Abtei lung V
E-5469/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5469/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
29. Februar 2004 und gelangte am 6. März 2004 in die Schweiz, wo er
am 7. März 2004 um Asyl nachsuchte. In der Empfangsstelle Kreuz-
lingen wurde er am 10. März 2004 zu seinen Asylgründen befragt; die
kantonale Anhörung fand am 8. April 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe sein Heimatland wegen familiärer Probleme verlas-
sen. Sein Onkel habe seinem Vater die Heirat (des Beschwerdefüh-
rers) mit seiner Cousine empfohlen. Beide seien jedoch noch zu jung
gewesen. Im Jahre (...) habe er erfahren, dass sie eine Liebesbezie-
hung zu einem Cousin mütterlicherseits gehabt habe. In der Folge ha-
be er ihr und ihrem Liebhaber gesagt, was sein Onkel seinem Vater
geraten habe. Nachdem er ihnen dies mitgeteilt habe, seien beide ver-
schwunden; die Cousine sei später tot aufgefunden worden. Die Fami-
lie seines Onkels habe ihm vorgeworfen, sie umgebracht zu haben. Er
habe geschworen, dass er unschuldig sei, doch habe man ihm nicht
geglaubt.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte das Bundesamt fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2004 an die vormalige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer be-
antragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vor-
läufig aufzunehmen.
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 stellte der Instruktionsrichter der
ARK fest, dass die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des
Asyls sowie Wegweisung an sich) in Rechtskraft erwachsen seien.
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E.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 zog das Bundesamt die Verfü-
gung vom 30. September 2004 insofern in Wiedererwägung, als es
feststellte, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Der Beschwerde-
führer wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das bei der ARK
hängige Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid vom 3. Januar
2005 als gegenstandslos abgeschrieben.
F.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 machte das BFM den Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam, es erwäge, die verfügte vorläufige
Aufnahme aufzuheben. Das Amt setzte ihm Frist zur Stellungnahme
an.
G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zur beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme Stellung und beantragte, von einer Wegweisung sei abzuse-
hen. Unter anderem machte er geltend, dass er daran sei, den Reli-
gionswechsel zum Christentum vorzubereiten.
H.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 gab das Bundesamt dem Beschwer-
deführer erneut Gelegenheit, zur beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer unver-
ändert, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzuse-
hen. Gleichzeitig reichte er einen Taufschein des katholischen Pfarr-
amtes B._______, C._______, vom (...) zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 – eröffnet am 30. Juli 2009 – hob das
BFM die mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme auf und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die
Schweiz innert Frist zu verlassen.
K.
Mit Beschwerde vom 31. August 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vor-
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instanzliche Verfügung sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kon-
version zum Christentum lasse hinsichtlich des Nordiraks kaum auf ein
relevantes Gefährdungspotenzial schliessen. Übergriffe auf Angehöri-
ge der christlichen Minderheiten würden sich vorab im Süd- und Zent-
ralirak ereignen. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulay-
manyia und Erbil dagegen sei davon auszugehen, dass die Sicher-
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heits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens seien,
den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren; dies gelte auch
für die dort ansässigen Christen.
In den besagten Provinzen herrsche, so das Bundesamt weiter, keine
Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, welche sich allein in der Schweiz aufhalten wür-
den. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwer-
deführer stamme aus der Provinz Dohuk, wo er seine Kindheit und Ju-
gend, also den weitaus grössten Teil seines Lebens verbracht habe,
und er sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens ver-
traut. Er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der
Rückkehr unterstützen könne. Vor seiner Ausreise habe er in der Land-
wirtschaft gearbeitet. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er irgend-
welche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszuge-
hen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die
Sicherung seiner Existenz selbstständig an die Hand zu nehmen. Aus-
serdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, die Einschätzung des BFM betreffend die Sicherheitsla-
ge im Nordirak werde nicht geteilt. Es sei auf die nicht enden wollen-
den Bombenattentate mit zahlreichen Opfern unter der unbeteiligten
Zivilbevölkerung zu verweisen. Der Staat sei offensichtlich nicht in der
Lage, die Bevölkerung vor Attentaten zu schützen, weshalb die Rück-
kehr dorthin nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer teile die Ein-
schätzung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Gefährdung von Chris-
ten und insbesondere Konvertiten im Nordirak nicht. Er sei der Auffas-
sung, dass Christen im Nordirak per se gefährdet seien und dass im
Speziellen Konvertiten damit rechnen müssten, umgebracht zu wer-
den. Er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die eigene Familie,
wenn er in den Irak ausgeschafft und dort sein Religionswechsel ruch-
bar werde. Er habe selber erlebt, dass Christen in seiner Familie nichts
gelten würden, und er befürchte nicht nur, ausgestossen zu werden,
sondern mit gutem Grund auch physischen Schaden. Gegen die ange-
fochtene Verfügung werde in rechtlicher Hinsicht weiter eingewendet,
die Vorinstanz habe es in rechtsverletzender Weise unterschlagen zu-
zugeben, dass Christen im Nordirak unter grossem politischem und
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sozioökonomischem Druck stünden und durch staatliche und nicht-
staatliche Akteure und Strukturen im Alltagsleben diskriminiert und
schikaniert sowie beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu sozialen
Dienstleistungen behindert oder ausgeschlossen würden. Zudem be-
haupte das BFM zu Unrecht, dass es im Nordirak zu vielen Konversio-
nen komme und von einer kollektiven Verfolgung oder einem "real risk"
im Falle dieser Personengruppe nicht gesprochen werden könne. Es
könne auch dann, wenn nicht von einer "kollektiven Verfolgung" ge-
sprochen werden könne, ein "real risk" bestehen, nämlich seitens der
eigenen Familie und Sippe, wie in casu geltend gemacht.
3.
3.1
3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführe-
rs noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen).
Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf seine Kon-
version zum Christentum nicht. Zwar hat sich die Lage der Christen im
Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr
2003 tatsächlich landesweit erheblich verschlechtert, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Min-
derheiten in erster Linie auf den Süd- und den Zentralirak konzentrie-
ren. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in Bezug auf die allge-
meine Menschenrechtslage nach einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia
und Erbil davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehörden dieser
irakisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Wil-
lens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, auch
den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insbes. E. 6.5 und
E. 6.6.6).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil
vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Sulaymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) spricht
sich nicht generell gegen Wegweisungen in die vorerwähnten nordira-
kischen Provinzen aus. Es empfiehlt indessen eine individuelle Prü-
fung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April
2009). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger indivi-
dueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen.
Während Beobachtern zufolge die im Süden des Irak verbliebenen
Christen ihren Glauben oft versteckt ausüben müssen, gehen die
meisten Quellen davon aus, dass die Lebensbedingungen in den drei
nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten
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Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah für Christen wesentlich bes-
ser sind als im restlichen Irak. Gemäss dem UNHCR werden die Rech-
te der Christen in diesen Provinzen in der Regel respektiert; es liegen
keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen Ange-
höriger dieser Religion vor.
3.2.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
der nordirakischen Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2002 gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Er ist
folglich mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Wie er mit
Schreiben vom 15. September 2004 selber eingestanden hat, waren
die anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs gemachten Vorbringen
falsch. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Nordirak nach wie
vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn
er bei Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz, Schi-
kanen und Diskriminierungen konfrontiert sein könnte, ist nicht zuletzt
auch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht von einer
konkreten Gefährdung wegen seines Glaubens auszugehen.
3.2.4 Überdies sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der alleinstehende und gemäss Ak-
tenlage gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser
Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit
dem BFM - als zumutbar zu erkennen.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen.
4.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und
den eingereichten Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen. Die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme ist, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist, zu bestätigen.
5.
Sodann ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Ge-
mäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit
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Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Ein-
reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz auf-
hält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen
der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Be-
schwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantona-
len Behörde in Verbindung zu setzen.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Verlängerung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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