B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5472/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
E-5472/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am
24. Oktober 2010 auf dem Luftweg, gelangte nach Mailand und kam auf
dem Landweg in die Schweiz, wo er am 3. November 2010 ein Asylge-
such stellte. Am 11. November 2010 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und
zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Er reichte
dabei eine Identitätskarte, Kopien der Geburtsurkunde, eines ausgefüllten
Formularblattes vom (…) 2006 der Human Rights Commission (HRC), ei-
nes Schreibens der HRC vom (…) 2006 an den Brigadekommandanten
des Armeelagers in B._______ sowie zweier Zeitungsartikel betreffend
den vermissten Bruder ein. Dem letzteren Schreiben der HRC ist zu ent-
nehmen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bei der HRC be-
schwert habe, weil einer seiner Söhne, der Bruder des Beschwerdefüh-
rers, am (…) 2006 von der Armee verhaftet worden und seither verschol-
len sei. Am 29. März 2011 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an
(Protokoll: A17).
Der Beschwerdeführer machte in beiden Befragungen geltend, er sei ta-
milischer Ethnie, stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, und habe Furcht
vor der Armee und regierungsfreundlichen Gruppierungen. Mit Ausnahme
eines einjährigen Aufenthalts (1995) in D._______ habe er von Geburt bis
12. August 2003 bei seinen Eltern und Geschwistern in C._______ ge-
wohnt. Vor dem 20. April 2009 habe er sich vorwiegend im Vanni-Gebiet
aufgehalten, namentlich in den Regionen (…), denn die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn vom August 2003 bis Mitte 2008 als
Buchprüfer in einem ihrer Büros eingesetzt. Er habe in dieser Funktion
kontrollieren müssen, ob die Steuereinnahmen korrekt verrechnet worden
seien. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. Die LTTE hätten ihm
fünf arbeitsfreie Tage pro Monat zugestanden, die er bis Ende 2005 re-
gelmässig für Besuche in C._______ bezogen habe. Offenbar hätten
Nachbarn ihn verraten, denn die Armee habe ihn ab März/April 2006 in
C._______ gesucht. Aus diesen Gründen sei er nie mehr nach Hause zu-
rückgekehrt. An seiner Stelle habe die Armee im Juli oder August 2006
den Vater festgenommen und während zwei oder drei Tagen im Lager
B._______ festgehalten. Anschliessend sei die Armee regelmässig zu
Hause in C._______ erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Am
(…) 2006 habe sie an seiner Stelle den Bruder mitgenommen und gefol-
tert. Sein Vater habe sich bei der HRC-Vertretung in Jaffna über die Fest-
nahme seines Sohnes beschwert, welche Organisation ihn in der Folge
E-5472/2011
Seite 3
über die Medien und die Armee gesucht habe. Im Jahr darauf habe sich
sein Bruder beim Vater telefonisch gemeldet und berichtet, er sei in Co-
lombo freigelassen worden. Mittlerweile sei er erneut verschollen. Als um
Kilinochchi gekämpft worden sei, sei der Beschwerdeführer geflüchtet,
zuletzt nach D._______. Dort habe ihn die Armee am 18. Mai 2009 ge-
fasst und ins Vertriebenenlager E._______(Lager für Internally Displaced
Persons, IDP-Lager) in der Region F._______ gebracht, wo er nach rund
15 Tagen Aufenthalt verhaftet und in einem Armeelager verhört worden
sei.
Die Zeit im IDP-Lager und im Armeelager schilderte er unterschiedlich:
Mehrmals sei er vom IDP-Lager zu Verhören ins Armeelager in
G._______ überstellt, misshandelt und anschliessend zurück ins IDP-
Lager gebracht worden. So sei er in gefesseltem Zustand geschlagen, mit
Zigaretten versengt und mit Stecknadeln gestochen worden. Es habe
keine Vorkommnisse gegeben, die er nicht auch einer Frau offenlegen
könnte. Aus der zweiten Anhörung geht hervor, er sei einer Tages um 7
Uhr anlässlich einer normalen Identitätskontrolle abgeführt worden. Etwas
später behauptete er, gegen 16 Uhr habe die sri-lankische Armee ihn und
andere Personen wegen eines Mannes, der versucht habe, zu einem an-
deren Lager zu gelangen, verhaftet. Er sei im IDP-Lager insgesamt 15
Tage festgehalten worden, wobei er innerhalb der letzten fünf Tage einmal
befragt worden sei. Zwei bis drei Tage nach der Freilassung aus dem
IDP-Lager sei er dort ein zweites Mal befragt worden, etwa im Juni 2009.
Während der Verhöre sei er gequält worden: während seine Hände und
Beine gefesselt gewesen seien, hätten ihn die Befrager mit Gewehrkol-
ben, Holzlatten und dünnen Kabeln geschlagen und mit Zigaretten ver-
sengt. Er zittere heute noch und verspüre Schmerzen, er rieche den da-
maligen Geruch. Die ersten zehn Tage im zweiten Lager seien sehr
schlimm gewesen.
Am (…) Oktober 2009 sei er mit Hilfe seines Vaters und in Folge einer
Geldzahlung an einen Sympathisanten der Eelam People's Democratic
Party (EPDP) aus dem Flüchtlingslager freigekommen. Die Soldaten hät-
ten ihn in F._______ einem Mann übergeben, der ihn mit einer Begleit-
person nach Colombo gebracht habe, wo er seinen Vater getroffen habe.
Bis zur Ausreise am 23. beziehungsweise 24. Oktober 2010 habe er in
H._______ (…, Südprovinz) gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätten
sich Angehörige regierungsfreundlicher Gruppierungen bei seinen Eltern
nach ihm erkundigt. Er habe ansonsten mit keinen Personen, Behörden
oder Organisationen in seinem Heimatland Probleme gehabt und sei nie
E-5472/2011
Seite 4
inhaftiert worden oder vor Gericht gestanden. Er sei politisch und religiös
nicht aktiv gewesen. Er habe Sri Lanka mit einem ihm nicht zustehenden
Pass verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 – eröffnet am 1. September 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 3. November 2010 ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 3. Oktober 2011
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM vom sei aufzu-
heben und die Angelegenheit sei zu ergänzender Sachverhaltsaufnahme
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei Asyl direkt zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Mit der Beschwerde wurde die Vollmacht vom 5. September 2011, zwei
Fotos und die angefochtene Verfügung im Original eingereicht.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2011 erhobene Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.– wurde am 14. Oktober 2011 fristgerecht
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-5472/2011
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behan-
deln, da ihre berechtigte Erhebung zur Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte.
Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig erfasst und mangelhaft gewürdigt. Er habe wichtige
Hinweise zu Fluchtgründen nicht zu Protokoll geben dürfen, weil die
Befragerin und/oder der Dolmetscher sie nicht hätten annehmen respek-
tive hören wollen. Es fehlten damit solide Grundlagen in Bezug auf ein
Einschätzen der Verfolgungsgefahr. Das BFM habe den Sachverhalt aus-
serdem unfair und unangemessen gewürdigt. So habe er glaubhaft dar-
gelegt, dass er einer Kampfeinheit der LTTE angehört habe, während vie-
ler Jahre für die LTTE tätig gewesen sei und aufgrund eines Transports
für die LTTE im Jahr 2008 erneut von sri-lankischen Streitkräften und Mit-
gliedern der Karuna-Fraktion gesucht worden sei. Seine Mitgliedschaft
bei der LTTE sei damit glaubhaft gemacht, und er könne seine persönli-
che Glaubwürdigkeit mit einer Verletzung belegen. Zudem sei seine Frau
ebenfalls Angehörige einer der Spezialeinheiten der LTTE gewesen. Sie
hätten sich nur aufgrund ihrer Kontakte zu Personen, die ebenfalls zum
LTTE-Kreis gehört hätten, gefunden. Weiter könne er mit den auf Be-
schwerdestufe eingereichten zwei Fotos – diese seien in der Anhörung
nicht zu Protokoll genommen worden und er habe sie nicht kommentieren
dürfen – belegen, dass er S., einen Freund und Kämpfer der LTTE, ge-
E-5472/2011
Seite 6
kannt habe. S. sei ebenfalls im Flüchtlingslager von F._______ gewesen
und befinde sich noch heute in Haft. Auf der anderen Foto sei der Freund
N. zu erkennen, der im Lager von F._______ gemeldet, von Unbekannten
entführt und ermordet worden sei. Das BFM habe damit den Sachverhalt
nicht nur mangelhaft abgeklärt, sondern auch zu Unrecht die Asylanga-
ben nicht auf Asylrelevanz hin geprüft. Deshalb sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsaufnah-
me zu verpflichten.
2.2 Die Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer, der immerhin einen Schulabschluss
(Level A), eine Lehre als Buchprüfer und mehrjährige berufliche Erfah-
rungen in diesem Bereich besitzt, die Asylgründe nicht vollständig hätte
schildern können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen
wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen voll-
ständig darzulegen. Die Protokolle enthalten zwar da und dort Stellen mit
Hinweisen auf Verständigungsprobleme, indessen sind diese nicht mass-
geblicher Art in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens. Er konnte sich in
der Befragung auch frei zu den Asylgründen äussern. Jedoch war er auf
gezieltes Nachfragen hin offensichtlich weitgehend nicht fähig gewesen,
vertiefende Substanz zu bieten, weshalb der Sachverhalt – auch wegen
der vagen, teilweise verworrenen, teils sehr knappen Antworten und den
vielfachen Ausflüchte – mit zahlreichen, aber leicht verständlichen Zu-
satzfragen ermittelt werden musste. Zudem geht aus dem Protokollblatt
der Hilfswerkvertretung vom 29. März 2011 hervor, dass die Anhörung
keinen Anlass zu irgendwelchen formellen Beanstandungen gegeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die beiden Protokolle nach Rückübersetzung
in seine Muttersprache als abschliessend bezeichnet und vorbehaltlos
unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen und Unterschriften zu be-
haften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen nach der
Rückübersetzung selber zuzuschreiben hat. Die Befragungsprotokolle,
die übrigen Vorakten und die zu den Akten genommenen Beweismittel
stellten damit eine ausreichende Basis für den Entscheid dar. Damit er-
weist sich die erhobene Rüge eines ungenügend festgestellten Sachver-
haltes als nicht stichhaltig. Zudem darf eine Behörde im Sinne einer anti-
zipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen oder Abklä-
rungen absehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt er-
scheint und sie ihn aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage aus-
reichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass angebotene
Beweise keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse zu vermitteln vermö-
gen; darin jedenfalls ist keine Verletzung der Begründungs- oder Würdi-
E-5472/2011
Seite 7
gungspflicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer durch eine man-
gelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung, eine eingeschränkte
Protokollierung oder eine abwehrende Befragungshaltung von Befragerin
oder Dolmetscher eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt ge-
wesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Im Übrigen hätte der pro-
fessionell vertretene Beschwerdeführer genügend Gelegenheiten gehabt,
Aussagekräftiges zu seinen Asylangaben nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32
Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein Anlass für weitere Abklärungen des
Sachverhalts oder ein Abwarten weiterer Beweismittel.
2.3 Die erst in der Beschwerde ins Feld geführten wichtigen Sachverhalte
stehen im Widerspruch zu Angaben des Beschwerdeführers gemäss den
Befragungsprotokollen und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
So war er laut den Protokollen nie Mitglied der LTTE, gehörte keiner
Kampfeinheit der LTTE an, war nicht in einer Buchhandlung der LTTE tä-
tig, wurde nicht aufgrund eines Transportes (2008) von der sri-lankischen
Armee gesucht, hatte keine Lebensgefährtin, die er über LTTE-Angehö-
rige kennengelernt und die einer Kampfeinheit der LTTE angehört hatte,
hatte keine Verletzung erlitten, die seine Glaubwürdigkeit beweisen kön-
ne; und hatte auch nie geltend gemacht, dass die Schicksale der auf den
Fotos gezeigten S. und N. (2 Fotos) Rückschlüsse auf die eigene Verfol-
gungslage geben könnten, zumal er in der Anhörung die abgebildeten
Personen lediglich als seine damaligen Arbeitskollegen bezeichnet hatte.
2.4 Zusammenfassend ist weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung
erkennbar. Damit liegt keine Gehörsverletzung vor, weshalb der Hauptan-
trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff.
AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-5472/2011
Seite 8
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die
im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32
E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiariät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen
ausreichenden Schutz finden kann (BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE
2008/4 E.5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Situation im Zeitpunkt im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E.5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien zu we-
nig konkret, detailliert und differenziert, sie enthielten Widersprüche und
seien damit unglaubhaft; zudem verfüge er nicht über ein Profil, das ihn
zum Verfügungszeitpunkt – mithin nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen mit den LTTE – gegenüber den sri-lankischen Be-
E-5472/2011
Seite 9
hörden verdächtig hätte machen können. Die Widersprüche erkannte das
BFM einerseits in der Art und Weise der Schilderung seines Aufenthalts in
H._______: Gemäss der einen Darstellung habe er dort von Oktober
2009 bis Oktober 2010 in einem Geschäftslager gearbeitet und monatlich
5000 Rupien verdient; gemäss der zweiten Variante habe er sich dort im
Lager versteckt und gelegentlich dem Lageristen bei der Arbeit geholfen.
Anderseits habe er sich hinsichtlich Zeitpunkt, Dauer und Ort des zweiten
Befragungstermins widersprochen (nach einer Woche respektive nach
zwei bis drei Tagen; während zehn Tagen; im IDP-Lager oder im Armee-
lager in G._______) und er habe unsinnige Erklärungen für die Unstim-
migkeiten geboten. Weiter schildere er die erlittenen Misshandlungsarten
uneinheitlich und nicht widerspruchsfrei. Seine Sachvorträgen seien
durchwegs rudimentär, vage und stereotyp. So sollen sich die Verhöre
immer nach demselben Schema abgespielt haben, obschon er während
mehrerer Monate zahlreiche Male befragt worden sei. Aufgrund des
Schilderungsverhaltens – Erlebtes in wenige Sätze zu fassen, unpersön-
lich und schemenhaft vorzutragen – müsse am Wahrheitsgehalt der Aus-
sagen gezweifelt werden. Angaben zu den Umgebungen des Lagers und
der Verhörorte habe man von ihm bloss spärlich und allgemein erhalten,
und die Erklärung für sein Unvermögen, das Haus seiner Verhöre zu be-
schreiben, wirke formelhaft. Seine Behauptung, es sei nicht einfach, über
die Befragungen zu sprechen, vermöge den Eindruck eines konstruierten
Sachverhalts nicht zu entschärfen. Ihm sei somit nicht zu glauben. Ferner
würde seine damalige Freilassung im Oktober 2009 dafür sprechen, dass
die sri-lankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements und
keiner politischen Aktivitäten für die LTTE bezichtigt haben konnte. Sei-
nen Angaben zufolge soll er zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE ge-
wesen sein. Seine Arbeiten, die zudem über Jahre zurückliegen sollen,
hätten sich bloss auf Administratives ohne jegliche politische Absichten
beschränkt. Auch die angeblichen vorübergehenden Festnahmen von Va-
ter und Bruder änderten nichts an der Tatsache, dass bis heute keine Fäl-
le bekannt geworden seien, in denen sri-lankische Behörden Familienan-
gehörige von LTTE-Mitgliedern zur Rechenschaft gezogen hätten.
In der Beschwerde wird nach einer Zusammenfassung eines Teils der
Sachvorträge und unter zahlreichen Klarstellungen und -ergänzungen
des Sachverhalts beanstandet, das BFM habe die Angaben des Be-
schwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet, und diese hätten
auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. So handle es sich bei
den vorgehaltenen Unstimmigkeiten um Scheinwidersprüche. In den Pro-
tokollen sei seine letzte Aufenthaltsanschrift falsch vermerkt; sie müsste
E-5472/2011
Seite 10
H._______ heissen. Er habe – vermittelt durch einen Bekannten seines
Vaters – in H._______ im Lager der (…eine bestimmte Firma…) an Wo-
chenenden und Abenden gearbeitet. Aufgrund der Befragungssituation
habe er sich nicht mehr an den Namen des Lagers erinnert. Aufenthalts-
ort und Beschäftigungsfragen in H._______ könnten durch die in Sri Lan-
ka wohnhafte Person I. eidesstattlich oder durch Zeugenbefragung bestä-
tigt werden. Weiter sei er über zehn Male verhört worden, weshalb er sich
an einzelne Befragungsmuster mit Ausnahme der erlittenen Misshand-
lungen, die er differenziert geschildert habe, nicht mehr exakt erinnert ha-
be. Ausserdem habe das BFM unterlassen, dazu gezielte Nachfragen zu
stellen. Aufgrund der Traumatisierung sei es ihm ausserordentlich schwer
gefallen, über Erlittenes zu sprechen. Deswegen aber gleich auf Wider-
sprüchlichkeit und Unglaubhaftigkeit der Angaben zu schliessen, entspre-
che nicht einer fairen, angemessenen Behandlung. Weiter könne er die
Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, wonach er unsubstanziiert und
unpersönlich Fragen beantwortet habe. Vielmehr habe er überdurch-
schnittlich ausführlich ausgesagt, sämtliche Fragen beantwortet, Flucht-
gründe klar dargelegt und allfällige Korrekturen sofort angebracht. Dabei
habe ihn jedoch die starre Struktur der Befragungsweise und des Verhal-
tens von Befragerin und/oder Dolmetscher enorm eingeschränkt, was
sich zuweilen darin manifestiert habe, dass er seine Antwort in Form ei-
nes einzigen Satzes oder Wortes gekleidet habe. Seine fünfjährige Tätig-
keit im Vanni-Gebiet in der Buchhaltungsabteilung der LTTE habe ihm
Aufschluss über das Funktionieren der LTTE gegeben. Er habe Einblick in
zahlreiche Unterlagen und Dokumente der LTTE gehabt. An den Verhöre
sei dieser Bereich ausgeklammert worden, weil er stets verdächtigt wor-
den sei, LTTE-Kämpfer zu sein. Das Schicksal seiner beiden Arbeitskol-
legen (s. dazu Fotos) habe ihm jedoch aufgezeigt, dass die Sicherheits-
kräfte daran interessiert seien, detaillierte Kenntnisse über die Buchhal-
tungsabteilung der LTTE zu erhalten. Die heutigen gesetzlichen Ausnah-
meregelungen erlaubten es den Sicherheitsbehörden, ihn längerfristig
festzunehmen, ihn zu misshandeln und – wie die Schicksale von S. und
N. bewiesen – ihm Schlimmstes anzutun. Zudem hätten sri-lankische Si-
cherheitskräfte in der Vergangenheit bewiesen, dass sie sich nicht an
Rechtsordnungen hielten. Somit sei er Flüchtling und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
3.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die
für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
E-5472/2011
Seite 11
3.3.1 Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass seine Sachdar-
stellung durchaus plausible Elemente enthält. Aufgrund seiner Identitäts-
karte und Geburtsurkunde stammt er aus C._______, (…), Distrikt Jaffna.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel könnte durchaus zutreffen, dass
sein Vater nach dem von der Armee verschleppten Bruder aufgrund der
Anfrage der HCR bei der zuständigen Armeestelle und über Medien su-
chen liess. Nicht überwiegend glaubhaft ist allerdings, dass der Bruder
von der Armee aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mitge-
nommen und gefoltert wurde oder er nach seiner Freilassung erneut ver-
schollen ist. Zu jener Zeit wurde Tausende von Personen von Armee- und
Polizeieinheiten in die IDP-Lager der Armee eingewiesen, wo sie später
von ihren Landsleuten und Verwandten wieder gesucht werden mussten.
Auch geht nirgendwo überzeugend hervor, dass dieser Bruder je mit den
LTTE in Verbindung gestanden ist und deswegen von der Armee mitge-
nommen worden wäre. Sämtliche Anhaltspunkte, die in diese Richtung
hinweisen, basieren letztlich auf blossen Behauptungen des Beschwerde-
führers und kopierten Beweismitteln. Immerhin habe die Anfrage der HCR
Erfolg gehabt, und der Bruder wurde in Colombo auf freien Fuss gesetzt.
3.3.2 Die vom BFM zu Recht als unstimmig erkannten Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Aufenthalte, sei es nun in den besuch-
ten Lagern oder in anderen Orten, namentlich in H._______, der Anhal-
tungen, Haftaufenthalte und Misshandlungen sowie der eigenen Verhal-
tensweisen können mit den Einwendungen in der Beschwerde nicht auf-
gelöst werden. Hätte er sich über die angegebene lange Dauer in den
Lagern aufgehalten und wäre er dort tatsächlich jenen Misshandlungen
ausgesetzt gewesen, so hätte er in den zentralen Erlebnissen kaum der-
art stereotyp und unpersönlich berichtet und sich in unauflösbare Un-
stimmigkeiten verstrickt, sondern vielmehr beschreibend, detailreich und
nachvollziehbar darüber Zeugnis abgelegt, zumal es nichts gegeben ha-
be, was er nicht auch einer Frau hätte berichten könne. Seine Sachvor-
träge enthielten kaum Realkennzeichen und sein schematisches, öfters
mit Gemeinplätzen angereichertes knappes Antwortverhalten überzeugt
nicht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er nicht aus eige-
nen Erlebnissen berichtet hat. Bei dieser Sachlage teilt das Gericht die
überzeugenden Ausführungen des BFM, auf welche ergänzend verwie-
sen wird.
Schliesslich wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka Befürch-
tungen des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die sri-lankischen
Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden wegen seiner Buchprüfertätigkeit
E-5472/2011
Seite 12
unbegründet. Hätten ihn die Behörden tatsächlich der Nähe zu den LTTE
verdächtigt, wäre er nicht freigelassen, sondern angeklagt worden. Da er
offensichtlich keine bedeutsame Rolle bei den LTTE bekleidet hat (ihm sei
die Kontrolle der Steuereinnahmen zugewiesen worden), hätte er selbst
im Falle einer Untersuchung seitens der Behörden nichts zu befürchten.
Da ihm in Sri Lanka offensichtlich keine Verfolgung droht, stellt sich die
Frage nach einer valablen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-5472/2011
Seite 13
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV).
Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur
Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung,
wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht.
5.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine an-
dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
handlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt
auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl.
dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008,
Verfahren Nr. 42034/04 §§ 81 ff. und 92), sind nicht aktenkundig.
5.2.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich
demnach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der
Situation nach der militärischen Vernichtung der LTTE durch die sri-lanki-
schen Streitkräfte im Mai 2009 und unter Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lanki-
E-5472/2011
Seite 14
scher Asylsuchender vom 5. Juli 2010 festgestellt, dass sich die allge-
meine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hät-
ten sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert, als eine Rückkehr
nun auch in den Norden und Osten Sri Lankas – in der Ostprovinz sei der
bewaffnete Konflikt seit 2007 zu Ende gegangen – grundsätzlich wieder
zumutbar sei. In den nördlichen Gebieten, die seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stünden, beispielsweise die Halbinsel Jaffna, die südli-
chen Gebiete der Distrikte F._______ und I._______, sei weitgehend
wieder ein normales Alltagsleben eingekehrt. Dem aus dem Jaffna-Distrikt
stammenden Beschwerdeführer sei angesichts der Tatsache, dass bei
ihm keine Hinweise darauf bestünden, aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation zu geraten, zuzumuten, sich wieder dort anzusiedeln. Er
verfüge über eine solide Schulbildung und Berufserfahrung. Mit den El-
tern und Geschwistern habe er dort ein familiäres Netz.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011, mithin nach der Einreichung der Beschwerde, zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsu-
chender tamilischer Ethnie eine grundsätzliche Neubeurteilung der Lage-
analyse zu Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab-
gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden
und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht
zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent-
scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicher-
heitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die
LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von dieser Organisation
geht keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets
der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit
Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in der E. 13.2.2.), wo-
bei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und
das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsitua-
tion) besonders sorgfältig zu überprüfen sind. Für die aus dem Vanni-
Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der an-
deren Landesteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumut-
bare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen.
E-5472/2011
Seite 15
5.3.3 Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die
Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich
von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheits-
behörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine
Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Directi-
on de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde
[Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom
12. Februar 2013; , letztmals besucht am 9. April
2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine
besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch
Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus
ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staa-
tes, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tami-
lenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Ver-
folgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich er-
scheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführenden treffen
könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen
Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des
Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, (…), Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, wo er seinen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zum
12. August 2003 (und später besuchshalber bis Ende 2005) bei den El-
tern und Geschwistern gelebt haben will. Ab Mitte 2003 soll er sich an di-
versen Orten im Vanni-Gebiet und ab dem 18. Mai 2009 bis 26. Oktober
2009 in einem IDP-Lager der Armee des Distrikts F._______ aufgehalten
haben. In der Folge sei er nach H._______ (…),Südprovinz, gezogen, wo
er rund ein Jahr lang vor der Ausreise gelebt und gearbeitet habe.
Entsprechend der erwähnten Praxis fällt die Rückkehr ins Vanni-Gebiet
ausser Betracht, da eine dortige Wohnsitznahme als unzumutbar gilt. Der
Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka jedoch über Verwandte und Be-
kannte, hauptsächlich im Raum Jaffna in der Nordprovinz. Zudem hat er
offenbar über seinen Vater Beziehungen, die es ihm erlaubten, in der
Südprovinz zu wohnen. Gemäss eigenen Angaben hat er nach seiner
zehnjährigen Schulbildung langjährige berufliche Erfahrungen als Buch-
prüfer machen können. Darüber hinaus hat er auch in anderen Sparten
gearbeitet. In H._______ soll er im Versandbereich eines Lagers tätig
gewesen sein. Er dürfte auch in der Landwirtschaft Kenntnisse aufwei-
sen, da sein Vater gemäss Geburtsurkunde Bauer ist. Die beruflichen Fä-
higkeiten und Tätigkeiten werden ihm bei der Reintegration im Heimat-
E-5472/2011
Seite 16
land zweifellos zugutekommen. Er ist seinen Protokollangaben zufolge
als (…)-jähriger, lediger und – soweit aktenkundig – gesunder Mann an-
gesichts seiner verwandtschaftlichen Verbindungen namentlich im Raum
Jaffna und seiner schulischen, familiären und beruflichen Vorbildung so-
wie Erfahrungen in einer günstigen Situation im Hinblick auf eine soziale
und wirtschaftliche Wiedereingliederung. Ausserdem dürften seine frühe-
ren Tätigkeiten mit sich gebracht haben, dass er viele Bekannte hat. Mit
diesen Personen und weiteren Verwandten im Ausland, namentlich in der
Schweiz, verfügt er über ein solides und tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird.
Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht
ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand keine konkrete Ge-
fährdung im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfällige Integration in der
Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der gel-
tenden gesetzliche Regelung (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG sowie, e contrario,
Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner
sri-lankischen Identitätskarte ist, sich bei der Vertretung seines Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4
AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne vorläufige Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 ff. AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem
am 11. Oktober 2011 geleisteten Kostenverschuss zu verrechnen.
E-5472/2011
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 14. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: