B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5475/2011
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2009 auf
dem Luftweg verliess und am 19. Januar 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Januar 2009 und
der eingehenden Anhörung vom 24. August 2009 im Wesentlichen vor-
brachte, er habe in Sri Lanka an Anlässen der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilgenommen und sei im Januar 2009 von bewaffneten
Unbekannten gesucht und mit dem Tod bedroht worden, die über ihn
Zugriff auf seinen Bruder, der Mitglied der LTTE gewesen sei, hätten er-
halten wollen,
dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 2. Juni 2010 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete, deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli
2011 – unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme – mitteilte, sie ha-
be die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsu-
chende aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per
1. März 2011 angepasst, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnah-
me aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. und vom 17. August
2011 durch seinen Rechtsvertreter insbesondere ausführen liess, sein
letzter Wohnort in Sri Lanka liege im Sperrgebiet des Militärstützpunktes
C._______, wohin niemand zurückkehren könne, und er werde in seiner
Heimatprovinz noch immer wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE ge-
sucht,
dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 1. Sep-
tember 2011 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) aufhob und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz zu ver-
lassen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungs-
vollzug in die Region Jaffna erweise sich aufgrund der Veränderung der
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allgemeinen Lage in Sri Lanka und mangels Vorliegens individueller Voll-
zugshindernisse als zulässig, zumutbar und möglich, zumal sich
B._______ bereits seit dem Jahre 2007 nicht mehr innerhalb einer Hoch-
sicherheitszone befinde,
dass am Tag des Erlasses der Verfügung eine Eingabe des Beschwerde-
führers vom 30. August 2011 beim BFM einging, in der er darlegte, aus
einem (der Eingabe beiliegenden) Schreiben seines Vaters vom 5. August
2011 ergebe sich, dass seit Dezember 2010 drei Mal bewaffnete Perso-
nen nach ihm gesucht hätten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September
2011 mitteilte, die Eingabe werde zu den Akten gelegt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragte,
dass für die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen ein beglaubigtes Schreiben seines
Vaters vom 31. August 2011 (samt Umschlag), fünf Internetartikel in tami-
lischer Sprache betreffend die Situation in seinem Heimatdorf und einen
Auszug aus dem Amnesty International Annual Report 2011 zu den Akten
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Oktober 2011 zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufforderte,
der fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts
betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49
VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt
sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Voll-
zug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Sep-
tember 2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig
erweist,
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dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der geleistete Kostenvorschuss zu-
rückzuerstatten ist,
dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei
gilt, da seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung statt-
zugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
1. September 2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der
Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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