B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5464/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. August 2015 / N (…).
E-5464/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) November 2014. Mit einem gefälschten Reisespass
sei er vom Flughafen Colombo nach B._______ und von dort nach 20 Ta-
gen Aufenthalt nach C._______ geflogen. Danach sei er vom Schlepper
mit dem Auto begleitet worden und so über ihm unbekannte Staaten am
15. Dezember 2014 in die Schweiz gelangt. Am selben Tag stellte der Be-
schwerdeführer ein Asylgesuch. Die Erstbefragung (Befragung zur Person,
BzP) fand am 18. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ statt. Das SEM führte am 29. Juli 2015 die ausführliche
Befragung mit dem Beschwerdeführer durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus E._______ im Jaffna Distrikt, wo seine
Eltern und zwei Brüder nach wie vor leben würden. Er habe nach Beendi-
gung des (…) Schuljahres mit der Arbeit als (…)-Fahrer begonnen. Zwei
bis drei Monate nach Aufnahme dieser Tätigkeit habe ein Mitglied der "Ta-
mil National Alliance" (TNA) ihn erstmals um Fahrdienste gebeten. Er habe
in der Folge wiederholt TNA-Mitglieder chauffiert, als diese ihre Plakate
verteilt hätten und um sie zu Meetings zu bringen. Seine Familie sei wohl-
habend und vermutlich hätten Neider aus der Nachbarschaft diese Fahr-
aktivitäten der Polizei gemeldet. Am (…) 2014 sei er zu Hause von vier
Polizisten festgenommen und aufs Polizeirevier geführt worden. Man habe
ihn dort während drei bis vier Stunden befragt und dabei geohrfeigt. Mit der
Aufforderung, Fahrten für die TNA künftig zu unterlassen, sei er freigekom-
men. Er sei darauf ein paar Tage zu Hause geblieben. Nach etwa zwei
Wochen sei er wiederum von TNA-Mitgliedern für Fahrdienste angefragt
worden. Er habe weitere zwei bis drei (…) unternommen, sei jedoch einige
Tage später zum zweiten Mal von der Polizei zu Hause gesucht worden.
Da die Beamten ihn nicht angetroffen hätten, seien sie ein paar Tage später
zum dritten Mal gekommen. Als er den Polizeijeep habe herannahen se-
hen, habe er die Flucht ergriffen und sich bei einem Onkel in F._______
versteckt. Von der Mutter habe er später telefonisch erfahren, dass die Po-
lizei einen Haftbefehl gegen ihn (Beschwerdeführer) und seinen Vater vor-
gezeigt habe. Der Vater hätte wegen (…)arbeiten für die "Liberation Tigers
of Tamil Eelam" (LTTE) im Jahr (…) festgenommen werden sollen. Die Po-
lizei sei in den folgenden Wochen wiederholt zu Hause erschienen, wes-
halb der Onkel seine Ausreise organisiert habe.
E-5464/2015
Seite 3
B.b Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im
Original, eine Bestätigung der Polizei "Message Form" vom (…) 2014 und
das Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom (…) 2015 zu den vor-
instanzlichen Akten.
C.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 5. August 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 5. August 2015 erheben. Im Rechtsmittel wurde
beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
E.
Der Instruktionsrichter stellte am 18. September 2015 fest, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er
verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
stellte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für einen späteren Verfahrenszeitpunkt in Aussicht.
F.
F.a Am 15. Oktober 2015 wurde das SEM zum Einreichen einer Vernehm-
lassung eingeladen.
F.b Die Vorinstanz hielt in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 20. Ok-
tober 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom
5. August 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober
2015 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik)
zur Kenntnis gebracht.
E-5464/2015
Seite 4
F.d Die Replikschrift wurde am 6. November 2015 fristgerecht zu den Ak-
ten gereicht. Der Beschwerdeführer liess darin an den Rechtsbegehren
festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt in seinen Erwägungen Folgendes fest:
4.1.1 Die Schilderungen sowohl zur angeblichen Verhaftung, zur Befra-
gung auf der Polizeistation und der anschliessenden Entlassung sowie den
darauf folgenden polizeilichen Suchaktionen seien unsubstanziiert, ober-
flächlich und vage ausgefallen, und es entstehe nicht der Eindruck der
Schilderung von persönlich Erlebtem. Der Beschwerdeführer habe trotz
Aufforderung zu präziser und konkreter Schilderung ausweichende, pau-
schale und abschweifende Antworten zu Protokoll gegeben.
4.1.2 Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer
als (…)-Fahrer in der dargelegten Art und Weise von der sri-lankischen Po-
lizei hätte verfolgt werden sollen. Abgesehen von den gelegentlichen Fahr-
ten von TNA-Mitgliedern zu Versammlungen und zum Plakatieren habe er
sich nämlich in keiner Weise politisch betätigt. Damit weise der Beschwer-
deführer weder ein oppositionelles Profil auf, noch habe er sich gezielt für
die TNA engagiert, weswegen das angebliche Interesse der Behörden an
der Unterbindung seiner Fahrtätigkeit unglaubhaft erscheine. Die hypothe-
tische Erklärung für das behördliche Verfolgungsinteresse, wonach die
TNA den LTTE nahestehe und seine Fahrdienste geeignet gewesen seien,
E-5464/2015
Seite 6
sein Interesse an der Organisation zu wecken, vermöge nicht zu überzeu-
gen.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer das behördliche Verfolgerinteresse auf
die früheren Tätigkeiten des Vaters für die LTTE zurückführe, sei die hier
geäusserte Furcht als unbegründet zu erachten. So sei nicht anzunehmen,
dass die in den Jahren (…) im Vanni-Gebiet ausgeführten (…)arbeiten in
Zukunft Schwierigkeiten bewirken könnten. Zudem habe sich der Be-
schwerdeführer hier widersprüchlich geäussert. Auch habe er nicht schlüs-
sig darlegen können, weshalb die frühere "zivile" LTTE-Unterstützung des
Vaters rund (…) Jahre später negative Auswirkungen auf ihn hätten zeiti-
gen sollen. Dabei erscheine wenig glaubhaft, dass die sri-lankische Polizei
den Beschwerdeführer und Vater am selben Tag hätten festnehmen sollen,
zumal er einen Zusammenhang zwischen den Arbeiten des Vaters und sei-
nen eigenen Problemen kaum überzeugend habe darlegen können. Es
könne daher nicht geglaubt werden, dass die mehrere Jahre zurücklie-
gende (…)tätigkeit des Vaters für die LTTE für den Beschwerdeführer asyl-
relevante Konsequenzen mit sich gebracht haben sollten.
4.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige Teilnahme
an einem tamilischen Anlass in G._______ genüge nicht, um bereits eine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, mithin zur Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe zu führen, zumal der Beschwerdeführer an-
sonsten in keinem Verein, respektive in keiner tamilischen Organisation in
der Schweiz mitmache. Dass er wegen einer einmaligen Teilnahme an ei-
nem tamilischen Anlass die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
auf sich gezogen hätte, erscheine vor diesem Hintergrund nicht als wahr-
scheinlich.
4.1.5 Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber aus dem Ausland
heimkehrenden Staatsbürgern tamilischer Ethnie eine erhöhte Wachsam-
keit an den Tag legen. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und
seit rund drei Jahren landesabwesend gewesen, was gemäss Praxis noch
kein Risiko für Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr bewirke. Hin-
sichtlich allfälliger Risikofaktoren könnten seine Herkunft aus dem Norden
Sri Lankas und das Alter des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zwar erhöhen. Jedoch gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur
Annahme, er müsse bei der Wiedereinreise Massnahmen befürchten, die
über einen sogenannten Background Check mit Befragung, Überprüfung
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Seite 7
von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka wie im Ausland hin-
ausgehen würden.
4.1.6 Die Vorbringen vermöchten daher insgesamt einerseits den Kriterien
der Glaubhaftigkeit und andererseits jenen der Asylrelevanz nicht zu genü-
gen, weshalb sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
4.2
4.2.1 In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer vorerst aus, er
habe nicht nur TNA-Mitglieder, sondern in deren Auftrag weitere Leute
chauffiert. Dabei sei er "von MP H._______ oder auch anderen TNA-Mit-
gliedern" (vgl. Beschwerde S. 3) kontaktiert und beauftragt worden Perso-
nen abzuholen. Diese von ihm chauffierten Personen seien "mit grosser
Wahrscheinlichkeit" (vgl. a.a.O. S. 4) untergetauchte ehemalige LTTE-Mit-
glieder gewesen, zumal diese oft grosse schwarze Taschen auf sich getra-
gen hätten, in denen sich vermutungsweise Waffen befunden hätten. Er
habe dies an der Anhörung nicht erwähnt aus Angst, das Vorbringen würde
einen negativen Entscheid bewirken. Weiter liess er in seiner Beschwerde
neu Einzelheiten betreffend die Festnahme am 29. September 2014 res-
pektive das dabei erfolgte Verhör anführen (vgl. Beschwerde S. 4 f.).
4.2.2 Es sei sein Wunsch gewesen, für die TNA zu arbeiten, da sich diese
für die Tamilen einsetze. Der Vater habe bereits die LTTE unterstützt und
der Beschwerdeführer sehe sich in dieser Tradition. Der Vater sei durch
seinen Bruder in den Kreis der LTTE gelangt; der Onkel sei in den 80er-
Jahren Mitglied der Organisation gewesen. Die Familie gelte daher heute
als "Tiger-Familie" (vgl. a.a.O. S. 5). Er (Beschwerdeführer) habe etwa im
(…) 2014 der Festnahme durch Flucht entgehen können. Der Vater sei
seither verschwunden.
4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM habe er (Beschwerdeführer) die
Verhaftung, die Befragung auf der Polizeistation, die Entlassung und die
darauffolgenden Suchen nach ihm detailliert und lebensnah geschildert. Er
könne nicht mehr als das sagen, was er auch wirklich erlebt habe. Er habe
habe vor der Anhörung noch keine Rechtsvertretung gehabt und nicht ge-
nau wissen können, was aus asylrechtlicher Perspektive relevant gewesen
wäre, zumal er vergleichsweise jung sei und seine persönliche Entwicklung
noch nicht seinem Alter zu entsprechen scheine. Vor diesem Hintergrund
seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren, erscheine problematisch.
E-5464/2015
Seite 8
4.2.4 Die Vorinstanz zweifle im Kern an, dass der Beschwerdeführer we-
gen seines Engagements für die TNA vom sri-lankischen Staatsapparat
verfolgt werde. Dieser Einschätzung liege zugrunde, dass die Vorinstanz
davon ausgehe, TNA-Aktivitäten würden grundsätzlich keine Verfolgungs-
massnahmen nach sich ziehen. Diese Pauschalbeurteilung und Falschein-
schätzung verkenne die Verbindungen zwischen TNA und LTTE. Indessen
würden die politischen Gedanken der LTTE in der TNA weiter leben, mithin
könne die TNA als der "verlängerte Arm oder die Nachfolgeorganisation"
(vgl. Beschwerde S. 8) der LTTE betrachtet werden, die auf gewaltfreie und
legale Weise die Interessen der Tamilen vertrete. Mittels der TNA könnten
sich alle Tamilen, die das möchten, nach der Niederlage der LTTE für ihre
Rechte einsetzen. Die Wahlerfolge dieser Partei beunruhige die Behörden.
Namentlich mit Blick auf die Niederlage der LTTE im Bürgerkrieg, bedeute
das für diese, dass die im Bürgerkrieg unterlegene Bevölkerungsgruppe
sich wieder zusammenschliesse und gemeinsam ihre Interessen vertrete.
Das SEM habe vor diesem Hintergrund viele Fälle mit einem Bezug zur
TNA "in unbefriedigender Weise entschieden" (vgl. a.a.O. S. 9).
4.2.5 Vorliegend gründe die Schlussfolgerung, wonach die Aussagen nicht
glaubhaft seien, nicht so sehr auf die konkrete Unglaubhaftigkeit in seinen
Aussagen, sondern vielmehr in einem generellen Unverständnis, wieso ein
Tamile, der die TNA in der geschilderten Weise unterstütze, von der Polizei
verfolgt werde. Es müsse bei dieser Sichtweise jedoch geprüft werden,
wieso eine Verbindung zur TNA keinen erheblichen Risikofaktor darstelle
und asylrelevant sein könne. Die Vorinstanz könne sich dieser Prüfung
nicht dadurch entziehen, indem sie die Vorbringen in diesen Fällen als un-
glaubhaft beurteile. Vor dem Hintergrund, dass die Behörden von einer en-
gen Zusammenarbeit zwischen LTTE und TNA ausgehe, sei auch plausi-
bel, dass die Unterstützungstätigkeiten deswegen hätten unterbunden wer-
den sollen, da dies auch zu einer Intensivierung dieser Aktivitäten für die
TNA hätte führen können. Dass er über die Motivation der Behörden nur
habe spekulieren können, liege dabei in der Natur der Sache.
E-5464/2015
Seite 9
4.2.6 Er habe auch dubiose Personen mit Waffen transportiert, sei daher
in Geschäfte verwickelt gewesen, die für die Polizei sicher von Interesse
gewesen seien. Dass er selber nicht über diese Personen und deren Ge-
schäfte informiert worden sei, lasse Rückschlüsse auf den Charakter die-
ser Geschäfte zu, die mit untergetauchten LTTE-Mitgliedern durchgeführt
worden seien. Seine diesbezügliche Unwissenheit spreche für die Wahr-
heit dieser Ereignisse. Dass seine Familie zudem als „Tiger-Familie“ be-
kannt gewesen und ihren Wohlstand auch von Arbeiten des Vaters für die
LTTE und von ihm (Beschwerdeführer) für die TNA erworben habe, habe
die Polizei sicher in ihrem Interesse bestärkt. Letztere Tätigkeit für die TNA
sei zudem durchaus politischer Natur, da er "in Wahrheit" (vgl. Beschwerde
S. 10) auch auf freiwilliger Basis Plakate für die Wahlpropaganda aufge-
klebt habe. In diesem Zusammenhang sei wichtig, dass er klar manifestiert
habe, es sei sein Wunsch, für die TNA zu arbeiten. Dies sei als politische
Tätigkeit zu bezeichnen und könne nicht auf blosse Fahrdienste eines
selbstständig tätigen (…)-Fahrers ohne jegliches politisches Bewusstsein
reduziert werden.
4.2.7 Ebenso sei von ihm nachvollziehbar erklärt worden, dass die frühere
Tätigkeit des Vaters für die LTTE rund (…) Jahre später auch für ihn nega-
tive Auswirkungen gehabt haben könnte, habe er doch klar gesagt, die TNA
und die LTTE seien dasselbe. Die bis dahin als beendet betrachtete Tätig-
keit des Vaters sei für die Polizei in neuem Licht gesehen worden, als sie
von seinen (Beschwerdeführer) aktuellen Aktivitäten erfahren habe. Es sei
eine neue Kontinuität in diesen Bereichen gesehen worden – "Onkel-Vater-
Sohn" (vgl. a.a.O. S. 11) – der Zeitfaktor zwischen diesen Aktivitäten spiele
dabei keine Rolle. Die Behörden würden seine Unterstützung der TNA in
diesem familiären Kontext betrachten. Dass dabei die Möglichkeit beste-
hen könnte, LTTE-nahen Kreisen beizutreten, sei "nicht völlig aus dem
Nichts gegriffen" (vgl. a.a.O. S. 12). Dass er ein Bedürfnis habe, die Tami-
len zu unterstützen, zeige sich auch an seiner Teilnahme an einer politi-
schen Kundgebung in der Schweiz, auch wenn diese als solche nicht ge-
nüge, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen (vgl. a.a.O.
S. 13).
4.2.8 Vor diesem Hintergrund sei es nur logische Konsequenz, dass der
Vater gleichzeitig mit dem Sohn hätte verhaftet werden sollen. So sei es
durch die Nähe von LTTE und TNA nicht verwunderlich, dass TNA-Unter-
stützer mit einer familiären oder sonst entfernten Verbindung zu den LTTE
behördliche Aufmerksamkeit nach sich ziehen würden. Dies zeige zudem
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Seite 10
auf, dass die früheren LTTE-Arbeiten des Vaters für ihn (Beschwerdefüh-
rer) negative Auswirkungen hätten.
4.2.9 Damit seien verschiedene Risikofaktoren – TNA-Tätigkeit als Chauf-
feur und mutmasslicher Transport ehemaliger LTTE-Leute mit Waffen,
LTTE-Aktivität des Vaters, LTTE-Mitgliedschaft des Onkels, Wohlstand der
Familie der auch auf diesen Aktivitäten basiere und zuletzt die exilpolitische
Betätigung. Diese fünf Risikofaktoren würden in ihrer Wechselwirkung eine
Verfolgung als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen lassen.
5.
5.1 Vorbringen gelten dann als glaubhaft gemacht, wenn sie genügend fun-
diert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Asylsuchende persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chen fordert dabei keinen strikten Beweis, sondern lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ("reduziertes" Be-
weiserfordernis). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, objektiv betrachtet über-
wiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
ist vorliegend vorab augenfällig, dass der Beschwerdeführer in seinem
Rechtsmittel den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt-
selementen neue hinzufügt. Diese neuen Ausführungen in Zusammenhang
mit den aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und den von ihm
beigebrachten Unterlagen führt zu folgenden Schlussfolgerungen des Ge-
richts:
5.2.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerde-
führers für die TNA ausgeführt, er sei "von MP H._______ oder auch an-
deren TNA-Mitgliedern" kontaktiert und beauftragt worden Personen abzu-
holen. Diese von ihm chauffierten Personen seien mutmasslich unterge-
tauchte LTTE-Mitglieder gewesen. Diese hätten dabei oft grosse schwarze
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Seite 11
Taschen auf sich getragen, in denen sich vermutungsweise Waffen befun-
den hätten. Er habe diese Fakten an der Anhörung nicht erwähnt aus
Angst, dies würde einen negativen Entscheid bewirken. Weiter liess der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neu Einzelheiten zur Festnahme
vom (…) 2014 respektive zum dabei erfolgten Verhör anführen (vgl. Be-
schwerde S. 4 f.).
Diese Darstellungen finden in den protokollierten Aussagen keine Stütze.
Weder in der Erstbefragung noch bei der ausführlichen Anhörung erwähnte
der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise, er habe unter anderem im
Auftrag des MP ("Member of Parliament") H._______ weitere Personen
transportiert, von denen er annehme, es handle sich um untergetauchte
LTTE-Leute, welche dabei sogar – ebenfalls mutmasslich – Waffen mitge-
führt haben sollen. Die Erklärung, er habe einen negativen Ausgang seines
Verfahrens befürchtet, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Der Be-
schwerdeführer hat im Verfahren vor dem SEM in der Tat ein Bestätigungs-
schreiben von H._______, datierend vom (…) 2015, eingereicht. Dazu
führte er bei der Anhörung (vgl. Protokoll S. 2 F. 6) aus, H._______ bestä-
tige im Schreiben seine (…)-Chauffeur-Tätigkeiten. Es ist jedoch nicht ein-
zusehen, weshalb MP H._______ zwar ihm offenbar zugetragene (die Vor-
fälle dürfte er nicht persönlich miterlebt haben) Informationen wie Festnah-
men, Haftbefehl, Flucht des Beschwerdeführers beim angeblich dritten Er-
scheinen der Polizei, jedoch mit keinem Wort erwähnt hat, der Beschwer-
deführer habe (auch) in seinem konkreten Auftrag (…)-Fahrten ausgeführt.
Zudem ergeben sich aus dem Schreiben Widersprüche zu den mündlichen
Aussagen. So hat der Beschwerdeführer betreffend des angeblich der Mut-
ter vorgezeigten behördlichen Dokuments ausgesagt, die Polizei habe ihr
dieses nur gezeigt (vgl. Protokoll BzP S. 7; Protokoll Anhörung S. 9 f.). Im
Schreiben wird demgegenüber ausgeführt, der Mutter sei der Haftbefehl
übergeben worden ("The police handed over the arrest warrant in the
hands of his mother."). Vor diesem Hintergrund erscheint die Bestätigung
vom (…) 2015 als Gefälligkeitsschreiben, entfaltet mithin keinen die Aus-
sagen des Beschwerdeführers stützenden Beweiswert.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, am (…) 2014 wegen seiner
Fahrdienste für die TNA verhaftet und einige Stunden verhört worden zu
sein. Das SEM stellte hierzu massgeblich fest, die Ausführungen zu die-
sem Ereignis seien trotz wiederholter Aufforderung zu präziser und konkre-
ter Schilderung ausweichend, pauschal und abschweifend ausgefallen,
mithin entstehe nicht der Eindruck von persönlich Erlebtem. Diesen Erwä-
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Seite 12
gungen ist zuzustimmen. So wurde dem Beschwerdeführer bei der aus-
führlichen Befragung umfassend Gelegenheit gegeben, den Ablauf von
Festnahme und Verhör detailliert darzulegen und er wurde mit präzisen
Fragestellungen angehalten, seine jeweiligen Antworten zu präzisieren
(vgl. Protokoll Anhörung S. 5 bis 7 F. 30 bis 53). Dass der Beschwerdefüh-
rer hierbei weder die beiden verhörenden Polizisten noch deren Verhörtak-
tik erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar; noch weniger plausibel ist in die-
sem Zusammenhang die im Rechtsmittel (S. 4) formulierte Erklärung, "die
weiteren Spezifizierungen zu den Schlägen und Demütigungen…" seien
ihm "nicht relevant" erschienen. Es ist nicht einzusehen, was den Be-
schwerdeführer daran gehindert haben sollte, diese angeblich erlebten De-
tails des Verhörs nicht bereits bei der mündlichen Befragung vorzubringen.
Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, er habe bei der Anhö-
rung noch keine Rechtsvertretung gehabt und nicht wissen können, was
aus asylrechtlicher Sicht relevant sei. So werden die Asylsuchenden zu
Beginn namentlich der ausführlichen Anhörung klar darauf hingewiesen,
dass sie einer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht unterstehen und es in ih-
rem Interesse sei, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhalts beizutra-
gen, mithin alle Fragen vollständig zu beantworten, da (zwangsläufig) nur
die bekannten Sachverhaltselemente geprüft werden könnten (vgl. Proto-
koll Anhörung S. 2). Insgesamt entspricht ein solches Aussageverhalten
nicht dem eines tatsächlich sich verfolgt fühlenden Schutzsuchenden.
Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, als er auch hinsichtlich seiner
Unterstützung der TNA widersprüchliche, mithin nachgeschobene, Aussa-
gen gemacht hat: Einerseits will er die TNA einzig mit seinen Fahrdiensten
unterstützt haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11), andererseits wird in der
Beschwerde (S. 3) dargelegt, der Beschwerdeführer habe darüber hinaus
freiwillig Plakate für die Wahlpropaganda aufgehängt.
5.2.3 Das Dokument der sri-lankischen Polizei vom (…) 2014, das gemäss
mündlichen Aussagen die besagte Festnahme bestätigen soll, ist nicht
aussagekräftig. Erstens wird darin diese Festnahme nicht erwähnt, son-
dern der Beschwerdeführer wird aufgefordert, am (…) 2014 für weitere Ab-
klärungen auf den Polizeiposten zu kommen; zweitens ist nicht plausibel,
weshalb die Polizei fast (…) Monate später überhaupt eine solche Bestäti-
gung hätte ausstellen sollen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers bei der Anhörung (vgl. Protokoll S. 14) entkräften die bestehenden
Zweifel nicht. Letztlich ist dem Erstaunen Ausdruck zu verleihen, dass der
Beschwerdeführer über den Inhalt beider von ihm eingereichten Beweis-
mittel (Bestätigungsschreiben vom […] 2015 und vom […] 2014) kaum
Kenntnis gehabt und dies damit erklärt hat, er habe die Dokumente "nicht
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Seite 13
gross gelesen", er könne nicht so gut Englisch (vgl. Protokoll Anhörung, S.
15), zumal diese Aussagen durchaus den Schluss zulassen, der Be-
schwerdeführer habe kaum Verfolgung erlitten oder befürchte solche ernst-
haft.
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer die angeführten Probleme mit den sri-
lankischen Sicherheitskräften auch auf die frühere Tätigkeit des Vaters für
die LTTE zurückführt und geltend macht, daraus müsse er künftig mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit mit behördlicher Verfolgung rechnen ist fest-
zustellen, dass die Aussage, seine Fahrdienste hätten bei ihm ja ein er-
höhtes Interesse an der Organisation selber wecken können, er hätte zu-
dem wegen der Aktivität des Vaters auch als Unterstützer der LTTE be-
trachtet werden können, vorwiegend auf hypothetischen Annahmen beru-
hen. Dabei konnte er an keiner Stelle diese Annahmen plausibel untermau-
ern, namentlich aufzeigen, inwiefern die Behörden den Beschwerdeführer
wegen (…)arbeiten des Vaters für die LTTE im Jahr (…) – zu jenem Zeit-
punkt er erst gerade (…) Jahre alt war – (…) Jahre später in die Nähe der
LTTE gerückt haben sollten. Diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, als
der Beschwerdeführer auch eine allfällige Verfolgungssituation des Vaters
selber nicht glaubhaft machen konnte. Dieser soll beim dritten Erscheinen
der Polizei ebenfalls per Haftbefehl gesucht worden sein. Hierzu sagte er
aus, der Vater habe bis dahin keine Probleme wegen seiner LTTE-Vergan-
genheit gehabt (vgl. Protokoll BzP S. 7) respektive er habe auch danach
noch Probleme gehabt und sei befragt worden (vgl. Protokoll Anhörung S.
10). Als die Sicherheitskräfte das dritte Mal erschienen seien, habe der Be-
schwerdeführer diese ankommen sehen und flüchten können, der Vater sei
gerade mit dem Traktor unterwegs gewesen (vgl. a.a.O. S. 9) respektive
die Polizei habe bei ihrem dritten Erscheinen ihn und den Vater festnehmen
wollen, wobei ihnen die Flucht gelungen sei, der Beschwerdeführer habe
sich bei einem Onkel versteckt; wo der Vater sich versteckt habe, wisse er
nicht (vgl. a.a.O. S. 4).
5.2.5 Betreffend die LTTE-Zugehörigkeit eines Onkels führte der Be-
schwerdeführer aus, dieser sei kurz nach der Gründung der LTTE (und da-
mit vor der Geburt des Beschwerdeführers) gestorben (vgl. a.a.O. S. 15).
Es ist folglich mit Fug nicht davon auszugehen, dieser Umstand könnte
heute oder künftig zu Verfolgung seiner Person führen.
5.2.6 Aufgrund des bisher Gesagten erweisen sich die Vorbringen, dem
Beschwerdeführer sei aus seinen Chauffeur-Tätigkeiten insbesondere für
E-5464/2015
Seite 14
Mitglieder der TNA eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich be-
achtliche Verfolgung erwachsen und er sei deswegen einmal festgenom-
men und verhört sowie zu Hause – beim dritten Mal mit Haftbefehl – auf-
gesucht, worden, als nicht glaubhaft. Ebenso nicht geglaubt werden kann
das Vorbringen, er müsse wegen des Vaters mit solcher Verfolgung
rechnen, zumal auch hier – wie oben aufgezeigt – die Schilderungen
widersprüchlich geblieben sind. Damit können die Fragen nach einer allfäl-
ligen Gefährdungssituation einzig als Folge von Aktivitäten für die – grund-
sätzlich legalen – TNA letztlich offen bleiben. Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen und Vorhalte in der Beschwerde, wonach das SEM vor diesem Hin-
tergrund genannte Verfolgungssituationen generell negiere respektive
grundsätzlich als unglaubhaft beurteile – erweisen sich vorliegend mithin
als nicht stichhaltig.
5.3 Zusammenfassend und in Würdigung des gesamten vorliegenden
Sachverhalts kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
weder als massgeblich der Verbindung zu den LTTE verdächtigte Person
noch wegen allfälligen Unterstützungstätigkeiten im Auftrag von
H._______ für den TNA in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten
ist. Seine diesbezüglichen Aussagen erweisen sich als teilweise ungereimt,
widersprüchlich, oberflächlich und nachgeschoben; sie müssen daher als
überwiegend unglaubhaft beurteilt werden.
5.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist namentlich hinsichtlich
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Verdachts
auf LTTE-Verbindungen das Folgende festzuhalten:
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
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Seite 15
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die
ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen,
die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen
seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt
sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.
E. 8.5.1).
Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer geschilderten Ereignisse ausgeht, sind keine Hinweise dafür
ersichtlich, dass er aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm
dargelegt, als Fahrer für den TNA engagiert haben sollte, wäre diese
Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um
die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf sich zu
ziehen. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der flucht-
auslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert.
Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein allfälliges Engagement für
die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der Allianz nun plötzlich rele-
vant werden sollte. Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner
respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 16
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-5464/2015
Seite 17
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 18
7.3.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist erneut auf das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (bes. Ziff. 13.3.) zu
verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordpro-
vinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in ab-
sehbarer Zukunft nichts ändern dürfte. Die Militärpräsenz dient dabei of-
fenbar nicht mehr einzig Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind
auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig; dies scheint
Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetrie-
benen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Von den intern über 70‘000
Vertriebenen sind rund 36‘000 im Distrikt Jaffna angesiedelt. Dort beginnen
die Besitzer des Landes zunehmend ihr Grundeigentum zurückzufordern,
was die Gefahr erneuter Zwangsvertreibung erhöht. Weiter haben zehn-
tausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten in-
tern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Diesbe-
züglich stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone, namentlich
in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, als besonders prekär dar. Die
ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung
in der Nordprovinz ist angesichts der andauernden Besetzung von pri-
vatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der
weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig
hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Mit Bezug auf den Distrikt Jaffna
jedoch wird im Leiturteil festgestellt, dass dieser in den vergangenen Jah-
ren einen beachtlichen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt habe.
7.3.2 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann.
7.3.3 Nach Prüfung der Akten ist auch die diesbezügliche Einschätzung
des SEM zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat
nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen und kennt sich namentlich in
der Heimatregion Jaffna gut aus. Er hat (…) Jahre lang die Schule besucht
und ab (…) bis zur Ausreise sein Einkommen als Fahrer eines (…) erzielt.
Der junge, unverheiratete und – gemäss Akten – gesunde Beschwerdefüh-
rer stammt aus E._______ im Jaffna Distrikt. Dort dürfte er bei seiner Rück-
kehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, das ihn bei der Reintegration
mindestens anfänglich wird unterstützen können. Namentlich hat er seine
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Seite 19
Mutter und (…) Brüder erwähnt, die an der genannten Adresse leben wür-
den. Weiter hat er (…) Onkel väterlicherseits, (…) Tanten und (…) Onkel
mütterlicherseits genannt, die ebenfalls in E._______ leben (vgl. Protokoll
BzP S. 4 f.). Zudem hat er erwähnt, aus einer wohlhabenden Familie zu
stammen. Insgesamt ist daher anzunehmen, dass es ihm nach einer Rück-
kehr möglich sein wird, sich wieder eine Existenz aufzubauen.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgrund der Akten ist
aktuell von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die
Rechtsbegehren können auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden –
ist auf deren Auferlegung vorliegend zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: