B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5463/2017
Ur t e i l vom 2 7 . N o vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Nordirak) – wurde am 27. September 2010 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Gemäss Aktenlage wurden beim Beschwerdeführer durch die
Flughafenpolizei Genf anlässlich der Grenzkontrolle vom 18. Februar 2017
ein irakischer Nationalitätsausweis sowie eine irakische Idenitätskarte
entdeckt. Aus den in seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge
eingetragenen Stempeln geht zudem hervor, dass er am 5. Februar 2017
in C._______ (Nordirak) ein- und am 18. Februar 2017 von dort wieder
ausgereist ist. Schliesslich kamen bei der Kontrolle auf seinen Namen
ausgestellte Flugtickets zum Vorschein, die belegen, dass er am 4. Februar
2017 von Istanbul nach C._______ geflogen ist.
C.
Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des
SEM vom 12. Juni 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem
Sachverhalt Stellung zu nehmen, und er wurde aufgefordert, die
heimatlichen Papiere einzureichen.
In der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 gab er an, dass er in sein
Heimatland gereist sei, um an der Beerdigung seines Onkels (…)
teilzunehmen. Da er den Anschlussflug in Istanbul verpasst habe, habe er
aber erst am zweiten Tag an der Beerdigung teilnehmen können. Er habe
sich in B._______ nicht frei bewegt und Angst gehabt. Er habe keinen
Schutz von seinem Heimatland erhalten. Einleitend erwähnte er zudem,
dass er viele Familienangehörige, unter anderem seine (…), verloren habe,
weshalb es ihm (…) sehr schlecht gehe. Nach einem Zusammenbruch vor
eineinhalb Jahren ([…]) nehme er jetzt Medikamente. Mit seiner
Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen
Nationalitätsausweis (Nr. […], ausgestellt in B._______ im Jahr 2011)
sowie seine irakische Identitätskarte (Nr. […], ausgestellt am […] 2017) ein
(vgl. SEM-Akten D3/2).
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – am 31. August 2017 eröffnet – aber-
kannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
widerrief das Asyl.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Septem-
ber 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung, dass die Vo-
raussetzungen für einen Asylwiderruf sowie die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt seien, seine Flüchtlingseigenschaft sei weiter-
hin anzuerkennen und ihm der Asylstatus zu belassen. Eventualiter sei der
Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Subeventualiter seien die Akten des ursprünglichen Asylverfah-
rens zu edieren.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Bei-
ständin ersucht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Oktober 2017 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C
Ziff. 1 FK).
4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem im
Februar 2017 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalt im Nordirak und
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der damals vor Ort getätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraus-
setzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsich-
tig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein
(BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 30. Au-
gust 2017 aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig und ohne äusseren
Zwang auf offiziellem Weg in seinen Heimatstaat gereist und habe sich
durch die Beantragung eines heimatlichen Ausweises, namentlich der
Identitätskarte, unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Die Schutz-
gewährung durch den Heimatstaat sei in seinem Fall durch die Ausstellung
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der Identitätskarte Nr. (…) am (…) 2017 erfolgt. Zusammenfassend sei
deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen
für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimat-
lichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zu-
ständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung
rechtskräftig geworden sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer zunächst,
dass er am 5. Februar 2017 via Istanbul in den Nordirak eingereist und
diesen, ebenfalls über den Flughafen C._______, am 18. Februar 2017
wieder verlassen habe. Ebenso sei korrekt, dass er im Besitze einer am
(…) 2017 in B._______ ausgestellten Identitätskarte gewesen sei.
Indes sei die Vorinstanz über weitere wichtige Sachverhaltselemente nicht
in Kenntnis gesetzt worden: So sei der Auslöser der Reise in den Nordirak
der unerwartete Tod seines ihm sehr nahestehenden Onkels väterlicher-
seits, (…), am (…) 2017 gewesen. Dieser sei (…) für den Beschwerdefüh-
rer von imminent wichtiger Bedeutung gewesen, da der Beschwerdeführer
– wie er anlässlich des Asylverfahrens den Schweizer Behörden dargelegt
habe – erst nach dessen Intervention bei (…) aus dem Gefängnis freige-
kommen sei. Mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers seien im
Rahmen von Stammesstreitigkeiten umgekommen und der Beschwerde-
führer sei insgesamt seinem Onkel (…), der ihn auch einmal in der Schweiz
besucht habe, zu Dank verpflichtet gewesen. Die Todesnachricht (…) habe
bei dem seit Jahren unter (…) leidenden Beschwerdeführer (Bestätigung
einer seit Jahren bestehenden […] und Einnahme von […] durch die Haus-
ärztin mit Email vom 22. September 2017) grosse Emotionen ausgelöst,
weshalb er überstürzt den Beschluss gefasst habe, für die Beerdigung in
den Nordirak zurückzukehren. Seine Hausärztin habe in der Email vom
22. September 2017 ebenfalls die Vermutung geäussert, dass der Be-
schwerdeführer die Bedeutung seiner Rückreise nicht erfasst, sondern ein-
fach instinktiv gehandelt habe, da er sich wohl in einem emotionalen Aus-
nahmezustand befunden habe. Aus Nervosität und Trauer habe er
schliesslich den Anschlussflug in Istanbul nach C._______ und folglich
auch das Begräbnis selbst verpasst. Die Ein- und Ausreise über den Flug-
hafen in C._______ sei hingegen problemlos verlaufen. Er habe lediglich
mit Verwandten das Grab seines Onkels besucht und dort tief betroffen von
diesem Abschied genommen. Schliesslich habe er sich die ganze Zeit bei
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Familienangehörigen aufgehalten und sich – ausser beim Abschiedneh-
men am Grab – nicht in der Öffentlichkeit bewegt. Betreffend die ausge-
stellte irakische Identitätskarte wird vorgebracht, dass der Beschwerdefüh-
rer sich diese nicht persönlich habe ausstellen lassen, sondern bereits frü-
her seinen noch in B._______ lebenden Bruder bevollmächtigt habe, eine
solche für ihn zu beschaffen. Er habe mit dieser sein korrektes Geburtsda-
tum ([…]) belegen wollen, damit dieses hier in der Schweiz berichtigt
werde. Die entsprechende Bevollmächtigung des Bruders könne allenfalls
nachgereicht werden.
In der Sache wird dem SEM vorab vorgehalten, es hätte aufgrund der An-
gaben in der Stellungnahme konkrete Hinweise auf eine (…) Belastung des
Beschwerdeführers erhalten, weshalb es im Rahmen der Untersuchungs-
pflicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu täti-
gen oder den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Beweismit-
tel einzureichen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Unterlassens sei somit
fraglich, ob der Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend erstellt worden sei,
weshalb eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung be-
antragt werde. Aufgrund des beschriebenen emotionalen Ausnahmezu-
standes – als Folge der Todesnachricht des Onkels in Verbindung mit dem
von der Hausärztin bestätigten (…) Leiden und der damit einhergehenden
Medikamenteneinnahme – könne zudem aufgrund des moralischen und
seelischen Druckes nicht auf Freiwilligkeit der Rückkehr geschlossen wer-
den. Betreffend die Einreise über den offiziellen Flughafen in C._______
wird festgestellt, dieser werde zum einen sehr stark frequentiert. Der Be-
schwerdeführer habe zum anderen seinen Heimatstaat seit mehr als 14
Jahren nicht mehr betreten, weshalb er nicht zwingend damit habe rechnen
müssen, bei der Einreise am Flughafen nach so langer Abwesenheit mit
Fahndungsfotos gesucht zu werden. Dies bedeute indes nicht, dass er
heute nicht mehr in Gefahr sei.
Als Belege für diese Vorbringen wurden eine Email-Nachricht der Hausärz-
tin des Beschwerdeführers vom 22. September 2017, Kopien eines Doku-
mentes, auf welchem er als Kind abgebildet sei, sowie von Fotos des Be-
schwerdeführers mit dem verstorbenen Onkel und trauernd an dessen
Grab eingereicht.
6.
6.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht
durch das SEM und damit auch der Eventualantrag auf Rückweisung der
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Sache zur Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Ent-
gegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift oblag es dem SEM einzig
aufgrund des generellen Hinweises des Beschwerdeführers auf seine (…)
Probleme in der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt Bst.
C) nicht, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen
zu tätigen oder ihn aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzu-
reichen, zumal in der Stellungnahme die Aussagen zu den (…) Problemen
nicht in direkten Zusammenhang mit der Todesnachricht des Onkels oder
der Heimkehr gebracht wurden. Eine Verletzung seiner Abklärungspflicht
kann dem SEM nicht vorgeworfen werden. Die Frage einer Bestätigung der
Freiwilligkeit der Heimreise, trotz der zusätzlich auf Beschwerdeebene vor-
getragenen Sachverhaltsangaben, ist indes eine materielle Frage und
nachfolgend abzuhandeln.
6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Krite-
rium der Freiwilligkeit vorliegend – trotz des Hinweises auf Beschwerde-
ebene, dass der Beschwerdeführer unter einem immensen seelischen und
moralischen Druck gestanden sei, dem Begräbnis seines verstorbenen
Onkels beizuwohnen – erfüllt ist. Vorab wird dieser enorme (…) Druck auch
auf Beschwerdestufe nicht substantiiert dargetan. Zwar soll nicht grund-
sätzlich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer in (…) Hinsicht
belastet ist und deswegen offenbar auch Medikamente einnimmt; einer (…)
Behandlung folge er demgegenüber nicht mehr. Auch hat das Bundesver-
waltungsgericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Tod seines On-
kels den Beschwerdeführer zusätzlich belastet hat. Von dem geltend ge-
machten (…) Ausnahmezustand geht das Bundesverwaltungsgericht aber
nicht aus. Selbst in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe vor-
gebrachten zeitlichen Umstände hätte zumindest erwartet werden dürfen,
dass genauere Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers gemacht
werden können. Die Angabe der Hausärztin, „sie könne sich gut vorstellen“,
dass sich der Beschwerdeführer die Bedeutung der Rückreise nicht über-
legt habe und „instinktiv“ gehandelt habe und sie glaube, er sei in einem
„emotionalen Ausnahmezustand“ gewesen, vermag jedenfalls den geltend
gemachten immensen Druck nicht glaubhaft darzutun. Auf die Einforde-
rung eines eingehenden ärztlichen Berichtes, was der Beschwerdeführer
für den Fall des Zweifels anbietet, kann jedoch verzichtet werden. Denn
selbst wenn der Verstorbene dem Beschwerdeführer viel bedeutet hat und
der Wunsch, an seiner Beerdigung teilzunehmen verständlich ist, sind doch
die vom Beschwerdeführer für seine Heimatreise angeführten Beweg-
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gründe nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unum-
gänglich gewesen wäre. Zum einen ging es nicht um den Besuch eines
alten oder schwer kranken nahen Verwandten, den der Beschwerdeführer
noch ein letztes Mal hätte sehen wollen, sondern um die Teilnahme am
Begräbnis eines Onkels, von dessen Hinschied er erst über (…) erfahren
habe. So verständlich sein Wunsch, wie erwähnt auch ist, so hätte der Be-
schwerdeführer doch auch aus der Ferne um seinen Onkel trauern können,
umso mehr als er schliesslich dem eigentlichen Begräbnis gar nicht bei-
wohnte. Die Heimatreise war denn auch offensichtlich nicht alleine Ausfluss
eines seelischen oder moralischen Druckes, sondern darf insbesondere im
Zusammenhang mit der Ausstellung der irakischen Identitätskarte während
seines Besuches durchaus als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstel-
lung interpretiert werden (vgl. weiter unten). Angesichts dieser Umstände
erweist sich die Sachlage als nicht schwerwiegend genug, um auf einen
derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer
schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Ab-
rede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt wer-
den, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über
viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu le-
ben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen oder
deren Begräbnis beizuwohnen. Nichtsdestotrotz ist daran zu erinnern,
dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingssta-
tus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch in
seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er
keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates
mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, wes-
halb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu ent-
ziehen ist (vgl. oben E. 4.2).
Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat
ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den
Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausrei-
chend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland – unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält
sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt – zeigt er durch dieses
Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates
vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unter-
schutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers erstellt, dass er im Besitz eines irakischen Nationali-
tätsausweises, ausgestellt in B._______ im Jahr 2011, und einer irakischen
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Identitätskarte, ausgestellt am (…) 2017, gewesen ist. Letztere hat er sich
somit anlässlich seines Aufenthaltes ausstellen lassen. Zusätzlich ist auf-
grund der im Schweizer Reisepass für Flüchtlinge eingetragenen Stempel
erwiesen, dass er damit im Februar 2017 über den Flughafen C._______
in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte
dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz
seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu
bestätigen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, er habe
während seines Aufenthaltes betreffend die Ausstellung der irakischen
Identitätskarte nicht persönlich vorgesprochen und sich auch sonst nicht in
der Öffentlichkeit bewegt – abgesehen vom Aufenthalt am Grab -, erkennt
das Gericht als Schutzbehauptung. In antizipierender Beweiswürdigung
kann auf die angebotene Bevollmächtigung des Bruders verzichtet werden.
Ferner hat es sich offenbar beim Verstorbenen um eine bekannte Persön-
lichkeit (…) gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer gerade mit seinem
Aufenthalt am Grab mit einer Konfrontation hätte rechnen müssen. Zudem
zeigt sich das Gericht – auch angesichts des 2011 ausgestellten Nationa-
litätsausweises, also nach der Anerkennung des Beschwerdeführers als
Flüchtling und der Asylgewährung – nicht überzeugt vom Erklärungsver-
such, dass er damit nur den Schweizer Behörden sein „wahres“ Geburts-
datum habe belegen wollen.
Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn ob-
jektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsäch-
lich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können
vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates bezie-
hungsweise von dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer problemlos im Jahr 2011 einen heimatli-
chen Nationalitätsausweis erhalten hat, im Februar 2017 problemlos in den
Irak hat einreisen, sich dort für ungefähr zwei Wochen hat aufhalten und
während seines Aufenthaltes sich eine irakische Identitätskarte hat ausstel-
len lassen, und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land hat ausrei-
sen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht
(mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist. Entsprechend ist
auch der Subeventualantrag zur Edition der Akten aus dem erstinstanzli-
chen Verfahren abzuweisen.
6.3 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
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verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zu-
dem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder
(Art. 63 Abs. 4 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerde-
eingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbe-
sondere hinsichtlich der Tatsachen, dass die Ein- und Ausreise in den
Nordirak problemlos erfolgte, dass während des Aufenthaltes eine iraki-
sche Identitätskarte ausgestellt worden war, und die Heimreise nicht alleine
aufgrund eines seelischen oder moralischen Druckes, dem Begräbnis des
Onkels unbedingt beizuwohnen, angetreten worden war. Somit sind die
Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfahrenskos-
ten von insgesamt Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu entrichten.
8.2 Der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls abzuweisen, nachdem der Beschwer-
deführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: