B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5467/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde am 9. August 2016 dem Testphasenverfahren zuge-
wiesen. Am 17. August 2016 wurde er im Verfahrenszentrum B._______
zur Person befragt (BzP) und am 29. August 2016 erfolgte eine ausführli-
che Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1).
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in
C._______, geboren und habe bis zur achten Klasse die Schule besucht.
Im Februar (…) habe er als Fünfzehnjähriger die Schule abgebrochen, um
in der Gärtnerei der Familie zu arbeiten. Weder er noch jemand aus seiner
Familie sei politisch aktiv. Sein Vater habe seit langer Zeit als Soldat ge-
dient. Dieser habe im September 2014 Urlaub gehabt und sei anschlies-
send, im Alter von 62 Jahren, desertiert. In Folge dessen seien wiederholt
Soldaten bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um den Vater, der dort ge-
lebt und die Gärtnerei der Familie betrieben habe, zu suchen. Dieser habe
sich jeweils rechtzeitig im Freien verstecken können. Daher sei bei einem
weiteren Besuch im April 2015 anstelle des Vaters die Mutter mitgenom-
men und für zwei Monate inhaftiert worden. Da sie schwanger gewesen
sei, sei sie mit Hilfe einer Bürgschaft einer Freundin freigelassen worden.
Als der Vater jedoch weiterhin nicht habe aufgefunden werden können, sei
der Mutter von den Soldaten bei einem Besuch im September 2015 ange-
droht worden, beim nächsten Mal ihn als Pfand für den Vater mitzunehmen.
Ansonsten habe er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt. Aus Angst
habe er sich zwei Wochen lang bei einem Freund versteckt und sei
schliesslich im Oktober 2015 mit sieben weiteren Jugendlichen und einem
Schlepper aus Eritrea ausgereist. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien
bis in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Ausweise seiner Eltern ein.
B.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV am 2. September 2016 zur Stellungnahme
zu. Mit Eingabe vom 5. September 2016 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dazu Stellung.
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C.
Mit Verfügung vom 6. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Weg-
weisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine „Schnellrecherche“ der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2016 zur Relevanz
illegaler Ausreisen zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober
2016 durch seinen Rechtsvertreter die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, BVGE 2012/5 E. 2.2).
3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an,
die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme seiner Fa-
milie mit der Armee nach der angeblichen Desertion seines Vaters seien
teilweise unsubstantiiert, pauschal und nicht nachvollziehbar. Somit sei die
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers als Folge davon zu verneinen.
Die Angaben hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG daher nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend ma-
che, Eritrea illegal verlassen zu haben, sei – ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – festzustellen, dass dieses flüchtlings-
rechtlich nicht relevant sei und seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen vermöge.
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Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das
SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung zur Frage der flüchtlingsrecht-
lichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea vorgenommen habe, die im
Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Praxis-
änderung basiere nicht auf ausreichenden Informationsgrundlagen, aus-
serdem habe das SEM die geltenden COI-Standards nicht respektiert. In-
formationen zu minderjährigen Rückkehren würden fehlen. Zudem machte
er geltend, das Vorgehen der Vorinstanz entspreche den durch das Gericht
in BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen nicht. Die Beschwerde richte
sich gegen diese Praxisänderung der Vorinstanz.
4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse,
die sich aus einer Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer müsse glaubhaft machen, dass konkrete Hinweise
bestünden, durch die er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die
Substantiierungslast liege nicht beim SEM. Unter Berücksichtigung der zur
Verfügung stehenden Informationen sei das SEM jedenfalls zum Schluss
gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung al-
lein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetz-
lichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem habe auch das Bundesverwal-
tungsgericht eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, im Bericht „Update Nati-
onaldienst und illegale Ausreise“ des SEM werde auf die „dünne“ Informa-
tionslage und die „spärlichen anekdotischen Informationen“ verwiesen.
Dass eine Praxisänderung bei dieser Informationslage nicht zulässig sei,
scheine offensichtlich. In Bezug auf minderjährige Personen würden zu-
dem einzelfallspezifische Angaben fehlen, womit die Aussage der Vor-
instanz weder nachvollziehbar noch überprüfbar sei. Weiter verwies der
Beschwerdeführer auf drei Fälle, die nach Ankündigung der Praxisände-
rung ergangen seien und in welchen das SEM den asylsuchenden Perso-
nen wegen der im zweiten Versuch gelungenen illegalen Ausreise, die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt
habe.
5.
5.1 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
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diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen,
die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen
Verfolgung zu befürchten haben.
Nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. E. 4.6–4.11)
kam das Gericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.2).
5.3 Es sind aus den vorliegenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers
keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Die überzeu-
gend erscheinenden Argumente, mit denen das SEM die Glaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen verneint hat, werden von ihm kaum ernsthaft bestrit-
ten. Er beschränkt sich diesbezüglich auf die Feststellung, er habe erleb-
nisorientiert erzählt. Zudem sei er wegen der Desertion seines Vaters einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. Beschwerde S. 4).
5.4 Soweit die Frage im vorliegenden Verfahren überhaupt zu thematisie-
ren ist (nachdem der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Asylge-
währung nicht einmal mehr beantragt), schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht der Qualifikation der Vorfluchtgründe als unglaubhaft bei der
gegebenen Aktenlage ohne weiteres an.
5.5 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
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wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
beim Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
5.6 Diese Regeln waren indessen für das SEM bei der Praxisänderung
vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenom-
mene Praxisänderung als zulässig erachtet. Damit hat es implizit auch das
Vorgehen der Vorinstanz bestätigt. Im Übrigen setzt sich das Urteil BVGE
2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen
auseinander, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessie-
rende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publi-
zierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die
Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuni-
ziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehm-
lassung vorgelegt (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-5464/2016
vom 21. März 2017, E. 5.2).
5.7 Somit ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammen-
hang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.
5.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu
Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 9
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht nach dem
Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfü-
gung vom 15. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Härter
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