Abtei lung V
E-5466/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Kamerun,
vertreten durch Flore Agnès Nda Zoa, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5466/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 1. Juni 2003 und gelangte am 6. Juni 2003 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung
vom 3. März 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 8. April
2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) ein. Mit Urteil vom 28. Dezember 2006 wies
die ARK die Beschwerde ab.
II.
B.
Am 3. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertretung beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch ein und be-
antragte, die verfügte Wegweisung sei wiedererwägungsweise aufzu-
heben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung
wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe am 26. Januar 2006
notfallmässig in die psychiatrische Klinik B._______ eingewiesen
werden müssen, wo sie sich bis zum 9. Juni 2006 aufgehalten habe.
Bei der Beschwerdeführerin seien eine Depression mit Ängsten und
Suizidalität, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie weitere
psychische und physische Gesundheitsstörungen diagnostiziert
worden, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen
würden.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. März 2004 als
rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 setzte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab.
III.
G.
Am 22. April 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim BFM ein er-
neutes Wiedererwägungsgesuch und beantragte inhaltlich die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde einerseits
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht;
andererseits führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Angehörigen
hätten das Heimatland mittlerweile ebenfalls verlassen, so dass sie bei
einer Rückkehr dorthin ganz auf sich alleine gestellt wäre. Unter die-
sen Umständen müsse der Vollzug der Wegweisung nun als un-
zumutbar qualifiziert werden.
Am 14. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem BFM einen
ärztlichen Bericht vom 22. April 2009 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 4. August 2009 – lehnte
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei
bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens als nicht vollzugs-
relevant beurteilt worden. Der geltend gemachte Wegzug aller An-
gehörigen aus dem Heimatland in Nachbarländer sei eine durch nichts
belegte Behauptung, bezüglich derer Richtigkeit erhebliche Zweifel
angemeldet werden müssten. Abgesehen davon ergebe sich aus den
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Akten nicht, dass die Verwandten die Beschwerdeführerin nicht auch
vom Ausland aus finanziell unterstützen könnten.
I.
Mit Beschwerde vom 29. August 2009 focht die Beschwerdeführerin
die BFM-Verfügung vom 29. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte materiell deren Aufhebung und die Anordnung ihrer
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass voll-
zugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragt.
J.
Nach einer superprovisorischen Vollzugsaussetzung wies der Instruk-
tionsrichter mit Verfügung vom 15. September 2009 die Gesuche um
vorsorgliche Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, bis
zum 30. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu
leisten. Zur Begründung führte der Instruktionsrichter im Wesentlichen
aus, dass den Akten keine neuen Umstände zu entnehmen seien, die
als wiedererwägungsrechtlich erheblich zu qualifizieren wären.
K.
Mit Eingabe vom 28. September 2009 reichte die neue Rechtsver-
treterin ihre Vollmacht zu den Akten und beantragte die "Revision" der
Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. September 2009 respektive
sinngemäss die Aufhebung dieses Zwischenentscheids, den Erlass
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Vor-
schusspflicht. Mit dem Gesuch wurde unter anderem ein Arztbericht
vom 17. September 2009 zu den Akten gereicht.
L.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 trat der Instruktionsrichter auf das
Revisionsgesuch aus formellen Gründen (mangels Vorliegens eines
revisionstauglichen Anfechtungsobjekts) nicht ein, nahm es indessen
als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenver-
fügungen vom 15. September 2009 entgegen und hiess es mit der Be-
gründung gut, dass das in der Eingabe vom 28. September 2009 ein-
gereichte Arztzeugnis vertiefter Prüfung zu bedürfen scheine und in-
soweit ein wiedererwägungsrechtlich potenziell relevantes Vorbringen
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aktenkundig gemacht worden sei. Der Instruktionsrichter setzte ange-
sichts der veränderten Aktenlage den Vollzug der Wegweisung mittels
vorsorglicher Massnahme aus, verzichtete wiedererwägungsweise auf
die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das
erneuerte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Ein nicht weiter substanziiertes respektive spezifiziertes Be-
gehren der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung von Beweismitteln wurde vom Instruktionsrichter abgewiesen.
M.
Am 16. März 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM dazu ein, eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
Das BFM schloss in seiner kurzen Stellungnahme vom 18. März 2010
– der Beschwerdeführerin am 23. März 2010 zur Kenntnis gebracht –
auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess die Beschwerdeführerin ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2007 zu den Akten
reichen, in welchem die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
einer anderen kamerunischen Beschwerdeführerin mit ähnlichem
persönlichen respektive medizinischem Hintergrund festgestellt wor-
den sei.
O.
Nachdem im Schreiben vom 1. April 2010 auf die aktuelle Gesund-
heitssituation der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden war,
forderte der Instruktionsrichter diese mit Verfügung vom 8. April 2010
dazu auf, aktuelle medizinische Berichte zu den Akten zu reichen.
Am 21. April 2010 liess die Beschwerdeführerin innert der gesetzten
Frist zwei Berichte eines kantonalen Psychiatrischen Diensts nach-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamt
betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Sie ergibt
sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wo-
nach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wieder-
erwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen
werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit
dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen
(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
3.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrfachem Sinn verwendet.
In der vorliegend relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. (vgl. zum Ganzen die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr.
21 E. 1c S. 204).
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
längerer Zeit an verschiedenen psychischen und physischen Er-
krankungen leidet (vgl. dazu und zur Entwicklung des Gesundheits-
zustands die ausführliche Erwägung 6 des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Februar 2009).
Aufgrund einer schweren depressiven Episode verbunden mit einem
Selbsttötungsversuch war sie bereits in der ersten Jahreshälfte 2006
mehrere Monate lang in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Den
bei den Akten liegenden Arztberichten sind neben der Diagnose einer
Depression mit Schlafstörungen und Ängsten (ICD-10 F32.1) auch
diejenige einer posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43)
sowie diverse Nebendiagnosen zu entnehmen. Bereits im Urteil der
ARK vom 28. Dezember 2006 waren multiple körperliche Er-
krankungen der Beschwerdeführerin beschrieben worden, ins-
besondere ein metabolisches Syndrom (Adipositas per magna, arte-
rielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie), Gonarthrose
sowie chronische lumbale Rückenschmerzen.
Im Rahmen der bisherigen Verfahren waren BFM und ARK be-
ziehungsweise Bundesverwaltungsgericht jeweils davon ausgegangen,
dass die gesundheitlichen Probleme in Kamerun behandelt werden
könnten.
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5.2 Den während des vorliegenden zweiten Wiedererwägungsver-
fahrens beigebrachten medizinischen Berichten ist einerseits zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem Spitalaufenthalt von
2006 in der ersten Jahreshälfte 2007 (knapp viereinhalb Monate lang)
sowie im Frühling und Winter 2009 (je einen Monat lang) in einer psy-
chiatrischen Klinik im Kanton B._______ hospitalisiert war. Die bei den
Akten liegenden Berichte sind insgesamt geprägt von einer sich zu-
spitzenden gesundheitlichen Situation, wobei es keinen Grund gibt, an
der fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzte oder der Objektivi-
tät ihrer Berichte zu zweifeln.
Während im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens erstmals
Suizidalität diagnostiziert worden war, hält die behandelnde Ärztin der
Beschwerdeführerin in ihrem – erst nach der Einleitung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht vom
17. September 2009 fest, der depressive Gesamtzustand ihrer Klientin
habe sich seit dem letzten von ihr verfassten ärztlichen Attest (vom
April 2009) verschlechtert; die Suizidgefahr müsse mittlerweile als sehr
ernsthaft bezeichnet werden ("le risque suicidaire est très élevé"); es
bestehe kein Zweifel daran, dass die erforderliche medizinische Be-
handlung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht mehr gewähr-
leistet sei.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der aktuellen Ak-
tenlage davon aus, dass eine zwangsweise Rückführung in das Hei-
matland, vor allem in psychischer Hinsicht, heute mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu einer erheblichen weiteren Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen müsste, die den
minimalen bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussicht-
lich zu einer extremen psychischen Belastung führen würde. Eine sol-
che dürfte unter den gegebenen Umständen einerseits eine sehr kon-
krete (Eigen-) Gefährdung zur Folge haben. Andererseits würde sie
die – durch die mittlerweile siebenjährige Landesabwesenheit ohnehin
erschwerte – Wiedereingliederung faktisch weitgehend verunmög-
lichen und die Beschwerdeführerin auch insoweit einer konkreten Ge-
fährdung ihrer Existenz aussetzen. An diesen Feststellungen ver-
möchte auch ein familiäres Beziehungsnetz vor Ort nichts Wesent-
liches zu ändern; die Frage, ob ein solches im Heimatland (weiterhin)
existiert, kann deshalb offen bleiben.
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5.4 In Berücksichtigung aller Umstände ist demnach vorliegend von
einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich ver-
änderten Aktenlage auszugehen. Demnach ist der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als un-
zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
6.
Nach diesen Ausführungen ist die auf den Vollzugspunkt beschränkte
Wiedererwägungsbeschwerde gutzuheissen. Nachdem den Akten
keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen
sind, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das erneuerte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG erweist sich als gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
zuzusprechen. Diese ist, nachdem keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht worden ist, von Amtes wegen und aufgrund der Akten festzu-
legen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Verfahren erst
nach der Beschwerdeerhebung geführt hat. Unter Berücksichtigung
aller massgebenden Bemessungsfaktoren erscheint eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-
zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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