B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5476/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 11. August 2014 wurde er zur Person befragt und am
4. September 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches gab er an, er habe seit (…) in Öster-
reich gelebt, dort studiert und später geheiratet. Er sei relativ oft nach Tu-
nesien gereist. Im (…) sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneu-
ert worden, worauf er am (…) mit der Fähre von Genua nach Tunesien
gefahren sei. In diesem Sommer (…) sei er in Tunesien zweimal von sala-
fitischen Männern niedergeschlagen und verfolgt worden, weil er an Dis-
kussionsveranstaltungen teilgenommen habe. Darauf habe er psychische
Probleme und Schlafstörungen gehabt und von einem Psychiater Antide-
pressiva und Schlafmittel verschrieben bekommen. Vor der Revolution
habe er einen Blog zum Islam geführt, in welchem er die Scharia kritisiert
habe. Der Blog sei gehackt und gelöscht worden. An der Anhörung führte
er weiter aus, er habe vor diesen beiden Vorfällen, mutmasslich im (…),
an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, welche von Isla-
misten attackiert worden sei. Ende (…) sei er wieder nach Österreich zu-
rückgekehrt, weil er (…) eine Wohnung und Arbeit gehabt habe, mit einer
Österreicherin verheiratet gewesen sei und seine Brüder und sein Psy-
chiater ihm dringend zur Ausreise geraten hätten. Wegen der Erlebnisse
in Tunesien sei er psychisch angeschlagen gewesen und habe sich dort
nicht richtig behandeln lassen können. Ausser in seinem Blog habe er
auch noch auf einer tunesischen Website kritische Artikel publiziert. In
Österreich habe er seit (…) keine Aufenthaltserlaubnis mehr gehabt. Er
sei während (…) in Österreich in Haft gewesen, zuerst (…) in Untersu-
chungshaft, dann im Strafvollzug (…). Er sei beschuldigt worden, ein Frau
ausgeraubt zu haben. Unmittelbar nach dem Vorfall, der zur Verurteilung
geführt habe, habe er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden
müssen. Er habe keinen fairen Prozess bekommen und sei in der Haft
misshandelt worden.
In einem Schreiben vom 1. September 2014 machte der Beschwerdefüh-
rer Ausführungen zur Situation in Tunesien und wies auf die Vorfälle im
(…) und auf seine psychische Krankheit hin.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: eine
Passkopie; diverse Unterlagen zu seinen ausländerrechtlichen Verfahren
in Österreich; ärztliche Berichte von Dr. C._______, B._______, (…); eine
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fachärztliche Bestätigung von Dr. D._______, (…), (…); ein psychiatri-
sches Konsil von Dr. E._______, (…), (…): einen Bericht des F._______,
(…), (…); einen Brief seines Bruders G._______ vom (…).
A.b Am 11. September 2014 übergab das BFM dem Rechtsvertreter den
Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme. Am 12. September 2014
reichte dieser eine Stellungnahme ein. Er führte darin aus, der Be-
schwerdeführer sei mit dem Entwurf nicht einverstanden und mache gel-
tend, dass er auch in H._______ zweimal an Demonstrationen teilge-
nommen und Probleme mit radikalen Muslimen bekommen habe. Bei der
Anhörung sei er vom Befrager unterbrochen worden, als er dies habe
schildern wollen.
A.c Mit Verfügung vom 15. September 2014 – gleichentags eröffnet –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom
25. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er bean-
tragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, er
sei (recte: eventualiter) infolge objektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, (sub-)eventualiter sei er wegen unzumutbaren
oder unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In for-
meller Hinsicht beantragt er, es sei ihm die Verfahrenskosten zu erlassen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte er eine E-Mail-Korrespondenz aus den Monaten
(…), eine Anfrage an Amnesty International vom 16. September 2014, ei-
ne mit Notizen versehene Kopie seines bereits eingereichten Briefes an
die österreichischen Behörden vom (…) und einen ärztlichen Bericht von
Dr. C._______, B._______, vom (…) ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf-
grund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, der
Beschwerdeführer habe mehrere Gründe für seine Ausreise aus Tunesien
angegeben, wobei der Wunsch, nach Österreich zurückzukehren, als
wichtiger oder gar wichtigster Grund anzusehen sei. In seinem Brief an
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich vom (…) habe
er die geltend gemachte Verfolgung durch die Salafiten mit keinem Wort
erwähnt. Es müsse daher bezweifelt werden, dass seine Ausreise in ei-
nem direkten Zusammenhang mit den erlittenen Nachteilen stehe. Er
vermöge ferner nicht hinreichend zu begründen, weshalb er in Österreich
kein Asylgesuch eingereicht habe. Von einer Person, welche sich tatsäch-
lich vor Verfolgung fürchte, wäre zu erwarten, dass sie bei der ersten sich
bietenden Gelegenheit um Schutz nachsuche. Angesichts dieser Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen gelinge es ihm nicht, die geltend gemach-
te Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die geltend gemachten Vorfälle vom (…) seien zwar zweifellos ein-
schneidende Ereignisse für ihn gewesen und hätten gemäss seinen An-
gaben zu schweren psychischen Problemen geführt. Dennoch sei er bis
(…) in Tunesien geblieben und mache für diese Zeit keine weiteren
Nachteile geltend. Die Übergriffe könnten deshalb objektiv betrachtet
nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass sie ein menschen-
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würdiges Leben in Tunesien verunmöglicht hätten. Sie seien somit nicht
asylrelevant. Seine Schilderungen der sozialen und politischen Bedin-
gungen in Tunesien seien nachvollziehbar; als auf die allgemeinen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführende Nachteile stellten sie
jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Er verfüge sodann bei sei-
nem Bruder in H._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
und sei auf den Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen.
Den Vorbringen bezüglich seines Blogs und der im Internet publizierten
Artikel fehle die erforderliche Intensität, um als asylrelevant eingeordnet
zu werden, insbesondere da er diesbezüglich eigenen Angaben zufolge
keine ernsthaften Nachteile erlitten habe.
5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, be-
reits dem Protokoll der Befragung zur Person sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer Tunesien wegen der erlittenen Gewalt und aus Angst
vor den Salafiten verlassen habe. Auch seine Tätigkeit als Blogger und
die journalistischen Beiträge seien als Ausreisegrund zu verstehen. Er
habe sich zwar bei der Anhörung unklar zu den tatsächlichen Beweg-
gründen für die Ausreise geäussert, doch sei zu berücksichtigen, dass er
keinen Übersetzer gehabt habe, sich eher umständlich ausdrücke, bei
schlechter Gesundheit sei und sich nicht ausreichend vorbereitet gefühlt
habe. In seinem Brief an die österreichischen Behörden vom (…) habe er
die Vorfälle in B._______ zwar nicht ausführlich geschildert, jedoch er-
wähnt, dass er Probleme mit den Islamisten gehabt habe.
Er habe in Österreich nicht um Asyl nachgesucht, weil er darauf vertraut
habe, im Rahmen des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens eine
Aufenthaltsregelung zu erhalten. Ausserdem habe er aufgrund seiner ne-
gativen Erfahrungen das Vertrauen in die dortigen Behörden verloren.
Zwar gehe aus den in B._______ erlittenen Nachteilen und seiner Teil-
nahme an Demonstrationen in H._______ wohl noch keine asylrelevante
Verfolgung hervor, es sei jedoch davon auszugehen, dass er von den Sa-
lafiten fotografiert und sein Profil dokumentiert worden sei. Seine Aktivität
als Blogger und Verfasser kritischer Internetartikel habe er leider anläss-
lich der Anhörung etwas unterbeleuchtet, ihnen komme aber angesichts
der seit 2011 veränderten Verhältnisse in Tunesien neues Gewicht zu. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass seine Identität und seine pro-
vokativen religiösen Anschauungen von den Salafiten aufgedeckt worden
seien, weshalb er im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet
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wäre. Die Behörden würden die Verfolgung eines Atheisten mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit dulden, und er könnte sogar von der Justiz
verfolgt werden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass er in Tunesien
zumindest nicht als unbekannter Künstler gelte.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
eine asylrelevante Verfolgung in Tunesien glaubhaft zu machen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Erwägungen
und Schlussfolgerungen des BFM nicht umzustossen. Die Argumentation,
er habe Tunesien auch wegen seiner Vergangenheit als Blogger und Ver-
fasser kritischer Artikel verlassen, überzeugt nicht, zumal er diese Tätig-
keit gemäss den Akten bereits Jahre vor seiner Wiedereinreise nach Tu-
nesien eingestellt hatte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorge-
bracht, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten hätte.
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Brief an die öster-
reichischen Behörden vom (…) auf die Islamisierung Tunesiens hinwies.
Er habe aufgrund seiner liberalen Position im (…) Probleme gehabt; er
sei als Ungläubiger hingestellt und angespuckt worden. Es leuchtet in-
dessen nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich nicht um
Asyl nachsuchte und die im schweizerischen Asylverfahren behauptete
Verfolgung im dortigen ausländerrechtlichen Verfahren nicht bereits gel-
tend gemacht hat. Der im Brief beschriebene Vorfall entspricht zudem
nicht den im vorliegenden Asylverfahren geschilderte Übergriffen.
Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und der
Tatsache, dass er sich in einer Fremdsprache ausdrückte – ein Überset-
zer war angesichts seiner guten Deutschkenntnisse, die sich gerade auch
in seinem selbst verfassten Brief an die österreichischen Behörden offen-
baren, nicht erforderlich –, bleibt der Eindruck bestehen, seine Ausreise
aus Tunesien sei nicht in erster Linie eine Flucht vor Verfolgung gewesen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Be-
schwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sin-
ne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und
die allgemeinen Lebensumstände in Tunesien ist eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund
einer allgemeinen Gewaltsituation nicht unzumutbar.
Gemäss den ärztlichen Berichten von Dr. C._______ vom (…), (…) und
(…) leidet der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Gewalt unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer bipolaren Störung. Ge-
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Seite 10
mäss Bericht desselben Psychiaters vom (…) hatten die Kündigung sei-
ner Arbeitsstelle (…) und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung im (…) zu einer Depression geführt. Auch die weiteren ärztlichen
Berichte diagnostizieren eine depressive Störung. Ungeachtet der teilwei-
se widersprüchlichen Arztberichte scheint eine (medikamentöse) Therapie
des Beschwerdeführers erforderlich zu sein.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die psychiatrische Infrastruktur in
Tunesien weise grosse Schwächen auf, und eine psychologisch-psychia-
trische Behandlung sei nicht ausreichend gewährleistet. Wie das BFM
feststellte, ist indessen davon auszugehen, dass in Tunesien geeignete
gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zu seiner psychiatri-
schen oder psychologischen Behandlung zur Verfügung stehen. Ausser-
dem hat er bereits einen behandelnden Psychiater in Tunesien, und eine
angemessene medikamentöse Behandlung war in der Vergangenheit of-
fenbar möglich.
Sodann ist davon auszugehen, dass er mit seinen Brüdern und weiteren
Verwandten und Bekannten über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
unterstützen kann.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
E-5476/2014
Seite 11
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist an-
gesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden.
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5476/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: