Abtei lung V
E-5473/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Hans Suter, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli
2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5473/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. Dezember 2008 und gelangte am 23. Dezember
2008 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 29. Dezember 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Erstbefragung statt, und am 6. Juli 2009 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer
machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und
habe in C._______, Jaffna, gelebt, wo er einen D._______ besessen
habe. Er sei Mitglied des lokalen (...)vereins gewesen, der von 1997
bis 2008 die LTTE unterstützt habe. Der Verein habe unter anderem
Festdekorationsarbeiten geleistet und Gelder für die Bewegung
gesammelt. Deshalb hätten die Vereinsmitglieder immer wieder
Probleme mit der Armee gehabt. Im Jahre 1997 sei er (der
Beschwerdeführer) während 45 Tagen von der Armee festgehalten
worden und habe in der Folge bis ins Jahr 2002 regelmässig in einem
Militär-Camp Unterschrift leisten müssen. Sechs Jahre später, im
Februar 2008, sei der Kassierer des (...)vereins, ein guter Kollege
namens E._______, von Soldaten gesucht worden. In diesem
Zusammenhang sei er (der Beschwerdeführer) im März 2008 sechs
Mal in derselben Woche von der Armee vorgeladen und zum
zwischenzeitlich untergetauchten E._______ befragt worden, danach
habe er täglich bis zum (...) 2008 Unterschrift leisten müssen. Im Mai
2008 habe er sich in einem Tempel aufgehalten, als sein Vater ihm
telefonisch mitgeteilt habe, dass er in seinem D._______ von
unbekannten Männern mit einem weissen Van gesucht worden sei.
Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich entschlossen, nach
F._______ zu fliehen. Nach zwei Tagen habe er sich nach G._______
weiterbegeben, wo er sich anderthalb Monate bei einer Tante
aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei er wiederholt von
Unbekannten – vermutungsweise von der Armee engagierte
Milizangehörige – zu Hause gesucht worden. In G._______ sei er von
Anhängern der LTTE aufgesucht und aufgefordert worden, die
Bewegung zu unterstützen. Eingekeilt zwischen zwei Fronten sei die
Situation unerträglich geworden, weshalb er sich entschlossen habe,
sein Heimatland zu verlassen. Sein Onkel habe ihn nach H._______
gebracht, von wo aus er von einem Freund des Onkels weiter nach
I._______ begleitet worden sei. Am 22. Dezember 2008 habe er sich
zum Flughafen von Colombo begeben. In der Folge sei er via Qatar
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nach Mailand geflogen und schliesslich in die Schweiz gekommen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August
2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ziffern eins, zwei,
drei und sechs der Verfügung des BFM seien aufzuheben und das
Asylgesuch sei gutzuheissen. Auf eine Wegweisung aus der Schweiz
sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt
anwaltlicher Verbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in
der Höhe von Fr. 600.-. Der Kostenvorschuss ging am 28. September
2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
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begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an Art. 7 AsylG noch
denjenigen an Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. So seien die
geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1997 und die darauf folgende
Meldepflicht nicht der Grund der Ausreise im Jahre 2008 gewesen, es
mangle diesbezüglich am Kausalzusammenhang zwischen Ereignis
und Ausreise. Die vorgebrachten sechsmaligen Befragungen durch die
srilankische Armee könnten sodann als legitime behördliche
Untersuchungsmassnahmen gewertet werden, zumal der Bekannte
des Beschwerdeführers der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt
worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer am (...) 2008 ohne
weitere Folgen von der Meldepflicht und den Befragungen dispensiert
worden. Letztlich fehle es an der geforderten Intensität der geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen. Weiter könne dem
Beschwerdeführer mangels entsprechender Substanziierung nicht
geglaubt werden, dass er von unbekannten Männern in einem weissen
Van in seinem Geschäft und auch nach seiner Flucht zuhause in
C._______ gesucht worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass die
Armee Milizangehörige auf den Beschwerdeführer ansetze anstatt ihn
selbst festzunehmen. Schliesslich sei das Vorgehen der Männer
unlogisch, indem sie die Festnahmeversuche immer in dessen
Abwesenheit durchgeführt hätten.
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5.2
5.2.1 Vorab ist die explizit erhobene Rüge der unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
behandeln, da eine allenfalls ungenügende Erhebung desselben eine
materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen. In der Rechtsmitteleingabe
wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. Den Akten
lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der
erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass das BFM
den Sachverhalt in den Befragungen korrekt ermittelt und in der
angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben und in seiner
Entscheidfindung alle rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind
denn auch vielmehr dahingehend zu verstehen, als der
Beschwerdeführer gar nicht die unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung bemängelt, sondern mit deren
vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden ist. Demnach erweist
sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
5.2.2 Sodann wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet,
inwiefern das BFM sein Ermessen überschritten oder missbraucht
hätte. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich den Akten jedenfalls
nicht entnehmen, weshalb auf diese Rüge nicht näher eingegangen
wird.
5.2.3 Schliesslich wird gerügt, das BFM habe Bundesrecht verletzt,
indem es zu Unrecht auf fehlende Glaubhaftigkeit respektive
Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen geschlossen habe.
Nach einer Prüfung der Akten erweist sich aber auch diese Rüge als
unbegründet: Der von der Vorinstanz dargelegte fehlende
Kausalzusammenhang zwischen der im Jahre 1997 stattgefundenen
Inhaftierung mit nachfolgender Meldepflicht bis ins Jahr 2002 und der
Ausreise im Jahre 2008 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
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Auch wenn die geltend gemachten sechs Befragungen im März 2008
durch die Armee vor diesem Hintergrund zu würdigen seien, wie in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die erfolgten Befragungen im Rahmen
von behördlichen Untersuchungsmassnahmen gegen eine der
Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigte Person als durchaus legitim und
nicht aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive zu betrachten
sind, der Beschwerdeführer dabei offenbar nicht festgenommen oder –
abgesehen von der Pflicht zur Unterschriftenleistung - weitergehend
behelligt worden ist und damit auch nicht von einer genügend hohen
Intensität der Benachteiligungen ausgegangen werden kann. Die
tägliche Verpflichtung zur Unterschriftenleistung wurde denn auch
aussagegemäss ab dem (...) 2008 nicht mehr als nötig erachtet, da
der Beschwerdeführer keine Informationen habe geben können (vgl.
Akten BFM A13/14 S. 7 f.). Aus diesem behördlichen Verhalten lässt
sich keine künftige Verfolgungsgefahr herleiten, wie dies in der
Beschwerde getan wird. Was die angeblich mehrfach erfolgte Suche
durch Unbekannte ab Mai 2008 anbelangt, ist sodann in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht
glaubhaft gemacht werden kann. Insbesondere ist wenig überzeugend,
dass diese Leute derart schlecht organisiert sind, dass sie immer
gerade in Abwesenheit des Beschwerdeführers nach ihm gesucht
hätten. Nicht logisch ist sodann, weshalb sie sich einerseits schwarz
vermummt und andererseits gleichzeitig als Regierungsleute zu
erkennen gegeben haben sollen (vgl. Akten BFM A13/14 S. 9). Zudem
kann nicht nachvollzogen werden, dass Leute, die mit der Regierung
zusammenarbeiten würden, den Beschwerdeführer einen Monat nach
Beendigung der Verpflichtung zur Unterschriftenleistung suchen
sollten, hätten die srilankischen Behörden seiner doch bereits
während der Befragungen habhaft werden können. Dass der
Beschwerdeführer den Grund der angeblichen Suche nach ihm nicht
weiss respektive nicht einmal versucht hat, diesen in Erfahrung zu
bringen (vgl. Akten BFM A13/14 S. 10), muss sodann als
realtitätsfremd bezeichnet werden, zumal es nicht dem gängigen
Verhalten einer verfolgten Person entspricht. Schliesslich ist wenig
überzeugend, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat nach
seiner Flucht auch zuhause gesucht worden sein will (vgl. Akten BFM
A13/14 S. 8), hätten die Häscher ihm doch auf diese Weise geradezu
die Möglichkeit gegeben, unterzutauchen. Es kann an dieser Stelle auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne
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noch näher auf die einzelnen Argumente in der Beschwerde
einzugehen, welche am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.2.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen,
weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zu-
lässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist
durch den am 28. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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