B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5468/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Syrien,
alle (…),
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1–5 suchten am 3. Januar 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gungen zur Person (BzP, nachfolgend Erstbefragung) vom 15. Januar 2014
und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 5. Juni 2014
machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführenden 1–2 hätten vor ihrer Ausreise
in staatlichen Ämtern gearbeitet. Der Beschwerdeführer 1 sei seit 1997 Mit-
glied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (nachfolgend Al-Party)
gewesen und habe nach Ausbruch der Revolution an Demonstrationen teil-
genommen, was Folgen gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 6. August 2015
aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, sowie die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
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führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asyl-
relevanz ab. So habe der Beschwerdeführer 1 – ein Jurist – zentrale Vor-
bringen, wie die angebliche Verfolgung durch die PYD oder durch islamis-
tische Organisationen, in der Erstbefragung nicht genannt. Seine Befürch-
tung, diese Informationen hätten nach aussen gelangen können, über-
zeuge nicht. Erst recht nicht, nach dem Hinweis zur Verschwiegenheits-
pflicht am Anfang der Erstbefragung und nachdem er trotzdem bereits in
der Erstbefragung Angaben zur Verfolgung durch den Geheimdienst ge-
macht habe. Zudem habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er ge-
zielt und individuell von der PYD verfolgt worden sei. Sodann habe er die
reine Annahme, sein Haus in al-Hasaka könnte nach seiner Ausreise be-
schlagnahmt worden sein, ebenfalls in der Erstbefragung nicht vorge-
bracht. Selbst seine Ausführungen zu der angeblichen Bedrohung durch
Mitglieder islamistischer Organisationen seien an der Oberfläche geblie-
ben und widersprüchlich ausgefallen. Was die Asylrelevanz anbelange, so
seien die Todesfälle der Verwandten des Beschwerdeführers 1 aus objek-
tiver Sicht nicht geeignet, eine zielgerichtete Verfolgung gegen ihn oder
Furcht hiervor zu begründen. Er gebe an, infolge Mitgliedschaft bei der Al-
Parti im Visier des Sicherheitsdienstes gestanden zu haben und oft zu Ver-
hören vorgeladen und auch inhaftiert worden zu sein. Dies sei – neben
Unglaubhaftigkeitselementen infolge widersprüchlicher Angaben zur Häu-
figkeit der Verhöre und Inhaftierungen – nicht asylrelevant; es fehle mitun-
ter an Intensität. So sei der Beschwerdeführer 1 seit 1997 Mitglied der Al-
Parti gewesen und die Verhöre hätten bereits im Jahr 2000 begonnen.
Nach dem Verhör sei er wieder freigelassen worden und die längste Haft
habe einen Tag gedauert. Zudem sei davon auszugehen, dass er bereits
viel früher seine Heimat verlassen hätte, wäre die Vorgehensweise der Be-
hörden tatsächlich unerträglich gewesen. Die Tatsache, dass er und seine
Frau in einem staatlichen Betrieb gearbeitet hätten und schliesslich legal
ausgereist seien, weise ebenfalls auf diesen Schluss hin. Im Übrigen seien
die vorgetragene allgemeine Lage in Syrien nicht asylrelevant und die exil-
politischen Tätigkeiten nicht in qualifizierter Weise ausgeübt worden.
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4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es könnten Überset-
zungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden, weil kein Dolmetscher sy-
rischer Herkunft bei den Befragungen anwesend gewesen sei. Die Erstbe-
fragung sei selbst für einen Juristen aus Syrien verwirrend. Wie man von
dem Begriff "BzP" ableiten könne, würden in erster Linie Personalien regis-
triert und geprüft. Der Beschwerdeführer 1 habe die Probleme mit den sy-
rischen Behörden und der PYD in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil in
der Einleitung zu dieser gesagt worden sei, er werde über seine Persona-
lien und den Reiseweg befragt und später, im Rahmen einer neuen Befra-
gung, ausführlich zu den Asylgründen. Zudem leide er unter Diabetes, was
sein Gedächtnis beeinflusse. Ein Gesuchsteller sei auch meistens ge-
stresst, nervös und unruhig. Er habe tatsächlich ausgesagt, dass seine
Wohnung in al-Hasaka gestürmt, er aber nicht geschlagen worden sei. So-
dann sei in regionalen Medien der PYD publiziert worden, dass wer sein
Haus leer lasse, dieses beschlagnahmt werde. Seine diesbezügliche Ver-
mutung habe sich bestätigt; Angehörige hätten ihm inzwischen mitgeteilt,
darüber informiert worden zu sein. Auch was die Probleme mit den Islamis-
ten anbelange, müssten Übersetzungsdifferenzen erwähnt werden. Nicht
Islamisten hätten sein Haus gestürmt, sondern Leute der PYD. Islamisten
hätten ihn am Arbeitsplatz bedroht. Als Kurde habe er am Arbeitsplatz
Probleme erhalten, er sei gehasst und als ungläubig angesehen worden.
Er habe sich langsam Sorgen um sein Leben machen müssen, weil er An-
stiftungen zum Mord gegen ihn befürchtet habe. Was den Tod von Ange-
hörigen anbelange, so seien Racheaktionen seitens der PKK/PYD an An-
gehörigen jederzeit zu erwarten. Eine staatliche Anstellung sei noch lange
kein Zeichen dafür, dass keine Probleme mit den Behörden bestünden.
Wer sodann an entsprechenden Demonstrationen teilnehme, riskiere das
Leben und rechne damit, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden.
In seinem Fall sei zwar nichts passiert, er sei diesen Gefahren aber stark
ausgesetzt gewesen. Die Behörden hätten ihm die Zugehörigkeit zu einer
verbotenen Untergrundorganisation nicht nachweisen können. Er sei bei
seinen parteilichen Aktivitäten sehr vorsichtig gewesen, um nicht aufge-
deckt zu werden. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er bereits an
vielen Demonstrationen teilgenommen und werde auch an zukünftigen De-
monstrationen teilnehmen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden
behaupten im Wesentlichen das Gegenteil der einzelnen vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen. Mit diesen Behauptungen zeigen sie jedoch nicht auf,
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inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechts-
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Erklärung, weshalb der Be-
schwerdeführer 1 erst anlässlich der Zweitbefragung zentrale Elemente
vorgerbacht haben will, nicht plausibel ist. In der Zweitbefragung entschul-
digt er das Nachschieben mit seiner Angst in der Erstbefragung, Informati-
onen könnten nach aussen gelangen (SEM-Akten, A 20 S. 5). Das wider-
spricht jedoch seiner geleisteten Unterschrift, mit der er die Kenntnisnahme
der Einleitung zur Erstbefragung bestätigt. Darin heisst es: "Sie können
deshalb sicher sein, dass die Behörden in Ihrem Heimatland keine Kennt-
nis von Ihren Aussagen erhalten. Sie können ohne Furcht sprechen."
(SEM-Akten, A 6 S. 1 f.). In der Beschwerde entschuldigt er das Nachschie-
ben seiner Vorbringen damit, dass es in der Einleitung geheissen habe, er
werde über seine Personalien und den Reiseweg befragt und bekäme spä-
ter in einer neuen Befragung die Gelegenheit, sich zu den Asylgründen zu
äussern. Aus dem Begriff "BzP" könne abgeleitet werden, dass es um die
Registration und Prüfung der Personalien gehe. Es ist zwar richtig, dass
das Protokoll der Erstbefragung vorab dem Zweck dient, festzustellen, ob
überhaupt ein Asylgesuch vorliegt sowie eine erste Triage zu ermöglichen,
dennoch kann es im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein.
So müssen Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, bereits in der Erstbefragung zumindest an-
satzweise erwähnt werden; deren Fehlen kann nicht mit dem summari-
schen Charakter der Befragung erklärt werden (hierzu bereits EMARK
1993/3 E. 3). Der Beschwerdeführer 1 wird im Verlauf der Erstbefragung
gefragt: "Jetzt können Sie erklären, wieso Sie ausgereist sind und hier um
Asyl ersuchen." (SEM-Akten, A 6 S. 7). Hierauf schildert dieser frei, ohne
unterbrochen zu werden, seine Asylvorbringen und im Anschluss folgen
gemäss Befragungsprotokoll 16 weitere Fragen hierzu. Die 15. Frage lau-
tet: "Haben Sie Ihre Asylgründe darlegen können?", was er bejaht (SEM-
Akten, A 6 S. 9). Die Art und Anzahl der Fragen und Antworten lassen folg-
lich auch nicht darauf schliessen, dass er unterbrochen worden wäre oder
keine Gelegenheit bekommen hätte, die wesentlichen Vorbringen mindes-
tens ansatzweise zu nennen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die an-
lässlich der Zweitbefragung nachgeschobenen Elemente als unglaubhaft
erkannt.
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Den Befragungsprotokollen sind die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Übersetzungsdifferenzen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die Be-
schwerdeführenden haben auf allen Befragungsprotokollen unterschriftlich
bestätigt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden haben.
Im Übrigen wurden die weiteren Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht
als nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant eingestuft. Der Beschwerde-
führer 1 hat die angeblichen Probleme seit dem Jahr 2000. Es ist nicht
ersichtlich, dass er erst 13 Jahre später ausreist. Die staatlichen Arbeits-
plätze und die legale Ausreise der Beschwerdeführenden untermauern so-
dann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche die Vorbringen vollstän-
dig und richtig geprüft hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen.
Auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten erreichen offensichtlich
kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatland zu führen ver-
möchte. Die Abnahme der mit Beschwerde eingereichten Fotos vermögen
am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern und es kann
darauf verzichtet werden, die Nachreichung weiterer Fotos abzuwarten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
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haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: