B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5474/2016
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Italien);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
E-5474/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 lehnte das SEM ein Gesuch vom 28. April
2015 des am 17. März 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Partners der Beschwerdeführerin (nachfolgend P.) zu Gunsten der im Aus-
land wohnhaften Beschwerdeführerin um Familienasyl ab und bewilligte
ihre Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das SEM im We-
sentlichen an, dem als Ehevertrag bezeichneten und in Kopie eingereich-
ten Dokument fehle es an wichtigen Angaben, die solche Urkunden auf-
weisen müssten. Aufgrund mehrerer weiteren Unstimmigkeiten im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten religiösen Heirat kam das SEM zum
Schluss, sowohl die Identität der Beschwerdeführerin als auch eine „vor-
bestandene Ehe in Eritrea“ seien nicht glaubhaft gemacht und folglich habe
keine Ehe im gesetzlich geforderten Sinn bestanden. Diese Verfügung er-
wuchs in Rechtskraft.
B.
Am 18. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 22. Juli 2016 wurde sie vom SEM dazu befragt (Akten SEM
A9/12). Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, machte sie im We-
sentlichen geltend, sie sei im Februar 2013 mit P. religiös getraut worden.
Sie hätten zwei Monate zusammengelebt, bevor P. im April 2013 in den
Sudan ausgereist sei. (Nach zirka eineinhalb Monaten reiste P. weiter nach
Libyen: Anmerkung Gericht). Im November 2013 habe auch sie ihr Heimat-
land verlassen und bis im Jahre 2016 im Sudan gelebt. Darauf sei sie nach
Ägypten gereist und auf dem Seeweg am 13. Mai 2016 nach Italien ge-
langt. Am 19. Mai 2016 sei sie in einem Flüchtlingszentrum in der Nähe
von Rom untergebracht worden, wo sie sich zwei Monate aufgehalten
habe, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs eröffnete ihr das SEM, ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe erge-
ben, dass sie am 6. Juni 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und
gestützt darauf anstelle der Schweiz allenfalls Italien zuständig sei für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Hierzu gab die Be-
schwerdeführerin an, in Italien habe man ihr zugesichert, sie könne sich
legal zu ihren in der Schweiz lebenden Ehemann begeben. Da sie jedoch
zwei Monate lang keine weiteren Informationen von den italienischen Be-
hörden erhalten habe, sei sie selbständig in die Schweiz weitergereist. Sie
wolle auch nicht nach Italien zurückkehren, da sie hierher gekommen sei,
um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein.
E-5474/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien
sowie deren Vollzug. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, gestützt auf das
Übernahmeersuchen des SEM vom 26. Juli 2016 gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) an die ita-
lienischen Behörden sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
10. August 2016 an Italien übergegangen. Italien sei Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon
auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach
Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat über-
stellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und
Aufnahmesystem vor.
Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien
zurückkehren möchte, da sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem
Ehemann zusammen zu sein. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden
unter den Begriff „Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten und nicht
verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen wür-
den, wobei hierzu Art. 8 EMRK zu beachten sei. In diesem Zusammenhang
seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter-
schiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame
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Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinan-
der und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil
D-4076/2011 vom 25. Juli 2011).
Bezüglich der geltend gemachten Eheschliessung in Eritrea mittels Ehe-
vertrags sei bereits anlässlich der Verfügung vom 22. Juni 2015 festgehal-
ten worden, dass die Angaben zum Erhalt des Ehevertrages nicht den Tat-
sachen entsprechen würden. Da inzwischen weder neue Beweismittel
noch Identitätspapiere zur Untermauerung der angeblichen Eheschlies-
sung eingereicht worden seien, sei auf die genannte Verfügung zu verwei-
sen, wonach die geltend gemachte, vorbestandene Ehe in Eritrea nicht
glaubwürdig nachgewiesen sei. Die geltend gemachte Beziehung sei zu-
dem nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es bestehe
folglich keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO anzuwenden.
Auch lägen keine Umstände vor, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären
Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden.
D.
Mit Beschwerde vom 9. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei
aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen
und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Voll-
zugsmassnahmen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Attest vom 9. September 2016
eingereicht, in dem bestätigt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin glei-
chentags ein positiver Schwangerschaftstest (Urin) durchgeführt worden
sei und nächste Woche eine Bestätigung einer intakten Schwangerschaft
noch durch einen Gynäkologen erfolgen müsse.
E-5474/2016
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Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen
ausgeführt, mit der Feststellung der Schwangerschaft liege eine neue Tat-
sache vor, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Überstellung
nach Italien, als auch bei der Prüfung des Selbsteintrittes aus humanitären
Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, zu würdigen
sei. Aufgrund dieser neuen Situation seien aus Sicht der Beschwerdefüh-
rerin, wie auch aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Ga-
rantien im Sinne der „EMRG Rechtsprechung Tarakhel“ (Entscheid des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; „Tarakhel“ gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) für eine
Überstellung nach Italien notwendig. In der Beschwerde wird zwar einge-
räumt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die gemäss dem Urteil „Tarakhel“ einzuholenden Garan-
tien nur bei Familien mit Kleinkindern notwendig sind und nicht bei schwan-
geren Frauen. Die SFH habe aber im August 2016 einen neuen Bericht
über die Situation von Geflüchteten in Italien veröffentlicht, in dem aus-
drücklich die Ansicht vertreten werde, dass auch schwangere Frauen in
den Anwendungsbereich der Rechtsprechung „Tarakhel“ fallen müssten.
Aufgrund des neuen Sachverhaltes sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese eine erneute Beurteilung vornehmen und ent-
sprechende Unterbringungsgarantien für die Beschwerdeführerin als vul-
nerable Frau einholen könne. Die Vorinstanz habe auch eine erneute Prü-
fung des Selbsteintrittes der Schweiz vorzunehmen.
Bezüglich der weiteren wesentlichen Begründung der Beschwerde ist auf
die nachfolgenden Ausführungen unter F. zu verweisen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. September 2016 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Septem-
ber 2016 wurde die einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Überstel-
lung nach Italien widerrufen und der Antrag auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht wurden abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho-
ben.
E-5474/2016
Seite 6
Zur Begründung der Verfügung führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dürfte abzuwei-
sen sein, da keine Veranlassung bestehe, vorliegend von der entsprechen-
den aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts abzuweichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ita-
lien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert darlegen können, die
Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK. Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichte den
überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen
über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere
auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Die Vollzugsbehörden wür-
den der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus dem
Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin alleine ergebe sich
noch keine besondere Verletzlichkeit. Demnach erscheine der Hinweis in
der Beschwerde auf das Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015
E. 7 und 8 (BVGE 2015/9) nicht stichhaltig, da vorliegend eine Überstellung
aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in vorliegend
rechtlich relevanter Bedeutung nicht speziell problematisch erscheine und
sich somit die Frage einer Ermessensunterschreitung im Zusammenhang
der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nicht
virulent stelle. Auch der Verweis auf den Anwendungsfall im Urteil des
BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 erscheine nicht hilfreich, da
sich in dieser Sache eine unvergleichlich kritischere Situation dargestellt
habe (vgl. dort E. 5.3).
In der Beschwerde werde weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin und
ihr – in der Schweiz als Flüchtling anerkannter – im Heimatland religiös
angetrauter Ehemann hätten in der Schweiz ein Gesuch um Eheschlies-
sung (respektive Anerkennung der bereits in Eritrea geschlossenen Ehe)
beim zuständigen Zivilstandesamt eingeleitet und zudem verdeutliche die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, dass sie eine dauerhafte und
feste Beziehung mit ihrem Ehemann pflege und diese auch künftig leben
möchte. Demnach würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Italien einen massiven Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht
E-5474/2016
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auf ein Ehe- und Familienleben darstellen und ein Ausleben einer intakten
Beziehung und Ehe verunmöglichen. Diesem Vorbringen wurde in der Ver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengesetzt, das SEM ver-
weise in der angefochtenen Verfügung auf seine Verfügung vom 22. Juni
2015, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienasyl rechts-
kräftig abgelehnt und festgestellt worden sei, eine vorbestandene Ehe in
Eritrea sei nicht glaubhaft erstellt und die geltend gemachte Beziehung
nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. In der Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts wurde dafür gehalten, dass daran auch
der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit dem 18. Juli
2016 und die geltend gemachte Schwangerschaft in entscheidwesentlicher
Hinsicht nichts ändern dürfte. Im Weiteren sei ein zivilrechtliches Ehevor-
bereitungsverfahren im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, zumal erste-
res offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin
in der Schweiz voraussetze. Die Beschwerdeführerin könne ein allfälliges
zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen bezie-
hungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden
um Ausstellung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer
2C.702/2011 vom 23. Februar 2012) bemühen und ihr stehe nach einer
allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen, sich um die
Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem
dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Der Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin stelle demnach keinen unzulässigen
Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zi-
vilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin das Gericht darum, die in der Zwischenverfügung vom
16. September 2016 dargelegte Auffassung zu überdenken und den Anträ-
gen in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2016 zu entsprechen. Es
wurde im Wesentlichen angeführt, es liege ein klarer Fall einer Familien-
einheit vor. Es handle sich um ein verheiratetes Paar und die Wegweisung
der schwangeren Beschwerdeführerin würde die nunmehr endlich gelebte
Beziehung wieder auseinanderreissen. Dabei wurde auf Art. 9 Dublin-III-
VO verwiesen und zu dessen Bedeutung Überlegungen aus Sicht der Be-
schwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreter angestellt. Im Weiteren
sei der im Rahmen des Gesuches um Familienasyl eingereichte Ehever-
trag als Beweismittel neu zu würdigen. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass andere europäische Länder sehr wohl die Ansicht vertreten würden,
E-5474/2016
Seite 8
dass das Urteil „Tarakhel“ nach Sinn und Zweck auch auf schwangere
Frauen anzuwenden sei. Um den notwendigen Mutterschutz zu garantie-
ren, sei bereits vor der Überstellung zu prüfen, ob dieser in Italien vorhan-
den sein werde oder nicht. Dies sei ohne die entsprechenden Garantien
seitens Italiens zur Unterbringung und medizinischen Versorgung zu ver-
neinen.
H.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 wurde ein ärztliches Schreiben vom
15. September 2016 zu den Akten gereicht, in dem bestätigt wurde, dass
die Beschwerdeführerin sich aktuell in der 8. Schwangerschaftswoche be-
finde.
I.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene
Kostenvorschuss wurde am 30. September 2016 fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Eingang 16.06 Uhr) ersuchte
der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht dringend, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, da die Überweisung
der Beschwerdeführerin nach Italien auf 07.30 Uhr des darauffolgenden
Tages geplant sei.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016
wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde festge-
stellt, im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sei einzig
zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 in rechtserheblicher
Weise verändert habe, dass dieser eine von den Erkenntnissen in dieser
Zwischenverfügung abweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermöchte.
Der Begriff "Familienangehörige" sei in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher
eben auch Art. 9 Dublin-III-VO zugrunde liege, definiert. Ein "Familienan-
gehöriger" sei definiert als der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht
verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führe, soweit
nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mit-
gliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar be-
handelt würden wie verheiratete Paare. Art. 9 Dublin-III-VO gelange ledig-
lich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte
E-5474/2016
Seite 9
Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben
Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege (vgl. Urteil
des BVGer D-755/2013 vom 21. Februar 2013), wobei bei der Beurteilung
einer Beziehung auf die Kriterien nach Art. 8 EMRK abgestützt werde. Die
Frage des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung sei nach summarischer
Prüfung bereits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 be-
handelt und in Übereinstimmung mit dem SEM verneint worden. Ebenso
werde in Bezug auf die nun mit ärztlicher Bestätigung belegte Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin und den erneuten Verweis auf die "EGMR
Rechtsprechung Tarakhel" keine veränderte Sachlage seit Ergehen der
Zwischenverfügung geltend gemacht. Damit seien gestützt auf die Akten-
lage keine besonderen Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, auf
die Zwischenverfügung vom 16. September 2016 zurückzukommen.
L.
Mit Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Eingang 18.04 Uhr) ersuchte
der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht erneut dringend darum,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; zudem
sei das Migrationsamt darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um die
Ausschaffung rechtzeitig zu stoppen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss
Angaben eines Freundes derzeit an einer Magen-Darm-Grippe erkrankt
und habe seit drei Tagen kaum etwas gegessen. Sie habe die letzten Tage
nur im Bett gelegen und es sollte daher auch nochmals eine Kontrolle der
Schwangerschaft stattfinden.
Zusammen mit der Eingabe wurde die Verfügung der zuständigen kanto-
nalen Behörde betreffend Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin vom
12. September 2016 zu den Akten gereicht.
Zudem wurde das Protokoll der Befragung durch die kantonale Behörde
vom 12. September 2016 eingereicht, in der die Beschwerdeführerin über
Modalitäten der Überstellung nach Italien orientiert und unter anderem be-
züglich allfälliger gegenwärtiger ärztlicher Behandlung angehört wurde.
Zum Letzteren führte sie aus, sie nehme Medikamente und sei wegen ihrer
Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung.
M.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schrei-
ben ein, mit dem er das Gericht über die aktuelle Situation der Beschwer-
deführerin nach deren Überstellung nach Italien informieren wolle. Es seien
derzeit weitere Abklärungen mit der SFH im Gange, die eine Vernetzung
E-5474/2016
Seite 10
mit Hilfswerken vor Ort versuchen würden. Sobald möglich, würden auch
diese Berichte und gegebenenfalls Beweismittel zur Situation der Be-
schwerdeführerin in Italien nachgereicht. Die aktuell verfügbaren Informa-
tionen würden von P. stammen. Im Wesentlichen wurde demnach von die-
sem geschildert, der Beschwerdeführerin sei der Zugang zum italienischen
Asylverfahren verwehrt worden, obwohl sie mehrfach beim Migrationsamt
in Mailand vorstellig geworden und sie auch mit keiner Organisation ver-
netzt worden sei. Zudem habe sie bis anhin von den italienischen Behör-
den keine Unterkunft zugeteilt bekommen, sondern sei sich selbst überlas-
sen worden. Ihr Versuch, bei einer NGO in Mailand einen Schlafplatz zu
erhalten, sei ihr mit der Begründung verweigert worden, dass sie in der
Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Ihr sei jegliche medizinische Be-
handlung verweigert worden. Sie habe seither bei Landsleuten übernach-
tet, welche sie (die Beschwerdeführerin) tagsüber anspreche und über ihre
Situation informiere. Wenn sie keinen Schlafplatz finde, übernachte sie auf
der Strasse. Angesichts der verzweifelten Situation der Beschwerdeführe-
rin und von P. werde darum ersucht, ihre Rückkehr in die Schweiz zu ge-
währen.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November
2016 wurde festgestellt, sinngemäss werde darum ersucht, das mit Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 abgewiesene
Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sei wiedererwägungsweise gutzuheissen und der Be-
schwerdeführerin die Rückkehr zu P. zu gewähren. Im vorliegenden Ver-
fahren sei bereits festgestellt worden, dass Art. 9 Dublin-III-VO lediglich
dann zur Anwendung gelange, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefes-
tigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben
Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege (Urteil des
BVGer D-755/2013 vom 21. Februar 2013), wobei bei der Beurteilung einer
Beziehung auf die Kriterien nach Art. 8 EMRK abgestützt werde und die
Frage des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung zwischen der Be-
schwerdeführerin und P. verneint worden sei. Das SEM sei über die neu
geltend gemachte aktuelle Situation der Beschwerdeführerin in Italien in
Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Im Rahmen dieses Schriftenwechsels sei dem SEM die Gelegenheit ein-
zuräumen, gegebenenfalls mit den italienischen Behörden Kontakt aufzu-
nehmen und entsprechende sachdienliche Informationen einzuholen. Auf-
grund der vorliegenden Aktenlage seien jedenfalls keine hinreichenden ob-
jektiv gefestigten Anhaltspunkte für die Annahme dargetan, Italien würde
E-5474/2016
Seite 11
der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorüber-
gehenden diesbezüglichen Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an
die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Demnach sei das Gesuch, das abgewiesene Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie-
dererwägungsweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Rück-
kehr in die Schweiz zu gewähren, abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
habe innert anzusetzender Frist die in Aussicht gestellten Berichte und all-
fällige Beweismittel nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zu einer
Vernehmlassung und Stellungnahme im obgenannten Sinn eingeladen.
O.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
mit, im Rahmen eines Monitoring Projekts der SFH sei es möglich gewe-
sen, dass eine freiwillige Mitarbeiterin der SFH die Beschwerdeführerin vor
Ort getroffen habe. Im beiliegenden Fragebogen zeige die Mitarbeiterin der
SFH die Situation der Beschwerdeführerin seit dem ersten Treffen am
29. Oktober 2016 bis zum vorerst letzten Treffen vom 11. November 2016
auf. Den Monitoring-Bericht fasste der Rechtsvertreter im Wesentlichen
wie folgt zusammen: Nach der Überstellung nach Italien und der Registrie-
rung am Flughafen in Mailand habe die Beschwerdeführerin über eine Wo-
che keine Unterkunft zugewiesen bekommen und sei als obdachlose
schwangere Frau einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden, was ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Demgegenüber wurde jedoch
auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe (erst) am 15. und 16. Ok-
tober 2016 bei der Hilfsorganisation Fondazione Progetto Arca Essen und
Unterstützung erhalten (Anmerkung Gericht: Überstellung der Beschwer-
deführerin nach Italien am 13. Oktober 2016). Später sei sie dank dieser
Organisation in das Zentrum an der Via Fratello Zoia gebracht worden. Am
1. November (2016) sei sie in das Centro di Accoglienza Straordinaria
(CAS) Progetto Montello transferiert worden, wo die Situation der schwan-
geren Beschwerdeführerin besser berücksichtigt worden sei. Weiter wurde
angeführt, aus dem Monitoring-Bericht ergebe sich, dass es zumindest
fraglich erscheine, ob die Beschwerdeführerin Zugang zum italienischen
Asylverfahren haben werde.
Angesichts der gesamten Darstellungen (im Monitoring-Bericht) werde
vollumfänglich an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 9. Septem-
E-5474/2016
Seite 12
ber 2016 festgehalten und darum ersucht, das Verfahren zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive den Selbsteintritt
der Schweiz aufgrund des Verstosses gegen Art. 3 EMRK anzuordnen.
Das Gericht übermittelte dem SEM die Eingabe vom 1. Dezember 2016
zur allfälligen Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung.
P.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest. Es führte zusammenfassend im Wesentlichen
aus, das SEM habe die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung
der Überstellung der Beschwerdeführerin bestimmungsgemäss über die
Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, sodass die medizinische Versorgung
in Italien habe sichergestellt werden können. Italien verfüge über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur und sei nach den Aufnahmerichtlinien
verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu ma-
chen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
Das SEM nahm Bezug auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. De-
zember 2016 (und das eingereichte Beweismittel „Questionnaire“). Es
werde von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, ob bezüglich ihrer
Schwangerschaft ein korrekter Datenaustausch zwischen dem SEM und
den italienischen Behörden stattgefunden habe. Zudem werde unter Ver-
weis auf das Questionnaire die Einhaltung der Aufnahmerichtlinien ange-
zweifelt. Hierzu sei einerseits auf die oben erwähnte Übermittlung der re-
levanten Informationen an die italienischen Behörden zu verweisen und
andererseits sei der Verbindungsperson des SEM in Rom seitens der itali-
enischen Behörden bestätigt worden, dass alle Informationen betreffend
Ankunft der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der Schwangerschaft
fristgerecht vom SEM an die italienischen Behörden übermittelt und vom
Dublin-Office in Rom auch an die zuständigen italienischen Behörden frist-
gerecht weitergeleitet worden seien. Die Schweizer Behörden könnten im
Rahmen des Dublin-Systems von der Einhaltung der einschlägigen euro-
päischen Richtlinien durch Italien ausgehen. Daran vermöchten die nicht
überprüfbaren Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe während zirka
einer Woche keine Unterkunft erhalten, nichts zu ändern. Es liege keine
systematische Verletzung der hier massgeblichen Rechtsnormen durch
Italien vor, was auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im
Wesentlichen so entschieden habe. Zudem bestehe gemäss Rechtspre-
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Seite 13
chung des Bundesverwaltungsgerichts für Asylsuchende bei einer allfälli-
gen Einschränkung hinsichtlich der Aufnahmerichtlinien die Möglichkeit, an
die italienischen Behörden zu gelangen, um diese auf dem Rechtsweg ein-
zufordern.
Im eingereichten Beweismittel sei denn auch festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthaltes in den Unterbringungs-
strukturen in Italien die notwendige medizinische Versorgung erhalten
habe und den speziellen Bedürfnissen einer schwangeren Frau Rechnung
getragen worden sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. September 2016 festgehalten worden sei, be-
gründe zudem eine Schwangerschaft alleine noch keine besondere Vulne-
rabilität.
Q.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit,
sich innert Frist zur Vernehmlassung des SEM zu äussern.
R.
In der Replik vom 20. Januar 2017 brachte der Rechtsvertreter im Wesent-
lichen erneut die im bisherigen Verfahren vertretenen Standpunkte vor. Zu-
sätzlich stützte er sich auf ein aktualisiertes Questionnaire vom 7. Januar
2017 und eine E-Mail einer Mitarbeiterin der SFH vom 19. Januar 2017.
Gemäss der E-Mail habe es aufgrund der unklaren Zuständigkeiten der
entsprechenden (italienischen) Stellen erhebliche Probleme beim Zugang
zum Asylverfahren gegeben. Weiter sei nach wie vor unklar, ob die italieni-
schen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin infor-
miert seien. Wenngleich durch die Rechtsprechung des EGMR und des
Bundesverwaltungsgerichts keine systematische Verletzung der Richtli-
nien als gegeben angesehen werde, müsse es der Beschwerdeführerin je-
doch möglich sein, im Einzelfall einen Verstoss gegen diese Richtlinien auf-
zuzeigen. Die fehlende Unterbringung einer schwangeren Frau stelle zwei-
felsfrei einen Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung
des Art. 3 EMRK und des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta dar. Dieser
Verstoss habe den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin zur Folge.
Aus dem Fragebogen gehe im Weiteren hervor, dass sich die Beschwer-
deführerin im Juni 2016 in Italien bereits im sogenannten „Relocation Pro-
zess“ hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit ihrem Partner in der
E-5474/2016
Seite 14
Schweiz befunden habe. Auch dies spreche sowohl für die Glaubwürdigkeit
der zuvor bestandenen familiären Gemeinschaft als auch für den Willen, in
der Schweiz das Familienleben wieder aufzunehmen. Vor Abschluss diese
„Relocation Prozesses“ sei die Beschwerdeführerin selbständig zu ihrem
(nach eritreischem Recht als Ehemann geltenden) Partner in die Schweiz
gereist. Auch das darauf folgende Verhalten beider hätte ihren Willen zum
gemeinsamen Leben deutlich gemacht.
Im Weiteren wiederholte der Rechtsvertreter in Ausführungen zu Art. 9
Dublin-III-VO seinen Standpunkt, in Berücksichtigung des (kurzen) ge-
meinsamen Familienlebens im Herkunftsland und des Umstandes, dass
die Beschwerdeführerin und P. alles Mögliche und Zumutbare unternom-
men hätten, um das Familienleben zu leben und den Wunsch nach einem
zukünftigen gemeinsamen Familienleben aufgezeigt hätten, liege ein An-
wendungsfall dieser Bestimmung vor.
S.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 wurde eine Bestätigung des Spitals einge-
reicht, wonach die Beschwerdeführerin am (…) in einem italienischen Kin-
derspital der Gemeinde Mailand ihre Tochter B._______ geboren habe.
Das Kind wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
T.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die
derzeitige Situation gestalte sich für die Familie sehr schwierig, da P. ver-
suche, seine Frau und seine junge Tochter in Italien zu unterstützen, was
jedoch aufgrund der räumlichen Trennung nur schwer möglich sei. Weiter
sei auch die rechtliche Situation der Familie in Italien blockiert, da die itali-
enischen Migrationsbehörden auf eine Antwort des Bundesverwaltungsge-
richts warten würden. Es werde daher um Wiedereinreise der Beschwer-
deführerin mit ihrer Tochter ersucht.
U.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 erklärte das Bundesverwaltungs-
gericht, bezüglich der Vorbringen im Schreiben vom 1. September 2017 sei
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Sep-
tember 2016 zu verweisen. Dort sei festgehalten worden, ein zivilrechtli-
ches Ehevorbereitungsverfahren im vorliegenden Verfahren sei unbeacht-
lich, zumal ersteres offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz voraussetze, die Beschwerdeführerin je-
doch ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien
E-5474/2016
Seite 15
aus verfolgen beziehungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen
Migrationsbehörden um Ausstellung einer kurzen Aufenthaltsbewilligung
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemühen könne. Nach
einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat stehe ihr die Möglichkeit of-
fen, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereini-
gung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter seien anzu-
fragen, ob und bejahendenfalls inwiefern sie in diesem Sinne weitere
Schritte eingeleitet hätten und wie weit das zivilrechtliche Ehevorberei-
tungsverfahren in der Schweiz fortgeschritten sei. Hierzu wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist schriftlich zu
äussern und allfällige Beweismittel einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Rechtsvertreter den Aus-
druck einer E-Mail des zuständigen Zivilstandesamtes vom 28. September
2017 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass der Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 20. September 2017 betreffend Ehevorbereitungsverfahren
an das Zivilstandesamt gelangt war. In der E-Mail des Zivilstandesamtes
wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, wenn eine Person ihre Identität nicht
nachweisen könne, habe diese im (betreffenden) Kanton gestützt auf die
Abklärungen bei der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, beim zuständigen
Gericht eine allgemeine Feststellungsklage einzureichen. Dies sei dem
Brautpaar (bereits) mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt worden.
Der Rechtsvertreter erklärte in der hiesigen Eingabe, aufgrund der Aus-
kunft des Zivilstandsamtes sei mit Datum vom 29. September 2017 beim
zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung (für die Beschwerdeführerin) eingereicht wor-
den (Kopie zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht). Sollte
diesem Gesuch nicht stattgegeben werden, müsste die Beschwerdeführe-
rin die Feststellung der Personendaten in Italien durchführen. Aufgrund der
aufgezeigten Probleme der Beschwerdeführerin, in Italien überhaupt eine
Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren zu erhalten sowie der persönli-
chen Situation nach der Geburt ihrer Tochter, sei es für sie jedoch sehr
schwer, ein derartiges Verfahren in Italien durchzuführen. Dennoch würden
sie und ihr Partner auch versuchen, direkt in Italien eine Heirat zu organi-
sieren. Da die Beschwerdeführerin bislang jedoch keine rechtliche Unter-
stützung in Italien erhalten habe, habe dies nicht weiterverfolgt werden
können.
E-5474/2016
Seite 16
Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Familiennachzugsgesuch nach dem
Ausländergesetz derzeit nicht aussichtsreich sei.
Es werde daher darum ersucht, die Familieneinheit im vorliegenden Ver-
fahren zu wahren und der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen
Tochter die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen. Insbesondere
werde die Vorinstanz darum ersucht, aufgrund der Aktenlage von ihrem
Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
W.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 und entsprechenden Beilagen infor-
mierte der Rechtsvertreter über den aktuellen Schriftverkehr mit dem zu-
ständigen kantonalen Migrationsamt.
Es wurde erneut beklagt, dass einzig durch die zwangsweise Überstellung
der Beschwerdeführerin nach Italien dem Paar sowohl die (erneute) Heirat
als auch ein weiteres Zusammenleben im Konkubinat verunmöglicht wor-
den sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3175/2016 vom 17. August 2017 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) ent-
schieden, dass die Familiengemeinschaft im Herkunftsland für den Einbe-
zug ins Familienasyl nicht notwendige Voraussetzung für den Einbezug ge-
mäss Art. 51 AsylG sei, sondern es reiche die in der Schweiz entstandene
Familiengemeinschaft. Da diese nachgewiesen worden sei und allein auf-
grund der von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortenden Umstän-
den nicht habe weitergelebt werden können, sei Art. 51 AsylG nach Ansicht
der beschwerdeführenden Partei auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Weiter habe auch die gemeinsame Tochter einen Anspruch aus Art. 51
AsylG sowie aus Art. 8 EMRK und Art. 14 BV i.V.m der Kinderrechtskon-
vention auf ein Zusammenleben mit ihrem Vater. Somit wäre der Be-
schwerdeführerin auch über diese Konstellation ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz einzuräumen. Sollte dieser Fall nach der Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht in diese Konstellation fallen, so dränge sich
aufgrund der besonderen Umstände der Selbsteintritt nach Art. 16/17 Dub-
lin-III-VO zur Wahrung des Kindeswohls auf.
X.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersuchte der Rechtsvertreter darum, es sei
aufgrund der vorliegenden Umstände umgehend über das Verfahren zu
entscheiden.
E-5474/2016
Seite 17
Y.
Mit informeller telefonischer Kontaktaufnahme vom 15. Juni 2018 erkun-
digte sich das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen kantonalen
Migrationsamt nach dem Stand eines allfälligen hängigen Gesuches um
Bewilligung einer Kurzzeitaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführe-
rin zwecks Heirat in der Schweiz. Aus der entsprechenden Auskunft ergab
sich, dass ein entsprechendes Gesuch seitens der beschwerdeführenden
Partei jedenfalls nicht zur Spruchreife befördert worden sei. Das kantonale
Migrationsamt stellte in Aussicht, mit dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin zusätzlich in Kontakt zu treten.
Z.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 ersuchte der Rechtsvertreter erneut, die
Beschwerde umgehend zu entscheiden, ansonsten eine Beschwerde we-
gen Rechtsverzögerung vor dem Bundesgericht in Betracht zu ziehen sei.
AA.
Mit Schreiben vom 6. September 2018 gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht mit folgendem Inhalt an den Rechtsvertreter:
„Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat sich in der Tat aus unterschied-
lichen Gründen ungewöhnlich in die Länge gezogen. Dabei erlauben wir
uns, Sie daran zu erinnern, dass nach der Beschwerdeerhebung vom
9. September 2016 mit der Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. Sep-
tember 2016 aufgrund einer summarischen Prüfung die Einschätzung zum
Ausdruck gebracht wurde, wonach ein Durchdringen der in der vorliegen-
den Beschwerde angehobenen Rechtsbegehren aufgrund der gefestigten
Rechtspraxis zu der damals vorliegenden Sachverhaltskonstellation – die
infolge des im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltenden Versteinerungs-
prinzips auch aktuell noch massgeblich ist – nicht erfolgversprechend sein
dürfte. Dabei dürfte insbesondere auch Ihren Ausführungen bezüglich
Art. 9 Dublin-III-VO nicht gefolgt werden können. Art. 9 Dublin-III-VO
kommt zum Tragen, wenn ein Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schut-
zes (vorliegend der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Part-
ner/Freund der Beschwerdeführerin) aufenthaltsberechtigt ist (vgl. statt vie-
ler Urteile des BVGer D-8366/2015 vom 11. April 2016 E. 4.4 und 4.5-4.5.1;
F-3844/2018 vom 17. Juli 2018). Aufgrund dieser Einschätzung sah sich
das Gericht veranlasst, mit gleicher Zwischenverfügung die Beschwerde-
führerin beziehungsweise Sie als Rechtsvertreter auf die Möglichkeit auf-
E-5474/2016
Seite 18
merksam zu machen, dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungs-
verfahren von Italien aus verfolgt werden beziehungsweise sich die Be-
schwerdeführerin allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden
um Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung bemühen könnte, damit ihr nach einer allen-
falls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen stehen würde,
sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung
mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Auch
die nachfolgenden Instruktionsintentionen verfolgten letztlich dieses Ziel,
da entgegen der in Ihren weiteren Eingaben vertretenen Ansicht die recht-
liche Subsumtion, im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfü-
gung des SEM vom 10. August 2016 habe klarerweise eine im vorliegen-
den Zusammenhang hinreichend rechtsgültige Familieneinheit vorgele-
gen, nicht Bestand haben dürfte. In diesem Sinne hat Ihnen das Gericht
auch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 Gelegenheit einge-
räumt Stellung zu nehmen, inwiefern allenfalls weitere Schritte zwecks
Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung eingeleitet worden seien und
wie weit gegebenenfalls das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren in
der Schweiz fortgeschritten wäre. Das Gericht hat sich zudem im Sinne
einer informellen Amtsauskunft am 15. Juni 2018 bei den zuständigen kan-
tonalen Behörden telefonisch bezüglich eines allfälligen Fortschrittes des
Gesuchs um Bewilligung eines Kurzaufenthaltes erkundigt. Die Vorausset-
zungen einer Rechtsverzögerungsklage aufgrund Untätigkeit des Gerichts
dürften nicht leichthin angenommen werden müssen.
Bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens teilen wir Ihnen mit,
dass sich das Gericht bemüht sieht, dieses in absehbarem Zeitrahmen zu
einem Abschluss zu führen. Sollten Sie eine entsprechende Option in Be-
tracht ziehen, können wir Ihnen bei einem Rückzug der Beschwerde die
Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses in Aussicht stellen. Da-
mit wäre auch, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, einer verfahrens-
rechtlich bedingten Warteschleife in Italien ein rascher Durchbruch verhol-
fen.“ (Zitatende).
Das Gericht gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit, sich innert Frist zu die-
sem Schreiben zu äussern.
BB.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 nahm der Rechtsvertreter zum obi-
gen Schreiben Stellung.
E-5474/2016
Seite 19
Als Beilage reichte er ein an ihn gerichtetes Schreiben des zuständigen
kantonalen Migrationsamtes vom 25. Juni 2018 zu den Akten. Darin wurde
festgestellt, dass am 4. Oktober 2017 ein Gesuch um Vorbereitung der Hei-
rat beziehungsweise ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Er-
möglichung und während des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht
worden sei. Dem Rechtsvertreter werden im Schreiben die zu erfüllenden
Voraussetzungen zur allfälligen erfolgreichen Erteilung einer Kurzaufent-
haltsbewilligung zur Vorbereitung einer Heirat dargelegt. Das Migrations-
amt stellte weiter fest, dass bis anhin zwar diverse Unterlagen, aber keine
Bestätigung des Zivilstandesamtes, dass das Verfahren zur Vorbereitung
der Heirat eröffnet worden wäre, eingereicht worden seien. Das Migrati-
onsamt stellte in Aussicht, es werde das Gesuch der Beschwerdeführerin
und ihres Partners weiterbearbeiten, sobald es im Besitz einer entspre-
chenden Bestätigung des Zivilstandesamtes sei.
In der Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. September 2018 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen an, entge-
gen diesem Schreiben seien er und die Beschwerdeführerin nicht der An-
sicht, dass die lange Verfahrensdauer zu ihrem Nutzen gewesen wäre. Das
vorliegende Verfahren betreffe ein reines Zuständigkeitsverfahren und es
sei zu entscheiden, ob die Art. 9, 16 und 17 Dublin-III-VO i.V.m Art. 3 und
8 EMRK anwendbar seien. Aufgrund der vorliegenden Verzögerung stelle
sich nun weiter die Frage, ob diese Verfahrensdauer zu Lasten der Ge-
suchsteller gehen dürfe. Da es seinen Mandanten um das zukünftige Zu-
sammenleben als Familie gehe, möchten sie jede Chance auf einen posi-
tiven Gerichtsentscheid nutzen, weshalb an der Beschwerde festgehalten
werde.
Eine Gutheissung des Gesuches um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewil-
ligung sei bislang daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin keine
eritreischen Ausweispapiere besitze und daher auch in Italien kein zivil-
rechtliches Ehevorbereitungsverfahren veranlassen könne. Durch das an-
dauernde vorliegende Verfahren habe in Italien auch keine Prüfung des
Asylgesuches stattgefunden. Zur Einleitung eines Ehevorbereitungsver-
fahrens respektive zur Anerkennung der bereits geschlossenen Ehe in Ita-
lien (recte: in Eritrea) werde um umgehende Zusendung des Originals der
Heiratsurkunde des Sharia-Gerichts ersucht, welches in Italien allenfalls
benötigt werde.
Im Weiteren wird hinsichtlich der Ausführung im Schreiben des Bundesver-
waltungsgerichts vom 6. September 2018 zu Art. 9 Dublin-III-VO moniert,
E-5474/2016
Seite 20
die Sachumstände in den zitierten Urteilen des BVGer F-3844/2018 und
D-8366/2015 seien mit den vorliegenden Umständen nicht vergleichbar
und anders gelagert, da sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr
Partner respektive Ehemann bereits für eine Familienvereinigung enga-
giert hätten, bevor die Ehe in der Schweiz wieder habe gelebt werden kön-
nen.
Der Ursprung der vorliegend falsch beurteilten familiären Beziehung liege
in der Abweisung des Gesuches um Familienasyl vom 22. Juni 2015. Of-
fensichtlich sei dem SEM bei der Prüfung des Gesuches um Familienasyl
ein Fehler unterlaufen und der damals nicht rechtsvertretene Beschwerde-
führer hätte den Entscheid in Rechtskraft erwachsen lassen.
Im Weiteren sei aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin und die
gemeinsame Tochter auf die Unterstützung des in der Schweiz lebenden
Partners/Vaters angewiesen seien und damit ein Fall von Art. 16 Dublin-III-
VO vorliege.
Selbst wenn man der bislang geäusserten Meinung des Bundesverwal-
tungsgerichts folgen sollte und kein Anwendungsfall der Art. 9 und 16 Dub-
lin-III-VO vorliegen würde, so wäre nunmehr aufgrund der aufgezeigten
Umstände eine Neubeurteilung nach Art. 17 Dublin-III-VO notwendig. Das
Kindeswohl der gemeinsamen Tochter sei zu achten und bilde einen neu
zu würdigenden Umstand, der während des laufenden Verfahrens hinzu-
getreten sei.
Angesichts der aufgezeigten schwierigen Bedingungen in Italien sei die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die Entscheidung „Tarakhel“ be-
züglich der einzuholenden Garantien nicht auf schwangere Frauen auszu-
weiten, nicht gerechtfertigt und anzupassen, damit nicht noch mehr junge
Frauen in solche Situationen geraten würden. Aufgrund dieser gut doku-
mentierten Vorfälle sei bei der Beschwerdeführerin der Selbsteintritt ange-
zeigt.
Ein Selbsteintritt gebiete sich auch aufgrund der langen Verfahrensdauer
und es werde auf das Urteil des BVGer D-6900/2016 vom 7. August 2018
verwiesen. Auch vorliegend sei die Verfahrensdauer nicht der Beschwer-
deführerin und ihrem Partner anzulasten.
Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Bundesgericht wäre statt-
haft und erfolgsversprechend, weshalb um einen Entscheid innerhalb von
30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht werde.
E-5474/2016
Seite 21
CC.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, mit Eingabe vom 21. September 2018 werde das Gericht unter ande-
rem um Herausgabe einer Original-Heiratsurkunde eines Sharia-Gerichts
betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner ersucht. Dabei teilte
das Gericht mit, dass sich in den Beschwerdeakten kein entsprechendes
Original-Dokument befinde. Das Gericht verfüge lediglich über eine Kopie
eines durch ein Sharia-Gericht beurkundeten Ehevertrags. Dabei handelte
es sich um das im Rahmen des Gesuches um Familienasyl nicht als au-
thentisch befundenen Dokument.
Das Gericht liess dem Rechtsvertreter eine Kopie dieses Dokuments zu-
kommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
E-5474/2016
Seite 22
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Die Begründung der Verfügung des SEM vom 10. August 2016 kann
aus den Ausführungen unter oben Bst. C. entnommen werden. Es ist auf
diese zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, ist in den Erwägungen da-
rauf einzugehen.
3.2 Bezüglich der Anträge und der wesentlichen Begründung der Be-
schwerde ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unter oben Bst. D. zu
verweisen. Soweit entscheidrelevant, ist in den Erwägungen darauf einzu-
gehen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung ausdrücklich
oder konkludent zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
E-5474/2016
Seite 23
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass diese am 6. Juni 2016 in Italien ein Asylge-
such eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behör-
den am 26. Juli 2016 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist
zum Gesuch um Übernahme keine Stellung, sodass die Zuständigkeit ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. August 2016 an Italien überging.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern
P. als "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu be-
trachten wäre. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine der Bestimmungen
der Art. 9 – 11 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsste, welche eine
vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnte, sofern die ent-
sprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Be-
schwerdeführerin gegeben wären (gemäss Versteinerungsprinzip des
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10, S. 129). Die Beschwerdeführe-
rin kann sich jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in Hinblick auf
ihre Beziehung zu P. und ihre Heiratsabsichten entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe geltend gemachten und im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens trotz gegenteiliger Instruktionen stets wiederholten Vorbringen nicht
E-5474/2016
Seite 24
auf die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berufen, welche die Ein-
heit der Familie schützen.
4.5 P. müsste ein Familienmitglied im Sinne der Vorgaben der Dublin-III-
Verordnung sein. Unbestritten hielt er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen
Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 im Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten auf, es war ihm in der Schweiz Asyl gewährt
worden. Die erste Voraussetzung des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist damit
auch in Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt.
4.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g 1. Lemma Dublin-III-VO gelten als "Familienan-
gehörige" der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter
Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem
Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats
nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden
wie verheiratete Paare (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 28 – 30
zur Art. 2, S. 89 f.). Laut den Bestimmungen des Schweizer Asylrechts gel-
ten als Familienmitglieder die Ehegatten und deren minderjährige Kinder.
Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Perso-
nen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Unverheiratete Konkubinatspartner sind dem-
nach Ehegatten gleichgestellt, sofern sie in einer dauerhaften eheähnli-
chen Gemeinschaft leben (siehe für den Dublin-Kontext auch BVGE
2012/4, E. 3.3).
4.5.2 Gemäss Aktenlage kann die Beschwerdeführerin entgegen den im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erhobenen Beteuerungen nicht als
gültig verheiratet und nicht als Ehegattin von P. gelten. Wie das SEM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, wurde im Rahmen der Verfü-
gung vom 22. Juni 2015 (Gesuch um Familienasyl) festgestellt, dass die
Angaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Eheschliessung
in Eritrea nicht den Tatsachen entsprechen würden und der als Beweismit-
tel eingereichte Ehevertrag nicht als authentisch gelten könne. Diese Fest-
stellung wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2015 rechtskräftig. Der nicht
weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin, der Ursprung der vor-
liegend falsch beurteilten familiären Beziehung liege in der Abweisung des
Gesuches um Familienasyl vom 22. Juni 2015 und offensichtlich sei dem
SEM bei der Prüfung des Gesuches um Familienasyl ein Fehler unterlau-
fen, wobei der damals nicht rechtsvertretene Beschwerdeführer (P.) den
Entscheid habe in Rechtskraft erwachsen lassen, vermag die entspre-
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chende rechtskräftige Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Ersu-
chen, der im Rahmen des Gesuches um Familienasyl eingereichte Ehe-
vertrag sei als Beweismittel neu zu würdigen, kann nicht gefolgt werden.
Einerseits lässt die Beschwerdeführerin eine entsprechende hinreichende
Begründung vermissen und andererseits wurden während des Beschwer-
deverfahrens weder neue Beweismittel noch Identitätspapiere zur Stüt-
zung der angeblichen Eheschliessung eingereicht. Auch kann auf die
nachvollziehbar und sachlich korrekt erscheinend begründete Einschät-
zung in der genannten Verfügung des SEM verwiesen werden, wonach die
geltend gemachte, vorbestandene Ehe in Eritrea auch nach Ansicht des
Gerichts nicht glaubhaft gemacht ist.
Das Gericht hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wie von ihm
angefordert, am 4. Oktober 2018 eine Kopie des fraglichen Sharia-Ehever-
trages zugestellt. Eine Begründung, weshalb dieses Dokument aus Sicht
der beschwerdeführenden Partei als authentisch zu erachten wäre, wurde
in der Folge nicht nachgeliefert.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt – wie auch von der Vorinstanz
festgestellt – ferner, dass die geltend gemachte Beziehung im Zeitpunkt
der Verfügung des SEM vom 10. August 2016 nicht als dauerhaft im Sinne
von Art. 8 EMRK zu werten war. Gemäss eigenen Angaben haben die Be-
schwerdeführerin und P. zwei Monate in Eritrea zusammengelebt, bevor P.
im April 2013 in den Sudan ausreiste. Im November 2013 ist auch die Be-
schwerdeführerin in den Sudan gereist, ohne dass P. dort auf sie gewartet
hätte. Vielmehr begab er sich nach zirka eineinhalb Monaten weiter nach
Libyen. Die Beschwerdeführerin hat bis im Jahre 2016 im Sudan gelebt.
Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, ob und wie sie eine Fernbezie-
hung mit P. geführt und aufrechterhalten hätte. Am 18. Juli 2016 ist sie in
die Schweiz gelangt und lebte mit P. bis zum 13. Oktober 2016 und somit
knapp drei Monate zusammen und wurde, so scheint es nach Aktenlage
erstellt, durch die Beziehung mit P. schwanger, wobei auch erste Vorkeh-
rungen für ein Ehevorbereitungsverfahren getroffen wurden. Diese Um-
stände vermögen jedoch die Voraussetzungen zur Annahme einer dauer-
haften eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK ge-
mäss geltender Rechtsprechung zur Lebensform des Konkubinats insbe-
sondere auch bezüglich der durch das Schweizerische Bundesgericht ge-
stellten hohen Anforderungen zur Dauerhaftigkeit offenkundig nicht zu er-
füllen.
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Abgesehen vom im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltenden Versteine-
rungsprinzips könnte auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vom Bestand ei-
ner eheähnlichen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
ausgegangen werden, wobei Faktoren wie das gemeinsame Wohnen, die
finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die
Stabilität und Dauer der Beziehung zu berücksichtigen sind. Die Beschwer-
deführerin macht freilich geltend, ihre Beziehung zu P. habe sie gerade
aufgrund der Überstellung nach Italien nicht weiterführen und vertiefen
können. Sie und P. hätten alles Mögliche und Zumutbare unternommen,
um das Familienleben zu leben und den Wunsch nach einem zukünftigen
gemeinsamen Familienleben aufgezeigt. Dieser Beteuerung sind gewich-
tige Einschränkungen entgegenzuhalten. Bereits mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde die Be-
schwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht und im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens in Instruktionen mit Nachdruck darauf hingewiesen,
sie könne ein in der Schweiz angehobenes zivilrechtliches Ehevorberei-
tungsverfahren von Italien aus verfolgen. Wie sich gezeigt hat, wurde das
ursprünglich in der Schweiz eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nach
der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien, immer soweit akten-
kundig gemacht, kaum ernsthaft weiterverfolgt, erst auf entsprechende
Nachfrage des Gerichts von der beschwerdeführenden Partei zwar wieder-
belebt, aber nicht mit der zu erwartenden konsequenten Zielgerichtetheit
vorangetrieben. So fehlt es bereits an aktenkundig gemachten ernsthaften
Bemühungen, die Identität der Beschwerdeführerin im Rahmen der zumut-
baren Mitwirkungspflicht mit tauglichen Beweismitteln den zuständigen Zi-
vilstandsbehörden rechtsgenüglich darzulegen. Auch ist aufgrund der Ak-
tenlage nicht ersichtlich, dass P. je beabsichtigt hätte, bei den zuständigen
schweizerischen Behörden ein Reisedokument zu beschaffen, das ihm
ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht hätte, die Beschwerdeführerin in
all der Zeit seit ihres Aufenthaltes in Italien zu besuchen. Offenbar wurde
auch eine persönliche Unterstützung oder ein Beistand im Hinblick auf die
Niederkunft der Beschwerdeführerin von P. nicht in Betracht gezogen oder
jedenfalls nicht umgesetzt. Ein gegen aussen manifestiertes Bekenntnis
oder ein offen kundgetaner Wille zur unmittelbaren persönlichen Kontakt-
nahme mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind ist akten-
mässig nicht erkennbar. Dass sich die Rechtsvertretung der Beschwerde-
führerin kürzere Zeit nach deren Ankunft in Italien darum bemühte – was
vom Gericht anerkennend zu werten ist –, mit Hilfe einer Mitarbeiterin der
SFH einen indirekten Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, ver-
mag die entsprechende Passivität von P. nicht ansatzweise aufzuwiegen.
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In der Gesamtwürdigung aller Umstände ist vorliegend weder eine gültige
Ehe noch der Bestand einer von den erforderlichen Voraussetzungen ge-
prägten (nahe, echte und tatsächlich gelebte, mit nach aussen manifestier-
tem Willen gezeichnete, familiäre) eheähnlichen Beziehung im Sinne der
Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und der Rechtsprechung gege-
ben.
Aus diesen Erwägungen kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ih-
rer Beziehung zu P. nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen, weshalb
die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestim-
mungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung
kommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2, S. 88).
5.
Die Beschwerdeführerin kann sich des Weiteren entgegen ihren Vorbrin-
gen auch nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ihres
Kindes zu P. gemäss Art. 16 Dublin-III-Verordnung berufen. Als abhängige
Personen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gelten Kinder, Geschwister
oder Elternteile des Antragsstellers. Weiter muss eine familiäre Bindung
zum genannten Personenkreis vorliegen, welche bereits im Herkunftsland
bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht gegeben.
Zudem kann die Beschwerdeführerin ihre elterlichen Pflichten gegenüber
ihrem Kind wahrnehmen. Das gemeinsame Kind ist deshalb nicht von P.
abhängig.
6.
In der Eingabe vom 21. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin
respektive ihr Rechtsvertreter geltend, das Bundesverwaltungsgericht
habe mit Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (publiziert als BVGE
2017 VI/4) entschieden, dass die Familiengemeinschaft im Herkunftsland
für den Einbezug ins Familienasyl nicht notwendige Voraussetzung für den
Einbezug gemäss Art. 51 AsylG sei, sondern es reiche die in der Schweiz
entstandene Familiengemeinschaft. Entgegen dem Vorbringen ist vorlie-
gend in der Schweiz keine Familiengemeinschaft entstanden. Art. 51 AsylG
ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei weder bezüglich
der Beschwerdeführerin noch der gemeinsamen Tochter anwendbar. Auch
kann das gemeinsame Kind respektive die Beschwerdeführerin entgegen
dem entsprechenden und auch nicht weiter begründeten Vorbringen aus
Art. 14 BV i.V.m der Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf ein Zu-
sammenleben mit P. ableiten.
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7.
Weiter ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche Anlass zum Selbsteintritt
der Schweizer Behörden geben könnten.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
Ferner ist der Frage nachzugehen, ob im Rahmen einer individuellen Be-
trachtung eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK auf-
gezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermes-
sensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergeben würden.
7.2 In allgemeiner Hinsicht ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser
Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-
Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin
und ihr Kind zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Italien
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aner-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der
Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden,
wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidri-
gen Ausschaffung besteht.
Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen Schwierigkeiten der italie-
nischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aber keine wesentlichen
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Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen in Italien würden allgemein für Antragstellende systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1) oder im Sinne von Art. 3 EMRK mit
sich bringen würden.
7.3 In persönlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin in der Rechts-
mitteleingabe vorab im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer Schwanger-
schaft seien aus ihrer Sicht, wie auch aus Sicht der SFH, Garantien im
Sinne der „EMRG Rechtsprechung Tarakhel“ für eine Überstellung nach
Italien notwendig. In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, das Bundes-
verwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die
gemäss dem Urteil „Tarakhel“ einzuholenden Garantien nur bei Familien
mit Kleinkindern notwendig sind und nicht bei schwangeren Frauen. Die
SFH habe aber im August 2016 einen neuen Bericht über die Situation von
Geflüchteten in Italien veröffentlicht, in dem ausdrücklich die Ansicht ver-
treten werde, dass auch schwangere Frauen in den Anwendungsbereich
der Rechtsprechung „Tarakhel“ fallen müssten. Aufgrund des neuen Sach-
verhaltes (Schwangerschaft) sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit diese eine erneute Beurteilung vornehmen und entsprechende
Unterbringungsgarantien für die Beschwerdeführerin als vulnerable Frau
einholen könne. Die Vorinstanz habe auch eine erneute Prüfung des
Selbsteintrittes der Schweiz vorzunehmen.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Sep-
tember 2016 wurde zu Recht festgestellt, es bestehe keine Veranlassung,
vorliegend von der entsprechenden aktuellen und gefestigten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Art. 32 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen
Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstel-
lenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermit-
teln. Die Vollzugsbehörden haben der Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
Rechnung getragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände im Sinne von
Art. 31 f. Dublin-III-VO informiert. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlas-
sung des SEM vom 23. Dezember 2016 verwiesen werden, wonach der
Verbindungsperson des SEM in Rom seitens der italienischen Behörden
bestätigt worden sei, dass alle Informationen betreffend Ankunft der Be-
schwerdeführerin und hinsichtlich der Schwangerschaft fristgerecht vom
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SEM an die italienischen Behörden übermittelt und vom Dublin-Office in
Rom auch an die zuständigen italienischen Behörden fristgerecht weiter-
geleitet worden seien. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstel-
lung Zweifel anzubringen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerde-
führerin, es sei nicht erstellt, dass die italienischen Behörden (innert nütz-
licher Frist) über ihre Schwangerschaft informiert worden seien, ist wenig
überzeugend. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, in der Folge der Überstellung
nach Italien und nach der Registrierung am Flughafen in Mailand habe sie
über eine Woche keine Unterkunft zugewiesen bekommen und sei als ob-
dachlose schwangere Frau einer existenziellen Notlage ausgesetzt wor-
den, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Demgegenüber
wurde jedoch auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 15. und
16. Oktober 2016 bei der Hilfsorganisation Fondazione Progetto Arca Es-
sen und Unterstützung erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin am
13. Oktober 2016 in Italien angekommen ist, kann demnach keine Rede
davon sein, sie sei über eine Woche lang obdachlos einer existenziellen
Notlage ausgesetzt worden. Auch wurde sie gemäss eigenen Angaben da-
rauf dank der genannten Hilfsorganisation im Zentrum an der Via Fratello
Zoia und am 1. November (2016) im Centro di Accoglienza Straordinaria
(CAS) Progetto Montello untergebracht, wo die Situation der schwangeren
Beschwerdeführerin besser berücksichtigt worden sei. Bezüglich des seit-
herigen Aufenthaltes wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführe-
rin wäre seitens der italienischen Behörden unmenschlich behandelt wor-
den. Soweit aktenkundig, hat die Beschwerdeführerin während ihres Auf-
enthaltes in den Unterbringungsstrukturen in Italien die notwendige Versor-
gung erhalten und den speziellen medizinischen Bedürfnissen ist auch mit
der Niederkunft in einer Kinderklinik adäquat Rechnung getragen worden.
7.4 Es wurde demnach offenkundig nicht dargetan, die Beschwerdeführe-
rin sei in Italien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt worden, als
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK geführt hätten
und sie in eine existentielle Notlage geraten wäre.
7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien am
6. Juni 2016 um Asyl nachsuchte und am 18. Juli 2016 in die Schweiz ge-
langte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie reiste also bereits
kurze Zeit, nachdem sie in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weiter in
die Schweiz. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in
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Italien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des
Dublin-Systems gehabt hätte und weiterhin hat. Die Beschwerdeführerin
brachte diesbezüglich denn auch keine Beweismittel der italienischen Be-
hörden bei. Bei einer allfälligen diesbezüglichen Einschränkung wäre der
Beschwerdeführerin denn auch die Möglichkeit offen gestanden, an die ita-
lienischen Behörden zu gelangen, um ihre diesbezüglichen Ansprüche auf
dem Rechtsweg einzufordern.
7.6 Abschliessend ist Vormerk davon zu nehmen, dass die Ermessens-
klausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt anwendbar ist und nur
in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen ge-
wissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). In Fallkonstellationen, in denen die Durch-
setzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen
Verstoss gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK,
die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR
0.103.2) oder die FoK, bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; so auch
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 2 zu Art. 17) bestünde allenfalls ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht gegeben.
7.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch sinngemäss darauf, dass sie
nach ihrer Heirat einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der
Schweiz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK haben würde. Die Frage des ausländer-
rechtlichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Tatsächlich ist ein Eheschliessungs-
verfahren jedoch auch aus dem Ausland möglich und es ist der Beschwer-
deführerin zumutbar, dieses Verfahren in Italien abzuwarten. Der entspre-
chende Antrag liegt bei der zuständigen Behörde bereits vor. Es steht der
Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung und insbesondere
P. offen, den notwendigen Voraussetzungen für dieses Verfahren nachzu-
gehen. Ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
entsteht durch diese Ausgangslage jedoch nicht.
7.8 Bezüglich eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen
gilt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest,
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dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
7.9 Die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht
zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dub-
lin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO durchzuführen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch
den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Dieser ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt. Dieser
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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