B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5464/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
– Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (…).
E-5464/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (…) August
2016 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort be-
handelt werde.
C.
Am 15. August 2016 wurde die Befragung zur Person und am 25. August
2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) im VZ Zürich durchgeführt.
D.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei minderjährig, habe als Viehhüter mit seinen Tieren
in der Nähe der äthiopischen Landesgrenze gearbeitet und sei von Solda-
ten verdächtigt worden, illegal aus Eritrea ausreisen zu wollen. Man habe
ihn deswegen festgenommen, und er sei in der Haft geschlagen worden,
weil er das ihm Vorgeworfene bei Verhören nicht zugegeben habe. Nach
zwei Monaten sei ihm zusammen mit anderen Häftlingen die Flucht aus
dieser Haftanstalt und in der Folge auch die illegale Ausreise aus Eritrea
nach Äthiopien gelungen.
E.
Am 31. August 2016 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Am
Folgetag reichte die Rechtsvertretung die diesbezügliche Stellungnahme
zu den Akten.
F.
Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 2. September 2016 stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit
E-5464/2016
Seite 3
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben werde.
Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Umständen seiner angeblichen Verhaftung und Festhaltung seien un-
substanziiert, widersprüchlich und unlogisch; sie vermöchten daher die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu
haben, sei – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
– festzustellen, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant
sei und seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 9. September 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde gegen diese Verfügung; er beantragte deren Aufhe-
bung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. In pro-
zessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin,
dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea vorgenommen
habe, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stehe. Die Beschwerde richte sich gegen diese Praxisänderung der Vor-
instanz, die auf einer zu dünnen Quellenlage basiere und überdies das vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vorgegebene Proze-
dere bei Praxisänderungen nicht befolge.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine "Schnellrecherche" der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 zur Relevanz
illegaler Ausreisen zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und befreite den Beschwerdeführer von der Leis-
tung des Kostenvorschusses.
E-5464/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5464/2016
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis ausschliesslich
mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht
(und überdies auch formal falsch) erfolgt.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehenen) Urteils D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land
illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu
befürchten haben.
4.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
E-5464/2016
Seite 6
4.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
4.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu kommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5).
4.3
4.3.1 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Die überzeugend erscheinenden Ar-
gumente, mit denen das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Asyl-Kernvorbrin-
gen verneint hat, werden von ihm kaum ernsthaft bestritten. Er beschränkt
sich diesbezüglich auf die Feststellung, die Haft habe ihn so belastet, dass
es ihm auch heute noch schwer falle, sich an die – vom SEM unter ande-
rem thematisierten – zeitlichen Abläufe zu erinnern; immerhin habe er aber
bei der Beschreibung des Gefängnisalltags durchaus Details zu Protokoll
geben können (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
4.3.2 Soweit die Frage im vorliegenden Verfahren überhaupt zu themati-
sieren ist (nachdem der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Asyl-
gewährung nicht einmal mehr beantragt), schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht der Qualifikation der Vorfluchtgründe als unglaubhaft bei der
gegebenen Aktenlage ohne weiteres an.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das korrekte Vorge-
hen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihm in einem
Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
5.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
E-5464/2016
Seite 7
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
5.2 Diese Regeln waren indessen für das SEM bei der Praxisänderung
vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
massgebend:
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz angepasste Pra-
xis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs.
4 AuG betraf, sondern die Voraussetzung für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
5.2.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert. Sie mag ursprünglich
durchaus durch Urteile des Gerichts in Einzelfällen beeinflusst worden sein
(vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-kommission, ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer
durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
5.2.3 Der Begründung der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfü-
gung waren zudem durchaus Hinweise auf die Praxisänderung des SEM
zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 und 5), zumal der Beschwerdeführer
das Thema in seiner vorgängigen Stellungnahme zum Entscheidentwurf
aufgebracht hatte.
E-5464/2016
Seite 8
5.2.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in Gegen-
satz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen
Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert
und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 be-
kannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den
elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler
etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im
Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom
27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation
in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches
zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
5.4 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. September 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
E-5464/2016
Seite 9
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5464/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: