B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-547/2017
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Togo,
beide vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Togos – am 11. Au-
gust 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch mit Verfü-
gung vom 29. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die hiergegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 abgewiesen wurde,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2011 ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass am (…) ihr Sohn – im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beschwerde-
führer – zur Welt kam,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 30. September 2014 nicht eintrat sowie die Wegweisung aus
der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die hiergegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-5738/2014 vom 29. Oktober 2014 abgewiesen wurde, soweit
darauf eingetreten wurde,
III.
dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 9. Dezember 2016 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylent-
scheides ersuchte,
dass sie zur Begründung anführte, die Sachlage habe sich mit der Krank-
heit beziehungsweise dem verschlechterten Gesundheitszustand ihres
Sohnes seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert,
dass sie zur Dokumentation dieses Vorbringens eine Notiz des logopädi-
schen Dienstes (…) vom 26. Oktober 2016, einen Antrag auf sonderpäda-
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gogische Massnahmen des (…) vom 22. Februar 2016 sowie zwei Schrei-
ben des medizinisch-therapeutischen Kompetenzzentrums (…) vom
14. und 16. November 2016 zu den Akten reichte,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
suchte,
dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2016
mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 24. Januar 2017 – nicht
eintrat und feststellte, die Verfügung vom 30. September 2014 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar,
dass es zudem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies,
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017
am 25. Januar 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten liess,
dass sie materiell beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Januar
2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, eventualiter sei ihr und ihrem Sohn die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren,
dass sie prozessual beantragte, es sei ein superprovisorischer Vollzugs-
stopp anzuordnen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 10. Februar 2017 per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2017 den
Schlussbericht des (…) vom 18. Januar 2017 sowie weitere Berichte des
(…) vom 14. Juli 2016 und 10. September 2015 zu den Akten reichte und
zudem darum bat, im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-5074/2016
vom 25. August 2016, S. 3),
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende],
Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zustän-
digkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus-
ser Frage steht,
dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1
VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde unter dem
Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu qualifizieren ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art.
111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
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den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b
AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei das Nichteintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1
AsylG ausdrücklich vorgesehen ist,
dass in Art. 111b Abs. 1 AsylG namentlich vorgesehen ist, dass das Wie-
dererwägungsgesuch beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes einzureichen ist,
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, die
Beschwerdeführerin habe die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1
AsylG verpasst, zumal ihr aufgrund der vorliegenden Dokumente schon
seit April 2015 bekannt gewesen sei, dass ihr Sohn in seiner Entwicklung
verzögert sei und aus diesem Grund Unterstützungsmassnahmen erfor-
derlich seien,
dass aus den Akten keine Gründe ersichtlich würden, warum das Wieder-
erwägungsgesuch wegen der Entwicklungsbeeinträchtigung ihres Sohnes
nicht bereits früher, namentlich ab Einleitung der Fördermassnahmen im
April 2015 eingereicht worden sei,
dass die eingereichten Unterlagen entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zudem keine neu eingetretene Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes ihres Sohnes dokumentieren würden, sondern im Ge-
genteil eine deutliche Verbesserung seiner Kommunikationsfähigkeiten
seit dem Besuch des Kindergartens aufzeigten,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Fristenfrage im vorliegenden
Verfahren vorbringt, die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG habe
erst mit der Ausstellung der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereich-
ten medizinischen Berichte vom 14. und 16. November 2016 zu laufen be-
gonnen, zumal erst diese ausführlichen Berichte Veranlassung geboten
hätten, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen,
dass für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG auf
den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Beschwerdeführerin von der
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sprachlichen Entwicklungsstörung ihres Sohnes erfuhr und einschätzen
konnte, dass sich aus der Entwicklungsstörung Probleme für den Wegwei-
sungsvollzug ergeben könnten,
dass der Beschwerdeführerin die sprachlichen Entwicklungsschwierigkei-
ten ihres Sohnes spätestens seit April 2015 bewusst sein mussten, als die-
ser von C._______ an die Heilpädagogische Früherziehung überwiesen
wurde,
dass sie durch Rückfragen bei den betreuenden Fachpersonen im damali-
gen Zeitpunkt hätte in Erfahrung bringen können, dass sich aus der Ent-
wicklungsstörung auch Probleme für den Wegweisungsvollzug ergeben
könnten,
dass somit der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die 30-tägige Frist für die
Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs am 9. Dezember 2016 be-
reits abgelaufen war, zumal keine Gründe dafür vorliegen, dass die Be-
schwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes nicht schon
im April 2015 im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend
machte,
dass namentlich der Hinweis in der Beschwerdeschrift aktenwidrig ist, An-
lass zum Wiedererwägungsgesuch habe erst bestanden, als sich der Zu-
stand des Sohnes der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, zumal in
den Berichten vom 14. und 16. November 2016 ausdrücklich von einer
massgeblichen Verbesserung der Situation die Rede ist,
dass auch die Operation von Januar 2017 am Gesagten nichts ändert, weil
die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs bezüglich der
bereits im April 2015 bekannten sprachlichen Entwicklungsstörung des
Sohnes der Beschwerdeführerin dadurch nicht beschlagen wird,
dass es sich bei der Operation zudem um einen kleineren, ambulant durch-
zuführenden Eingriff handelte, der die gesundheitliche Situation des Soh-
nes der Beschwerdeführerin weiter verbessern dürfte, mithin auch isoliert
betrachtet nicht von einer nachträglich eingetretenen erheblichen Verände-
rung der Sachlage die Rede sein könnte,
dass der Ordnung halber festzuhalten ist, dass vorliegend auch keine
Konstellation im Sinne der Praxis nach EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3
ersichtlich ist, zumal aus den Akten nicht geschlossen werden kann, im
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Falle der Beschwerdeführer bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis,
dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 9. Dezember 2016 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
unabhängig von der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführer abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides das Beschwerdeverfah-
ren abgeschlossen ist, womit der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass zudem der vorsorgliche Vollzugsstopp vom 10. Februar 2017 mit vor-
liegendem Entscheid hinfällig wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner