B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5475/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juli 2018 (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten: A5/17) und der Anhörung vom 23. August 2018 (Proto-
koll in den SEM-Akten: A10/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes aus:
Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt mit
seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) und den gemeinsamen zwei Kindern
in E._______ gewohnt, wo er seit (…) die Parteikommission der Demokra-
tischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi [HDP]) in verschie-
denen Bereichen unterstützt habe. Da er öfters mit anderen Leuten über
die Partei diskutiert habe, seien er und andere Parteianhänger von den
Behörden nach dem Kriegsbeginn in E._______ verfolgt worden. Insge-
samt hätten ihn zivile Beamte zwei Mal zu Hause aufgesucht. Beim ersten
Mal hätten sie ihm Handschellen angelegt, ihn und seine Frau beschimpft
und ihn anschliessend für einen Tag mitgenommen. Sie hätten ihn aufge-
fordert, für sie als Agent zu arbeiten und ihnen Namen von anderen Leuten
und Kämpfern zu nennen. Am (…) 2018 seien sie erneut gekommen, hät-
ten ihn wiederum verhaftet, ihn in E._______ herum gefahren und ihm ver-
schiedene Leute gezeigt, über welche er hätte Auskünfte erteilen sollen.
Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen und ihm mit dem Tod gedroht,
wenn er ihnen das nächste Mal keine Namen nennen würde. Deshalb habe
er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sei nach F._______ ge-
reist, wo er sich ab dem (…) 2018 für etwa einen Monat aufgehalten und
von dort die Ausreise aus der Türkei organisiert habe. Ungefähr anfangs
(…) 2018 seien seine Frau und die beiden Kinder nachgekommen.
Schliesslich seien sie am (…) 2018 im Laderaum eines versiegelten LKWs
illegal aus der Türkei ausgereist. Am 14. Juli 2018 hätten sie die Schweiz
erreicht, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten.
Als der Beschwerdeführer während der Anhörung zu den Asylgründen be-
fragt wurde, gab er unvermittelt zu Protokoll, dass die bisher geschilderte
Reise von der Türkei in die Schweiz und die Asylgründe nicht der Wahrheit
entsprächen. Er machte dann neu geltend, er sei aus zwei Gründen aus
seinem Heimatstaat ausgereist. Einerseits sei im (…) 2018 einer seiner
Angestellten auf der (…) verunfallt. Nebst den Sozialleistungen, die der
Beschwerdeführer ihm bezahlt habe, habe dieser Mitarbeiter dann noch
mehr Geld von ihm verlangt, und als er (Beschwerdeführer) dies verweigert
habe, sei er vom verunfallten Mitarbeiter angezeigt worden. Die Behörden
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hätten daraufhin das Geschäftsvermögen in einer beträchtlichen Höhe ein-
gefroren. In der Folge habe seine (…)unternehmung dem verunfallten Mit-
arbeiter einen Betrag ausbezahlt, woraufhin dieser seine Anzeige zurück-
gezogen habe. Da der verunfallte Mitarbeiter ihn aber auch beschuldigt
habe, ihn eingesperrt, unter Druck gesetzt und ausgenutzt zu haben, sei
ein öffentlich-rechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer als
Hauptangeklagter eingeleitet worden, das noch anhängig sei; in diesem
Verfahren werde er vermutlich zu einer Strafe verurteilt. Als weiteren
Asylgrund gab er an, er wolle nicht, dass seine Kinder in der aktuellen Lage
im Heimatstaat aufwachsen müssten.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer neu an, er sei nicht erst am
(…) 2018 ausgereist, sondern bereits am (…) 2018. Von F._______ seien
sie nach G._______ geflogen. Danach seien sie etappenweise zu Fuss
weitergereist und über H._______, wo sie für 55 Tage geblieben seien,
Kroatien, Ungarn, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt.
Zu seinen persönlichen Umständen führte der Beschwerdeführer aus, er
sei in I._______, Provinz J._______, geboren und in K._______ aufge-
wachsen, habe während insgesamt zwölf Jahren die Grundschule sowie
das Gymnasium besucht und letzteres im Jahr (…) abgeschlossen. Bis (…)
oder (…) habe er saisonal in F._______ als (…) in verschiedenen (…) ge-
arbeitet und anschliessend während (…) Monaten Militärdienst geleistet.
Danach sei er verschiedenen Arbeiten in K._______ nachgegangen. Nach
der Heirat am (…) habe er für ein Jahr als Angestellter auf dem (…) gear-
beitet und sei anschliessend als Geschäftsführer in seiner Familienunter-
nehmung, ebenfalls in der (...)branche, tätig gewesen. Er habe eine Aus-
bildung absolviert und verfüge über einen Berufsausweis. Seine Eltern,
Geschwister, Halbgeschwister sowie diverse Onkel und Tanten lebten in
der Türkei. Schliesslich brachte er vor, es gehe ihm, seiner Ehefrau und
den Kindern gesundheitlich gut.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragung zur Person
vom 26. Juli 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/14) im Wesentli-
chen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und
habe zunächst mit dem Beschwerdeführer und ihren Kindern beim Schwie-
gervater gewohnt. Danach seien sie nach E._______ gezogen, wo sie bis
zur Ausreise gewohnt hätten. Nach dem Kriegsende in E._______ seien
sie zu Hause zwei Mal von zivilen Polizisten aufgesucht worden, da ihr
Mann die HDP unterstützt habe. Beim ersten Mal hätten sie ihn verhaftet
und er sei gleichentags wieder zurückgekehrt. Etwa vier oder fünf Tage
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später seien sie erneut gekommen und hätten den Beschwerdeführer ge-
schlagen, ihm mit dem Tod gedroht, sie beide beleidigt und ihren Ehemann
für zwei oder drei Tage mitgenommen. Nach der Freilassung habe ihr Mann
sie am Telefon informiert, dass er sich an einen anderen Ort begäbe. Spä-
ter habe sie von ihrem Schwiegervater erfahren, dass der Beschwerdefüh-
rer sich in F._______ aufhalte. Nachdem ihr Mann bereits etwa einen Mo-
nat lang dort gewesen sei, habe ihr Schwiegervater sie und die Kinder zu
ihrem Ehegatten gebracht.
Von dort seien der Beschwerdeführer, die Kinder und sie in einem LKW
illegal ausgereist und am 14. Juli 2018 in der Schweiz angekommen.
Anlässlich der Anhörung vom 23. August 2018 (Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A11/9) sagte die Beschwerdeführerin zunächst, sie wolle die Wahrheit
sagen und führte im Wesentlichen aus, sie habe nie in E._______ gelebt,
sondern in K._______ in L._______. Die in der BzP geltend gemachten
Asylgründe und der Reiseweg seien nicht korrekt. Sie seien von F._______
nach M._______ geflogen und von dort durch ihr unbekannte Länder ge-
reist. In H._______ seien sie für mehr als einen Monat geblieben. Später
hätten sie irgendwo zu Fuss die Grenze zu Italien passiert und seien mit
dem Auto in die Schweiz gelangt. Ihre wahren Ausreisegründe seien, dass
sie in der Schweiz Sicherheit erhielte und ihren Kindern eine bessere Zu-
kunftsperspektive ermögliche könne.
Hinsichtlich den persönlichen Umständen führte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei in N._______ geboren, in K._______ aufgewachsen und habe
während sieben Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe sie nicht er-
lernt. Seit der Heirat mit dem Beschwerdeführer sei sie Hausfrau und küm-
mere sich um die Kinder. Ihre Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie
mehrere Tanten und Onkel lebten in der Türkei. Zu ihrem Gesundheitszu-
stand brachte sie anlässlich der BzP vor, sie fühle manchmal einen Druck
im Brustbereich und habe oft Magenbeschwerden. Zudem gehe es ihr seit
den Ereignissen in E._______ psychisch nicht gut. An der Anhörung sagte
sie, in Stresssituationen verspüre sie Schmerzen im Herz. Zudem habe sie
einen hohen Puls, leide manchmal an Magenbeschwerden und habe kein
Gefühl im linken Arm. Ihr älterer Sohn habe Darmprobleme. Sie seien des-
wegen bereits in der Türkei beim Arzt gewesen.
A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen
ID-Karten im Original ein, sowie folgende Unterlagen in Kopie: zwei Wohn-
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sitzbescheinigungen, zwei Auszüge aus dem Familienregister, eine Perso-
nalienbestätigung des Zivilstandesamts, das Familienbüchlein, eine Ge-
burtsbestätigung des älteren Sohnes, den türkischen Führerschein des Be-
schwerdeführers sowie den Berufsausweis und das Berufszertifikat des
Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 – eröffnet gleichentags – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche vom 14. Juli 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 24. Septem-
ber 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Aner-
kennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den
Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Seiner Prüfung legte das SEM den von den Beschwerdeführenden im
Verlaufe der Anhörungen als wahr erklärten Sachverhalt zu Grunde, wo-
nach der Beschwerdeführer in einem gemeinrechtlichen Verfahren mit ei-
ner Verurteilung zu rechnen habe und die Beschwerdeführenden ange-
sichts der heutigen Situation in der Türkei nicht mehr dort leben, insbeson-
dere ihre Kinder nicht dort aufwachsen sehen wollten.
5.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz diese Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es sei da-
von auszugehen, dass das anhängige Gerichtsverfahren gegen den Be-
schwerdeführer rechtsstaatlichen Regeln entspreche, zumal er auch an-
waltlich vertreten sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie woll-
ten nicht mehr in der Türkei leben und ihre Kinder nicht dort aufziehen,
gründe auf die allgemeine, politische und soziale Situation in ihrem Her-
kunftsstaat und folglich seien auch diesbezüglich die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
5.3 In der Beschwerdeschrift wird von den Beschwerdeführenden wiede-
rum vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen ge-
flüchtet. Im Weiteren sei er als Kurde in der Türkei zweitrangig behandelt
worden und habe deswegen keine Arbeitsstelle gefunden. Auf der Flucht
hätten ihn kroatische Polizisten ausgelacht, geschlagen und sein Geld ge-
stohlen. Sodann hätten die Befragenden des SEM ihn und seine Frau
schlecht behandelt. In der Türkei werde er gesucht, und bei einer Rückkehr
würde er inhaftiert und gefoltert, zumal er in der Schweiz einen Asylantrag
gestellt habe.
5.4
5.4.1 Zunächst ist hinsichtlich des sinngemässen formellen Einwandes in
der Beschwerde, die Beschwerdeführenden seien durch die befragenden
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Seite 8
Personen des SEM schlecht behandelt worden, festzustellen, dass er in
den Protokollen keine Stütze findet und mangels Substantiierung kein An-
lass besteht, weiter darauf einzugehen.
5.4.2 Des Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die
von den Beschwerdeführenden im Verlaufe der Anhörung als unwahr be-
zeichneten Vorbringen in der Sachverhaltsfeststellung aufgenommen.
Demgegenüber hat es seiner Würdigung lediglich die von den Beschwer-
deführenden selbst als wahr bezeichneten Vorbringen zu Grunde gelegt
und diese auf ihre Asylrelevanz hin überprüft. Dagegen ist offensichtlich
nichts einzuwenden. Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass
die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch die an
der BzP, und auch noch zu Beginn der Anhörung, bewusst gemachten
Falschaussagen massiv beeinträchtigt ist.
Für die Würdigung der von den Beschwerdeführenden als wahr bezeich-
neten Ausreisegründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung
oben E. 5.2) vorab verwiesen werden.
Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe,
wonach der Beschwerdeführer nun doch aus politischen Gründen geflüch-
tet sei, überzeugt offensichtlich nicht. Dies vor allem auch deshalb, weil der
Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung – nachdem er eingestan-
den hatte, die geltend gemachten Asylvorbringen in der BzP entsprächen
nicht der Wahrheit – ausdrücklich auf die bereits erwogenen Gründe für
seine Ausreise aus der Türkei beschränkte, explizit angab, es gäbe keine
anderen Fluchtgründe (vgl. A10 F104) und bestätigte, in seinem Heimat-
staat nicht verfolgt worden zu sein (vgl. A10 F107).
Für das ebenso pauschal vorgetragene Argument, als Kurden seien die
Beschwerdeführenden in der Türkei benachteiligt, gilt dasselbe. Zwar sind
Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei in gewissen Lebensberei-
chen tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt; diese erreichen aber regel-
mässig nicht eine asylrechtlich erhebliche Intensität. Abgesehen vom Hin-
weis, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsstelle gefunden, wird auch
nicht annähernd konkretisiert, worin die konkreten Benachteiligungen be-
standen hätten. Im Übrigen entspricht dieser Einwand nicht den Angaben
des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. u.a. A5 Ziff.
1.17.05; A10 F45 ff., F112).
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Offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten die geltend gemachten Über-
griffe seitens der kroatischen Polizei, zumal sie ausserhalb des Heimat-
staates der Beschwerdeführenden erfolgt wären. Auch aus dem Umstand
alleine, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
gereicht hätten, ergibt sich klarerweise keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz.
Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich insgesamt nicht geeignet,
eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das vom Beschwer-
deführer nur unsubstanziiert geltend gemachte angeblich in der Türkei
anhängige Verfahren lässt den Schluss offensichtlich nicht zu, es drohe
ihm deswegen eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR; dies gilt auch in Berücksichtigung seiner Ethnie. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
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7.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der
Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herr-
sche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die ei-
nen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen
lassen würde. Im Weiteren stammten die Beschwerdeführenden aus den
Provinzen J._______ und N._______ und hätten zuletzt in der Provinz
K._______ gewohnt. Sie hätten ausserdem bereits an verschiedenen Or-
ten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Zudem sei die eigene (...)unterneh-
mung gut gelaufen. Schliesslich verfügten sie im Heimatstaat über ein trag-
fähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und seien erst vor kurzem
ausgereist. Folglich stehe der raschen Reintegration in der Türkei nichts
entgegen.
7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist.
Insbesondere ist trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des tür-
kisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheits-
kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes
– zu denen die Heimatprovinz J._______ des Beschwerdeführers gehört
(im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders
als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2
E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016, gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für
Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer
E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017
E. 6.4.2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin aus der Pro-
vinz N._______ stammt und auch der Beschwerdeführer schon im Westen
der Türkei gearbeitet hat, ist davon auszugehen, sie könnten sich wahl-
weise auch in diesem Teil der Türkei aufhalten.
Sodann stehen angesichts des Alters der Kinder das Kindeswohl und die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen im Herz, ho-
her Puls, Magenbeschwerden und Gefühlslosigkeit im linken Arm der Be-
schwerdeführerin sowie Darmprobleme des älteren Sohns) dem Wegwei-
sungsvollzug offensichtlich nicht entgegen. Daran vermag auch der Hin-
weis in der Beschwerdeschrift auf die nicht näher definierte Diskriminierung
von Kurden, welche die Bevölkerung im Allgemeinen betrifft, nichts zu än-
dern.
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Seite 12
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs.
2 AuG).
Die Beschwerdeführenden haben ihre türkischen Identitätskarten zu den
Akten gegeben, die im Jahr (…) sowie (…) ausgestellt wurden. Demnach
ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor gültig sind, weshalb auch in
technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist,
wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus