Abtei lung V
E-5473/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5473/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 28. Juni 2006 verliess und am 25. September 2008 illegal nach
Italien (B._______) gelangte, wo er am 11. November 2008 ein
Asylgesuch stellte,
dass er sich unterwegs acht Monate in C._______ und anderthalb
Jahre in D._______ aufgehalten habe,
dass er nach einem Jahr und gut sieben Monaten Aufenthalt in Italien
am 9. Mai 2010 über E._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
1. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei Mitglied einer politischen Bewegung gewesen,
dass am _______ er sowie andere Mitglieder jener Bewegung in drei
Autobussen an eine Versammlung gefahren seien, wobei es unterwegs
zu einem Zwischenfall mit der Polizei gekommen sei,
dass es ihm sowie anderen Passagieren dabei gelungen sei, vor der
Polizei zu fliehen, diese ihn jedoch später in seiner Abwesenheit zu
Hause gesucht habe, nachdem sie seine auf der Flucht verlorene
Mitgliedkarte aufgefunden habe,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragungen vom
1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 9),
dass er dabei festhielt, er habe weder gegen die Zuständigkeit Italiens
für die Behandlung seines (dort gestellten) Asylgesuchs noch gegen
seine Rückführung dorthin irgendwelche Einwände (vgl. EVZ-Protokoll
S. 8),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
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dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe
vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien keine
Hindernisse für eine Wegweisung nach Italien beinhalteten, weil
dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur
Rückübernahme verpflichtet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Postauf-
gabe 30. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz,
ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorlie-
gende Verfahren zu erklären, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis
zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme
provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines
Asylgesuchs im EVZ kein rechtsgenügliches Identitätsdokument
abgegeben hat,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der
Beschwerde, deren Begründung in englisch verfasst ist, zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wird, da die Begründung
verständlich ist und ohne weiteres über die Beschwerde entschieden
werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig ge-
worden ist, weshalb nicht weiter darüber zu befinden ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom 25. September 2008 bis zum 9. Mai 2010
in Italien aufgehalten hat, wo er auch am 11. November 2008 ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vor-
liegend Italien für die Behandlung des gestellten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
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und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Ge-
suchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde
S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine Einwände
erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 9),
dass er zwar im Widerspruch dazu in der Beschwerdeschrift vorbringt,
er habe kein Haus, keine Arbeit, keine Dokumente, müsse in
Bahnhöfen übernachten, habe ein schwieriges Leben, keine Fürsorge
und dort werde sein Asylgesuch sowieso abgelehnt,
dass aber das Nachschieben dieser Einwände unglaubwürdig
erscheint, nachdem der Beschwerdeführer, wie erwähnt, am 1. Juni
2010 bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine
Rückführung nach Italien jeweils erklärt hatte, er habe keinen
entgegenstehenden Grund ("Non ho alcun motivo contrario."),
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt hat, dass sich
Asylsuchende in Italien beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit
und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden jedoch
korrekt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung dieser
Rückkehrer annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass eine existentielle Gefahr für den Beschwerdeführer durch die
Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten
weder konkret noch überzeugend dargelegt werden kann und unter
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diesen Umständen keine Veranlassung besteht, vom Selbstein-
trittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr
bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache hinfällig geworden ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon we-
gen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
Versand:
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