B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5463/2014
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
E-5463/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeverführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) 2012 und gelangte am 13. August 2012 in die Schweiz, wo
sein gefälschter (…) Pass durch die Polizei eingezogen wurde. Am 22. Au-
gust 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich derer er
angab, er habe vom Schlepper am 15. August 2012 in B._______ den ge-
fälschten Pass erhalten, um nach Europa reisen zu können. Seinen echten
Pass habe er dem Schlepper abgegeben, der seine Ausreise organisiert
habe. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er am (…) 2012 zur Bahai-
Religion konvertiert sei. Anlässlich des letzten (…) habe sich die gesamte
Familie versammelt. Dabei hätten sich alle über ihn lustig gemacht und ihn
blossgestellt; er habe sich deshalb von seiner Familie abgewendet, sei in
ein anderes Quartier umgezogen und habe seine Ausreise zu planen be-
gonnen. Während seiner Konversion hätten bewaffnete Personen (Basij)
das Haus gestürmt, in welchem sie sich aufgehalten hätten. Er habe zwar
durch das Fenster fliehen können, habe dabei jedoch seine Kamera zu-
rücklassen müssen, auf welcher Bilder seiner Konversion abgespeichert
gewesen seien. Deshalb drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine
Inhaftierung aufgrund seines Glaubens.
B.
Am 16. Mai 2014 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
über seine Mandatierung und ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht
bevor ein Asylentscheid getroffen werde.
C.
Am 11. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Er führte aus, sein Schlepper habe ihm die Karte Melli
(Personalausweis) und seinen Führerausweise nach C._______ gebracht,
die übrigen Dokumente werde er ihm voraussichtlich noch nachreichen. Er
habe seinen Heimatstaat bereits während seiner Konversionszeremonie
verlassen müssen, weshalb ihm die Bahai-Gemeinde in der Schweiz keine
Zugehörigkeitsbestätigung ausstellen könne. Er könne aber eine Bestäti-
gung einreichen, dass er für die Organisation der Vereinten Nationen
(UNO) als Menschenrechtsaktivist tätig gewesen sei. Seit er in der Schweiz
sei, setze er sich für Religionsfreiheit und für Menschenrechte ein, indem
er in Blogs über diese Themen schreibe und an Demonstrationen teil-
nehme. Die offizielle iranische Webseite, auf welcher er gebloggt habe, sei
aber inzwischen gesperrt worden. Er habe im Iran Probleme bekommen,
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weil er mit Anhängern der Bahei-Religion verkehrt habe. Seit er in der
Schweiz lebe, habe er begonnen sich mit dem Christentum auseinander-
zusetzen. Er reichte er verschiedene Beweismittel ein, die seine exilpoliti-
sche Tätigkeit sowie seine Konversion zum Christum belegen würden.
D.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wies der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers darauf hin, dass er nicht über die Anhörung informiert worden sei,
und forderte, dass zukünftig sämtliche Korrespondenz über ihn geführt
werde.
E.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August
2012 mit Verfügung vom 25. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer von ihm
selbst unterzeichneten Eingabe vom 25. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 durch das Bun-
desverwaltungsgericht der Eingang seiner Beschwerde bestätigt wurde,
verzichtete der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober
2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie anzu-
geben, welche Rechtsvertretung er gegebenenfalls als amtliche Rechts-
verbeiständung zugeordnet erhalten möchte.
H.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 14. Oktober 2014 zu den
Akten und gab ass. iur. Christian Hoffs als gewünschten amtlichen Rechts-
beistand an.
E-5463/2014
Seite 4
I.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014
die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte ass. iur.
Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.
Am 30. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, wo-
rin sie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt.
K.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Stellungnahme
eingeräumt.
L.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Replik vom 14. November 2014 di-
verse Beweismittel ins Recht, unter anderem Kopien von Fotos des Be-
schwerdeführers an einer Kundgebung, eine Bestätigung seiner Mitglied-
schaft bei der Vereinigung (…) im Iran ([…]) sowie zwei Bestätigungen des
österreichischen Vereins Südwind. Zudem reichte er eine Kostennote sei-
nes Rechtsvertreters ein.
M.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer und seinem
Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 das rechtliche
Gehör zur Feststellung, dass zwei Dokumente des Vereins Südwind den
Eindruck plumper Fälschungen erwecken würden.
Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015
wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG mit Verfügung vom 28. Mai
2015 abgelehnt, woraufhin respektive sein Rechtsvertreter gleichentags
eine Stellungnahme zum Vorwurf der Einreichung gefälschter Beweismittel
zu den Akten reichte.
E-5463/2014
Seite 5
N.
In einer weiteren Eingabe vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer
Beweismittel zu seinen religiösen und exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz sowie eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsbeistands zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5463/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
3.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Konversion
zur Bahai-Religion unglaubhaft seien, weil die diesbezüglichen Ausführun-
gen überaus widersprüchlich ausgefallen seien. Hinsichtlich der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestünden keine Anhaltspunkte da-
für, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet worden wären. Somit verfüge er nicht über ein politisches Profil,
welches ihn bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer konkreten Ge-
fährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Auch die angeblich in der
Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum stelle für den iranischen
Staat keinen Anlass dar für eine staatlich motivierte Verfolgung, zumal der
Beschwerdeführer keine exponierte Stellung einnehme oder sich aktiv für
die Verbreitung der Religionsüberzeugung einsetze. In Anbetracht der Aus-
sagen des Beschwerdeführers bestünden zudem Zweifel an der tatsächli-
chen Konversion, weil er als Fluchtgrund aus seinem Heimatstaat gerade
den Beitritt zur Bahai-Glaubensgemeinschaft angegeben habe. Es müsse
schliesslich weder davon ausgegangen werden, ihm würden Repressions-
massnahmen vonseiten seiner Familie drohen, noch bestünden anderwei-
tige Hindernisse, die eine Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen lassen würden.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren gab der Beschwerdefüh-
rer an, aufgrund seines Glaubens müsse er bei Rückkehr in die Heimat mit
dem Schlimmsten rechnen. Er betätige sich in der Schweiz aktiv für seine
Überzeugungen und steche mit seinem Engagement aus der Masse der
politischen Exiliraner heraus. Deshalb müsste er mit Überwachung und
entsprechenden Massnahmen seitens heimatlichen Behörden rechnen,
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würde er in den Iran zurückkehren. Als Beweismittel reichte er unter ande-
rem Dokumente zu einer Kundgebung der persisch-christlichen Gemeinde
Schweiz sowie eine Bestätigung der Association (…) vom 18. September
2014 ein.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es beurteile die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers wegen seiner widersprüchlichen Schilde-
rungen als unglaubhaft. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, die irani-
schen Behörden hätten vor seiner Ausreise ein Interesse an ihm gehabt.
Aus diesem Grund sei auch nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Be-
hörden ihn in der Schweiz beobachten würden. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sei schliesslich auch seine Konversion
nicht asylrelevant.
4.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik an, er betätige sich in der
Schweiz in überdurchschnittlichem Mass exilpolitisch und sei zudem auch
missionarisch tätig. So werbe er unter muslimischen Flüchtlingen für den
christlichen Glauben und nehme an politischen Kundgebungen teil, wobei
er auch fotografiert worden sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet übereinstimmend mit der Vo-
rinstanz die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorflucht-
gründe als unglaubhaft.
5.2 Bereits im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion zur
Bahai-Religion bestehen grobe Widersprüche zwischen der protokollierten
Schilderung der Ausreisegründe anlässlich der BzP und der Anhörung. So
gab er an der ersten Befragung an, am (…) 2012 habe die Konversion
stattgefunden, und am (…) 2012 sei er am (…) von seiner gesamten Fa-
milie verstossen worden, weshalb er am (…) 2012 in ein anderes Quartier
gezogen sei, wo er seine Ausreise vom (…) 2012 geplant habe (vgl. SEM-
Akten, A6, S.6 f.). Bei der Anhörung hingegen führte der Beschwerdeführer
aus, an dem Tag, an welchem er hätte konvertieren sollen, hätten die Basij
die Versammlung gestürmt, weshalb er habe fliehen müssen. Er habe sich
vor einer Rückkehr nach Hause gefürchtet, da ihn die Basij auch dort auf-
gespürt hätten, weshalb er direkt zu seinem Cousin nach E._______ geflo-
hen sei. Von dort aus habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie ge-
habt (vgl. SEM-Akten, A17, F119 ff., F129 und F144 ff.). Diese Schilderun-
gen sind offensichtlich nicht miteinander vereinbar. Es ist ausserdem nicht
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Seite 9
nachvollziehbar, dass er bei tatsächlicher Furcht vor Inhaftierung und Fol-
ter, mehrere Monate beziehungsweise über ein Jahr lang mit der Ausreise
gewartet haben will, weil er seine Buchhaltung im Bazar habe abschliessen
müssen und die Zeiten schlecht gewesen seien, um sein Haus zu verkau-
fen (vgl. SEM-Akten, A17, F76 und 146 f., wonach sich der Beschwerde-
führer nach der beabsichtigten Konversion während 14 Monaten bei sei-
nem Cousin aufgehalten habe).
5.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen werden zudem
durch zahlreiche Ungereimtheiten in den Ausführungen bestärkt. Beispiel-
weise gab der Beschwerdeführer an der BzP als Ausreisegrund seine Kon-
version zur Bahai-Religion vom 1. Februar 2012 an (vgl. SEM-Akten, A6,
S. 6). An der Anhörung indessen machte er geltend, es sei wegen der Basij
gar nicht zur Konversion gekommen, weshalb er diesbezügliche Beweis-
mittel der Bahai-Gemeinde in der Schweiz nicht einreichen könne (vgl.
SEM-Akten, A17, F9 ff.). Er konnte auch den Widerspruch nicht aufklären,
wonach er zunächst aussagte, die Fotos von seiner Konversion auf seiner
im Haus zurückgebliebenen Kamera würden ihn gefährden, während er
zuvor angab, die Konversion habe aufgrund des Eindringens der Basij gar
nicht stattfinden können (vgl. SEM-Akten, A6, S. 8; A17, F124 ff.). Die ge-
schilderte Flucht vor den Basij vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dies-
bezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, es erscheine nicht als plausi-
bel, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner bei der Flucht aus dem
dritten Stock eines Hauses zugezogenen Beinverletzung während knapp
zwei Stunden unterhalb eines Autos habe festklammern können, so dass
ihn die Basij auch nicht gesehen hätten, wenn sie unter die Autos geschaut
hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 25. August 2014, S. 4).
5.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelang es
dem Beschwerdeführer somit nicht, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
Es ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem
Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
6.
6.1 Nachfolgend sind die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich vor, das iranische Regime sei auf ihn aufmerksam gewor-
den, weil er sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz in überdurchschnitt-
lichem Mass exilpolitisch betätige und er auch unter muslimischen Flücht-
lingen missionarisch tätig sei. Zudem sei er im (…) 2013 zum Christentum
konvertiert.
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Seite 10
6.2 Die Konversion zum Christentum belegte der Beschwerdeführer mittels
eines Taufbekenntnisses der persisch-christlichen Gemeinde in der
Schweiz vom (…) 2013.
6.2.1 Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass
nicht jegliche christliche Religionszugehörigkeit zu einer Verfolgung durch
die iranischen Behörden führt. Bei einer christlichen Glaubensausübung
von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Perso-
nen, soweit möglich, einer individuellen Überprüfung zu unterziehen (vgl.
hierzu insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche
Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich rele-
vante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar
nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden
muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls
gar missionarischen Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Fa-
milienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum
Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheits-
diensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch
als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eige-
nen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher
bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.4 und D-7222/2013
vom 31. Oktober 2014 E. 6.5).
6.2.2 Aus den Verfahrensakten geht zwar hervor, dass sich der Beschwer-
deführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz für den christlichen Glauben
zu interessieren scheint. Es mutet allerdings merkwürdig an, dass er kurz
vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat beabsichtigte, zur Bahai-Reli-
gion zu konvertieren (und er dies als Grund für seine Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden angab), jedoch bereits knapp ein Jahr später in der
Schweiz zum Christentum gefunden haben und konvertiert sein will. Unge-
achtet dessen kann jedenfalls nicht lediglich aufgrund der Konversion von
einer aktiven und nach aussen sichtbar praktizierenden Glaubensaus-
übung ausgegangen werden, die den iranischen Behörden bekannt gewor-
den wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der zu den Akten gereichte
Zeitungsartikel im (…) für sich betrachtet nichts zu ändern. Die geltend ge-
machte Werbung unter muslimischen Flüchtlingen ist schliesslich unter die-
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Seite 11
sen Umständen nicht als missionarische Tätigkeit anzusehen, die das In-
teresse der heimatlichen Behörden wecken würde. Folglich ist nicht anzu-
nehmen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Konversion in sei-
nem Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung.
6.3 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements führte der Beschwerde-
führer aus, die iranischen Behörden würden die persischsprachige Exil-
presse kontinuierlich auswerten. Er setze sich verstärkt für die (…) ein,
nehme an Demonstrationen teil und habe einen inzwischen geschlossenen
Webblog geführt. Hierzu reichte er unter anderem seine Mitgliedschaftsbe-
scheinigung der (…), mehrere Teilnahmebestätigungen für Veranstaltun-
gen des Vereins Südwind, Veranstaltungsbadges und verschiedene Doku-
mente – darunter mehrere Fotos, auf welchen er als Teilnehmer politischer
Aktivitäten klar erkennbar sei – als Beleg für seine exilpolitische Tätigkeit
ein.
6.3.1 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Folge
ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im
Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die
politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von
führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten
und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur
schwer abzuschätzen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den ira-
nischen Behörden heute technisch möglich sein, die im Internet vorhande-
nen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewis-
sen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Aus-
reise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil,
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH],
16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefähr-
dung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderana-
lyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. KIRSCHNER,
a.a.O., S. 3, m.w.H.).
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Es ist indessen davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die mas-
sentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, wel-
che die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei-
nen lassen. Entscheidend ist dabei sozusagen nicht die Quantität der exil-
politischen Aktivitäten, sondern deren Qualität und Intensität. Für die Ein-
schätzung einer Verfolgungsgefahr nicht relevant sind namentlich die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen oder das hierbei gebräuchliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen. Hingegen ist die konkrete exponierte Po-
sition der betroffenen Person in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen
(Führung- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Pro-
teste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurtei-
lung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E.
7.4.3; KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
6.3.2 Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Vorwurf
des Einreichens gefälschter Beweismittel (vgl. oben Bst. M) insofern zu re-
lativieren ist, als der amtliche Rechtsbeistand am 28. Mai 2015 eine
– authentisch erscheinende – schriftliche Erklärung der zuständigen Mitar-
beiterin des Verein Südwind zu den Akten gereicht hat, gemäss welcher
sie "aus Zeitgründen […] zweimal die gleiche eingescannte Unterschrift
verwendet" habe. Mit der Eingabe vom 23. Juli 2015 hat der Rechtsvertre-
ter eine von dieser Mitarbeiterin originalunterzeichnete neue Bestätigung
der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung vom "(…)"
zu den Akten gereicht und das Gericht um Entschuldigung dafür ersucht,
dass die Südwind-Vertreterin "irrtümlich den (…) statt den (…) erwähnt".
Nachdem feststeht dass die – in administrativer Hinsicht offenbar etwas
unbedarfte – Südwind-Mitarbeiterin ihre eigenen Bestätigungen manipu-
liert hat, ist diese Urkundenfälschung jedenfalls nicht dem Beschwerdefüh-
rer anzulasten.
6.3.3 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz kann
zunächst auf die nicht zu bemängelnden Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch das Gericht ist der
Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Zwar setzte er
sich in den letzten Jahren für politische Belange betreffend seinen Heimat-
staat ein, er scheint sich jedoch nicht in einer für die iranischen Behörden
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Seite 13
erkennbaren Weise exponiert zu haben. So hat er lediglich an Veranstal-
tungen teilgenommen und ist auf den eingereichten Bildern zwar erkenn-
bar. Er nahm aber anlässlich dieser Veranstaltungen, zumindest gegen
aussen hin, keine besondere Funktion wahr, so dass er gegen aussen als
herausragende Führungsperson erscheinen könnte. Es ist auch nicht da-
von auszugehen, dass die heimatlichen Behörden jegliche Beiträge auf
sämtlichen Blogs überprüfen würden. Auch die Organisation einer (…)ak-
tion durch den Beschwerdeführer (eingereicht mit Eingabe vom 23. Juli
2015) lassen an dieser Einschätzung keine ernsthaften Zweifel aufkom-
men, zumal der administrative Verkehr mit der zuständigen kommunalen
Behörde gegen aussen nicht bekannt geworden sein dürfte.
6.3.4 Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh-
rer – der vor seiner Ausreise nicht politisch aktiv war – bei einer Rückkehr
in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten gefährdet sein sollte.
7.
Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keine subjektiven
Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht das
Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abge-
wiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
allgemeine Gewalt im umschriebenen Sinn aus, wenn auch die Staatsord-
nung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher
Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschie-
dener Hinsicht problematisch ist. Demnach wird der Vollzug der Wegwei-
sung abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich kon-
stanten Praxis des Gerichts nicht als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert.
9.3.2 Gemäss den Verfahrensakten liegen vorliegend keine Hinweise auf
individuelle Unzumutbarkeit vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen, gesunden Mann, der bis zu seiner Ausreise im Iran lebte.
Seinen Lebensunterhalt verdiente er als (…), und seinen eigenen Angaben
zufolge war er wohlhabend. Unter diesen Umständen ist davon auszuge-
hen, dass eine Reintegration in seinem Heimatstaat auch bei einer Lan-
desabwesenheit von drei Jahren unproblematisch sein und ihm gegebe-
nenfalls sein dort vorhandenes Beziehungsnetz Unterstützung bieten kön-
nen wird.
9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
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E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014
gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer gemäss den Akten auch
weiterhin bedürftig zu sein scheint, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
11.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfah-
rensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote
vom 23. Juli 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren erscheint als angemessen. Gestützt darauf und auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar
des amtlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1750.– (inkl. Auslagen festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1750.– festgelegt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark