B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5473/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfü-
gung des BFM vom 18. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
nach Italien und anschliessend weiter in die Schweiz reiste und am
11. August 2014 in Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass sie daraufhin nach Basel transferiert wurde und anlässlich der Kurz-
befragung im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 21. August
2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2014
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
werde in ihrem Heimatstaat von "vielen Menschen" bzw. von einem "Netz
von Menschen" aus politischen Gründen verfolgt, werde jedoch von den
Behörden nicht ernst genommen und befinde sich zudem in existentieller
Not,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 18. September 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
stand, und ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin mit frist- und formgerechter Eingabe vom
25. September 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung,
die Gewährung von Asyl bzw. eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs un-
ter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventuali-
ter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht
wurde
dass im Weiteren beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
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unterlassen; eventualiter wurde die Mitteilung in einer separaten Verfü-
gung über bereits übermittelte Daten verlangt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das BFM das Verfahren nach der
Anhörung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist,
dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst ist, die Rechtsbegehren wie auch die
Beschwerdebegründung aber ohne weiteres verständlich sind, weshalb
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auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wer-
den kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen sind, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde von einem "Netz
von Menschen" belästigt und angegriffen, von der Vorinstanz zutreffend
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als nicht asylrelevant gewürdigt wurde, da ihre Schilderungen äusserst
unsubstantiiert und stereotyp ausfallen würden und sie nicht plausibel
machen könne, inwiefern die beschriebenen Vorfälle auf einem flücht-
lingsrelevanten Motiv beruhen sollen,
dass es sich bei den zwei vorgebrachten Ereignissen im Laden resp. im
Bus mit hoher Wahrscheinlichkeit um alltägliche zwischenmenschliche
Auseinandersetzungen handelt, da aus den diesbezüglichen Protokoll-
aussagen weder Angaben zu einem Verfolgungsmotiv noch zur Verfol-
gerperson hervorgehen (A7/12 F72 und F101),
dass sie auch auf Nachfrage hin nicht konkret angeben konnte, um wel-
che Personen es sich vermutungsweise handelte, die sie angeblich be-
helligten (A7/12 F66, F72 ff.),
dass demnach auch nicht nachvollziehbar wird, weshalb sie sich jahre-
lang in ihr Haus habe zurück ziehen müssen und wie eine Gefangene ge-
lebt haben soll (A7/12 F42),
dass zu ihrem Vorbringen, sie habe ihre politische Meinung öffentlich ge-
äussert und kritische Briefe an den Premierminister und Präsidenten ge-
schickt, ebenso wenige Präzisierungen – insbesondere zu ihrem konkre-
ten politischen Anliegen – vorliegen (A7/12 F94 ff.) und auch keine der
erwähnten politischen Schreiben zur Stützung ihrer Vorbringen einge-
reicht wurden,
dass sie in ihrer Beschwerdeschrift lediglich pauschal geltend macht, sie
erfülle die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG, da sie aus poli-
tischen Gründen bedroht werde und von den lokalen Behörden keinen
staatlichen Schutz erhalte,
dass indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen
der vorinstanzlichen Verfügung unterbleibt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen – entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin – davon auszugehen ist, dass die albanischen Be-
hörden ihr bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren
würden, zumal es sich bei Albanien gemäss Beschluss des Bundesrats
seit dem 6. Oktober 1993 um einen verfolgungssicheren Staat handelt
(Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass schliesslich dem Vorbingen, es herrschten in Albanien generell
schwierige Lebensverhältnisse und die Beschwerdeführerin habe erhebli-
che finanzielle Probleme gehabt, in asylrechtlicher Hinsicht keine Bedeu-
tung zuzuerkennen ist, da die Beschwerdeführerin hiermit keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend macht,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin bei ihrer Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich
fehlende Arbeit und als Folge davon ungenügende Mittel zur Finanzie-
rung des Lebensunterhalts, keine existenzbedrohende Situation darstel-
len,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zuletzt in einem Haus in
Vaqarr lebte, das im Eigentum ihrer nach Italien ausgereisten Eltern steht
(A3/13 S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz und ferner über nahe Verwandte mit
geregeltem Aufenthalt im Ausland (England, Deutschland und Italien) ver-
fügt (vgl. A3/13 S. 5 f.), von denen sie notfalls Unterstützung erwarten
kann,
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dass im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden kann, die den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar bezeichnete,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Unzumutbarkeit
ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat glaubhaft darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Aus-
richtung von Rückkehrhilfe zu verweisen ist (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da gemäss Aktenlage vollzugsgenügli-
che Dokumente vorliegen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es im Übrigen der
Beschwerdeführerin obläge, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, mit Er-
gehen eines Entscheids in der Sache gegenstandslos wird, indessen un-
ter Hinweis auf Art. 97 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Beschwerdeinstruk-
tion abzuweisen gewesen wäre,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG eine allfällig bereits erfolgte Weitergabe von
Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zu-
ständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass auch die Rechtsbegehren, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben,
bzw. es sei eventualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzu-
räumen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos
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werden, zumal die Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung hatte,
dass sich die Beschwerdebegehren nach dem oben Gesagten als aus-
sichtslos erwiesen, weshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach die Kosten von
Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin allfällige der zustän-
digen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten of-
fen zu legen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: