Abtei lung V
E-5465/2006
hub/let
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Valenti, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiberin Lettau
A._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Asylhilfe Bern, Annelise Gerber, _______, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. März 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara aus der Provinz Ghazni verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2003 und reiste über
Pakistan in den Iran, wo er sich etwa neun Monate aufhielt. Über die Türkei und
Italien reiste er am 13. Oktober 2004 in die Schweiz ein und stellte am 14. Oktober
2004 ein Asylgesuch. Am 18.Oktober 2004 erfolgte die Kurzbefragung im
Empfangszentrum C._______, am 25. November 2004 die kantonale Befragung.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und einer
Schwester in dem Dorf B._______ (Bezirk D._______, Provinz Ghazni) gewohnt
und acht Jahre lang eine islamische Lehrstätte (Madrasa) besucht, da es in
seinem Dorf keine staatliche Schule gegeben habe. Danach habe er in der
Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich in seine Cousine väterlicherseits verliebt
und ungefähr ein Jahr lang ein Verhältnis mit ihr gehabt. Im Jahr 2003 habe seine
Mutter beim Onkel vorgesprochen und für ihn um die Hand seiner Tochter
angehalten, dieser habe aber abgelehnt. Anfang 2003 habe sich seine Cousine mit
einem anderen Mann verlobt. Kurz vor der Hochzeit der Cousine habe der
Beschwerdeführer mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Im Mai 2003 habe die
Cousine ihren Verlobten geheiratet. Im Juni 2003, als er erfahren habe, dass seine
Ehefrau vor der Heirat eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt
habe, habe sich der Ehemann scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe seine
Cousine nach deren Heirat nicht mehr gesehen. Sein Onkel habe seine Tochter
unter Druck gesetzt, um den Scheidungsgrund zu erfahren, und daraufhin den
Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung und unehelicher Geschlechtsbeziehung
angezeigt. In seiner Abwesenheit seien Polizisten bei ihm Zuhause erschienen, um
ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Mitte Juni 2003 zunächst nach
Pakistan geflohen. Da er Verfolgung auch durch den Onkel befürchtete, sei er in
den Iran geflohen, wo er sich insgesamt etwa neun Monate ohne
Aufenthaltserlaubnis aufgehalten und sieben Monate in einer Kachelfabrik
gearbeitet habe, bevor er über die Türkei und Italien in die Schweiz geflohen sei.
B. Am 28. Oktober 2004 erstellte ein Sprachexperte der Fachstelle Lingua des dama-
ligen Bundesamtes für Flüchtlinge aufgrund eines am 26. Oktober 2004 mit dem
Beschwerdeführer durchgeführten Telefonats ein Herkunftsgutachten. Nach dem
Gutachten ist der Beschwerdeführer mit Sicherheit Angehöriger der Ethnie Hazara
und stammt mit Sicherheit nicht aus Pakistan, sondern mit grosser Wahrschein-
lichkeit aus Afghanistan.
C. Mit Verfügung vom 24. März 2006 - eröffnet am 28. März 2006 - stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und de-
ren Vollzug an.
3D. Mit Beschwerde vom 27. April 2006 (Telefaxübermittlung) an die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
E. Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestäti-
gung der E._______, _______, vom 3. Mai 2006 zu den Akten.
F. In der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 teilte der damals zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit fristgerechter Replik vom 27. Juni 2006 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers der ARK mit, es sei es dem Beschwerdeführer noch nicht gelun-
gen, über seinen Freund in Pakistan Identitätspapiere zu beschaffen.
I. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2007 Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai
2007 eine detaillierte Kostennote mit Angaben zum zeitlichen Aufwand der Rechts-
vertretung, zum angewandten Stundenansatz und zu den getätigten Auslagen ein-
zureichen. Bis zum Entscheiddatum wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, da diese zu
wenig differenziert, nicht hinreichend begründet und teilweise unplausibel seien.
5Der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Namen des Ehemannes seiner Cou-
sine gewusst und auch nicht, bei welcher Behörde gegen ihn Anzeige erstattet
worden sei. Zudem habe er nicht die Daten zu nennen vermocht, wann er zu Hau-
se von der Polizei gesucht worden sei und zuletzt seine Cousine getroffen habe.
Weiter könne er nicht die Strafen nennen, die ihm und seiner Cousine als Folge ih-
rer verbotenen Beziehung drohten, obwohl er bis dahin ununterbrochen in dem
Dorf gelebt haben will. Sodann erscheine es unplausibel, dass die anderen Dorf-
bewohner und Familienangehörigen von der einjährigen Liebesbeziehung nichts
bemerkt haben sollen. Schliesslich sei es wenig realistisch, dass sein Onkel ihn
angezeigt haben soll, da er dadurch insbesondere auch seiner Tochter geschadet
hätte.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält der Vorinstanz entgegen, diese
verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten der schiitischen Gemeinschaft in Af-
ghanistan. Wer eine unverheiratete Frau entehre, könne oder müsse von deren
Familie getötet werden. Der Vater seiner Cousine habe ihn anzeigen müssen, um
seine eigene Ehre zu retten. Er hätte den Beschwerdeführer auch töten (lassen)
müssen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit seiner Cousine geschehen
sei. Sie habe wahrscheinlich eine schwere Strafe bekommen. Als Hauptschuldiger
werde hingegen er betrachtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht
unrealistisch, dass der Beschwerdeführer und seine Cousine ihre Beziehung über
einen längeren Zeitraum hätten geheim halten können. Beide hätten bedacht, dass
sie die Bräuche verletzten und im Dorf genau beobachtet würden. Zudem hätten
sie erst kurz vor der Heirat der Cousine verbotenen Geschlechtsverkehr gehabt.
Der Beschwerdeführer habe seine Gefühle aufgrund der religiösen gesellschaftli-
chen Regeln nicht unterdrücken wollen. Bei Rückkehr wäre der Beschwerdeführer
wegen der dortigen Sitten und Gebräuche durch seine Familie an Leib und Leben
bedroht.
4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Ergebnis Recht zu geben. Die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers erwecken aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit den Ein-
druck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.
Allerdings ist vorab festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der schwieri-
gen Lage in Afghanistan eine Liebesbeziehung zwischen Cousin und Cousine, wie
die vom Beschwerdeführer geschilderte, denkbar erscheint, und ebenso die Kon-
sequenzen Rache der Familie wegen Ehrverletzung und solche strafrechtlicher
Natur nicht rundweg auszuschliessen sind. Auch ist es entgegen der Ansicht der
Vorinstanz vorstellbar, dass zwei junge Menschen, die wissen, dass sie eine ver-
botene Beziehung führen, diese über einen längeren Zeitraum zu verheimlichen
vermögen. Dass der Vater der Cousine in einem derartigen Fall Anzeige erstattet,
erscheint ebenfalls nicht unrealistisch, sondern durchaus konform mit den entspre-
chenden Bräuchen, da aus Sicht der Familie beide Partner durch den unehelichen
Geschlechtsverkehr gegen den Ehrenkodex verstossen und Schande über die Fa-
milie gebracht haben.
Die Vorinstanz führt zu Recht aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht einmal
den Namen des Ehemannes seiner Cousine nennen (vgl. act. A16, S. 21). Dies
verwundert umso mehr, als dieser spätere Ehemann zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Cousine über einen längeren Zeitraum Gesprächsthema gewe-
6sen sein muss. Immerhin hat die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Cousine angeblich ungefähr ein Jahr gedauert, wobei seine Cousine einen
Teil dieser Zeit mit dem ihm angeblich unbekannten anderen Mann verlobt war.
Auch vermag er das Datum nicht zu nennen, an welchem er zu Hause von der Po-
lizei gesucht worden sei (vgl. act. A16, S. 19). Auch dies erscheint unrealistisch,
da es sich bei diesem Ereignis gemäss seinem Vorbringen schliesslich um das
fluchtauslösende Ereignis handelte, und er an dem Tag seine Mutter, bei der er
Zeit seines Lebens gewohnt habe, zuletzt gesehen haben will (vgl. act. A16,
S. 19). Auch den Tag, an dem er seine Cousine zuletzt getroffen haben will, kann
er nicht nennen (vgl. act. A16, S. 22). Dies erscheint wenig realistisch angesichts
ihrer längeren, heimlichen Liebesbeziehung. Im Weiteren mutet unrealistisch an,
dass der Beschwerdeführer nicht weiss, bei welcher Behörde gegen ihn Anzeige
erstattet worden sei, zumal zu erwarten wäre, dass die ihn suchenden Polizisten
seine Mutter darüber informierten. Auch dass er die ihm und seiner Cousine dro-
henden Strafen wegen Verstoss gegen ungeschriebene Sitten und gesetzliche
Normen nicht kennt und nicht weiss, ob ihm Haftstrafe oder gar Todesstrafe dro-
hen (vgl. act. A16, S. 22), erscheint wenig realistisch angesichts der Tatsache,
dass er lange Zeit in dem Dorf gelebt hat und demnach mit den Gesetzen und Ge-
bräuchen seines Landes vertraut sein muss, und ebenso wenig ist nachvollzieh-
bar, dass er sich mit der möglichen Strafe für die verbotene Beziehung nicht
auseinandergesetzt haben will. Auch dass sein von ihm als nicht einflussreich be-
zeichneter Onkel ihn in Pakistan durch die dortige Polizei verfolgen liess (vgl. act.
A16, S. 23), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es erstaunt, dass der Be-
schwerdeführer nichts über das weitere Schicksal seiner Cousine weiss und auch
in dem Brief, den er von seiner Familie erhalten hat (vgl. act. A16, S. 7), keine der-
artigen Informationen darüber enthalten sind, obwohl seine Mutter angeblich von
der Beziehung der beiden wusste. Fraglich ist auch, von wem der Beschwerdefüh-
rer, der seine Cousine schon vor deren Hochzeit nicht mehr gesehen hat, erfahren
haben will, dass diese von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden sein soll, die
voreheliche Beziehung zu verraten. Und es erstaunt, dass er auf der anderen Sei-
te keine Kenntnis hat, auf welche Weise auf seine Cousine Druck ausgeübt wor-
den sein soll (vgl. act. A16, S. 22).
4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
7Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: so-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 1 S. 2 E. 6a). Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weg-
gewiesenen) Asylsuchenden die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 1997 Nr. 27 S. 205 ff.)
von neuem zu prüfen sind.
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht
- wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18
S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.).
6.2 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Die Regierung unter Hamid Karzai habe die Situation inge-
samt zu stabilisieren vermocht. Durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen
Machthaber sei es ihr gelungen, ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hin-
aus auszudehnen. Zur Stabilisierung der Situation trage einerseits das Voran-
schreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie anderseits das erfolgrei-
che Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Ein weiterer wichtiger Schritt in Rich-
tung Stabilisierung des Landes sei die am 19. Dezember 2005 erfolgte Einsetzung
des Parlaments gewesen. Die Vertreter und Vertreterinnen würden ein breites par-
teipolitisches Spektrum umfassen, und es sei ein hoher Anteil von Frauen im Par-
lament zu verzeichnen. Die Regierung werde zudem von der internationalen
Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt, und
die Wiederaufbauteams PRT (Provincial Reconstruction Team) seien weiterhin
operationell tätig. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London
Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau auch in Zu-
8kunft zu fördern, und für die kommenden fünf Jahre internationale Wirtschaftshilfe
zugesagt. Zudem gebe es gemäss der Verfügung des BFM auch keine individuel-
len Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
6.3 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der poli-
tischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine diffe-
renzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30
publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Afghanistan.
Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde
der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der
Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt.
In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt, und Anfang
Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf
institutioneller Ebene konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der De-
mokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizini-
schen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche
Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 67 f.). Be-
züglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor aus-
ländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen
und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind
vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Zugehö-
rigkeit oder Nähe zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich
seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afgha-
nistans vorangearbeitet und wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beige-
tragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehende Befriedung der Regionen
im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Sü-
den auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen
Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im
Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau ge-
schaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedi-
gend bezeichnet werden, und auch im Westen in der Provinz Herat ist von einer
relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und Süden
Afghanistans hingegen muss immer noch von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu
bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten
mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt
gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles
Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Perso-
nen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
96.4 Das BFM äusserte in seiner Verfügung vom 24. März 2006 keine Zweifel an der
Ethnie und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajet in der Provinz
Ghazni. Seine Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
im Ergebnis zumutbar sei, da keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung vorlie-
ge, sich die Sicherheitssituation im Land insgesamt - abgesehen von einigen Pro-
vinzen im Süden - stabilisiert habe und der Beschwerdeführer deshalb in seine
Heimatregion zurückkehren könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zu. Im publizierten Urteil (EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 192
f.) stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni, insbesondere in-
folge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicher-
heitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internatio-
nalen Organisationen, als existenzbedrohend und damit generell als unzumutbar
zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5
S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Unter diesen Umstän-
den ist für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die
Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar. Das Vorhandensein eines in-
takten Beziehungsnetzes in der Provinz Ghazni ändert an dieser Einschätzung
nichts.
6.5 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul oder in einer der anderen oben genannten Provinzen niederzu-
lassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhan-
den ist sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und
der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30
E. 7b S. 193 f.).
Zwar hat der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer acht Jahre
lang eine islamische Lehrstätte besucht und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
(vgl. act. A1, S. 2) sowie in einer Kachelfrabrik in F._______/Iran (vgl. act. A16, S.
10) gesammelt. Trotz dieser für einen Wegweisungsvollzug sprechenden
Argumente ist es ihm nicht zuzumuten, sich in Kabul niederzulasen, da er dort
nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Gemäss den
Befragungsprotokollen leben seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester alle in
der Heimatregion leben, der Vater ist verstorben (vgl. act. A1, S. 3). Das
Vorhandensein des familiären Beziehungsnetzes in seinem Heimatdorf in der
Provinz Ghazni betont auch die Vor-instanz in ihrer Verfügung, allerdings als
Argument für einen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts –
siehe vorstehend - nicht tragbaren Wegweisungsvollzug in die Heimatregion des
Beschwerdeführers.
In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, sie erachte auch die Anga-
ben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Situation als unglaub-
haft, da die Asylgründe insgesamt unglaubhaft seien. Daher könne sich das BFM
nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges äussern. Da der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungs - und Wahrheitspflicht verletzt habe, sei die
Untersuchungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich etwaiger Wegweisungshindernis-
se begrenzt, und von der weiteren Prüfung der Zumutbarkeit könne abgesehen
werden.
10
Zwar ist der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung Recht zu
geben, aber die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung, auch die fami-
liären Angaben seien demzufolge unglaubhaft, kann nicht geteilt werden. Das BFM
verkennt, dass der geltend gemachte Sachverhalt nur hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzuges von Bedeutung ist. Aus den für unglaubhaft befundenen Verfol-
gungsvorbringen lassen sich keine Rückschlüsse auf die familiären Beziehungen
beziehungsweise auf ein eventuelles Beziehungsnetz in Kabul ziehen. Jedenfalls
stellt auch die Vorinstanz die Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Frage, geht
in ihrer Verfügung von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie aus
und betont ein familiäres Beziehungsnetz (ausschliesslich) in seinem Heimatdorf in
der Provinz Ghazni.
Eine die Vorinstanz von ihrer eingehenden Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges entbindende angebliche Mitwirkungspflichtverletzung durch den
Beschwerdeführer kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Es trifft zwar
zu, dass die Untersuchungspflicht (Art. 12 Abs. 1 VwVG) der Behörden im Asyl-
verfahren ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1
Bst. a AsylG) findet. Demnach sind die Behörden nicht gehalten, nach Wegwei-
sungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn der Ge-
suchsteller keine oder erwiesenermassen falsche Aussagen zu seiner Herkunft ge-
macht und damit entsprechende Abklärungen wissentlich erschwert hat. Dies ist
indessen vorliegend nicht der Fall. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft sind durch die LINGUA-Analyse bestätigt wurden.
Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf enge Beziehungen zu in Ka-
bul oder in anderen Provinzen lebenden Personen, weshalb entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführ-
er verfüge ausserhalb seiner Heimatprovinz über eine gesicherte Wohnsituation
und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz, um sich dort eine Existenz-
grundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. Eine Rückkehr nach
Kabul oder in eine andere Provinz kann dem Beschwerdeführer daher - entspre-
chend der in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten restriktiven Voraussetzungen, de-
ren Prüfung der Vorinstanz oblag - nicht zugemutet werden.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Af-
ghanistan für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise
auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.
7. Entsprechend den Ausführungen ist die Beschwerde bezüglich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls wie der Anord-
nung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Beschwerde die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges betrifft, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2006 sind aufzu-
heben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art.
44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
11
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten in Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war, und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die am 5. Mai 2006 ins Recht gelegte
Fürsorgebestätigung ausgewiesen wurde, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb von der
Kostenauferlegung abgesehen wird.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) ist dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwer-
deführer eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. EMARK 2002/1) für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen und verhältnismässigen Kosten zuzusprechen. Da es
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichtes unterlassen hat, eine Kostennote einzureichen,
ist der aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzbare Vertretungsaufwand ent-
sprechend der schriftlichen Ankündigung des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Mai 2007 unter Anwendung des vorgesehenen Mindeststundenansatzes (Art. 10
VGKE) und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren auf
Fr. 450.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. März 2006 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, 2 Exemplare)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- _______ Kantons _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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