliegenden Kontext irrelevant sind.
5.3.4 Zusammenfassend dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund seines
langjährigen Aufenthalts, seines sozialen Beziehungsnetzes, seiner Ar-
beitserfahrung, seiner Erwerbstätigkeit sowie seiner guten Gesundheit ei-
ne Wiedereingliederung in die kurdische Gesellschaft im Nordirak gelin-
gen und sollte er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung vom 11. August 2010 gutgeheissen
wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5463/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: