Abtei lung V
E-5474/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2006 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5474/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Chaldäer römisch-katholischen Glaubens
aus Bagdad, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
23. Oktober 2004 und gelangte über A._______ und B._______ am 4.
November 2004 in die Schweiz, wo er am 8. November 2004 in Basel
ein Asylgesuch stellte. Am 11. November 2004 wurde er in der
Empfangsstelle Basel summarisch befragt. Für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 30. November 2004 wurde er von der
zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen
angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Befragung.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie
Probleme mit der Regierung oder politischen Organisationen gehabt
und sei beispielsweise auch nie festgenommen oder verurteilt worden.
Er sei einfaches Mitglied der D._______ gewesen, habe aber auch
deswegen keine Probleme gehabt, zumal er sich nie politisch betätigt
habe. Etwa am (...) hätten Islamisten ihn auf der Strasse angehalten
und aufgefordert, für die Amerikaner und ihre Verbündeten als
E._______ zu arbeiten und dabei für die Islamisten Informationen zu
sammeln; allenfalls könne er anderweitige Unterstützungstätigkeiten
für diese ausüben. Er habe Angst gehabt und sich eine Bedenkfrist
ausbedungen. Die Islamisten hätten ihm drei Wochen Zeit gegeben,
ihn jedoch bereits nach zwei Wochen wieder auf der Strasse
angesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihnen erklärt, er habe
bereits versucht, Arbeit zu finden. Da er gespürt habe, dass er
beobachtet werde, habe er einen Tag später sein Haus verlassen und
sei zwei Wochen bei der Familie F._______geblieben. Danach habe er
sich vom (...) in einer Kirche aufge-halten. Nachdem sich in Bagdad
verschiedene Anschläge auf Kirchen ereignet hätten, habe der
Priester ihn jedoch zum Gehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer
sei zur Familie F._______ zurückgekehrt und bis zur Ausreise dort
geblieben.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestä-
tigungsschreiben der Chaldäischen Kirche G._______ zu den Akten.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2006 – eröffnet
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E-5474/2006
am 18. Februar 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorins-
tanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. März 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der Ableh-
nung des Asylgesuches und der Wegweisung aus der Schweiz; es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen. Weiter wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 verzichtete der zuständige Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Insbesondere habe sich im Rahmen einer weiteren Anhörung vom
9. Oktober 2006 ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
– namentlich bezüglich der geltend gemachten Aufforderung der Isla-
misten, bei den Alliierten zu arbeiten und dabei für die Islamisten In-
formationen zu sammeln – unstimmig sei.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November
2006 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer reichte seine Stel-
lungnahme am 28. November 2006 fristgerecht zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung
vom 31. Oktober 2006 aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Nachstellungen der Islamisten genügten den Anforderungen
für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht und seien zudem un-
glaubhaft.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dage-
gen ein, aufgrund seiner Ausbildung hätte er sehr einfach eine Anstel-
lung bei den Amerikanern oder deren Verbündeten erhalten können,
zumal er bei diesen, wohl auch aufgrund seines christlichen Glaubens,
willkommen gewesen wäre. Er sei von den Islamisten gedrängt wor-
den, eine solche Arbeit anzunehmen. Im Falle einer Ablehnung dieses
Angebots wäre er wahrscheinlich getötet worden. Das von ihm einge-
reichte Schreiben der Kirche bestätige, dass er sich vor den Islamisten
habe verstecken müssen. Darin müsse eine politische Verfolgung sei-
ner Person gesehen werden. Zudem würden viele Christen in Bagdad
und wahrscheinlich im ganzen Irak verfolgt. Diese würden namentlich
unter Morddrohungen zu Geldzahlungen erpresst. An staatlichen
Schutz sei nicht zu denken. Da die Christen keine einflussreiche Lobby
hätten, würden sie wegen ihres Glaubens verfolgt. Die Argumentation
der Vorinstanz, wonach er sich um staatlichen Schutz hätte bemühen
können, sei nicht richtig; zudem stehe die diesbezügliche Asylpraxis
der Schweiz in Widerspruch zum Flüchtlingsbegriff des UNHCR, wel-
ches den Schutzgedanken in den Vordergrund stelle; diese Schutz-
theorie werde auch im Rahmen der Harmonisierung des Asylrechts in
der EU propagiert, und im Rahmen der Asylgesetzrevision sei eine
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Praxisänderung der Asylbehörden in Richtung der Schutztheorie
geplant. Auch das geltende schweizerische Asylgesetz sei diesbezüg-
lich neutral formuliert, eine Anpassung an die Schutztheorie sei daher
machbar.
4.2.2 In der Replik führte der Beschwerdeführer zudem aus, er habe
in seiner Heimat keine Kontakte zu den Amerikanern gepflegt. Mit sei-
ner guten Ausbildung und seinen Kenntnissen der englischen Sprache
sowie seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit wäre für ihn eine sol-
che Kontaktnahme jedoch einfach gewesen, was auch die Islamisten
gewusst hätten, die ihn deshalb als Spion hätten einsetzen wollen. Er
wisse nicht genau, wer diese Personen gewesen seien, jedoch sei er
von ihnen gedrängt worden, eine Anstellung bei den Amerikanern und
deren Verbündeten zu erhalten. Er gehe davon aus, dass er bei Weige-
rung einer Kooperation von den Islamisten getötet worden wäre.
4.3
4.3.1 Vorweg ist hinsichtlich der Ausführungen zu den gesetzgeberi-
schen Vorschlägen im Rahmen der EU-Staaten festzuhalten, dass die
Schweiz nicht Mitgliedstaat der EU ist, sich diesbezügliche Erwägun-
gen theoretischer Natur daher erübrigen. Hinsichtlich der erwähnten
Schutztheorie ist unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang
zwischenzeitlich ergangene Grundsatzurteil (vgl. hierzu und zum Fol-
genden EMARK 2006 Nr. 18) der ARK festzuhalten, dass Verfolgung
durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein kann,
mithin damit der Gedanke der Schutztheorie in ihrem Grundsatz aner-
kannt worden ist.
4.3.2 In individueller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Be-
schwerdeführer hat geltend gemacht, von den Islamisten zu Spionage-
tätigkeiten bei den Alliierten aufgefordert worden zu sein. Zu Recht hat
die Vorinstanz namentlich in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006
festgehalten, dass bezüglich dieser Vorbringen erhebliche Zweifel an-
zumelden sind. So ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
im Jahr (...) pensioniert worden und hat danach noch bis (...) in einem
Büro mit Verbindung zum (damaligen) Präsidentenpalast gearbeitet. Im
Zeitpunkt der angeblichen Anwerbung durch die Islamisten im (...) war
der Beschwerdeführer jedoch bereits seit über ei-nem Jahr aus dem
Arbeitsprozess ausgestiegen. Zudem hat der Be-schwerdeführer er-
klärt, sich nie politisch exponiert und keinerlei Kon-takte zu den Alliier-
ten gehabt und solche auch nicht gesucht zu haben. Vor diesem
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Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Islamisten gerade den
Beschwerdeführer als Spion hätten anwerben sollen, zumal dieser
aufgrund seines persönlichen Profils kaum über spezifische
Informationen oder Informationsquellen bezüglich der
Besatzungstruppen verfügt respektive Zugang zu solchen erhalten
hätte. Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Angaben
oberflächlich und nicht nachvollziehbar geblieben. So hat der
Beschwerdeführer einmal angegeben, er hätte für die Islamisten
Informationen am Arbeitsplatz sammeln können, wo sich viele Leute
kennen würden; so hätte er die Namen der anderen dort arbeitenden
Iraker eruieren und an die Islamisten weitergeben können. Den
Vorhalt, dass er als Pensionär diese Art der Informationsbeschaffung
mangels Arbeitsplatz gar nicht hätte umsetzen können, bestritt der
Beschwerdeführer nicht; er bestätigte lediglich, dass er in der Tat
keinen Arbeitsplatz mehr gehabt habe (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 4).
Dass die Islamisten den Beschwerdeführer allenfalls einzig wegen
seiner vergleichsweise guten Englischkenntnisse hätten anwerben
sollen, ist auch nicht anzunehmen, zumal diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Personen im aktiven Erwerbsleben und mit Zugang
zu für ihre Zwecke nützlichen Informationen jeglicher Art bevorzugt
hätten.
Die bestehenden Zweifel werden durch weitere, nicht nachvollziehbare
oder unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers bekräftigt: So hat
er anlässlich der Erstbefragung (wie auch bei der ergänzenden Anhö-
rung) angegeben, er könne keine Angaben über die Islamisten ma-
chen, welche ihn zu Spionagetätigkeiten angehalten hätten (vgl. Proto-
koll Empfangsstelle S. 4, Protokoll Bundesamt S. 5). Andererseits gab
er beim Kanton an, diese Leute hätten ihm gesagt, der Gruppe
H._______ anzugehören (vgl. kantonales Protokoll S. 13). Sodann hat
der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle dargelegt, er habe von
den Islamisten drei Wochen Bedenkzeit erhalten und sei dann
ausgereist, denn wenn diese wieder gekommen wären, hätten sie ihn
unter Druck gesetzt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Dass die
Islamisten bereits zwei Wochen später wieder gekommen, ihn völlig
überrascht, in Angst versetzt und so seinen Ausreiseentschluss be-
wirkt hätten (vgl. kantonales Protokoll S. 11, 17), hat der Beschwerde-
führer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Sodann legte er
einerseits dar, er habe seinen eigenen Reisepass in Bagdad
zurückgelassen, da dieser abgelaufen gewesen sei (Protokoll
Empfangsstelle S. 3); andererseits erklärte er, er habe sich bei seiner
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Reise nach I._______ mit dem irakischen Reisepass ausgewiesen,
deshalb sei ihnen auch die Einreise gewährt worden, und gab erst auf
Vorhalt hin an, er habe diesen (zweiten) irakischen Reisepass
während seines Aufenthaltes bei der Familie F._______ beantragt und
erhalten (vgl. kantonales Protokoll S. 18, 22). Auch dass er aufgrund
des abgelaufenen Reisepasses einen neuen beantragt und erhalten
habe, erwähnte er bei der Erstbefragung nicht.
4.3.3 In Würdigung der gesamten Umstände sind nach dem Gesagten
die geschilderten Anwerbungsversuche durch die Islamisten als un-
glaubhaft zu beurteilen. An dieser Feststellung vermag das bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Kirche nichts
zu ändern. Dieses – undatierte – Dokument der Chaldäischen Kirche
bestätigt lediglich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glau-
bensgemeinschaft; weitere Hinweise, welche die Vorbringen des Be-
schwerdeführers stützen würden, sind dem Schreiben nicht zu entneh-
men.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer als römisch-katholischer Christ und
Chaldäer – in der Religion gebe es keine Unterschiede (vgl. Protokoll
Bundesamt, S. 2) – Probleme geltend macht und namentlich in der Be-
schwerde (S. 3) ausführte, die Christen in Bagdad und "wahrschein-
lich" in ganz Irak würden verfolgt, viele würden erpresserische Briefe
enthalten, ist dazu Folgendes festzuhalten:
4.4.1 In der irakischen Verfassung, über die am 15. Oktober 2005 ab-
gestimmt worden und die gemäss offiziellen Erklärungen mit 78 Pro-
zent der Stimmen angenommen worden ist, wird unter anderem fest-
gehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei
die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich
garantiert wird. Der Umsetzung dieser Bestimmungen in der Praxis
und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glau-
bensrichtungen ist allerdings noch ungenügend. Seit dem Sturz von
Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl von Übergriffen und Anschlä-
gen gekommen, wovon gerade auch religiöse Minderheiten betroffen
gewesen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3). Die Sicherheitslage im
Irak ist insgesamt als schlecht zu bezeichnen und die Gefahr, Opfer ei-
nes Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil der betref-
fenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertre-
ter einer religiösen Minderheit – beispielsweise der Christen – auftritt
oder einen in den Augen der Bevölkerung und besonders der funda-
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E-5474/2006
mentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (beispielsweise als
Mitarbeiter für die irakischen oder multinationalen Sicherheitskräfte)
ausübt, gefährdeter sein als eine Person ohne dieses besondere
Profil.
Die Übergriffe gegen die Christen und andere religiöse Minderheiten
gehen dabei hauptsächlich von (nicht-staatlichen) fundamentalistisch-
islamistischen Gruppierungen aus. Solche Gruppierungen haben sich
seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in grosser Zahl ge-
bildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden sind nicht
in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens
islamistischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Pri-
vater zu gewähren, da es in einigen Teilen des Irak an funktionstüchti-
gen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und die Sicher-
heitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terro-
ristischer Anschläge sind. In den kurdisch verwalteten Gebieten des
Nordirak stellt sich die Lage namentlich für die traditionellen christli-
chen Gemeinschaften besser dar, zumal diese dort im allgemeinen auf
die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können, und zudem
dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheim-
dienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6).
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis nicht von
einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak in dem Sinne aus, dass
allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits
auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6). Es sieht umso weniger
Veranlassung, heute von dieser Praxis abzuweichen, als sich die
Sicherheitslage in letzter Zeit eher verbessert zu haben scheint, Weih-
nachten erstmals in der Geschichte Iraks zum offiziellen Feiertag er-
klärt worden ist und beispielsweise die Weihnachtsgottesdienste 2008
in Bagdad offenbar gut und störungsfrei besucht werden konnten (vgl.
etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27./28. Dezember 2008).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt bei Christen aus dem Irak das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung vielmehr im Rah-
men einer Individualprüfung; dabei berücksichtigt es insbesondere den
Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer,
beruflicher oder politischer Hinsicht (vgl. etwa die Urteile D-4191/2006
vom 18. August 2008 E. 6.3 und 6.4, E-7197/2006 vom 18. Juli 2008
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E. 6.2.5 und 6.2.6 sowie, zur Situation der Christen im nichtkurdischen
Nordteil des Landes, die Entscheide E-4127/2006 vom 9. Februar
2009 E. 3.2 und E-4128/2006 vom 9. Februar 2009 E. 3.3).
4.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich weder in der Ausübung seines
Glaubens noch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder sonstwie
in besonderer Weise exponiert; er war namentlich auch nicht in einem
besonders sensiblen Bereich für den irakischen Staat erwerbstätig.
Seine individuellen Asylvorbringen haben sich, wie oben erwähnt, als
unglaubhaft erwiesen. Die von ihm geschilderten Befürchtungen sind
in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der allgemeinen schlechten Situation
im Irak zu beurteilen. Dieser instabilen Sicherheitslage (vgl. ausführlich
BVGE 2008/12) ist vorliegend mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Wegwei-
sung respektive deren Vollzugs Rechnung getragen worden.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
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zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2006 den
Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heu-
tigen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zur Wegweisung
respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffer 4 der Verfü-
gung vom 16. Februar 2006).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwer-
deführer nach wie vor über kein geregeltes Einkommen verfügt und
das Verfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG bezeichnet werden konnte, sind diese in Gutheissung des Ge-
suches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-5474/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- C._______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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