Abtei lung V
E-547/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-547/2010
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM auf das dritte vom Beschwerdeführer in der Schweiz
gestellte Asylgesuch vom 30. September 2009 mit Verfügung vom
22. Januar 2010 - eröffnet am 26. Januar 2010 - nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung
vom 22. Januar 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei das
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Asylgesuch vom 30. September 2009 materiell zu überprüfen, indem
die Angelegenheit an das BFM zwecks Neubearbeitung und weiterer
Abklärungen weitergeleitet werde,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Verfahrensgang und Sachver-
haltsfeststellung auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige
zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
in EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters ergeht sowie summarisch begründet wird (Art. 111 Bst. a
AsylG und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, anlässlich der direkten
Anhörung vom 14. Januar 2010 sei kein Vertrauensverhältnis zwischen
dem Befrager und dem Beschwerdeführer entstanden, womit wohl
sinngemäss gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht
hinreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör sowie der Anspruch
auf ein faires Verfahren seien verletzt worden,
dass die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass vorliegend
nicht ersichtlich wird, inwiefern das rechtliche Gehör oder der An-
spruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll und dem Be-
schwerdeführer ein Rechtsnachteil erwachsen wäre,
dass aus der direkten Anhörung hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer konkreten Fragen wiederholt ausgewichen ist und die Anhörung
von der befragenden Person mit Geduld und korrekt durchgeführt
wurde,
dass auch die anwesende Hilfswerkvertretung sich nicht veranlasst
sah, Einwände bezüglich der Anhörung anzubringen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine Rückweisung an das
BFM für zusätzliche Abklärungen insbesondere betreffend der Tätig-
keit der Staatsinformationsagentur (Bezbednosno Informativna
Agencija BIA) beantragt,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass Serbien als vom Bundesrat verfolgungssicher bezeichneter Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerde-
führers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt wider-
sprüchlich, realitätsfremd und in Ergänzung zu den in der Erst-
befragung gemachten Angaben als nachgeschoben zu betrachten
sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausgewogenen, mit
Aktenfundstellen gestützten Erwägungen und nicht zu be-
anstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der blosse Verweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich aus
der Aktenlage glaubwürdig eine Verfolgung des Beschwerdeführers in
seiner Heimat ergebe, nicht durchzudringen vermag,
dass die Prüfung der Akten vielmehr die Vorbringen des Beschwerde-
führers in zentralen und mithin entscheidwesentlichen Elementen des
Sachverhaltsvortrages als nicht glaubhaft erscheinen lässt und die von
der Vorinstanz erkannten Unglaubhaftigkeitsaspekte und die Ein-
schätzung, wonach die Vorbringen insgesamt als Konstrukt zu werten
seien, zu bestätigen sind,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Ak-
tenlage als hinreichend erstellt zu erachten ist und demnach der An-
trag auf Rückweisung der Sache an das BFM abzuweisen ist,
dass die Protokolle und eingereichten Beweismittel keine Hinweise
enthalten, die in Berücksichtigung der heutigen Situation in Serbien
Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Ver-
folgungssicherheit aufkommen lassen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer im Besitze
eines gültigen serbischen Reisepasses ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen oder allfällige weitere
Beweismittel abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichts-
los erwiesen hat, weshalb unbesehen einer Prozessbedürftigkeit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit diesem Urteil der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung ge-
genstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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