B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5473/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Libanon,
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
E-5473/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 17. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 26. August 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso zur Person befragt. Sie gaben in diesem Zusammenhang
an, sie hätten in der Schweiz keine Bezugspersonen (vgl. Akten SEM
A6/13 S. 6; A5/12 S. 6).
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 wies das SEM die Beschwerdeführen-
den dem Kanton D._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und offensichtlich fristge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im
Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz
des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfü-
gung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz
E-5473/2015
Seite 3
der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art.
27 Abs. 3 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher wie erwähnt als lex
specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106
Abs. 2 AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung
angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.
In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine guten
Kenntnisse der italienischen Sprache, welche er während seiner Studien-
zeit in Italien erworben habe. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe er im
E._______ seine Übersetzungsdienste vom Arabischen ins Ita-lienische
anbieten können. Im deutschsprachigen Kanton D._______ fühle er sich
hingegen unnütz und orientierungslos. Er wolle das Sozialamt nicht mehr
als nötig belasten und gerne arbeiten.
5.
Der Wunsch des Beschwerdeführers einerseits zu arbeiten, andererseits
sich nützlich zu machen, ist verständlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass
die vorliegende Situation ihn belastet. Darauf ist indes nicht weiter einzu-
gehen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten wer-
den, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwer-
deführer macht keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend. Eine solche
ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse Wunsch, im italienisch
sprachigen Gebiet der Schweiz zu leben, ist aus seiner Sicht zwar ver-
ständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kan-
tonszuteilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung der Beschwerde-
führenden in den Kanton D._______ verletzt demnach den Grundsatz der
Einheit der Familien nicht.
E-5473/2015
Seite 4
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5473/2015
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: